I408 2101371-1•BVwG I408 2101371-1
I408 2101371-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015
Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
I408 2101371-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Südsudan), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 14-1031917503/140009178, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 46 FPG idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an XXXX zu heißen, südsudanesischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Juba anzugehören.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2014 erklärte er, vor ca. drei oder vier Monaten mit einem PKW von XXXX ausgehend über den Sudan und Ägypten nach Libyen gereist zu sein. Mit einem Frachtschiff sei der von Tripolis nach Italien gelangt. In Italien sei ihm am 24.09.2014 von einem Mann eine Mitfahrmöglichkeit nach Österreich angeboten worden. Am 25.09.2014 sei er in Österreich eingetroffen. Der Mann habe ihm eine Fahrkarte gegeben und mit einem Zug sei er nach vier Haltestationen bereits in Traiskirchen angelangt. Für die Schleppung habe er nichts bezahlt. Zum Fluchtgrund brachte er vor: "Vor einigen Monaten habe ich beim Fußballspiel mit einem gegnerischen Spieler gestritten. Er foulte mich ständig und als ich mich beschwerte, schlug er mit einem Holzstock auf mein rechtes Bein und verletzte mich. Ich schlug danach mit einem Holzstock zurück und verletzte ihn am Auge. Der Schlag auf sein Auge war nicht absichtlich. Ich lief anschließend davon und erfuhr später, dass er sein verletztes Auge verloren hat. Seine Familie bedroht mich mit dem Tod. Aus Angst um mein Leben bat ich den Referent Father um Hilfe und verließ das Land."
Schließlich führte brachte Beschwerdeführer vor, dass er im Falle der Rückkehr befürchte, von Familienangehörigen des Verletzten getötet zu werden.
3. Am 10.10.2014 erstellte der Sprachgutachter Dr. Peter GOTTSCHLIGG im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers.
3.1. Nach dem rund 179 Minuten dauernden Befundgespräch gelangte der bezeichnete Sprachgutachter noch vor Auswertung der Tonaufzeichnungen zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert worden sei. Eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan sei hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
4. Am 16.01.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch eine Organwalterin des BFA statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er sich an seine Angaben in der Erstbefragung erinnern könne und seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gewesen seien. Er wiederholte, XXXX, am XXXX geboren und Südsudanese christlichen Glaubens zu sein. Er sei in XXXX geboren und habe die ersten vier Lebensjahre bei seinen Eltern verbracht. Seine Mutter sei vermutlich im Jahr 2000 verstorben, der Aufenthalt seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Er habe noch eine im Jahr XXXX geborene Schwester, deren Aufenthaltsort er nicht kenne. Weitere Verwandte gebe es nicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe ungefähr seit seinem achten Lebensjahr bis etwa Juli/August 2014 in einer Kirche gewohnt. Er könne Englisch lesen und schreiben. Er habe keinen Kontakt zu seiner Heimat. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, werde von Behörden, der Polizei oder einer Staatsanwaltschaft nicht gesucht und sei in seiner Heimat auch niemals festgenommen oder verhaftet worden. Es habe niemals Probleme mit Behörden gegeben, er sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und niemals von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion oder der Volks-, Nationalitätsgruppenzugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass es private Probleme mit Arabern gegeben habe. Er sei Christ und habe manchmal in der Freizeit Fußball gespielt. Dabei sei er von einem Araber niedergestoßen worden, ein Streit sei entbrannt, es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen und er habe mit einem herumliegenden Stock auf den Araber eingeschlagen. Als er beim Araber eine Verletzung am Kopf bemerkt habe, sei er sofort nach Hause gelaufen. Der Pfarrer habe ihn sodann zum Einkaufen geschickt und bei der Rückkehr vom Einkauf habe der Pfarrer ihm mitgeteilt, dass er von einigen Leuten gesucht werde. Er habe ihm auch mitgeteilt, dass die Leute bewaffnet gewesen seien. Diese Leute haben dem Pfarrer mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) sterben müsse, weil er einen ihrer Brüder am Auge verletzt habe. Der Pfarrer habe gemeint, dass er diese Leute als entschlossen wahrgenommen habe und es das Beste sei, wenn der Beschwerdeführer das Land verlasse. Er habe nicht sterben wollen. Deshalb habe er das Land verlassen und das sei auch sein einziger Grund. Er habe alles erzählt. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen.
