BVwG W141 2002576-1

W141 2002576-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2002576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2002576.1.00

Spruch

W141 2002576-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, Behindertenvertrauensperson in der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.09.2013, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. hat am 14.05.2013, eingelangt am 15.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Kopie: Staatsbürgerschaftsnachweis

Kopie: Reisepass

Operationsbericht, Krankenanstalt XXXX vom 24.05.2008

Entlassungsbericht, Krankenanstalt XXXX vom 24.05.2008

Befundbericht, Krankenanstalt XXXX vom 07.05.2008

Patientenbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Neurochirurgie vom 10.03.2013

Krankengeschichte und Operationsniederschrift, XXXX, OA Dr. XXXX vom 06.03.2013

Röntgen-/Ultraschallbefund, Diagnosezentrum XXXX vom 07.03.2013

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Sie sei im März an der Halswirbelsäule operiert worden, sie habe nach wie vor Schmerzen, diese würden in den linken Arm ausstrahlen. Ein Nervenloch sei verletzt. Sie sei auf der Schmerzambulanz in Behandlung, hier sei sie schon vor der Operation gewesen.

Derzeitige Behandlungen/Medikamente:

Physikalische Therapie.

Hilfsbefunde:

Röntgen der HWS vom 03/2013, Befund XXXX vom 03/2013, neurochirurgischer Befund vom 03/2013, XXXX/Schmerzambulanz vom 04/2013.

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:

Keine.

Untersuchungsbefund:

Größe: 163 cm, Gewicht: 57 kg.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Gute Gesamtmobilität, Gangbild unauffällig.

Status(Kopf/Fußschema)-Fachstatus:

XXXX-jährige Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Caput: äußerlich unauffällig.

Collum: äußerlich unauffällig.

Wirbelsäule: normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz, KJA 3/18, HWS Rot. bds. 40°, Seitneigen bis 20°, Ott 30/32, Schober 10/14, FBA 28 cm, Seitneigen bds. 30°, Rotation frei.

Thorax: äußerlich unauffällig, symmetrisch.

Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund.

Obere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient, normal kräftig.

Untere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich, periphere Pulse seitengleich tastbar.

Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 80°. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar. Gangbild unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach zweimaliger cervikaler Bandscheibenoperation.

Oberer Rahmensatz, da deutlichere Einschränkung der HWS-Funktion

190

30 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Gegenüber Vorgutachten Verschlechterung durch neuerliche cervikale Bandscheibenoperation.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.08.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß

§ 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, per Email am 24.09.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Es wird weiters mitgeteilt, dass nach erfolgter Untersuchung ein weiterer Befund nachgereicht werde.

Nachstehend angeführte Beweismittel werden im Rahmen der Beschwerde in Vorlage gebracht:

Erteilte Vollmacht

Ambulanzbrief, XXXX vom 12.09.2013

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK) um Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ersucht.

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden seitens der Beschwerdeführerin folgende medizinische Beweismittel nachgereicht:

Patientenbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Neurochirurgie vom 10.03.2013

Krankengeschichte und Operationsniederschrift, XXXX vom 06.03.2013 (bereits vorgelegt)

Röntgen-/Ultraschallbefund, Diagnosezentrum XXXX vom 07.03.2013 (bereits vorgelegt)

Terminbestätigung Bestrahlungsambulanz, XXXX vom 07.11.2013

Ambulanzkarte, XXXX vom 05.04.2013

Patientenbrief, XXXX vom 15.07.2013

Befund Psychologische Untersuchung, Mag. XXXX vom 02.12.2013

Ambulanzbrief, XXXX vom 12.09.2013 (bereits vorgelegt)

Rezeptkopie Fumarsäurekapseln vom 05.04.2013

Patientenbrief, XXXX vom 10.09.2013

Radiologiebefund, XXXX vom 09.10.2013

Röntgenbefund, XXXX vom 22.10.2013

Patientenbericht, XXXX vom 29.10.2013

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 06.12.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten:

07/2013, Aktenblatt 43-47, Gesamt GdB 30 v.H.

