I402 1428217-2•BVwG I402 1428217-2
I402 1428217-2Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015
Drogenabhängigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
I402 1428217-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, Zl. 12 07.213-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist - seinen Angaben zufolge - am XXXX geboren, marokkanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber zugehörig und muslimischen Glaubens. Er reiste im Sommer 2012 nach Österreich und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2012 gab er die Namen seiner Eltern sowie den Umstand an, dass sein Vater "vor drei Jahren" im Alter von 68 Jahren verstorben sei und dass seine Mutter 51 Jahre alt sei und in Casablanca lebe. Weiters gab er die Namen und das Alter seiner Schwestern ("Chadiga, ca. 27 Jahre und Aisha, ca. 29 Jahre") sowie seinen zuletzt ausgeübten Beruf (Fabriksarbeiter) an. Weiters gab er seine Wohnadresse in Casablanca an. Zu den Gründen seiner Flucht gab er anlässlich dieser Erstbefragung an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat "vor ca. 5 Jahren" gefasst, habe seine Reisbewegung am Hafen von Casablanca begonnen und dort vor 10 Tagen (vor der Erstbefragung) das Land auf einem LKW illegal verlassen. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er an, vor ca. einem halben Jahr habe eine Person namens Mohamed, dessen Bruder Rachid heiße, mit seiner Schwester Aischa geschlafen. Der Beschwerdeführer habe deshalb mit dieser Person gestritten und sei von ihr attackiert worden, wobei der Beschwerdeführer im Gesicht verletzt worden sei und sich dadurch mehrere Narben zugezogen habe. Diese Personen würden den Beschwerdeführer noch immer suchen, weshalb er geflohen sei. Rachid habe ihm versprochen, dass er ihn töten werde, wenn er ihn erwische. Zu seinen Befürchtungen im (gedachten) Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, dass er von Mohamed, Rachid oder deren Freunden getötet werde.
3. Am 10.07.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt (seit 01.01.2014: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab er zunächst an, er habe seine Ausweise bei der Reise von Marokko nach Österreich (per LKW) weggeworfen. Den Beweggrund dafür erklärte er damit, dass er Angst gehabt habe, "dass wenn man den Personalausweis findet, dass man gleich meine Identität und Staatsangehörigkeit kennt und dadurch könnte man mich in meine Heimat abschieben". Auf die Frage "Womit haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten?" antwortete der Beschwerdeführer: "Das ist der Grund, warum ich hierher gekommen bin. Ich habe Hilfsarbeiten durchgeführt, dies auf verschiedenste Art und Weise, meistens auf Baustellen, es war aber nur gelegentlich. Ich verdiente in der Woche ca. 20 bis 25 Euro". Im Zuge der Beantwortung der Frage, was er in seiner Kindheit gemacht habe, kam der Beschwerdeführer darauf zu sprechen, dass sein Vater vor 3 Jahren verstorben sei, dass er danach seine Mutter und seine beiden Schwestern (die "zur Schule gingen") zu erhalten hatte, dass seine Schwestern Khadija (ca. 27 Jahre) und Aischa (ca. 29 Jahre) heißen würden und dass seine Schwester Aischa "vor mehr als einem Jahr vergewaltigt" worden sei. Danach seien er und seine Mutter zur Polizei gegangen. Er habe gewusst, wer seine Schwester vergewaltigt habe; der Täter stamme aus einer reichen Familie. Der Beschwerdeführer sei zum Vergewaltiger seiner Schwester gegangen und habe auf ihn eingeschlagen. Daraufhin hätten dieser und dessen Bruder auf den Beschwerdeführer eingeschlagen, sie hätten ihm Schnittwunden zugefügt. Er habe anlässlich dieser Auseinandersetzung dem Vergewaltiger einen Stich zugesetzt und ihn schwer, aber nicht tödlich verletzt. Er habe dann Angst gehabt, dass ihn dieser töten würde. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er Marokko verlassen habe. Nachdem die Polizei nichts gegen den Täter unternommen habe und diesen "nicht einmal eingesperrt" habe, sei er gezwungen gewesen, seine Rache selbst zu nehmen, daher habe er ihn angegriffen und diesen mit einem Messer schwer verletzt. Auf die Frage, ob seine Schwestern verheiratet seien, gab der Beschwerdeführer an, diese seien beide ledig. Auf die Frage, ob sie einer Arbeit nachgehen, antwortete er mit: "Diese sind noch in der Schule. Ich habe inzwischen mit Aischa gesprochen, da sie Geld benötigen". Nachdem ihm die Behörde vorhielt, dass es unschlüssig sei, dass seine beiden Schwestern bereits 27 und 29 Jahre alt seien und noch in die Schule gehen, gab der Beschwerdeführer an: "Beide studieren. Das dauert solange, weil wir kein Geld haben. Die wären bereits fertig, wenn wir Geld gehabt hätten". Nachdem ihm dann vorgehalten wurde, dass es nicht schlüssig wäre anzugeben, dass seine Familie arm wäre, wenn beide Schwestern studieren, meinte der Beschwerdeführer: "Der Staat zahlt alles".