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer von der Organwalterin mit südsudanspezifischen Fragestellungen (Währung, Stückelung der Banknoten, Nationalhymne, Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Südsudans, geografische Lage von XXXX, Name des Bürgermeisters und Organisation der Stadt XXXX, Flughafen von XXXX) konfrontiert, welche schließlich im an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhalt mündeten, dass er nicht aus dem Südsudan stammen könne, weil er weder Grundkenntnisse vom behaupteten Herkunftsstaat noch geografische Kenntnisse bezüglich der Stadt XXXX habe, obwohl er dort sein ganzes Leben verbracht haben wolle. Auf diesen Vorhalt replizierte der Beschwerdeführer, dass er aus dem Südsudan komme und immer nur in der Kirche gewesen sei.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der am 10.10.2014 erstellte Sprachbefund von der Dolmetscherin übersetzt und er wurde aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Zur Feststellung im Befund, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria bzw. dem Süden Nigerias und nicht aus dem Südsudan stamme, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihn wundere, dass der Verfasser des Befundes zu dieser Ansicht gelangt sei und entgegnete, aus dem Südsudan und nicht aus Nigeria zu kommen.
Sodann wurde der Beschwerdeführer Einsicht in die rund 63 Seiten umfassenden Länderfeststellungen zu Nigeria gewährt und auf die Aufforderung, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, replizierte der Beschwerdeführer, dass er das nicht brauche.
Schließlich führte der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung weiter aus, am 25.09.2014 einen Asylantrag gestellt und seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu haben. Fallweise habe er als Reinigungskraft gearbeitet. Einer ständigen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen, er wolle aber arbeiten und würde jede Beschäftigung annehmen. Er lebe von der Grundversorgung, sei nicht unterhaltspflichtig und habe bisher zweimal pro Woche im Asylheim einen Deutschkurs besucht. Ein Sprachdiplom habe er nicht. Er verfüge über keinen höheren Schulabschluss, absolviere in Österreich keine Schule, Kurse oder Seminare und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sonstige integrationsbegründende Punkt könne er nicht vorzubringen. Familienangehörige, nahe Verwandte oder Bekannte aus dem Heimatland habe er in Österreich nicht. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Seit seinem achten Lebensjahr habe er bei Pfarrer XXXX gelebt. Er sei auch nicht ein Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sowie von Gewalt im Bundesgebiet geworden.
5. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), und wurde ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5.1. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dessen Identität nicht feststehe, Nigeria sei. Er spreche Englisch und sei römisch-katholischen Glaubens. Die Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Wann und wie der Beschwerdeführer ins österreichische Bundesgebiet gelangt sei, habe ebenso nicht festgestellt werden können, wie dessen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Feststehe hingegen, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2014 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, er an keinen lebensbedrohlichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide und momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung stehe. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können.
Im Hinblick auf die Fluchtgründe stehe fest, dass er eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung mit einem Fußballspieler, der dabei sein Auge verloren habe, als Ausreisegrund aus dem Südsudan angegeben habe. Aufgrund dieses Vorfalls sei er von Verwandten des Verletzten mit dem Umbringen bedroht bzw. von bewaffneten Leuten gesucht worden. Feststehe, dass sich die Ausreisegründe nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführer beziehen würden. Eine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe im Heimatstaat nicht festgestellt werden können. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet oder der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe bzw. Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, oder dass er bei seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende bzw. medizinische Notlage gedrängt werde, habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Eine ausreichende medizinische Versorgungslage im Heimatland sei gegeben. Ebenso stehe fest, dass der Beschwerdeführer handwerkliche Tätigkeiten ausführen könne, er in der Hauswirtschaft tätig gewesen sei und selbst für seinen Unterhalt sorgen könne.
