BVwG W141 2012698-1

W141 2012698-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2012698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2012698.1.00

Spruch

W141 2012698-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 22.08.2014, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin hat am 25.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Kopie Staatsbürgerschaftsnachweis

Kopie Reisepass

Krankengeschichte, XXXX vom 19.03.2014

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurde folgendes medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

Patientenblatt, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.05.2014

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Zustand nach Prothese des oberen Sprunggelenkes links 2003 - laut Patientin wegen aseptischer Knochennekrose - mit Inlaywechsel, Debridement und Ossatronbehandlung 12/2010.

Ebenso Zustand nach konservativ versorgter Calcaneusmehrfachfraktur rechts nach Sturz am 05.04.2009 mit Ausbildung einer höhergradigen Arthrose.

Die Beschwerdeführerin legt bei der Begutachtung einen Auszug der Datei des behandelnden Orthopäden XXXX, XXXX, vom 19.04.2012 - 08.05.2014 vor (wird beigelegt) - wobei am 25.04.2014 neue Einlagen und Heilgymnastik verordnet wurden.

Derzeitige Beschwerden:

Nun wieder seit mehreren Monaten zunehmende Schmerzen im Sprunggelenk beidseits, rechts links mit gesteigerter Wärmeempfindlichkeit - laut Patientin nun durch die Fehlbelastung Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Orthopädische Schuheinlagen, Heilgymnastik, Parkemed, Novalgin und Voltaren n. Bed.

Sozialanamnese:

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, XXXX beschäftigt.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Patientenblatt XXXX, beiliegend Krankengeschichte XXXX vom 19.03.2014 (Abl. 1-25).

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut.

Ernährungszustand: normal.

Größe: 161cm, Gewicht: 67 kg, Blutdruck: 130/80 mm Hg.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Atmung: unauffällig.

Haut: gut durchblutet, Schleimhäute: unauffällig.

Caput:

Augen: Exophthalmus: nein. Nystagmus: nein.

Pupillen: rund/isocor. Lichtreaktion: prompt. Sehen: normal.

Hören: normal. Gebiss: saniert.

Collum:

Arterien: keine Stenosegeräusche. Venen: keine Einfllusstauung.

Schilddrüse: schluckverschieblich.

Thorax: symmetrisch.

Cor: normal konfiguriert, HA rh, Töne leise und rein.

Pulmo: normaler KS, Pleura frei, VA ohne NG' s.

Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenz.

Hepar und Lien : nicht tastbar.

WS: gerade, kein Klopfschmerz.

FBA: im Sitzen 0 cm.

Nierenlager bds.: frei.

OE: Faustschluss seitengleich kräftig (KG5).

Nackengriff: frei, Schürzengriff: frei.

UE: blande Narbe nach Sprunggelenksprothese links, Senk-Spreizfüße bds.

Ödeme: keine, Fußpulse: gut tastbar, Varizen: nein

Neurologischer Status:

Lasegue: bds. negativ, PSR: bds. unauffällig, ASR:bds. unauffällig.

Babinsky: bds. negativ.

Sonstiges: Zehengang beidseits möglich, Fersengang links unmöglich, Beweglichkeit OSG

links 20-0-40°.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Normalschrittig sicher und frei.

Psycho(patho)logischer Status:

Stimmung euthym, Logorrhoe, Pat. bewusstseinsklar, gute Orientierung, Duktus kohärent.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Prothese des oberen Sprunggelenkes links (2003-Inlaywechsel 12/2010)

Wahl dieser Position mit oberem Rahmensatz unter Mitberücksichtigung der Calcaneusmehrfachfraktur rechts mit Arthroseausbildung.

02.05. 33

40 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 29.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.07.2014, hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln gibt sie an, dass sie dauerhafte Schmerzen bei jedem Schritt, vor allem im linken Sprunggelenk habe. Durch die eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenkes (Abrollbewegung könne nicht durchgeführt werden) sei jede Steigung und jedes Gefälle einer Straße besonders schmerzhaft, ebenso Unebenheiten der Straße (z.B. Kopfsteinpflaster oder im Winter Schnee). Es komme des Öfteren vor, dass sie eben durch diese Schmerzen ihren Zug versäume, da sie für die Strecke vom XXXX bis zum Bahnhof XXXX mehr als die doppelte Zeit brauche als in früheren Jahren. Auch fahre sie schon um 05:15 Uhr mit dem Zug nach XXXX, damit sie einen Spielraum von einer dreiviertel Stunde habe, um in der Arbeitsstelle zu erscheinen.