4. Auf die konkrete Nachfrage der Behörde, wann seine Schwester vergewaltigt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies "vor mehr als einem Jahr" geschehen sei, konnte aber nicht näher anführen, wann dies genau gewesen sei. Auf die Frage, ob dies im Frühling, Sommer, Herbst oder Winter gewesen ist, gab er an: "Das kann ich nicht einmal sagen". Auf die Nachfrage der Behörde, wann und mit wem er dann zur Polizei gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, "wir alle" seien gemeinsam zur Polizei gegangen und präzisierte auf weitere Nachfrage, dass damit "meine beiden Schwestern, meine Mutter und ich" gemeint seien. Sie hätten das Ganze zur Anzeige gebracht, ein Amtsarzt habe seine Schwester untersucht und die Vergewaltigung bestätigt. In der Folge habe die Polizei jedoch "keinerlei Maßnahmen in dieser Sache gesetzt". Der Vergewaltiger habe Mohamed geheißen. Vier Tage später sei der Beschwerdeführer zum Täter gegangen und habe auf ihn eingeschlagen. Auf die Frage, wie der Bruder dieses Mohamed, geheißen habe, der ihn schlug, gab der Beschwerdeführer zunächst an: "Ich weiß nicht wie der heißt". Die Behörde konfrontierte ihn daraufhin mit der Frage, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, dass dieser Bruder Rachid heiße. Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit: "Dann ist es eben Rachid". Auf die Frage, wie er darauf gekommen sei, dass die Polizei nicht gegen den Vergewaltiger seiner Schwester unternehme, meinte der Beschwerdeführer: "Es ist so in Marokko. Wenn ich zu Gericht gehe und ein Papier abgeben will, ist es bekannt, dass wohlhabende Menschen in Marokko nicht verfolgt werden". Die Behörde hielt ihm dann vor, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Schwester "vor ca. einem halben Jahr" mit einer anderen Person namens Mohamed geschlafen habe (vergewaltigt worden sei). Der Beschwerdeführer präzisierte, dass es sich um eine Vergewaltigung gehandelt habe und dass diese "vor mehr als einem Jahr stattgefunden" habe. Es könne sein, dass er damals ein halbes Jahr gesagt habe.
