I403 2015808-1•BVwG I403 2015808-1
I403 2015808-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I403 2015808-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein sudanesischer Staatsbürger, reiste im April 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.04.2011 erklärte der Beschwerdeführer, Analphabet zu sein und nicht zu wissen, in welchem Land er sich befände. Zu seinem Fluchtgrund gab er an: "Ich sah, wie mein Vater im Jahr XXXX im Dezember von fünf Personen, es waren Moslems, mit einer Pistole erschossen wurde. Das war in einem Haus in XXXX. Ich besuchte meinen Vater in dem Haus. Alle fünf haben geschossen. Ich bin weggelaufen. Ich lief auf die Straße. Einer von den fünf Männern hat mich eingefangen und hielt mich dann als Sklave. [...] Ich wurde an sehr vielen verschiedenen Plätzen als Sklave gehalten. Ich wurde immer wieder an andere Leute übergeben. Ob das noch im Sudan oder außerhalb vom Sudan war, weiß ich nicht."
Im Dezember 2010 habe ihn dann ein Mann mitgenommen, so sei ihm die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Moslems ihn umbringen würden.
2. Am 11.05.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer erklärte, nie ein Dokument besessen zu haben und keine Angehörigen mehr zu haben. Seine Muttersprache sei Englisch; die Einvernahme erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache. Er habe seit seiner Geburt in XXXX gelebt, wo seine Eltern für ihn gesorgt hätten. Er wiederholte, dass sein Vater im Dezember XXXX von fünf Männern erschossen und er dann gezwungen worden sei, als Sklave, unter anderem auf Feldern, zu arbeiten. Er meinte: "Ich wurde immer von einem Platz zum anderen gebracht. Ich kann nicht sagen, wo die Männer mich festgehalten haben, wir waren immer an verschiedenen Plätzen."
3. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt in der Folge für den 20.06.2011 zu einer weiteren Einvernahme geladen, blieb dieser aber unentschuldigt fern.
4. Am 02.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Landespolizeikommandos Wien wegen der Übertretung nach § 27 Absatz 3 Suchtmittelgesetz angehalten und festgenommen. Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 02.08.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
5. Eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 12.09.2011 statt. Der Beschwerdeführer konkretisierte hinsichtlich des Aufenthaltes nach dem Tod seines Vaters: "Von Ende XXXX bis 2011 lebte ich in einem Busch. Nähere Angaben kann ich dazu nicht machen. Er grenzt an ein fremdes Land, dessen Namen ich nicht kenne. Die Mörder meines Vaters brachten mich in den Busch. Ich musste dort auf einer Farm Arbeiten verrichten." Nunmehr erklärte er, einen sudanesischen Reisepass besessen, diesen aber im Sudan zurückgelassen zu haben. Zur wirtschaftlichen Situation im Sudan erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater XXXX gewesen sei und er ihm manchmal geholfen habe. Seine Mutter sei unmittelbar nach seiner Geburt verstorben, sein Vater habe sich um ihn gekümmert. Nach dessen Ermordung sei er auf einer Farm zur Arbeit gezwungen worden wie weitere 20 Personen auch. Einige andere seien auch befreit worden; er selbst sei mit dem Mann mitgegangen, der ihnen immer Brot geliefert habe. Wie dieser Mann heiße, wisse er nicht. Zur Polizei habe er nicht gehen können, da er dieser gar nicht hätte sagen können, wo er festgehalten worden sei. Um die Farm sei ein Zaun gewesen, er habe nicht früher flüchten können. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Mördern seines Vaters umgebracht zu werden.
5. Eine Anfrage an die Staatendokumentation wurde gestellt; das Ergebnis vom 24.11.2011 war, dass in der Vergangenheit Verschleppungen und Versklavungen von Dinka und Nuba vorgekommen seien. Entführte Männer und Buben seien in der Landwirtschaft zur Arbeit gezwungen worden und einige würden sich noch immer in Gefangenschaft befinden. Die sudanesische Regierung unternehme nur geringe Anstrengungen, um Opfer des Menschenhandels zu unterstützen
6. Dem Einvernahmetermin vom 11.01.2012 blieb der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung fern; eine weitere Ladung für den 0802.2012 konnte nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet war. Gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz wurde am 31.01.2012 ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer holte am 02.02.2012 den Ladungsbescheid bei der Polizeiinspektion und erschien am 08.02.2012 zur Einvernahme. Der Beschwerdeführer erklärte bei seinen Angaben bleiben zu wollen. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu den Länderfeststellungen und zu der unter Punkt 5 erwähnten Anfragebeantwortung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme liegt dem Akt nicht bei.