Auf den Seiten 12 bis 66 traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zu Nigeria.
In Bezug auf das Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge illegal nach Österreich eingereist sei und am 25.09.2014 einen Asylantrag gestellt habe.
Der Beschwerdeführer lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und lebe von staatlicher Unterstützung. Er verfüge über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und es liege sohin kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vor. Auch habe ein schützenswertes Privatleben mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht festgestellt werden können.
Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil sich der Beschwerdeführer einer falschen Identität/Herkunft bedient habe. Der Sprachbefund habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Süden Nigerias sozialisiert sei und der Südsudan als Heimatstaat ausgeschlossen werden könne.
Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Identität und Staatsangehörigkeit die belangte Behörde offensichtlich zu täuschen versucht und wissentlich falsche Angaben gemacht. Weiters habe der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vorgebracht und sein gesamtes Vorbringen zu den Ausreisegründen aus dem Südsudan entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen.
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr oder konkreter Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht vorgebracht habe.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass aufgrund fehlender Dokumente lediglich eine Verfahrensidentität angenommen werden könne und sich aus den fehlenden Orts- und Sprachkenntnissen anlässlich der Vernehmung vom 16.01.2015 und dem eingeholten Sprachbefund vom 14.12.2014 höchste Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführer hervorgekommen seien.
Unter Voranstellung von wesentlichen Fragmenten aus dem zitierten Sprachbefund gab die belangte Behörde schließlich die Zusammenfassung des Befundes wieder, wonach beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung im Süden Nigerias festzustellen und eine Sozialisierung im Südsudan auszuschließen sei.
Der Beschwerdeführer sei im Weiteren diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten und habe auch kein Vorbringen mit entsprechendem Tatsachensubstrat erstattet, das eine andere Beweiswürdigung zugelassen habe. Nigeria sei sohin als Herkunftsstaat gemäß § 2 Z 17 AsylG festzustellen gewesen. Der Sprachbefund setze sich mit der Sprachkompetenz, der behaupteten Sozialisierung und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers auseinander, sei in sich schlüssig und ausreichend begründet.
Bei dem Analysten handle es sich um einen Experten mit entsprechender Fachkunde, zumal der Sachverständige Afrikanistik und Politikwissenschaft in Wien studiert und 1991 im Fach Afrikanistik promoviert habe. Er sei an verschiedenen österreichischen und deutschen Forschungsprojekten beschäftigt und habe dabei in den Forschungsländern sowie in Nigeria und in anderen Ländern gelehrt. West-, Ost- und Zentralafrika, einschließlich Nigeria, habe der Sachverständige seit 1982 bereist. Insgesamt habe er sieben Jahre dort verbracht und seit 1999 sei er als Gutachter in Asylverfahren verschiedener europäischer Länder sowohl in erster als auch in zweiter Instanz tätig. Zuletzt habe er im Jahr 2014 im Rahmen einer Feldforschung den afrikanischen Raum besucht.
Weiters referierte die belangte Behörde, dass die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststellbar gewesen sei. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, dass beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung vorliege, und das sei auch am Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Vernehmungen zum Ausdruck gekommen. Aus diesen Gründen sei auch die Feststellung zur vorhandenen Erwerbsfähigkeit zu treffen gewesen sein.