5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
5.2. Zur Begründung stützt sich die belangte Behörde insbesondere darauf, dass dem Vorbingen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates kein Glauben geschenkt werden könne. Unter anderem verwies sie darauf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem Geschehen, das ihm widerfahren sei, wenig detailreich, ohne Angabe eigener Gefühle und oberflächlich seien, so dass der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer schildere nur vage Rahmenumstände. Er habe trotz Nachfrage keine näheren Details zu den Vorfällen im Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung seiner Schwester mitteilen können. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, hätte er die behaupteten Vorfälle tatsächlich erlebt, nicht aus eigener Initiative oder zumindest auf Nachfrage nähere Umstände dargelegt hätte, wie zum Beispiel, woher er wusste, wer der Täter war, wie er zu diesem gelangte oder wie er wissen konnte, dass die Polizei in diesem Zusammenhang keine Maßnahmen gesetzt hat. Darüber hinaus hielt die Behörde Widersprüchlichkeiten in den Angaben fest, zu denen der Beschwerdeführer keine Erklärung abgeben konnte. So habe er zunächst angegeben, er sei zum Täter gegangen, habe auf ihn eingeschlagen und sei daraufhin von dessen Bruder geschlagen und mit einem Messer im Gesicht verletzt worden (womit nur ein Vorfall geschildert worden sei). Demgegenüber habe er im weiteren Verlauf der Einvernahme jedoch angegeben, dass er vier Tage nach der Vergewaltigung zum Täter (Mohamed) gegangen sei, auf ihn eingeschlagen hätte, vom Bruder des Täters mit einem Messer im Gesicht verletzt worden und dann aber einen Monat später Mohamed auf der Straße gesehen habe, nach Hause gegangen sei, um ein Messer zu holen und Mohamed dann schwer attackiert bzw. verletzt habe (womit - so die Behörde - ein zweiter, getrennter Vorfall geschildert worden sei). Dafür, dass der Beschwerdeführer zunächst nur einen Vorfall geschildert, dann aber zwei getrennte Vorfälle dargestellt habe, habe er keine Erklärung abgeben können. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 10.07.2012 auf die Frage nach dem Namen des Bruders des Täters gesagt habe, er wisse dessen Namen nicht, dann aber, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass er diesen Namen in der Erstbefragung mit Rachid angegeben habe, emotionslos angegeben habe, dass es "dann eben Rachid gewesen" sei. Nicht erklärbar sei zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, seine Schwester sei vor ca. einem halben Jahr vergewaltigt worden, dann aber angegeben hat, die Vergewaltigung habe vor mehr als einem Jahr stattgefunden.
5.3. Mit einer (gleichzeitig mit dem angefochten Bescheid zugestellten) Verfahrensanordnung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite.
6.1. In seiner gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Abänderung des Bescheides im Sinne der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten, die ersatzlose Aufhebung der Ausweisung sowie in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung. In der Begründung seiner Beschwerde hält er den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde entgegen, dass es nicht richtig sei, aus seinen Aussagen in der Einvernahme zu schließen, diese seien zu oberflächlich und wenig detailreich. Er habe anlässlich der Einvernahmen auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und wenn nachgefragt worden ist, habe er auch dazu geantwortet. Er könne nicht wissen, "wie weit man bei einzelnen Fragen oder auch bei der freien Erzählung ins Detail gehen muss", da er die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kenne. Er habe von seinen Erlebnissen und Fluchtgründen berichtet, soweit ihm das wichtig erschienen sei. Er wäre jederzeit gerne bereit, detailliertere Antworten zu geben, "falls asylrelevante Antworten ausgeblieben sind". In einem der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Schreiben, welches ein Freund für ihn aufgeschrieben habe, welches der Beschwerdeführer jedoch selbst diktiert und unterschrieben habe, möchte er noch einmal in seinen eigenen Worten und in seiner Muttersprache zu seinen Problemen Stellung nehmen und gleichzeitig die Beschwerde begründen.
6.2. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben wurde über Veranlassung des Asylgerichtshofes in die deutsche Sprache übersetzt und weist folgenden Inhalt auf (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Ausführung über meine Ausreise aus dem Lande
Ich, Herr: [Name des Beschwerdeführers]
Am 15. Juni 2012 war der Tag meiner Ausreise aus dem Lande. Der Grund dafür war, dass ich eine Person geschlagen habe, die in demselben Bezirk, in dem ich wohne, wohnhaft ist. Die Gründe dafür waren, dass er meine Ehre und die Ehre meiner Familie beschmutzt hat. Er hat meine 29-jährige Schwester vergewaltigt.
Nachdem ich von dieser bitteren Tatsache erfahren hatte, war ich sehr erschüttert und in diesem Moment nahm ich ein Messer zur Hand, lief zu diesem dreckigen Mistkerl und schlug auf ihn ein. Zur selben Zeit kam sein Bruder an und fing an mich zu schlagen und so fand eine gegenseitige Prügelei statt.
Stellen sie sich vor eine Person, die reich ist und deren gesamte Familie auch noch bei der Polizei arbeitet, vergewaltigt meine Schwester und ich im Gegensatz dazu habe nichts. Als ich zum Polizeikommissariat ging, um ihn und seinen Bruder anzuzeigen und die Vorfälle zu schildern, wurde mir keine Beachtung geschenkt, weil er eine einflussreiche Person ist und ich ein wertloser Mensch bin. Nach einigen Tagen fing er an mich mit dem Mord zu bedrohen und ich hatte nichts mehr zu sagen und ignorierte diese Drohungen.