7. Die XXXX sprach aufgrund der unter Punkt 4 erwähnten Verurteilung ein Rückkehrverbot für 10 Jahre ab dem 13.12.2011 aus.
8. Am 23.03.2012 erließ das Bundesasylamt einen Bescheid zur Aktenzahl 11 03.909-BAE, in dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.4.2012 fristgerecht Beschwerde.
10. Das Beschwerdeverfahren wurde am 23.10.2012 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in zweiter Instanz eingestellt und ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde am 20.11.2012 in XXXX kontrolliert und mit Bescheid vom selben Tag Schubhaft verhängt. Der Asylgerichtshof teilte am 23.10.2012 mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2012 aus der Schubhaft entlassen. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde in der Folge am 21.06.2013 neuerlich eingestellt, da der Beschwerdeführer nur eine Obdachlosenmeldung hatte. Nach einer Festnahme wurde er am 08.10.2013 von der XXXX einvernommen. Er gab a, in XXXX bei einer Freundin namens XXXX zu leben; an der von ihm angegebenen Adresse war aber niemand dieses Namens gemeldet. Am 08.10.2013 wurde neuerlich Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2013 einen Fortsetzungsantrag an den Asylgerichtshof, dem der Asylgerichtshof am 16.10.2013 nachkam. Am 17.10.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
11. Eine Schubhaftbeschwerde wurde beim UVS Wien eingebracht. Diese wurde vom UVS mit Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass vom 08.10.2013 bis 17.10.2013 die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft vorgelegen hätten.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, GZ. I407 1425998-1/31Z, wurde der bekämpfte Bescheid vom 23.03.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei, insbesondere seien Feststellungen zum Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers, zur Person des Beschwerdeführers (etwa zur Frage, warum er trotz seines vorgeblichen Herkunftsstaates kein Arabisch spricht und wo er Englisch gelernt hat), zum Ort seiner Versklavung, zur aktuellen politischen, wirtschaftlichen, religiösen und sozialen Lage im festgestellten Herkunftsstaat und zum Stand der Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Die Zustellung erfolgte gemäß § 8 Zustellgesetz durch Hinterlegung nach einem bereits erfolgten Zustellversuch.
13. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2014 in Untersuchungshaft genommen. Mit urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Absatz 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall und Absatz 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Am 15.10.2014 fand in der Justizanstalt XXXX eine Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer erklärte, die bisher getätigten Angaben aufrechterhalten zu wollen. Sein Vater habe ihm vor seinem Tod gesagt, dass er christlich sei; in Österreich ginge er zur XXXX. Arabisch spreche er nur ein bisschen, dort wo er gelebt habe, habe er keine Gelegenheit gehabt, Arabisch perfekt zu sprechen. Auf die Frage, wie er versklavt worden sei, antwortete er: "Mein Vater brachte uns in ein Dorf. Ich kenne nicht die Bezeichnung dieser Ortschaft. Wir hielten uns dort etwa sechs Monate auf. Dann kamen Leute ins Dorf. Diese Leute töteten meinen Vater. Danach wurde ich entführt. Ich wurde im Busch festgehalten. Dort war auch ein Dorf. Ich kann auch dieses Dorf nicht benennen." Er sei in der Folge an den Füßen gefesselt gewesen und habe Rodungsarbeiten durchführen müssen. In Österreich habe er eine Tochter namens XXXX. Deren Mutter
XXXX kenne er seit etwa einem Jahr; sie hätten zusammengelebt und sie habe ihn bereits in der Justizanstalt besucht. Deutsch habe er ein wenig gelernt. Er leide an keinen schweren Erkrankungen, habe aber manchmal Schmerzen und würde dann Medikamente einnehmen. Bezüglich seiner Verurteilungen erklärte er, beim ersten Mal schuldig gewesen zu sein, bei der zweiten Verurteilung aber unschuldig.