Orthopädische Leiden:

Deg. Veränderungen der WS, Z.n. zweimaliger cervicaler Bandscheiben-OP GdB 30.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

15.07. 2013 CT Wurzelinf. C5/6.

Seit Juli 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Nervenschmerzen im linken Arm. Ausstrahlung links bis zum Handrücken. Im rechten Arm Ausstrahlung über Schulter bis zum rechten Ellbogen. Laufende physikalische Therapie.

Einzelheilgymnastik TENS Gerät zu Hause.

Kur im August in XXXX.

Schmerzstillende Medikamente:

Parkemed 500 3x1, Norgesic 1x2, Lyrica 50 mg 1x1, Saroten 25 mg 1x2, Cymbalta 30 mg 1x1, Pantoloc.

Weitere Medikation: Fumarsäurekapseln.

Letzte physikalische Therapie:

Laufend.

Röntgenbilder - Zusatzbefunde:

09.10. 2013, HWS ap/s, XXXX:

Ergebnis: Z. n. ABF C4-5 und C5-6, jeweils stabil in den Funktionsaufnahmen. Mäßig enges Neuroforamen C5-6 rechts.

22.10. 2013, MRT, Plexus brachialis, XXXX: Bandscheibenprotrusion

und Signalminderung der Bandscheibe C3-4, C5-6. Die axialen Aufnahmen zeigen eine mediale Bandscheibenextrusion C3-4, im Bereich C4-5 einen unauffälligen Befund.

Im Bereich C5-6 eine weitere Bandscheibenextrusion mit ganz leichter Einengung des Neuroforamens der rechten Seite. Sämtliche abgehenden Nervenwurzeln sind unauffällig symmetrisch abgebildet. In den angrenzenden Weichteilen paravertebral keine Raumforderung.

29.10. 2013, Ord. XXXX, Arztbrief:

Diagnose: Z .n. OP cervicaler Diskusprolaps C4-5 am 06.03.2013 und C5-6 2008.

Bei der Patientin bestehen weiterhin radiculäre Schmerzen im linken Arm zum 1. und

2. Finger hin.

MRT-KO der HWS zeigt keine weiteren Nervenkompressionen, auch im MRT des Plexus brachialis links findet sich kein Hinweis auf Nervenkompression.

Die NLG ist ebenfalls negativ. Eine weitere operative Option besteht derzeit nicht.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 163 cm.

Gewicht (kg) 57 kg.

Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe, guter AZ und EZ, Rechtshänderin.

Gangbild Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe rechtes Jugulums. Flüssig und normalschrittig, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.

Wirbelsäule

Gesamt Im Lot, Streckhaltung der HWS sonst physiologische Krümmungen. Becken-Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, seitengleiche mittelkräftige Muskulatur.

HWS S 20/0/10, R je 40, F je 10, schmerzhaft im Bereich C4-6. Trapeziusdruckschmerz bds.

BWS Ott normal. R je 30. LWS Schober normal, FBA +30, Schmerzangaben in der HWS. Seitneigen

je 20.

Grob

neurologisch Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität linker Arm herabgesetzt keine Dermatomzuordnung. Kraft der OE links etwas herabgesetzt, Kraftgrad 4+.

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, seitengleiche

Gebrauchspuren. Handgelenkspulse gut tastbar.

Bewegungsumfang

Schulter re. S 70/0/180, F 180/0/10, Rotation frei, kein Impingement.

Schulter li. S 70/0/180, F 180/0/10, Rotation frei, kein Impingement.

Ellbogen re. S 0/0/135, R je 80, bandstabil.

Ellbogen li. S 0/0/135, R je 80, bandstabil.

Handgelenk re . Frei beweglich.

Handgelenk li. Frei beweglich.

Langfinger re. Frei beweglich.

Langfinger li. Frei beweglich.

Nackengriff Sehr gut.

