BVwG I402 2100655-1

I402 2100655-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015

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Regest

aufschiebende Wirkung, Aussetzung, Versicherungspflicht,<br/>Zurückweisung

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BVwG I402 2100655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2100655.1.00

Spruch

I402 2100655-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter (Vorsitzender des gemäß § 56 Abs. 2 AlVG 1977 zuständigen Senats) in der Beschwerdesache der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Hubert RAUCH, Steuerberater, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 03.11.2014 (ohne GZ), betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldbezugs für den Zeitraum 02.01.2012 bis 09.03.2012 in Höhe von € 1.860,48, beschlossen:

A)

I. Der mit der Beschwerde verbundene, als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gedeutete Antrag, "die gegenständlich geforderte Rückzahlung des Betrages in Höhe von Euro 1.860,48 bis zur Erledigung der gegenständlichen Eingabe auszusetzen" wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, gestellten Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (belangte Behörde) aus, dass der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.01.2012 bis 09.03.2012 widerrufen und der bezogene Geldbetrag zurückgefordert wird. Dabei stützte sie sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum laut Informationen des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger "in die Pflichtversicherung eingebunden" war.

In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei im fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitslos gewesen und nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Die belangte Behörde habe sich auf eine unrichtige Datenlage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gestützt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, den Antrag gestellt, dass festgestellt werden möge, dass sie "im ganzen Jahr 2012 (also auch im Zeitraum 02.01.2012 bis 09.03.2012)" nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. In der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin auch, "die gegenständlich geforderte Rückzahlung des Betrages in Höhe von Euro 1.860,48 bis zur Erledigung der gegenständlichen Eingabe auszusetzen".

Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, gestellten Antrag kein Einwand besteht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der in Punkt I. referierte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Über den bei der bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, gestellten Antrag der Beschwerdeführerin wurde noch nicht entschieden. Dieser Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Zur Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden

2.2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice grundsätzlich vor. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit. Das Gleiche gilt für den - lediglich den Ablauf des Verfahrens bis zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache gestaltenden - Beschluss über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.

2.3. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

2.3.1. § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, hatte bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof folgenden Wortlaut:

"(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."

Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, hob der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig auf und sprach gestützt auf Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung wurde am 23.01.2015 durch BGBl. I 28/2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

2.3.2. Durch die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG wurde die für den Bereich des AlVG bestehende Sonderregelung über die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren beseitigt. Als in Folge dieser Aufhebung verbliebene - bereinigte - Rechtslage gelten nunmehr die Bestimmungen des VwGVG, ohne dass das AlVG für die Frage der aufschiebenden Wirkung noch Besonderes vorsehen würde. Aufgrund des im gesetzesaufhebenden Erkenntnis verfügten Ausspruches, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, kommt im vorliegenden Verfahren diese (bereinigte) Rechtslage zum Tragen.

2.3.3. Das für die Behandlung des in der Beschwerde gestellten Aussetzungsantrags maßgebliche VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

2.3.4. Eine solche Aberkennung oder ein solcher Ausschluss haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht stattgefunden. Der Beschwerde kommt somit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde noch zu einem Zeitpunkt vor Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, weil die Aufhebung seit ihrer Kundmachung auch für anhängige Verfahren wie das vorliegende generell wirksam ist.

2.3.5. Eine Antragsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (oder in ihren Worten "auf Aussetzung") kommt nach dem VwGVG in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines aberkennenden oder ausschließenden Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Annahme eines solchen Antragsrechts wäre für diese Situation auch nicht geboten, besitzt doch die Beschwerde in diesem Fall schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.

2.3.6. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu - ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin auf dem Boden der (nach Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG) bereinigten Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

2.4.1. § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG nimmt auf die Möglichkeit der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens durch das Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage Bezug. Eine solche Aussetzung während eines parallel anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens über eine präjudizielle Vorfrage ist auf § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zu stützen (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 34 Rz 14 ff). Nach Eder/Martschin/Schmid (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2014] K 5.) bedarf eine solche Aussetzung keines Beschlusses. Als unzulässig wird ein entsprechender Beschluss jedoch nicht angesehen (zur insofern auch auf die Frage der [Zulässigkeit der] Erlassung eines Beschlusses übertragbaren Rechtsprechung vgl. zB VwSlg. 15.618 A/2001 zu einem entsprechenden verfahrensrechtlichen Bescheid nach § 38 AVG).

2.4.2. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 AlVG 1977 ist arbeitslos unter anderem, wer (1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, und (2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt (...). Im Beschwerdeverfahren ist die Frage der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin strittig und wurde von der belangten Behörde verneint, weil ihr Informationen darüber vorlagen, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 12 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 Arbeitslosigkeit ausschließt, selbst wenn nur eine im Sinn des § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; 24.07.2013, 2011/08/0221). Das über Antrag der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, eingeleitete Verfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht ist daher ein Verfahren über eine im vorliegenden Verfahren "auftauchende Vorfrage", über die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, als in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden hat. Wenn eine solche im Ermittlungsverfahren "auftauchende Vorfrage" - wie im vorliegenden Fall - "schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen

Verwaltungsbehörde ... bildet", ermächtigt § 38 AVG zur Aussetzung

des Ermittlungsverfahrens. Diese Bestimmung kommt aufgrund von § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Anwendung.

2.4.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt gegeben, dass gegen eine Aussetzung des Verfahrens bist zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht keine Einwände bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher im Sinne der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG) von seinem Ermessen zur Aussetzung des Verfahrens Gebrauch (vgl. auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (zur Aussetzung wegen eines anhängigen Verfahrens über eine Vorfrage zB VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212). Dass der Beschwerde seit der verfassungsgerichtlichen Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, ist ebenso eindeutig wie der Umstand, dass ein dennoch gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung unzulässig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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