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz der Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen Straffälligkeit und Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt. Der Beschwerdeführer verweigerte bei Übergabe der Verfahrensanordnung am selben Tag die Unterschrift.
14. Am 12.11.2014 wurde eine Vollmacht vorgelegt, der zufolge der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vom MigrantInnenverein St. Marx. bzw. dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. vertreten werde.
15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zugewiesen.
16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt III). Der Beschwerdeführer habe gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).
15.1. Das BFA stellte im Bescheid zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe; es stehe aber fest, dass er sudanesischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und christlichen Glaubens sei. Es könne festgestellt werden, dass er in XXXX gelebt habe, doch habe nicht festgestellt werden können, dass er von XXXX bis 2010 in einem ihm unbekannten Dorf im Buschgebiet leben musste und dass er von den Mördern seines Vaters über mehrere Jahre als Sklave auf einer Farm festgehalten worden sei. Er sei gesund, ledig und arbeitsfähig. Er sei illegal eingereist. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in den Sudan sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privatleben, nicht aber über ein schützenswertes Familienleben. Der Beschwerdeführer habe durch sein in Österreich gesetztes Verhalten den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht.
In der Folge traf das BFA auf Seite 14 bis 21 Länderfeststellungen zum Sudan.
15.2. Beweiswürdigend führte das BFA im Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Wohnort und familiärem Umfeld würden sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben haben. Mangels Vorlage eines Reisepasses mit Visum für Österreich sei die Feststellung über die illegale Einreise getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund angegeben, jahrelang als Sklave auf einer Farm gehalten worden zu sei; er habe nach seiner Befreiung befürchtet, von jenen Muslimen, die ihn versklavt hätten, getötet und verfolgt zu werden. Der angegebene Sachverhalt sei aber zweifelhaft. Zudem gebe es im Sudan keinen landesweiten Konflikt zwischen Muslimen und Christen. Es sei nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Befreiung gefürchtet habe, von den Entführern wieder gefunden zu werden, handle es sich beim Sudan doch um ein Land mit 38,3 Millionen Einwohnern. Zudem habe der Beschwerdeführer keine gleichlautenden Angaben zu Art und Weise der Flucht gemacht. Er habe einmal gesagt, dass ein Mann gekommen sei und ihn im LKW mitgenommen habe, dann, dass vielen Gefangenen die Flucht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem in früheren Einvernahmen immer davon gesprochen, dass er nur in XXXX gewohnt habe, während er in der Einvernahme am 29.10.2014 erklärt habe, vom Vater in ein Dorf gebracht worden zu sein. Dem Vorbringen war aufgrund der Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit zu versagen. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der persönlichen Daten am 12.09.2011 erklärt habe, ohne Religionsbekenntnis zu sein, während er in der Einvernahme am 29.10.2014 erklärte, christlich zu sein.
Ein gänzliches Fehlen arabischer Sprachkenntnisse liege nicht vor, habe der Beschwerdeführer doch erklärt, geringfügige Kenntnisse der Sprache zu besitzen. Aufgrund der rudimentären Informationen, welche der Beschwerdeführer zum angeblichen Ort seiner Versklavung angegeben hatte, sei es dem Bundesamt nicht möglich, diesbezüglich nähere Nachforschungen zu betreiben. Gerade diese vagen Angaben würden belegen, dass es sich dabei um ein frei erfundenes Konstrukt handle. Es sei nicht glaubhaft, dass man bei einem sechsjährigen Aufenthalt gemeinsam mit anderen Gefangenen und mit Kontakt zur Außenwelt - schließlich sei ihnen ja Brot gebracht worden, nichts über den Aufenthaltsort in Erfahrung brächte. Im Sudan drohe dem Beschwerdeführer daher keine Verfolgung, es würden ihm auch keine Gefahren drohen, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer sei 2011 wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden. Aktuell befinde er sich in Untersuchungshaft, er sei daher drei Jahre später wieder straffällig geworden, weswegen hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen sei und davon ausgegangen werden müsse, dass er in den nächsten Jahren weitere strafbare Handlungen begehen würde.