Schürzengriff Sehr gut

Kraft Sehr gut.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche

Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse sind gut tastbar.

Hüfte re. Bewegungsumfang S 0/0/120, R je 40, F je 40.

Hüfte li. S 0/0/120, R je 40, F je 40.

Knie re . S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li. S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg Frei beweglich.

Unt. Sg Frei beweglich.

Füße Unauffällig.

Diagnosen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Deg. WS-Schaden, Z. n. zweimaliger cervikaler Bandscheiben-OP.

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Funktionsbehinderung im Bereich der HWS mit chronischem Schmerzbild ohne Defizitsymptomatik.

190

30 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 15. Mai 2013 anzunehmen.

Stellungnahme:

zu Einwendungen Aktenblatt 54/1:

Es wird lediglich der Umstand der Berufung angekündigt.

zu Befunden der 1. Instanz. Aktenblatt 34-41:

Die Befunde belegen die Abnützungen im Bereich der HWS und den Behandlungs- sowie OP-Bedarf.

zu Befunden der 2. Instanz:

Die Befunde werden im Rahmen der Untersuchung vorgelegt. Soweit orthopädisch relevant, lässt sich eine mehrsegmentale Fusion belegen. Begleitet ist dies jedoch von einer chronischen Schmerzhaftigkeit. Neurologische Defizite werden nicht beschrieben.

zu Gutachten der 1. Instanz. Aktenblatt 43-47:

Aus orthopädischer Sicht ist unter Einbeziehung der Befunde und der aktuellen Untersuchung keine Veränderung belegbar. Die Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS und die chronische Schmerzhaftigkeit führen zur vorliegenden Beurteilung. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand gegeben ist."

Zur weiteren Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten ersucht.

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtungen wurden von der Beschwerdeführerin folgende medizinische Beweismittel vorgelegt:

Patientenbrief, XXXX vom 15.05.2014

Vorläufiger Ambulanzbericht, XXXX vom 24.02.2014

Ambulanter Patientenbrief, XXXX vom 29.09.2014

Befundbericht, XXXX, Facharzt für Neuro- und Unfallchirurgie vom 11.08.2014

Neurologischer Befundbericht, XXXX, Facharzt für Neurologie vom 01.07.2014, 11.08.2014, 13.10.2014 und 06.11.2014

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.11.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten

In erster Instanz in Abl. 46 Einschätzung am 16.07.2013 mit 30% Grad der Behinderung nach Bandscheibenoperation. Laut Abl. 54/8 Neurochirurgie bestanden 09/2013, bei Zustand nach zweimaliger ABF im Bereich der HWS Schmerzen bei C7, welche sich nicht mehr besserten. 54/13 ist mit 03/2013 datiert, damals sind keine neurologischen Defizite beschrieben, 12/2013 in Abl. 54/19 psychologische Untersuchung "ernsthaft-depressive Episode F 32.2",

54/20 = 54/8, 54/25 datiert mit 29.10.2013 aus neurochirurgischer Sicht weiterhin radikuläre Schmerzen C7 ohne motorisches Defizit.

Sozialanamnese, Aktuelle Beschwerden:

Sie ist geschieden, hat einen Lebensgefährten, keine Kinder, die Mutter hat seit langem Depressionen. Früher sportlich, seit der 2. Operation nicht mehr erholt. Sie ist im Krankenstand; bei der Gemeinde in der XXXX in der Mikrobiologie beschäftigt, sie wird vorauss. befristet pensioniert, "strafweise".

Therapie:

Sirdalud 4 mg, Seroquel 25 mg morgens wegen Angstzuständen, Sertralin 100-50-0, Saroten 50 mg, Durogesic, Schmerzbehandlung, neurologisch bei Dr. XXXX wegen einer mittelschweren depressiven Episode und radikulären Schmerzen C6/7 li.

Psychischer Status:

Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Beschwerdeführerin ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt klagsam, die Stimmungslage depressiv, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status:

Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert,

OE: Rechtshänderin, keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, TSR rechts abgeschwächt sonst sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.

