BVwG W145 2101578-1

W145 2101578-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2015

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Regest

Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Gesellschaft,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung

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BVwG W145 2101578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2101578.1.00

Spruch

W145 2101578-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX und von XXXX, beide vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.11.2014, GZ XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 25.11.2014, GZ. XXXX, festgestellt, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, aufgrund ihrer Funktion als Kommanditistin der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ab 28.03.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BGKK von der Beschwerdeführerin ersucht worden sei, das Dienstverhältnis von Frau XXXX zu überprüfen und festzustellen, ob Frau XXXX als Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 2 ASVG einzuordnen sei oder, ob eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliege. Seitens der BGKK sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Vertreterin der Beschwerdeführerin und von Frau XXXX ein umfangreicher Fragebogen zur Beantwortung und ergänzenden Erhebung zugeschickt worden. Die Fragen seien aus Termingründen jedoch nicht beantwortet worden. Die Erhebungen der BGKK und die übermittelten Schreiben der Vertreterin seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Bewertung unterzogen worden und hätten ergeben, dass Frau XXXX in ihrer Funktion als Kommanditistin der Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sei. Die Vertreterin habe selbst ausgeführt, dass Frau XXXX ihre persönliche Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringe, sodass die essentiellen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würden. Die Anmeldung von Frau XXXX sei daher zu Recht erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin und von Frau XXXX mit Schriftsatz vom 17.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass die damalige XXXX mit 15.12.2012 in die XXXX umgegründet worden sei. Damals sei Frau XXXX als Gesellschafterin (50%) bei der GSVG pflichtversichert gewesen. Nunmehr arbeite sie wie in der damaligen Gesellschaft wenn nötig mit. Sie entscheide in der Geschäftsführung über Anlagenanschaffungen über € 3.000.--, Kredite bzw. Leasingfinanzierungen voll mit. Bei Personalentscheidungen sei sie voll eingebunden. Sie sei an keinen Arbeitsort und an keine Arbeitszeiten gebunden und könne organisatorische Tätigkeiten auch von zuhause aus erledigen. Weisungen gebe es keine, weil Frau XXXX bei einem Gewinn der KG einen Gewinnanteil bekomme; ein eventueller Verlust werde ihr nicht zugerechnet. Dieser Gewinnanteil werde der Einkommenssteuer unterzogen. Die Arbeitsleistung werde von Frau XXXX persönlich erbracht. Ein monatliches Entgelt wie bei einem Dienstverhältnis beziehe sie nicht. Sie sei unter Vorbehalt - bis die rechtlichen Verhältnisse geklärt seien - als Dienstnehmerin angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch der Auffassung, dass Frau XXXX als Kommanditistin zur gewerblichen Sozialversicherung gehöre.

3. Mit Schreiben vom 19.02.2015 (eingelangt am 24.02.2015) legte die BGKK die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der beiliegenden Stellungnahme führte die BGKK ergänzend aus, dass laut Gesellschafterbeschluss vom 28.03.2014 Frau XXXX im Wesentlichen ihre Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringe. Sie habe kein typisches Unternehmerrisiko zu tragen und habe auch keine Geschäftsführerbefugnisse inne. Leider sei der BGKK zur genauen Beurteilung weder ein Gesellschaftsvertrag noch ein Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Jedenfalls sei im Gesellschafterbeschluss vereinbart, dass die Kommanditistin der Gesellschaft ihre persönliche Arbeitskraft widme, was für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG spreche. Die im selben Beschluss angeführten zustimmungspflichtigen Maßnahmen würden nach Ansicht der BGKK zum Teil Handlungen des gewöhnlichen Betriebes darstellen. Die mitarbeitende Kommanditistin unterliege sohin nach Meinung der BGKK als Dienstnehmerin der Versicherungsplicht nach ASVG und werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der BGKK.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4. Zu A):