15.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus: Der Beschwerdeführer habe es nicht vermocht, eine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Es sei ihm daher nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung in den Sudan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei auch weder im Verfahren hervorgekommen noch der Behörde notorisch bekannt, dass im Hinblick auf das gesamte Staatsgebiet des Sudans eine solche extrem Gefahrenlage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne von Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei. Zur individuellen Situation sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der in der Lage sein sollte, sich im Sudan eine Existenz zu sichern. Im Rahmen einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche, dass sich der Beschwerdeführer mindestens seit 22.04.2011 in Österreich aufhalte und hier eine Tochter habe. Die Beziehung zur Kindesmutter sei nach seinen Angaben aufrecht, allerdings seien sie nicht verheiratet und bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Beziehung bestehe seit einem Jahr, sei daher als kurz zu bewerten. Selbst wenn Lebensgefährtin und Tochter in Österreich verbleiben würden, könne der familiäre Kontakt durch Telefonate, Post, Email etc. aufrechterhalten werden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EGMR vom 31.07.2008 (Omoregie u.a. gegen Norwegen) wurde festgestellt, dass das aufrechte Familienleben mit der Lebensabschnittspartnerin im beschriebenen Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufwiegen könnte. Eine besonders schützenswerte Integration liege zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor und werde diese durch die begangenen Straftaten beeinträchtigt. Trotz privater Anknüpfungspunkte sei daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig. Zu Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz ab dem 01.01.2014 ex lege sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Absatz 1 Asylgesetz verloren habe. Darüber hinaus sei durch die Verurteilung vom 01.08.2011 § 53 Absatz 3 Ziffer 1 FPG erfüllt und daher ein Einreiseverbot zu verhängen.
Der Bescheid wurde am 24.11.2014 dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und ausführte, dass die Einvernahme nach der Behebung des ersten Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht äußerst kurz gewesen sei. Die Situation im Herkunftsstaat verlange mindestens die Gewährung von subsidiärem Schutz; der Beschwerdeführer habe außerdem nachvollziehbar und glaubwürdig eine asylrelevante Gefährdung vorgebracht. Die Ausweisung sei aufgrund der familiären Bindungen in Österreich nicht zulässig. Es werde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiärem Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Ausweisung in den Sudan, die Entziehung des Aufenthaltsrechts und das Erlassen eines 7-jährigen Aufenthaltsverbotes nicht zulässig seien und die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und jedenfalls vor einer inhaltlichen Entscheidung eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten und Asyl, in eventu subsidiärem Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und jedenfalls festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig sei.
17. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2014 vorgelegt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung bzw. Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
18. Am 12.03.2015 fand eine mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes statt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Haft vorgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Voraussetzungen der Zurückverweisung:
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Zu A)
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit zum Sudan das Bundesasylamt bzw. in der Folge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit feststellt, hatte bereits bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt erklärt, dass seine Muttersprache Englisch sei. Der von ihm angegebene Herkunftsstaat wurde dennoch nie in Zweifel gezogen, so wurden weder seine Sprachkenntnisse hinterfragt noch länderkundliche Fragestellungen zum Sudan in die Ermittlungen mitaufgenommen.
Die fehlenden Ermittlungen des Bundesasylamtes im Verfahren, das zum Bescheid vom 23.03.2012 geführt hatte, hatten das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 17.07.2014 veranlasst, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Unter anderem wurden im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts auch Feststellungen zur Frage, warum der Beschwerdeführer trotz seiner angeblichen Herkunft aus dem Sudan kein Arabisch spreche, als nötig erachtet.