Durch die Schmerzen und bei nur geringer Schmerzmitteleinnahme habe sie ab Mittag ein hinkendes Gangbild, bei kaltem und nassem Wetter meist schon von der Früh an. Auch seien die Schmerzen bei Wetterumschwüngen vermehrt vorhanden.

Die linke Ferse könne in Ruhelage nicht aufliegen, sondern die Beschwerdeführerin müsse immer mittels der Decke eine Hochlagerung schaffen.

Weiters könne sie seit Jahren nur mit gut gedämpften Laufschuhen mit Einlagen gehen, da jeder normale Schuh nur schmerze. Sie trage nicht nur in der Arbeit, sondern auch im privaten Bereich Stützstrümpfe (auch im Urlaub, wenn längere Strecken zum Gehen sind z.B. Ausflüge, Stadtbesichtigungen). Nach längerem Sitzen sei die Beweglichkeit der Gelenke noch mehr eingeschränkt und schmerzhaft und es dauere eine geraume Zeit, bis sich die Gelenke wieder "eingelaufen" haben und die Schmerzen weniger werden würden.

Außerdem habe sie seit einem Jahr zunehmende Schmerzen im rechten Sprunggelenk durch die Arthrose im Bereich der Fersenbeinfraktur. Zuerst war sie der Meinung diese Schmerzen würden von einer Überlastung durch ihre Fehlbelastung kommen.

Eben durch diese Fehlbelastungen komme es immer wieder zu sehr starken Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule, die so schmerzhaft seien, dass sie in Bauchlage den Kopf nicht mal zur Seite legen könne, auch komme es zu eingeschlafenen Armen, hauptsächlich des linken Armes.

Darüber hinaus gibt sie an, dass sie die Untersuchung durch Fr. XXXX als eher unzureichend empfand, da nicht mal die Beweglichkeit des Sprunggelenkes kontrolliert worden sei. Auch habe die Beschwerdeführerin versucht die Gutachterin über die Schmerzen zu informieren, was sie aber nicht wirklich interessiert habe. Die Untersuchung fand um 12:00 Uhr statt und die Beschwerdeführerin habe davor eine Ruhezeit bzw. Hochlagerung der Füße von 14 Stunden gehabt. Daher sei auch keine Schwellung der Sprunggelenke vorhanden gewesen. Dies habe sie aber Fr. XXXX mitgeteilt.

Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie seit XXXX Jahren XXXX im XXXX und auch in der Nachtambulanz tätig sei. Die Schmerzen im linken Sprunggelenk bestünden schon seit dem Jahr 1995. 1996 seien die Diagnose Osteochondritis dissecans und später die aseptische Knochennekrose gestellt worden, welche zur SG-Prothese geführt haben. Da sie neben ihrer "normalen" Tätigkeit als XXXX auch noch Praxisanleiterin sei, gehe sie nur im äußersten Notfall in den Krankenstand.

Die Einstufung der Behinderung sei für sie deshalb wichtig, damit sie die Therapien, die nicht durch die WGKK bezahlt werden, von der Steuer absetzen könne. Sie brauche die ständigen Therapien, damit sie arbeitsfähig bleibe und auch die Schmerzmittel reduzieren könne. Denn bei erhöhter Schmerzmitteleinnahme bekomme sie trotz Magenschutz Magenschmerzen und ohne wöchentliche Therapie bräuchte sie mehr Schmerzmittel.

Außerdem komme es durch den ständigen Schmerz und die Bewegungseinschränkung zu einer Minderung ihrer Lebensqualität.

In der von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden ärztlichen Stellungnahme wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, am 25.07.2014, Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin wurde am 20.05.2014 in meiner Ordination nach eingehender Befragung und Anamneseerhebung untersucht und nach den Bestimmungen des BBG mit

40% MdE eingestuft.

Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, da

  1. sie wegen Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk Schmerzen habe, dadurch oft den Zug versäume, die linke Ferse in Ruhelage nicht aufliegen könne, auch zunehmende Schmerzen im rechten Sprunggelenk und in Folge Verspannungen der Wirbelsäule hätte. Die nicht vorhandene Sprunggelenksschwellung zum Untersuchungszeitpunkt um 12:00 Uhr mittags wäre nur aufgrund der 14- stündigen Ruhepause mit Hochlagerung der Füße davor zustande gekommen. Die Einstufung der Behinderung wäre für steuerliche Absetzbarkeit relevant.

Ad 1) da, wie im Gutachten beschrieben, unter Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen sowie Bedarfsmedikation ein unauffälliges freies Gangbild gegeben war, war unter Berücksichtigung der im Zuge der Untersuchung festgestellten Funktionsbehinderungen eine höhere Einschätzung laut EVO 2010 nicht zu treffen.

Es wird daher festgehalten, dass auch nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß

§§ 2, 3 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) von Hundert (v.H.) festgestellt wurde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 01.07.2014 wurde eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt, dass die vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, eine Änderung des festgestellten Grades der Behinderung zu bewirken.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 29.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln bringt sie im Wesentlichen vor, dass eine unzureichende Untersuchung durch die Sachverständige vorliege. Sie wundere sich, wie Frau

XXXX ohne adäquate Untersuchung feststellen konnte, dass keine Einschränkung der unteren Extremität und ein unauffälliges Gangbild vorliegen würden. Auch die Schmerzen der Beschwerdeführerin hätten die Gutachterin nicht interessiert. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit 1966 Schmerzmittel nehme und dass viele Schmerzmittel nur bedingt helfen würden bzw. in hohen Dosen. Opiathaltige Schmerzmittel möchte sie nicht nehmen, da sie ihren Beruf weiterhin ausüben wolle. Daher versuche sie ihre Beschwerden mit Training, alternativen Methoden und Einzeltherapie in den Griff zu bekommen.

Mit Schreiben vom 20.10.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes um Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/orthopädische Chirurgie ersucht.

Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurden folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 05.01.2015

Krankengeschichte, XXXX vom 15.12.2014

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.01.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Beschwerden:

XXXX

Es liegt ein erstinstanzliches Gutachten vom 20.05.2014 vor (Abl. 35-39). In diesem kam es zu einer Einschätzung des GdB von 40% wegen einer Prothese des linken oberen Sprunggelenks und Zustand nach Calcaneusfraktur rechts.

Gegen diesen Bescheid wird nun berufen.

2003 Sprunggelenksendoprothese links wegen aseptischer Knochennekrose, es wurde 2010 ein Inlaywechsel, eine Exostosenabtragung und Osotombehandlung durchgeführt. Nach einem Sturz am 05.04.2009 kam es zu einer Calcaneusmehrfachfraktur rechts, die konservativ therapiert wurde.

Zwischenzeitlich 6-maliger Sturz auf die rechte Schulter, da sie die Beine immer wieder verlassen würden. Diesbezüglich liegt ein Auszug ihrer Krankengeschichte aus dem XXXX vor, in dem die Schultercontusion rechts beschrieben ist und eine fragliche Läsion der Supraspinatussehne rechts.

Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin auch noch einen XXXX durchgeführt und zwar vom 17.12.2014 - 07.01.2015.

Derzeitige Beschwerden:

Sie hätte Belastungsschmerzen im linken Sprunggelenk bei jedem Schritt, gelegentlich würden aber auch Ruheschmerzen auftreten. Am besten gehen könne sie, wenn sie gut gedämpfte Turnschuhe trägt. Im Rahmen ihrer Arbeit als XXXX ist dies naturgemäß nicht möglich und beim XXXX, die offen seien, würde sie wenig Halt haben.

Weiters würde sie Belastungsschmerzen im re. Sprunggelenk verspüren. Es würden derzeit keine Nachtschmerzen bestehen, jedoch deutliche Anlaufschmerzen morgens nach dem Aufstehen. Auch würde sie an beiden Sprunggelenken keine Wärme vertragen.

In Bezug auf die re. Schulter sei nach der Rehab. eine deutliche Besserung eingetreten. Bei Überkopfarbeiten würde sie Schmerzen im Bereich der re. Schulter verspüren, die in den re. Oberarm ausstrahlen.