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall erweist sich das von der BGKK durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch in einer Vielzahl von wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die BGKK hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass Frau XXXX in ihrer Funktion als Kommanditistin der Beschwerdeführerin der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliege, zumal sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sei. Wie die BGKK zu diesem Ergebnis gelangt ist, ist aus dem Bescheid jedoch keineswegs ersichtlich und nachvollziehbar und wurde diese Auffassung auch nicht näher begründet.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts konnte in dem angefochtenen Bescheid der BGKK keine ausreichende Ermittlungstätigkeit erkennen. So wurde von der BGKK am 09.10.2014 zwar ein umfangreicher Fragenkatalog mit einer Vielzahl an entscheidungsrelevanten Fragen hinsichtlich der individuellen Tätigkeit von Frau XXXX an die Vertreterin geschickt. Mit E-mail der Vertreterin vom 23.10.2014 wurde der BGKK mitgeteilt, dass es bislang aus terminlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Fragenkatalog zu beantworten. Die BGKK hat es daraufhin unterlassen, bei der Vertreterin die Beantwortung der Fragen, welche für die Feststellung der Pflichtversicherung von Frau XXXX von grundlegender Bedeutung gewesen wäre, zu urgieren. Des Weiteren hat es die BGKK schlichtweg unterlassen, die Parteien des gegenständlichen Verfahrens persönlich einzuvernehmen bzw. eine Verhandlung durchzuführen um die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenelemente bezüglich der von Frau XXXX tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu ermitteln.

Worauf sich die im angefochtenen Bescheid angeführte Behauptung, dass Frau XXXX gegen Entgelt beschäftigt sei, stützt, ist nicht nachvollziehbar. So hat es die BGKK ebenfalls unterlassen, Einsicht in den Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin bzw. in den mit Frau XXXX geschlossenen Arbeitsvertrag zu nehmen. In der Stellungnahme vom 19.02.2015 führte die BGKK aus, dass ihr weder ein Gesellschaftsvertrag noch ein Arbeitsvertrag vorgelegt worden sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass es auch hier Aufgabe der BGKK gewesen wäre, die Vorlage dieser Verträge zu verlangen bzw. zu urgieren.

Aufgrund der äußerst mangelhaften bzw. kaum durchgeführten Ermittlungen der BGKK ist daher für das erkennende Gericht der Eindruck entstanden, dass die BGKK die erforderlichen Ermittlungen beinahe vollkommen unterließ, damit diese durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden.

Die BGKK wird im vorliegenden Fall ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen und entsprechende Beweise aufzunehmen haben. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass die BGKK als Verwaltungsbehörde dem Vollanwendungsbereich des AVGs unterliegt. So wird ua Frau XXXX einzuvernehmen sein. Weiters wird die BGKK Einsicht in den Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin bzw. in den mit Frau XXXX geschlossenen Arbeitsvertrag zu nehmen haben um insbesondere auch die Frage der Entgeltlichkeit der Tätigkeit von Frau XXXX zu klären.

Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens werden im neuen Bescheid konkrete und begründete Feststellungen zur Art der tatsächlichen Tätigkeit von Frau XXXX zu treffen sein und es wird darzulegen sein, ob die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im vorliegenden Fall überwiegen und sohin ein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vorliegt oder nicht. Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ist es Aufgabe der BGKK die Frage der Pflichtversicherung durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt zu klären und in einem neu zu erlassenden Bescheid darüber abzusprechen.

Zusammengefasst hat sohin die BGKK gegenständlich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unterlassen. Die BGKK ist in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben. Aufgrund der bloß ansatzweise von der BGKK gesetzten Ermittlungsschritte ist im gegenständlichen Verfahren der Eindruck entstanden, das Ermittlungsverfahren an die Rechtsmittelinstanz abwälzen zu wollen. Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese im konkreten Fall - auch beschäftigungsortnahe - von der BGKK als (erstinstanzliche) Verwaltungsbehörde durchzuführen sind. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen und im Hinblick auf die (auch aktuelle) Judikatur des VwGH der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BKK zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die BGKK die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin, Frau XXXX und weiteren Verfahrensparteien die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden; so auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. 2013/08/0292-7. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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