Eines Tages saß ich vor meinem Haus und plötzlich kam ein schwarzes Auto, das vor mir stehenblieb. Die Personen im Auto hatten ein ernstes Gesicht und man spürte an ihrem Blick, dass sie böse Absichten hatten und blutrünstig sind. Sobald ich sie anblickte, ergriff ich die Flucht und sie verfolgten mich. In ihren Händen befanden sich weiße Waffen, darunter große Messer und Gaspatronen. Ich hatte Glück entkommen zu können.
Ich habe meinem Vater erzählt, dass ich keine andere Wahl habe, als die Flucht aus dem Lande zu ergreifen, denn wenn ich dort geblieben wäre, würde ich mein Leben mit dem Tode beenden.
In meinem tyrannischen Land, habe ich keine Rechte, weil ich weder wohlhabend bin, noch eine einflussreiche Familie habe, die bei der Regierung arbeitet. Daraufhin habe ich das Land verlassen und nun ersuche ich Sie höflich, mir einen humanitären Schutz zu gewähren, weil ich schwach bin. Deshalb bitte ich Sie, dass mein Anliegen bei Ihnen Anklang findet und bearbeitet wird. Mit vorzüglicher Hochachtung
..."
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 26.07.2012 dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor. Mit Verfahrensanordnungen stellte der Asylgerichtshof das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm.
§ 24 Abs. 2 AsylG 2005 am 22.02.2013 wegen Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers ein, setzte am 03.06.2013 fort und stellte es wiederum aus dem Grund der Unauffindbarkeit am 20.11.2013 ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren nach Erhalt einer Mitteilung über die Inhaftierung des Beschwerdeführers am 20.05.2014 wieder fort.
8. Für den 18.02.2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer mit Ladung vom 15.01.2015 geladen. Darin wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er wichtige Gründe, die ihn an der Teilnahme an der Verhandlung hindern, sofort mitzuteilen hätte und dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann, wenn er (oder sein Vertreter) diese unentschuldigt versäumt. Die Ladung sowie der ihr beigelegte Länderbericht zur Situation im Königreich Marokko (Stand Jänner 2015) wurden vom Beschwerdeführer (laut einer von ihm eigenhändig unterschriebenen Übernahmebestätigung) am 16.01.2015, dem Tag seiner Entlassung aus der Haft, persönlich übernommen.
10. Der Verhandlung vom 18.02.2015 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers (vom 13.06.2012), der Niederschrift über die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (am 10.07.2012), des Beschwerdevorbringens und der Länderberichte zur Lage in Marokko (Stand Jänner 2015) werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, am 10.09.1980 geboren, der Volksgruppe der Araber zugehörig und muslimischen Glaubens. Er ist ausgebildeter Schweißer und lebte bis zu seiner Ausreise aus Marokko von verschiedenen Hilfstätigkeiten. Vor seiner Ausreise aus Marokko im Jahr 2012 hielt er sich vorwiegend in Casablanca auf, wo auch seine Mutter und seine Schwestern Aischa und Khadija leben. Weiters leben Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Casablanca und an anderen Orten Marokkos. Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig, leidet darüber hinaus aber an keinen Krankheiten oder Beschwerden.
Entgegen seinem Vorbringen kann der behauptete Sachverhalt zu den angegebenen Fluchtmotiven und zur behaupteten Gefahrensituation nicht festgestellt werden, wonach eine Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt worden und der Beschwerdeführer in der Folge in eine gewaltsame Auseinandersetzung mit dem Täter und dessen Bruder geraten sei und er seither von diesen (dh von privater Seite) ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht und verfolgt werde.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Gefahr oder Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er leidet nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr nach Marokko iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Der Beschwerdeführer hat in Marokko eine Ausbildung zum Schweißer absolviert und auch bereits als solcher gearbeitet.
Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, ob eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor.