UE: Lasegue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine.

Stellungnahme und Beurteilung:

Diagnosen:

Rezidivierende depressive Störung, neurotische Störung 585 20%

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da affektive Symptomatik, unter fachärztlicher Behandlung.

Gesamt Grad der Behinderung siehe Zusammenfassung.

Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

Der Grad der Behinderung ist fachbezogen anzunehmen ab Antragstellung.

Zu den Einwendungen der Partei: es werden in Abl. 54/1 keine Beschwerden angegeben.

Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden aus Abl. 34-41:

Abl. 39 wird bei

Z. n. OP C5/6 2008 ein cervicaler Discusprolaps bei C4/5 diagnostiziert, am 06.03.2013 wurde operiert; Restbeschwerden:

Verspannungsschmerz der Nackenmuskulatur, kein radikuläres Defizit. Aus diesem Befund ergibt sich fachbezogen kein Grad der Behinderung.

Zu den Befunden aus Abl. 54/13-25:

Abl. 54/13 = AbI. 39 siehe oben.

Abl. 54/25 ergibt radiculäre Schmerzen links ausstrahlend in die.

Finger 1 und 2: keine Nervenkompression, normale NLG, keine

Indikation zur Operation: keine neuen Erkenntnisse zum Vorgutachten.

AbI. 54/19 beschreibt 12/2013 aus psychologischer Sicht eine "ernsthaft-depressive Episode ohne psychotische Symptome" (in Anlehnung an den ICD 10 aber ohne Angabe eines Schweregrads), F 32.2 entspricht einer schweren Episode. Ein solcher Schweregrad kann aus den heute vorgelegten Befunden und der aktuellen Klinik nicht nachvollzogen werden. Die Einschätzung hält sich daher an die Befunde Dr. XXXX vom 06.11.2014 und weitere 3 aus 2014 (Mittelschwere depressive Episode, klinisch-neurologisch keine Ausfälle).

Zum Gutachten AbI. 43-47 ergibt sich nach klinischer Untersuchung und Vorlage neuer Befunde eine zusätzliche psychiatrische Diagnose. Neurologisch ergibt sich keine neue Diagnose, da die Operationen an der Wirbelsäule allgemeinärztlich einzuschätzen sind. Restbeschwerden in Form von messbaren radikulären Funktionsausfällen fehlen.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.11.2014, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Gerhard Steinbichler, Behindertenvertrauensperson der XXXX, legte Berufung (Abl. 54/1) gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 16.09.2013 ein. Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Abl. 54/26 - 29) und eines neurologischen Gutachtens erfolgt nun ein neues und zusammenfassendes Gutachten.

Anamnese und Sozialanamnese:

Seit ca. 1994 bei der XXXX im mikrobiologischem Labor bei der XXXX beschäftigt, 12 der letzten 12 Monate im Krankenstand, geschieden seit ca. 2009, Lebensgemeinschaft seit ca. 2011 , Freund arbeitet bei der XXXX.

AE

2008 Bandscheibenvorfalloperation C5-6.

2012 neuerliche Bandscheibenoperation C4-5 mit Bandscheibenplastik.

Seither wiederholt eine CT gezielte Wurzelinfiltration C6-7 wegen persistierender Nackenschmerzen.

Psoriasis seit ca. 2011 bekannt - derzeit ohne Hauterscheinungen.

Die Partei klagt über Schmerzen vom Nacken in den linken Arm ausstrahlend, Kribbeln in der Handfläche "wie wenn die Hand einschlafen würde - ein auf und ab". Mit dem Durogesic gehe es ihr halbwegs gut. Keine Lähmung. Eigentlich schmerze die ganze Wirbelsäule mit Morgensteifigkeit und bei einer Laboruntersuchung sei HLAB27 positiv getestet worden. Sie werde das noch weiter abklären. In letzter Zeit habe sie einige male einen Harnwegsinfekt gehabt. Immer wieder auch extreme Depressionen wegen ihrem Gesundheitszustand und der Pensionierung. Sellerie Allergie und Lactoseintoleranz bekannt. Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

regelmäßig : Seroquel, Durogesic, Sirdalud, Fumarsäure, Saroten, Sertralin, Molaxole.

