W130 1424072-1•BVwG W130 1424072-1
W130 1424072-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2015
Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Sicherheitslage, Versorgungslage
W 130 1424072- 1/12E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine GOLLEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.06.2011 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, für amerikanische Truppen als Hilfsarbeiter tätig gewesen und von den Taliban beschuldigt worden zu sein, mit den Amerikanern zusammen zu arbeiten. Die Taliban hätten ihn gesucht und umbringen wollen.
3. In seiner Einvernahme am 12.10.2011 nannte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX, XXXX, Provinz Kunar, als den Ort, an dem er geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern, eine Schwester und drei Brüder lebten noch dort. Eine Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrer Familie in einem eigenen Haushalt im Dorf XXXX und eine lebe in Kabul. Auf die Frage, ob er an irgendwelchen Krankheiten leide, führte er aus, "Wenn ich alleine bin und an die Vorfälle denke, weiß ich nicht was ich mache. Meine Freunde halten mich dann fest. Das passiert ca. 1 Mal in der Woche. Dieses Problem habe ich seit ca. 1 Jahr". Weiters erklärte er, in ärztlicher Behandlung zu sein und drei verschiedene Medikamente einzunehmen. Als Fluchtgrund wiederholte er im Wesentlichen, dass er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern von den Taliban verfolgt worden sei.
4. Mit Arztbrief vom 23.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer von der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, XXXX, eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert sowie die Fortsetzung der medikamentösen Therapie und erneute Vorstellung in der Ambulanz im Falle des Wiederauftretens von Angstzuständen verordnet. Aufgrund einer Anpassungsstörung wurde der Beschwerdeführer vom 12. bis 19.09.2011 stationär im XXXX behandelt. Es wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert und es wollte abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet. Fachärztliche Kontrollen und medikamentöse Behandlung wurden verordnet.
5. Am 02.12.2011 legte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben, einen Ausweis der "United State Army" sowie eine Bestätigung der US Army vor.
6. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer psychischen noch einer sonstigen Erkrankung leide. Betreffend der Fluchtgründe gelangte die Behörde zum Ergebnis, dass die "Geschichte asylzweckbezogen geschildert" worden und auf Grund von Widersprüchen und Unplausibilitäten gänzlich unglaubwürdig sei. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nicht in eine Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater bei.
8. Gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde das Vorbringen, ohne einer näheren Überprüfung der vorgebrachten Fluchtgründe, als unglaubwürdig qualifiziert habe. Weiters seien keine vollständigen, den Herkunftsort des Beschwerdeführers betreffenden, Länderfeststellungen getroffen worden. Die Behörde habe es auch unterlassen, Feststellungen zur konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers, der über keine berufliche Ausbildung verfüge, bei einer Rückkehr zu treffen. Es drohe ihm im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, und 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anwendbar.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und lautet wie folgt:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]."
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I 33/2013, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I 33/2013, von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Daher kann die dargestellte umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen werden, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3. 1 In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2011 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er krank und in ärztlicher Behandlung sei. Er erklärte, drei verschiedene Medikamente einzunehmen und führte weiters aus, " Wenn ich alleine bin und an die Vorfälle denke, weiß ich nicht was ich mache. Meine Freunde halten mich dann fest. Das passiert ca. 1 Mal in der Woche. Diese Problem habe ich seit ca. 1 Jahr." (Aktenseite 56). Mit Arztbrief vom 23.09.2011, ausgestellt von OA Dr. XXXX, von der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, XXXX, wurde beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert sowie die Fortsetzung der medikamentösen Therapie und erneute Vorstellung in der Ambulanz im Falle des Wiederauftretens von Angstzuständen verordnet. Laut eines weiteren Arztbriefes vom 04.10.2011, ausgestellt von Prim. Dr. R. und OA Dr. R., von der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom 12. bis 19.09.2011 stationär im XXXX behandelt. Diesmal wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert und es wollte abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer an Epilepsie leide. Fachärztliche Kontrollen und medikamentöse Behandlung wurden verordnet. Die Behörde blieb es im Ergebnis jedoch schuldig, sich mit den beiden genannten Arztbriefen auseinanderzusetzen bzw. zu begründen, weshalb die nur wenige Tage vor der Anpassungsstörung (von einem anderen Arzt) diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung für die belangte Behörde - auch im Hinblick auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers - überhaupt keine Berücksichtigung findet. Für die Behörde "ergab sich keinerlei Anzeichen, dass Sie [gemeint der Beschwerdeführer] psychisch beeinträchtigt wären"(AS 250). Wenn das Bundesasylamt (im Folgenden: Bundesamt) in angefochtenen Bescheid feststellt, dass keine Traumatisierung vorliegt und dazu beweiswürdigend ausführt, "Die Feststellung, dass in Ihrem Fall keine Traumatisierung vorliegt, stützt sich einerseits auf das Faktum, dass Ihr Fluchtvorbringen [...] offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und somit der (angebliche) Auslöser einer Traumatisierung nicht existiert und andererseits auf Ihr diesbezügliches Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz. So waren Sie bei der dortigen Befragung zeitlich und örtliche orientiert, machten einen völlig normalen Eindruck, antworteten klar und spontan auf die Fragen und es ergab sich keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären. Auch die von Ihnen geschilderten Rückerinnerung Verbunden mit Handlungsunfähigkeit traten trotz Vortrag der angeblich traumatisierenden Erlebnisse im Zuge der Einvernahme nicht auf."(AS 249f.), ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Anstatt einer laienhaften Einschätzung des Bundesamtes hätte die Abklärung des Gesundheitszustandes vielmehr durch einen fachlich qualifizierten Sachverständigen erfolgen müssen. Ob der Beschwerdeführer - wie vom Bundesamt angenommen - weder an einer psychischen noch sonstigen Krankheit leidet (AS 249 f.) und ob er überhaupt zur Einvernahme fähig ist, wäre im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens abzuklären gewesen. Die durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter getroffene Feststellung/Begründung, dass keine Traumatisierung vorliege, da das Fluchtvorbringen "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht" (AS 249f.), ist nicht nachzuvollziehen und hält einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht stand. Die belangte Behörde hat die Angaben des Beschwerdeführers einer Beweiswürdigung unterzogen, die keine Berücksichtigung eines möglicherweise psychischen Leidens des Beschwerdeführers zulässt, obwohl bei Vorliegen eines psychischen Leidens ein geringerer Glaubwürdigkeitsmaßstab anzusetzen wäre als bei gesunden Personen.
Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer selbst von einem schlechten Gesundheitszustand spricht, stationär im Krankenhaus behandelt wurde und Medikamente einnimmt, ist die laienhafte Einschätzung durch das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer an keiner Krankheit leidet, jedenfalls prima facie im Zusammenhang mit den als inkohärent scheinenden Angaben zu seinen Fluchtgründen nicht als ausreichend zu sehen und sind die entsprechenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde in diesem Kontext reine Spekulation, ohne wesentlichen Erkenntniswert.
2.3. 2 Die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist im Ergebnis für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung, relevant. Erst nach zweifelsfreier Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (einschließlich seiner Einvernahmefähigkeit), können seine Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft, respektive erörtert und ergänzend hinterfragt werden. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nach umfassender Erhebung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (einschließlich seiner Einvernahmefähigkeit) möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Verfahren konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten und ob gegebenenfalls das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht hätte betrachtete werden müssen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
2.3. 3 Was die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anbelangt ist anzumerken, dass § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, bei der Beurteilung einer realen Gefahr einer Verletzung von in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder in den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützter Rechte auf den Herkunftsstaat (siehe erneut dessen Definition in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) abstellt, weshalb eine Prüfung dieser Gefahr detaillierte Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers voraussetzt.
Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12).
In diesem Zusammenhang ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung zur Sicherheitslage in Afghanistan eine allgemeine und undifferenzierte Darstellung der landesweiten Sicherheitslage im Rahmen der Länderfeststellungen nicht ausreicht, um die Rückführung eines Asylwerbers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können. Da die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt zum Teil erheblich variiert, erfordert dies hinreichend konkrete Feststellungen über die jeweilige Sicherheitslage (VfGH 27.11.2013, U 825/2012; 24.02.2014, U 2012/2012).
Wenn die belangte Behörde annimmt, dass der Beschwerdeführer im "XXXX" angesichts seiner Berufserfahrung als Bauarbeiter eine stabile Existenzgrundlage "finden" könnte (AS 265), ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Akteninhalt noch nie in der Stadt XXXX aufhältig war. Auch der Annahme der Behörde, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, mit finanzieller Unterstützung seiner Familie einen Neuanfang in Kabul aufzubauen (AS 264), ist entgegenzuhalten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, Ermittlungen in Bezug auf die Frage, ob etwaige Verwandte in Kabul tatsächlich aktuell in der Lage wären, den Beschwerdeführer entsprechend zu unterstützen (oder ob eine Aufnahme des Beschwerdeführers deren Möglichkeiten der Existenzsicherung überschreiten würde), zu treffen. Im derzeitigen Verfahrensstadium kann jedenfalls nicht per se ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch seine Verwandten erhalten könnte, sodass der bloße Umstand einer früheren und letztlich zeitlich eingegrenzten Tätigkeit als Bauarbeiter - ohne berufliche Ausbildung - im vorliegenden Fall mangels (ermitteltem) effektiven, sozialen Netzwerks in der Stadt XXXX nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht ausreicht, eine den Garantien des Art. 3 EMRK entsprechende Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gewährleisten zu können.
Auch die Annahme des Bundesamtes, eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei zulässig, da "[..] Sie selbst anführten, dass sich Ihre Familienangehörigen [...] nach wie vor in der Heimat befinden [...]" (AS 264), reicht für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung eines Asylwerbers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht aus, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt zum Teil erheblich variiert, weshalb hinreichend konkrete Feststellungen über die jeweilige Sicherheitslage gefordert werden (VfGH 27.11.2013, U 825/2012; 24.02.2014, U 2012/2012). Mangels näherer Erörterung in den Einvernahmen kann keine gesicherte Aussage über die familiären Verhältnisse getroffen werden und blieb somit die Frage der Existenz und der tatsächlichen und aktuellen Tragfähigkeit des familiären Netzwerkes an bestimmten Orten letztlich ungeklärt. Berücksichtigt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat, (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), bedarf es sohin genauerer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die dortige Existenz eines familiären Netzwerkes also auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit bestimmter Orte, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z. B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239; VfGH 13.03.2013, U 1006/12).
Das Bundesamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 09.05.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
2.3. 4 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - nach Klärung des Gesundheitszustandes und der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers - eine eingehendere, allenfalls auf den Gesundheitszustand Rücksicht nehmende, Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen haben, um dann auf Basis aktualisierter, umfassender Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu erhalten. Es werden detaillierte Feststellungen zur konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr zu treffen sein. Die Behörde wird aktuelle und hinreichende Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan bzw. eines Ortes, an dem eine Rückkehr möglich und zumutbar erscheint, zu Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel und Äußerungen in der Beschwerdeschrift durchzuführen, und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könnte, ob dort eine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann. Weiters wird die Effektivität des familiären bzw. eines anderen sozialen Netzwerks zu ermitteln und die diesbezüglichen Ergebnisse als Grundlage für entsprechende Feststellungen heranzuziehen sein.
Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA -Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
2.3. 5 Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.2.2 und II.2.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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