1.2. Zur Situation in Marokko (offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden ausgelassen)
Allgemeines
Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König Mohammed VI. als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armen-vierteln bekämpfen. (Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 09.01.2015])
Politik
Marokko verfügt seit der Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Das Wahlrecht macht es schwierig für eine Partei, eine deutliche Mehrheit zu erringen; Koalitionen sind deshalb die Regel. Im Parlament sind achtzehn Parteien vertreten, von denen acht über Fraktionsstatus verfügen. Zehn weitere Parteien stellen zwischen ein und vier Abgeordneten. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS.
Die großen Oppositionsparteien sind die Istiqlal-("Unabhängigkeits-") Partei, die Partei Authentizität und Modernität (PAM), die sozialdemokratische Union Socialiste des Forces Populaires (USFP) und die Union Constitutionelle (Verfassungsunion, UC). (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service, Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 09.01.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Das höchste Gericht der Judikative ist der "Cour suprême", dessen Richter noch (die Verfassungsreform sieht Änderungen vor; ein entsprechendes Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung) durch den König ernannt werden. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. (Österrei-chische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Sicherheitsbehörden
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
• "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
• Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
• Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unter-stützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014; GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicher-heitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [abgerufen am 09.01.2015], Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeach-tet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
• AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
• OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
• FVJ ("Forum Vérité et Justice")
• CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
• LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
• LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vor-schläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Ser-vice (18.10.2013):
Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.01.2015])
Folter
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Be-handlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.10.2015])
Todesstrafe
Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
• Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);
• Landesverrat (Art. 181, 182, 190);
• Spionage (Art. 185);
• Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);
• Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);
• Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staat-licher Güter (Art. 203);
• Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);
• Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);
• Mord (Art. 392, 393);
• Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);
• Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);
• Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);
• Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);
• Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);
• Kastration mit Todesfolge (Art. 412);
• Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);
• Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);
• Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);
• Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der An-schläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.
Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2013 [abgerufen am 09.01.2015]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 09.01.2015])
Westsahara
[...]
Berber
[...]
Homosexualität
[...]
Prostitution
[...]
Frauen/Kinder
[...]
Religionsfreiheit
[...]
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Großfamilie. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014)
Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Haupt-partner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht.
Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem kon-zentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unter-zeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html Stand Dezember 2014 [abgerufen am 09.01.2015]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 09.01.2015]);
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (d.h.: ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner). Daneben bestehen 2.689 Einrichtungen in der medizinischen Grundversorgung.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch das RAMED-Programm kostenfrei in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2018; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014)
Psychische Erkrankungen
Psychisch Kranke werden in Marokko von der Gesellschaft nach wie vor stark stigmatisiert und diskriminiert. Vielfach wird zuerst versucht, über "Geistheiler" bzw. "Marabu" (verstorbener moslemischer Weiser) der Erkrankung Herr zu werden bevor fachkundliche medizinische Hilfe in Anspruch genommen wird. Diese erfolgt in den dafür vorgesehenen staatlichen Einrichtungen. Marokko hat insgesamt 27 öffentliche Einrichtungen, die auf psychische Er-krankungen spezialisiert sind. Diese gliedern sich wie folgt auf:
• 16 allgemeinen öffentlichen Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen,
• 6 spezielle psychiatrische Krankenanstalten,
• 3 psychiatrische Krankenabteilungen der marokkanischen Uni Klinik
• 1 Psychiatrieabteilung der marokkanische Uniklinik
• 1 Kinderpsychiatrie der marokkanischen Uniklinik
• Gesundheitszentren
wobei die Verteilung der Einrichtungen sehr unausgeglichen ist und sich stark auf die Groß-städte im Norden bzw. an der Küste des Landes konzentriert. Ca. 54 % aller psychiatrischen Fachärzte ordinieren in der Region Casablanca - Rabat.
...
Drei Abteilungen für die Drogen-Rehabilitation wurden in diesem Jahr in Tetouan, Marrakesch und Nador eröffnet. Im nächsten Jahr sollen drei weitere in Agadir, Fes und Al- Hoceima folgen und die Dienste in Tangier, Larache, Ksar El Kebir ud Chefchaouen sollen erweitert werden.
...