Untersuchungsbefund:

XXXX jährige BW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung.

Größe: 1,63 cm, Gewicht: 55 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 20,68.

Blutdruck: 130/80; Rechtshänderin.

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.

Sensorium: weitgehend frei. Vergleiche neurologisches Fachgutachten.

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig Zunge, feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert,

Hörvermögen unauffällig.

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.

Thorax: symmetrisch.

Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72/min.

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, NL bds. frei.

Extremitäten:

OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. In den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz Schober:, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Seitneigung und Seitdrehung der LWS, zu 1/4 eingeschränkte Seitdrehung, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung bds., der HWS, Kinn-Brustabstand: 3 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Beurteilung

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerativer Wirbelsäulenschaden, Zustand nach zweimaliger cervicaler Bandscheibenoperation.

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Funktionsbehinderung im Bereich der Halswirbelsäule mit chronischem Schmerzbild ohne maßgebliche Defizit-Symptomatik.

190

30 v.H.

02

Rezidivierende depressive Störung, neurotische Störung.

Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da affektive Symptomatik, unter fachärztlicher Behandlung.

585

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

v. H.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert. Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Gebrechen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamt Grad der Behinderung ist ab Antragstellung (15.05.2013) gerechtfertigt.

Stellungnahme:

Die in 1. Instanz vorgelegten Befunde (Abl. 34-41) entsprechen

teilweise den nachträglich vorgelegten (Abl. 54/13-25: Abl. 39 =

54/13, 40 = 54/14 41 = 54/15) und betreffen insbesondere, ebenso wie

die im Rahmen der Untersuchung neu beigebrachten Befunde, das neurologische Fachgebiet und führten zusammen mit der fachärztlichen Untersuchung zur Neuberücksichtigung von Leiden 2 .

Eine derzeit in Remission befindliche Psoriasis (Abl. 54/17) erreicht keinen Grad der Behinderung

Begründung:

Gegenüber dem Gutachten 1. Instanz (Abl. 43-47) wird die Depression nunmehr mitberücksichtigt. Daraus resultiert jedoch, mangels relevanten ungünstigen Zusammenwirkens, keine weitere Anhebung des Gesamt Grades der Behinderung.

Dauerzustand, es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.02.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist 15.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Personendatenauszug aus dem Melderegister mit Stichtag 06.03.2015 und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 06.03.2015.

Zu 1.2.) Die im angefochtenen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie und Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.11.2014, wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Leiden 2 (rezidivierende depressive Störung) zwar nunmehr gegenüber dem Gutachten erster Instanz mitberücksichtigt wird, aber den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Es wurden auch alle relevanten von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befunde berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachter entsprechen die nachträglich vorgelegten Befunde teilweise den bereits in erster Instanz vorgelegten Befunden und betreffen insbesondere das neurologische Fachgebiet. Diese wurden ausführlichst im Sachverständigengutachten von

Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, gewürdigt, jedoch lässt sich aus diesen Befunden laut Gutachterin neurologisch keine neue Diagnose ableiten. Darüber hinaus gibt Dr. XXXX in seinem zusammenfassenden Gutachten an, dass eine derzeit in Remission befindliche Psoriasis keinen Grad der Behinderung erreicht. Somit kommt es laut Sachverständigengutachter insgesamt zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, welcher mit einer Höhe von 30 von Hundert festzustellen ist.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Beschwerde ist nicht substantiiert und enthält keine Anhaltspunkte, welche die gutachterliche Beurteilung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, in Frage stellen würde.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 15.05.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt

(§ 27 Abs. 1 BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen,

als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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