Bei der folgenden Einvernahme durch das Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer, Arabisch nur ein bisschen zu sprechen, er habe keine Gelegenheit gehabt, es perfekt zu lernen. Die belangte Behörde führte keine weiteren Ermittlungen durch, sondern begnügte sich mit dieser Antwort und stellte im angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014 fest: "Sie sind sudanesischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und christlichen Glaubens. Festgestellt werden konnte, dass Sie in XXXX (Sudan) gelebt haben. [...] Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Ihrer Religion, Ihrem Wohnort und Ihrem familiären Umfeld ergaben sich aus Ihren unwiderlegten und glaubhaften Angaben. [...]Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass Sie kein Arabisch sprechen. Sie wurden vom Organwalter des Bundesamtes dazu befragt. Es verhält sich so, dass Sie Arabisch erlernt haben, wenn auch nur geringfügig. Als Rechtfertigung führten Sie aus, dass Sie dort, wo Sie verweilten, keine Gelegenheit hatten, Arabisch perfekt zu sprechen. Ein gänzliches Fehlen der arabischen Sprachkenntnis musste somit negiert werden."
Es ist festzuhalten, dass das Bundesamt dem von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 17.07.2014 getätigten Ermittlungsauftrag nicht nachkam. Es wurde vom Bundesamt nicht untersucht, ob der Beschwerdeführer aus dem Sudan stammt, sondern man begnügte sich damit, ihn nach seinen Arabischkenntnissen zu fragen - ohne die Antwort in der Folge zu hinterfragen.
Wie sich in der am 12.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, weist der Beschwerdeführer über keinerlei Kenntnisse des Arabischen auf; so verstand er keine Frage auf Arabisch, trotz verschiedener Fragestellungen und mehrmaligen Wiederholens durch den Dolmetscher. Das von ihm behauptete passive Sprachverständnis war nicht gegeben; dazu sei auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 verwiesen (BF=Beschwerdeführer; RI=Richterin):
"Die Verhandlung wird unter Beiziehung der Dolmetscherin für die englische Sprache begonnen.
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja, ich fühle mich ganz OK.
RI: Haben Sie körperliche Probleme?
BF: Nein.
RI: Sind Sie im Moment bei einem Arzt in Behandlung?
BF: Nein.
RI: Nehmen Sie Suchtgift?
BF: Ja.
RI: Sind Sie aktuell in einem Drogenersatzprogramm?
BF: Ja, vorher schon.
RI: Bekommen Sie in der JA etwas?
BF: Ich habe damit aufgehört, es war nicht gut.
RI: Akutell nehmen Sie keine Medikamente oder Suchtmittel?
BF: Nur zum Schlafen.
RI: Sie nehmen Medikamente, damit Sie schlafen können?
BF: Ja.
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Können Sie bitte Ihren Namen niederschreiben?
BF schreibt seinen Namen.
RI: Warum gaben Sie vor dem Bundesasylamt an, dass Sie Analphabet seien?
BF: Ich habe es in Österreich gelernt.
RI: Sind Sie im Sudan in die Schule gegangen?
BF: Nein.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Was ist das?
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Christ.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)?
BF: Nein.
RI: Haben Sie im Sudan jemals einen Ausweis besessen?
BF: Nein.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe nicht gearbeitet.
RI: Wovon haben Sie dann gelebt?
BF: Ich habe kein Geld bekommen, mein Vater hat mich versorgt.
RI: Wo haben Sie im Sudan gelebt? Bitte chronologisch ab Ihrer Geburt.
BF: In XXXX.
RI: Sind Sie in XXXX geboren?
BF: Ja.
RI: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?
BF: Sieben Jahre.
RI: Und dann?
BF: Bis mein Vater starb, dann haben sie mich mitgenommen.
RI: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?
BF: Mit meinem Vater.
RI: Welche Verwandten haben Sie sonst noch im Sudan?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
BF: Bei meiner Geburt.
RI: Haben Sie jemals in XXXX gelebt?
BF: Ich wurde in XXXX geboren.
RI: Wo wurden Sie jetzt geboren? In XXXX oder in XXXX?
BF: Ich wurde in XXXX geboren und dann hat mich mein Vater nach XXXX gebracht.
RI: Wie alt waren Sie, als Sie nach XXXX gegangen sind?
BF: Ich weiß es nicht mehr, ich war klein.