Betreffend die Fluchtgründe referierte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg bewusst verschleiert habe und dies ein entsprechendes Indiz für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit darstelle. Die Behörde gehe von einer Hauptsozialisierung in Nigeria aus.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung einen Fußballspieler am Auge verletzt zu haben und aus diesem Grund von den Angehörigen des Verletzten mit dem Umbringen bedroht bzw. deshalb von bewaffneten Leuten gesucht worden zu sein. Aufgrund des persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme in Verbindung mit den Ergebnissen des Sprachbefundes sei jedoch davon auszugehen, dass der Asylantrag lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechts dienen sollte. Es werde geglaubt, dass keine Verfolgung von staatlicher Seite vorliege und der Beschwerdeführer niemals Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Institutionen gehabt habe, sowie dass er nicht vorbestraft und auch nicht von heimatstaatlichen Strafverfolgungsbehörden gesucht werde. Er habe sich nie in Haft befunden und sei auch nicht festgenommen worden und im Falle der Rückkehr habe er mit keinen behördlichen Problemen oder staatlichen Sanktionen zu rechnen. Selbst bei Wahrunterstellung der Ausreisegründe hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates Nigeria würde keine staatliche Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen bzw. habe der Beschwerdeführer solche Gründe nie vorgebracht.
Für den Fall der Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Gefährdungspotenziale vorgebracht. Solche seien auch amtswegig nicht feststellbar gewesen. Eine Verfolgungshandlung in Nigeria sei nie vorgebracht worden und auch im Falle der Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer könne in Nigeria selbst für seinen Unterhalt aufkommen, eine Gefahr für den Erhalt der Lebensgrundlage bestehe nicht. Zudem seien zahlreiche NGOs in Nigeria tätig und gemäß § 67 AsylG könne eine finanzielle Rückkehrhilfe gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise für seine Existenz sorgen können und er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Das alles ergebe sich aus den Angaben in den Einvernahmen. Der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage im Heimatstaat könne ausgeschlossen werden. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, welcher mehrere Jahre handwerklich in einem Haushalt gearbeitet habe. In Nigeria herrsche keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch herrsche dort keine humanitäre Katastrophe und es seien zahlreiche Hilfsorganisationen vorhanden. Nicht glaubwürdig seien die Angaben, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat niemand kenne, zumal der Beschwerdeführer schon in Bezug auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat die Wahrheit verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer verfüge zudem in Österreich über keinen Freundeskreis, sodass er diesen hier wie dort aufbauen müsse. Die Reise nach Europa zeuge von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Im Falle der Rückkehr könne jedenfalls eine Arbeit - allenfalls als Hilfskraft - aufgenommen werden, um das unbedingt Notwendige erlangen zu können. Die von der Staatendokumentation zur Verfügung gestellten Feststellungen zu Nigeria seien aktuell, ausgewogen und würden aus unbedenklichen und jeweils bezeichneten Quellen stammen. Die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zum Familien- und Privatleben seien glaubwürdig.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria keinerlei Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr vorgebracht habe und der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen sei.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. fasste die belangte Behörde zusammen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.
Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen und in der Gesamtabwägung der Interessen sowie unter Beachtung aller bekannten Umstände aus, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und keine Hinweise gegeben seien, wonach die Rückkehrentscheidung beim Beschwerdeführer auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in dessen Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreife. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG würden ebenso nicht vorliegen wie allfällige Abschiebungshindernisse nach Nigeria.
Schließlich referierte die belangte Behörde zu Spruchpunkt IV., dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG erfüllt seien, zumal der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde über seine wahre Identität und seinen Herkunftsstaat zu täuschen und er keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
6. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 übermittelte das BFA der Staatsanwaltschaft Innsbruck eine Sachverhaltsdarstellung, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, Vergehen nach § 119 FPG idgF (unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen) sowie nach § 120 Abs. 2 Z 2 FPG idgF (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) begangen zu haben.
7. Nachdem der Beschwerdeführer am 06.02.2015 nicht mehr in seine Flüchtlingsunterkunft zurückkehrt und er von der Heimleitung per 10.02.2015 abgemeldet worden war, erfolgte die Zustellung des bezeichneten Bescheides samt der Verfahrensanordnung vom 05.02.2015, wonach die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer als Rechtsberaterin amtswegig zu Seite gestellt werde, am 16.02.2015 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt.
8. Mit dem auf 18.02.2015 datierten Schriftsatz gab der MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, LL.M, seine Vertretungsvollmacht bekannt und erhob innerhalb offener Frist Beschwerde.