Medikamente/Hilfsmittel:

Sie würde in allen Schuhen orthopädische Schuheinlagen tragen, weiters macht sie viele private physik. Therapien, Heilgymnastik etc., b.B. Parkemed Tabletten sowie Novalgin oder Neurofenac Tabletten.

Status:

161 cm, 67 kg.

Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe li. Sprunggelenk streckseitig längsverlaufend.

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich.

BWS: gerade.

LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich.

FBA: 0 cm.

Obere Extremitäten: Linkshänderin, umgelernt auf rechts.

Rechts:

Schultergelenk: Abduktion bis 140° möglich.

Ellbogengelenk: frei.

Handgelenk: frei.

Finger: frei.

Links:

Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich.

Ellbogengelenk: frei.

Handgelenk: frei.

Finger: frei.

Kraft und Faustschluss: bds. frei.

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich, re. endlagig Schmerzangabe.

Untere Extremitäten:

Rechts:

Hüftgelenk: S 0-0-160, 60-0-50, R 50-0-40.

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil.

OSG: frei, USG: deutliche Druckdolenz und endlagige Bewegungseinschränkung.

Links:

Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40.

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil.

OSG: deutliche Bewegungseinschränkung, Dorsal/Extension auf 15° eingeschränkt, Plantarflexion auf 20°.

Varizen: keine.

Füße: o.B.

Zehen- und Fersenstand: Zehenstand bds. angedeutet möglich, aber sehr unsicher, Fersenstand etwas besser möglich, aber v.a. links unsicher.

Gang: Hinken links mehr als rechts.

Kein Gehbehelf.

Vorliegende Befunde:

Erstinstanzliche Befunde: Befundkonvolut einer Krankengeschichte des XXXX ausgedruckt 2014, Abl. 1-25: beschreibt einerseits die Endoprothese im linken Sprunggelenk, andererseits die Fersenbeinfraktur rechts, die in die Begutachtung einfließen.

Patientenblatt von XXXX, ausgedruckt am 08.05.2014, AbI. 33-34:

beschreibt eine Arthrose im re. unteren Sprunggelenk nach Calcaneusfraktur und einen Zustand nach Sprunggelenksendoprothese links.

Neu vorgelegte Befunde: Krankengeschichte des XXXX 05.12.2014:

Prellung der re. Schulter, fragl. Läsion der Supraspinatussehne rechts.

Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX 05.01.2015: beschreibt die Sprunggelenksendoprothese links, die untere Sprunggelenksarthrose rechts und den Zustand nach Contusion einer Schulter.

All diese Befunde fließen in die Einschätzung ein.

Einschätzung:

Endoprothese des linken oberen Sprunggelenks und Zustand nach Inlaywechsel und Exostosenabtragung, Arthrose des rechten unteren Sprunggelenks.

02.05. 34 50%

Unterer Rahmensatz dieser Pos., da eine deutliche funkt. Einschränkung des linken oberen Sprunggelenks und rechten unteren Sprunggelenks vorliegt und eine Versorgung mittels Schuheinlagen permanent erforderlich ist.

Gesamt-GdB 50 v.H.

Dauerzustand.

Die Untersuchte ist zur Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamt-GdB gilt ab dem 25.03.2014

Im Vergleich zum VGA wird der GdB um 1 Stufe erhöht, da in Bezug auf die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks und re. unteren Sprunggelenks eine Verschlechterung eingetreten ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung ist mit 50 v.H. festzustellen.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 25.03.2014 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweis mit Stichtag 04.03.2015 sowie aus den weiteren in Vorlage gebrachten Dokumenten und dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.03.2015.

Zu 1.2.) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, ist schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es durch eine neuerliche Erhebung der Anamnese, Erörterung des Krankheitsverlaufes und Berücksichtigung der vorgelegten Befunde zu einer Anhebung des Grades der Behinderung kommt. Im Vergleich zum Vorgutachten wird der Grad der Behinderung um eine Stufe erhöht, da in Bezug auf die Beweglichkeit des linken oberen und rechten unteren Sprunggelenkes eine Verschlechterung eingetreten ist. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß, in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 25.03.2014 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall maßgebend für die Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher

ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie/orthopädische Chirurgie, eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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