RI: Wo in XXXX haben Sie gelebt?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: In welche Kirche gingen Sie in XXXX?
BF: Ich war sehr klein damals. Als ich klein war, hat mich mein Vater zur katholischen Kirche gebracht. Aber als ich entführt wurde, haben mir die Katholiken nicht geholfen. Seit ich in Österreich bin, gehe ich wieder in die katholische Kirche.
RI: Können Sie sich an etwas von der Kirche in XXXX erinnern? Wie hat sie ausgesehen?
BF: Es gab einen Altar.
RI: Können Sie sich an den Priester erinnern?
BF: Nein.
RI: In welcher Sprache sprach der Priester?
BF: Sudanesisch, Arabisch.
RI: Verstehen Sie Arabisch?
BF: Ein bisschen.
Verhandlung wird auf Arabisch fortgesetzt.
RI: Haben Sie Kontakt zu jemandem im Sudan?
BF: Ich kann nicht sprechen, aber ich verstehe ihn. (antwortet auf Englisch)
RI: Haben Sie Kontakt zu jemandem im Sudan?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
RI: Können Sie uns bitte sagen, wie Ihr Vater getötet wurde?
BF versteht die Frage nicht.
Verhandlung wird auf Englisch fortgesetzt.
RI hält fest, dass der BF kein Arabisch versteht, weil er die Fragen nicht verstanden hat.
BF: Ich verstehe es, aber ich kann es nicht sprechen.
RI: Wie wurde Ihr Vater getötet? (Frage wird nochmals auf Arabisch gestellt.)
BF antwortet nicht.
RI: Können Sie uns sagen, wie Ihr Vater getötet wurde?
BF: Mein Vater wurde getötet, wegen des Konflikts zwischen Christen und Moslems. Sie sagten ihm, er soll die Christen stoppen und er sagte nein.
RI: Was meinen Sie mit "die Christen stoppen"?
BF: Ich verstehe nicht.
RI: Was wollten diese Personen von Ihrem Vater?
BF: Er sollte aufhören, Christ zu sein und zum Islam übertreten.
RI: Wie alt waren Sie damals?
BF: Ich war sieben Jahre.
RI: Wohin wurden Sie dann gebracht?
BF: Sie haben mich in einen Busch gebracht.
RI: Wieviele Personen waren in diesem Busch?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
RI: Was mussten Sie dort machen? Mussten Sie dort arbeiten?
BF: Manchmal haben sie uns rausgebracht. Wir waren gefesselt, wir hatten auch ein Seil um den Hals. Wir mussten dann auf den Feldern arbeiten.
RI: Wie lange waren Sie an diesem Ort gefangen?
BF: Etwa sieben Jahre.
RI: Welche Sprache sprachen die Leute?
BF: Sie haben Arabisch gesprochen.
RI: Hatten Sie Kontakt zu jemand anderem zu dieser Zeit, zu jemand anderem, der gefangen war?
BF: Nein.
RI: Sie wissen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen. Ich bin nicht sicher, dass Sie aus dem Sudan sind. Sie haben jetzt die Chance, die Wahrheit zu sagen. Sie sind nicht von Nigeria?
BF: Was ist das?
RI: Wie sind Sie von dem Platz im Busch weg gekommen?
BF: Es gab einen Mann, der uns Brot brachte und eines Tages nahm er uns mit seinem Fahrzeug mit.
RI: Der Mann half Ihnen, oder auch anderen?
BF: Auch anderen.
RI: Wie ist das abgelaufen? Der Mann kam und hat Sie mitgenommen?
BF: Nein, es war in der Nacht.
RI: War der Platz nicht abgesperrt?
BF: Nein, es war ein Busch.
RI: Warum sind Sie nicht schon vorher geflohen, wenn der Platz nicht versperrt war?
BF: Es war nicht einfach, es war eine Art Gitter rundherum.
RI: Was konkret befürchten Sie, wenn Sie in den Sudan zurückkehren würden?
BF: Ich weiß es nicht, vielleicht würden sie mich töten.
RI: Wen meinen Sie mit "sie"?
BF: Die Moslems vielleicht, sie haben auch meinen Vater getötet.