8.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass die Entscheidung wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung in vollem Umfang angefochten werde. Gleichzeitig werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus dem Südsudan stamme und seine Heimat aus asylrelevanten Gründen verlassen habe. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme sei grundfalsch. Ein Sprachgutachten alleine reiche nicht aus, um eine Staatsangehörigkeit festzustellen. Der Beschwerdeführer sei glaubwürdig und in der Lage, ein ausführliches und logisches Vorbringen zu erstatten. Erst in der Beschwerdeverhandlung könne herausgefunden werden, ob tatsächliche Widersprüchlichkeiten gegeben seien bzw. ob der Kern des Vorbringens wahr sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwingend auszuweisen sei. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und bereit zum Wohl der österreichischen Gesellschaft beizutragen. Er habe trotz seiner traumatischen Erlebnisse den Vorsatz gefasst, sich rasch auf bestmögliche Weise zu integrieren und habe bereits begonnen, sich die deutsche Sprache und Kenntnisse über Österreich anzueignen. Es gebe keine Hoffnung, dass der Beschwerdeführer jemals nach Nigeria zurückkehren könne. Er nütze die Angebote, die deutsche Sprache zu lernen und sei unbescholten. Personen wie der Beschwerdeführer würden in Österreich geschätzt und benötigt werden.
Schließlich werde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei; ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen; vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es nicht bloße um eine reine Rechtsfrage gehe, sondern konkret die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit, der Herkunft sowie die Richtigkeit der Rückkehrprognose strittig sei, um schließlich Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig sei. Beantragt werde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und es seien keine gewichtigen Gründe erkennbar, die gegen die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Die Entscheidung sei durch die Aberkennung dem Vollzug zugänglich, wobei ohne nähere Prüfung durch das Gericht die Gefahr von Grundrechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden könne.
9. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idgF bzw. § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG idgF.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer spricht nicht auf einem für die Integration berücksichtigungswürdigen Niveau Deutsch und lebt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis 31.01.2015 von der Grundversorgung. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer erst im September 2014 in das österreichische Bundesgebiet kam.
1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.7. Der Beschwerdeführer ist seit 10.02.2015 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
1.8. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe vermögen - selbst bei Wahrunterstellung in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe - keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Das Fluchtvorbringen stützt sich ausschließlich auf eine Verfolgung durch Privatpersonen und es ist evident, dass die nigerianischen Behörden in Konflikten nicht prinzipiell schutzunfähig bzw. schutzunwillig sind.
1.9. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe aus dem Angehörigenkreis des Verletzten zu erwarten hat und keine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden aufgrund einer privaten Bedrohung besteht. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria ist auch nicht so, dass jeder automatisch der realen Gefahr unterliegt, Opfer eines Angriffs der Boko Haram zu werden.
1.10. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht eingeschränkt, er hat keine gesundheitlichen Beschwerden. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt - und sei es bloß durch Aufnahme von einfachen Gelegenheitsarbeiten - verdienen kann.
1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.12. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid auf Seite 12 bis 66 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog für die genannten Feststellungen verschiedene, voneinander unabhängige und seriöse Quellen heran, die insgesamt ein umfassendes Bild über die Situation in Nigeria geben. Aufgrund der Aktualität der Feststellungen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und macht diese zur Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses. Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, aber drei Gebiete mit hohem Unsicherheitspotential gibt: Es handelt sich dabei um den Nordosten Nigerias, den Middle Belt und das Nigerdelta. Aufgrund wiederholter Angriffe besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich der Hauptstadt Abuja (AS 223 ff). Die allgemeinen Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Neben der Polizei werden auch das Militär (State Security Service -SSS) sowie paramilitärische Einheiten (Rapid Response Squads) eingesetzt, um für Sicherheit und Einhaltung der Gesetze zu sorgen (AS 240 f).