Generell ist die psychiatrische Grundversorgung sehr unterentwickelt. Es gibt 1.725 Betten (bei 32 Millionen Einwohnern), wobei jedoch das Gesundheitsministerium beabsichtigt die Anzahl der landesweit zur Verfügung stehenden Betten bis Ende 2016 3.000 zu erhöhen. Rund 172 Psychiater (Fachärzte für Psychiatrie) und 740 Psychiatrisch geschulte Pflegekräfte sind im öffentlichen Sektor tätig. Dazu kommen noch rund 131 private Psychiatrische Fach-ärzte. Meist haben die psychiatrischen Krankenstationen nur einen psychiatrischen Facharzt, wobei es sich dabei oftmals um Strafversetzungen handelt. Die Einrichtungen sind meist schlecht bzw. veraltet ausgerüstet. Es fehlt oftmals an Sicherheitseinrichtungen und Wach-personal. Eine Geschlechtertrennung ist kaum vorhanden. Das Pflegepersonal ist überdies schlecht bzw. unzureichend ausgebildet und hat diese Tätigkeit keinen hohen Stellenwert in der marokkanischen Gesellschaft. Zudem kommt, dass sämtliches psychiatrisches Pflegepersonal automatisch einen Dienstvertrag mit dem Gesundheitsministerium hat. Diese Faktoren machen die Rekrutierung von Pflegepersonal für private psychiatrische Ärzte sehr schwierig. Eine gewichtige Rolle in der Versorgung von psychisch Erkrankten spielt die Familie.
Medikamente für psychische Erkrankungen sind in den staatlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren verfügbar. Gängige Medikamente sind bei Apotheken erhältlich, andere Medikamente können aus dem Ausland bezogen werden.
Die verschiedenen staatlichen Krankenversicherungen übernehmen nur einen Teil der Kosten für die Behandlung psychisch erkrankter Personen - im Schnitt werden jedoch bis zu 70 % der Kosten übernommen. Die Kosten für Medikamente werden von den Krankenversicherungen durchschnittlich mit 80 % rückvergütet. (Conseil national des droits de l¿Homme: Urgent need for new policy - Executive summary, www.cndh.ma, [abgefragt am 09.01.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Psychische Erkrankungen in Marokko, vom 10.04.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014])
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015])
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straf-fälligen Marokkanern gilt, das bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformations-blatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landes-grenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrü-cken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Doku-mente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinz-behörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet wer-den. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015])
2.1. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko
Die Feststellungen zur Situation in Marokko beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt und mit Stand Jänner 2015 aktualisiert wurden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesen Vorhalten nicht entgegen getreten. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde (und im angefochtenen Bescheid) sind dem Beschwerdeführer (aus damaliger Sicht aktuelle) Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden, die für die hier wesentlichen Fragenkreise der Rückkehrsituation und der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Marokko ein im Wesentlichen gleichartiges Bild zeichnen. Auch diesen, ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen Berichten ist der Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Beschwerde) nicht entgegengetreten.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Bedrohungs- und Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Familiensituation etc., beruhen auf seinen eigenen Angaben.