BF zeigt sein stark vernarbtes linkes Schienbein.
RI: Wie ist das passiert?
BF: Ich war auch an den Beinen gefesselt, im Zuge des "Schleifens" wurde ich so verletzt.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ja.
RI: Sind Sie verheiratet?
BF: Ich habe eine Freundin.
RI: Wo haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt?
BF: Auf der Straße.
RI: Wann?
BF: 2012.
RI: Haben Sie mit ihr zusammengewohnt?
BF: Nein, sie ist immer zu mir gekommen. Manchmal hat sie auch bei mir geschlafen.
RI: Ihre Freundin hat eine Tochter und das ist Ihre Tochter?
BF: Ja.
RI: Wie ist der Name Ihrer Tochter?
BF: Mirabell (phon.)
RI: Woher ist Ihre Freundin?
BF: Sie ist von Nigeria. Sie hat eine Aufenthaltsberechtigung.
RI: An welchem Tag wurde Ihre Tochter geboren?
BF: Am 3. April oder Mai. Ich habe viel Stress im Kopf.
RI: Welches Jahr?
BF: Letztes.
RI: Lebten Sie zusammen mit Ihrer Tochter?
BF: Nein.
RI: Wie oft besucht Sie Ihre Freundin in der JA?
BF: Sie lebt in Klagenfurt. Sie hat kein Geld, sie kann mich daher nicht oft besuchen.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF schüttelt den Kopf.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich würde gerne arbeiten.
RI: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ich verstehe nicht, weil ich zu viel Stress habe. Ich bin nicht glücklich, wie mein Leben im Moment verläuft, das ist nicht mein Leben. Ich wollte arbeiten, aber das ging nicht. Manchmal denke ich, es wäre besser, zu sterben. Ich weiß nicht, was ich tun soll.
RI: Haben Sie mich verstanden?
BF: Ja.
Folgendes wurde nach der Rückübersetzung des Protokolls in die englische Sprache vom Beschwerdeführer ergänzt:
BF ergänzt zu seinem Gesundheitszustand, wenn es laut ist, dann falle er manchmal um.
BF ergänzt bezüglich der Flucht aus dem Busch, dass er von dem Mann, der das Brot gebracht habe, mit einem großen Truck weggebracht worden sei.
BF stellt klar, dass er nicht wisse, ob seine Freundin eine Aufenthaltsberechtigung habe."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einfache Sätze auf Arabisch zu verstehen. Dies steht einerseits in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der selbst behauptet hatte, Arabisch passiv zu beherrschen und lässt auch eine Herkunft aus dem Sudan, in dem Arabisch weit verbreitet ist, fragwürdig erscheinen - zumal der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass etwa in der Kirche oder auch während seiner sieben Jahre währenden Gefangenschaft Arabisch gesprochen worden sei.
Die Herkunft aus dem Sudan wird weiters dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer erstmals gegenüber der erkennenden Richterin erklärt, in XXXX und nicht in XXXX gelebt zu haben - womit er aus dem Südsudan stammen würde.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bereits unter diesen Aspekt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesamt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan oder dem Südsudan stammt.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf eine frühere Suchtproblematik und auf psychische Probleme verwies. Eine entsprechende aktuelle Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erscheint daher ebenfalls notwendig.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll - zumal wenn ein anderer Herkunftsstaat als der bisher angenommene dem Verfahren zugrunde zu legen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass "Kassationskaskaden" vermieden werden sollen und ein möglichst rasches Verfahren, das nicht zwischen den Instanzen wechselt, von hohem rechtsstaatlichem Interesse ist. Im Sinne des Rechtsschutzes muss aber gerade dann, wenn sich in der Beschwerdeinstanz ergibt, dass der bisher angenommene Herkunftsstaat (und damit auch jener Staat, für welchen die Abschiebung ausgesprochen worden war) der Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden kann, eine Zurückverweisung möglich sein, da ansonsten insbesondere das subsidäre Schutzinteresse gegenüber dem Herkunftsstaat nur von der Beschwerdeinstanz geprüft und damit das Verfahren entsprechend verkürzt werden würde.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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