Die Negativfeststellung zum behaupteten Bedrohungs- bzw. Gefahrengeschehen ergibt sich daraus, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich waren, darüber hinaus aber auch - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend festhält - detailarm und oberflächlich geblieben sind. Der Gelegenheit, sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erläutern, hat sich der Beschwerdeführer durch unentschuldigtes Fernbleiben begeben. Widersprüchlich waren die Angaben bereits in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und zur Mitwirkung seiner Familienangehörigen am behaupteten Geschehen nach der angeblichen Vergewaltigung der Schwester des Beschwerdeführers. Im Rahmen seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof bringt der Beschwerdeführer (im handschriftlich verfassten, der Beschwerde beigelegten Schreiben) im Anschluss an die Darstellung der behaupteten Drohungen durch den angeblichen Vergewaltiger seiner Schwester und durch "blutrünstige" Personen vor, dass er seinem Vater erzählt habe, er habe keine andere Wahl, als die Flucht aus dem Land zu ergreifen, "denn wenn ich dort geblieben wäre, würde ich mein Leben mit dem Tode beenden". Dieses Vorbringen zur behaupteten Erzählung des Geschehens gegenüber dem Vater widerspricht dem in der Einvernahme vom 10.07.2012 (AS 161) und in der Erstbefragung vom 13.06.2012 (AS 25) getätigten Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater vor drei Jahren verstorben sei. Inkonsistent waren auch die Angaben zur behaupteten Vorgangsweise nach der angeblichen Vergewaltigung: An einer Stelle behauptete der Beschwerdeführer, die gesamte Familie - dh. seine Mutter er und seine beiden Schwestern - sei zur Polizei gegangen (Einvernahme vom 10.07.2012, AS 166), an anderer Stelle gab er an, (nur) er und seine Mutter seien zur Polizei gegangen (Einvernahme vom 10.07.2012, AS 161). Inkonsistenzen und gesteigertes Vorbringen sind aber gerade auch beim zentralen Teil des Fluchtvorbringens, den behaupteten gewaltsamen Auseinandersetzungen und Bedrohungen, zu bemerken: Dazu hat der Beschwerdeführer in verschiedenen Stadien des Verfahrens jeweils unterschiedliche Versionen des Geschehensverlaufes geschildert. Im Beschwerdevorbringen wird der Ablauf so dargestellt, dass zunächst (1.) die Auseinandersetzung stattgefunden habe, als der Beschwerdeführer in Reaktion auf die angebliche Vergewaltigung mit einem Messer zum Täter gegangen sei und auf ihn eingeschlagen habe, wobei der Bruder des Täters nach einiger Zeit dazu gekommen sei und auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe. Der weitere Verlauf (2.) wird im Beschwerdevorbringen so dargestellt, dass einige Tage danach der Täter den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht habe. Schließlich schildert die Beschwerde noch eine dritte
(3.) Episode ("Eines Tages saß ich vor meinem Haus und plötzlich ..."), wonach er sich vor blutrünstig und böse aussehenden Personen, die mit einem Auto vor seinem Haus vorgefahren seien, gefürchtet habe, vor ihnen die Flucht ergriffen und von ihnen mit Waffen verfolgt worden sei, jedoch glücklicherweise entkommen konnte. Obwohl dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die fluchtbegründenden Vorfälle zu schildern und obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass ein Schutzsuchender diese - zuletzt beschriebene - Komponente seiner Geschichte im Zusammenhang mit der Schilderung des Geschehenskomplexes der gewaltsamen Auseinandersetzung mit und der Verfolgung durch seine privaten Widersacher (den Vergewaltiger seiner Schwester) erwähnt hätte, dies nicht zuletzt auch, weil dieses Sachverhaltselement im Beschwerdevorbringen wie der kulminierende und letztlich für die Flucht ausschlaggebende Moment dargestellt wird, findet sich dieser Teil des Vorbringens erstmals in der Beschwerde und blieb in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unerwähnt. Gesteigert hat der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen aber nicht nur hinsichtlich der einzelnen Vorfälle, die an getrennten Tagen stattgefunden hätten, sondern auch hinsichtlich der Gründe, warum er sich vor den Bedrohungen seiner Widersacher fürchtet: In dieser Hinsicht ließ er anlässlich seiner Einvernahmen den - erstmals in der Beschwerde behaupteten - Umstand unerwähnt, dass die gesamte Familie des angeblichen Vergewaltigers "bei der Polizei arbeitet". Ein Grund dafür, dass dieses im Zusammenhang mit der bei den Einvernahmen behaupteten Inaktivität der Polizeibehörden durchaus wichtig erscheinende Detail erst in der Beschwerde genannt wird, davor aber unerwähnt geblieben ist (die Inaktivität der Polizei wurde in den Einvernahmen vielmehr ausschließlich damit erklärt, dass die Familie des Täters "wohlhabend" sei und dass "wohlhabende" Menschen in Marokko nicht verfolgt würden, vg. AS 165), ist nicht ersichtlich.
Eine weitere - auch im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorgehobene - Unstimmigkeit in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schilderung des behaupteten Geschehens ist darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von sich aus bei mehreren Gelegenheiten den Namen von Rachid, des Bruders des Vergewaltigers Mohamed, genannt hat (AS 29), demgegenüber aber in der Einvernahme vom 10.07.2012 zunächst angegeben hat, er wisse nicht, wie der Bruder des Vergewaltigers heißt und erst auf Vorhalt des in der Erstbefragung genannten Namens (Rachid) dann geantwortet hat: "Dann ist es eben Rachid". Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass es bei dieser beweiswürdigenden Überlegung, durch die eine anlässlich der Erstbefragung getätigte Aussage des Beschwerdeführers in den Blick genommen und zu seinen späteren Aussagen in Bezug gesetzt wird, in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VfGH 27.06,2012, U 98/12; 20.02.2014, U 1919/2013 ua), für welche die Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 den Schutz der Asylwerber davor bezweckt, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (VfGH 27.06.2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich ein Asylwerber wie der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht detailliert und umfangreich über die fluchtbegründenden Umstände verbreitern kann und muss, ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von sich aus anlässlich der Erstbefragung ein konkretes Detail über das den behaupteten Fluchtgrund auslösende Geschehen mehrmals erwähnt hat (nämlich den Vornamen des Bruders des angeblichen Vergewaltigers seiner Schwester), in späterer Folge aber behauptet hat, den Namen dieser Person nicht zu wissen und nach Vorhalt dieser Diskrepanz keinen konkreten Grund dafür angegeben sondern nur geantwortet hat, "dann ist es eben Rachid". Auch die Beschwerde bietet keine Erklärung für diese, auch im angefochtenen Bescheid festgehaltene Diskrepanz; der mündlichen Verhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Die erwähnte Unstimmigkeit, die im vorliegenden Fall auch keineswegs den allein tragenden Grund der Beweiswürdigung darstellt, sondern vielmehr zu einer Abrundung des Gesamtbilds beiträgt, fällt insofern durchaus als ein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechender Umstand ins Gewicht.
Insgesamt ergeben diese Unstimmigkeiten für das Bundesverwaltungsgericht das Bild, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er eine Gefährdung aufgrund (durch staatlichen Schutz nicht hintangehaltene) private Gewaltausübung und Drohungen ausgesetzt war und weiterhin sein werde, nicht der Wahrheit entspricht und dass der tatsächliche Hintergrund für das Verlassen seines Heimatstaates ein anderer ist (aus seinen Aussagen in der Einvernahme ergeben sich Hinweise auf wirtschaftliche Motive, vgl. die Antwort auf die Frage nach der Art der Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Marokko, bei der Darstellung des Verfahrensgangs oben Pkt. I.3.). Da die behauptete Verfolgung nicht festgestellt wird, ist auch nicht feststellbar, dass eine solche Verfolgung aufgrund von asylrelevanten Merkmalen erfolgt wäre oder zu befürchten wäre. Bei dieser Lage kann in Ermangelung von tatsächlich feststellbaren Hinweisen auch keine faktische Grundlage dafür erblickt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr aufgrund der geschilderten Situation in sonstiger Weise einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre oder unmittelbar in seiner Existenz bedroht wäre.
Daran ändert auch die (nach den im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen über eine Akutbehandlung im LKH Vöcklabruck zumindest zum Zeitpunkt Jahr 2012 dokumentierte) Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers nichts. Der Beschwerdeführer hat den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Verfügbarkeit einschlägiger medizinischer Versorgung in Marokko in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Zudem hat er aus dem Titel der Drogenabhängigkeit auch nichts geltend gemacht, was auf eine relevante Gefährdung schließen lassen würde.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (enstpricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.3.2. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
3.3.3. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.4. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 45).
3.3.5. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.3.6. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Marokko - wenn auch in einer wirtschaftlich schwierigen Situation - erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der auch auf Familienmitglieder zählen kann, in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Weiters geht aus den - insofern unbestrittenen - Länderfeststellungen (sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts) hervor, dass in Marokko Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrern bestehen.
3.3.7. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Marokko nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.
3.3. 8 Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
3.3.9. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
3.3.10. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)
"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
[2. - 6. ...]
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.4.2. Angesichts dessen, dass im Verfahren nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, ob eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen würde, verfügt das Bundesverwaltungsgericht über keine Anhaltspunkte dafür, dass es ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.
3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (die zu frühren Fassungen des AsylG ergangene, im Erkenntnis zitierte, Judikatur, insb. etwa zur Glaubhaftmachung und zum Flüchtlingsbegriff ist auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbar); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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