Der Rechtsschutz ist durch relativ unabhängige und kompetente höhere Gerichte weitgehend gewährleistet. Ein willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz aufgrund der Rasse, der Nationalität, des Glauben, einer politischen Zugehörigkeit etc. ist in notorischer Ausprägung nicht erkennbar. Das Institut der Pflichtverteidigung wurde in der Gerichtsbarkeit eingeführt, Rechtsberatung und Rechtsbeistand sowie die Einbindung von NGOs sind möglich. (AS 238). In Nigeria gibt es eine Vielzahl von NGOs, die sich für Frauenrechte, Rechte bestimmter ethnischer Gruppen aber auch für den Schutz der Menschenrechte im Allgemeinen einsetzen (AS 247f; 249, 251). Trotz eines Gesetzes, das Korruption verbietet, ist diese immer noch weit verbreitet (AS 246f). Die allgemeine Menschenrechtslage hat sich seit 1999 erheblich verbessert, die Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Schwierig bleiben jedoch weiterhin die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität und ethnischen Spannungen sowie religiösen Konflikten geprägt sind (AS 249f). Es herrscht grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wenngleich staatliche und private Akteure vereinzelt diese Freiheiten zu unterbinden versuchen (AS 250 f). In Nigeria kann nach wie vor durch ordentliche als auch durch Sharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, schwerer Raub etc.) die Todesstrafe verhängt werden. Das Vollstreckungsmemorandum wurde jedoch 2010 und 2013 durchbrochen (AS 254f). Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor und im Vielvölkerstaat stellt sie auch einen Grundpfeiler des Staatswesens dar. Dennoch gibt es Berichte über Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit (AS 255). Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist ein äußerst gespanntes und geringe Anlässe reichen, um blutige Unruhen auszulösen (AS 257f). Die Diskriminierung ethnischer Minderheiten ist verfassungsmäßig verboten, dennoch treten sie immer wieder hervor (AS 261ff). Die Verfassung gewährleistet eine weitreichende Bewegungsfreiheit im gesamten Land, aber auch Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung sind möglich (AS 263). Es gibt in Nigeria kein Meldewesen und auch kein funktionierendes polizeiliches Fahndungswesen, was das Aufspüren von untergetauchten Personen weitgehend unmöglich macht (AS 264). Nigeria verzeichnet in den letzten Jahren ein solides Wirtschaftswachstum und ist mittlerweile die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Neben der Öl- und Gasförderung sind der informelle Handel und die Landwirtschaft von großer Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Existenzmöglichkeit bieten. Generell wird die Last für Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Es gibt Programme zur Armutsbekämpfung sowohl auf Länder- als auch auf Lokalebene. (AS 265 ff). Heimkehrer können auf Rückkehrhilfen zurückgreifen (AS 269). Rückkehrer finden in den Großstädten medizinische Versorgung. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es nur für Beschäftige im formellen Sektor. Alle geläufigen Medikamente sind in der Regel verfügbar, können aber teuer sein (AS 271-273). Rückkehrer haben aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland in Nigeria nicht mit Repressalien zu rechnen (AS 274f).
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzliche wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht in substanzieller Weise entgegengetreten wurde.
Bezüglich des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nur durch (bloße) Behauptungen vor, aus dem Südsudan zu stammen. In diesem Kontext ist hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens trotz seiner ihm im Asylverfahren gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung ambitionierte Bemühungen unternommen hat, konkrete Anhaltspunkte oder Bescheinigungsmittel vorzubringen, aus denen auch nur im Ansatz zu schließen gewesen wäre, dass er tatsächlich aus dem Südsudan und nicht aus Nigeria stammt.
2.2.1.1. Die Feststellungen betreffend des Herkunftsstaates stützen sich zum einen auf den vom Sprachgutachter Dr. GOTTSCHLIGG am 10.10.2014 aufgenommen und am 14.10.2014 fertiggestellten Sprachbefund, wobei hervorzustreichen ist, dass es sich beim bezeichneten Sprachgutachter nach der Überzeugung des erkennenden Richters - wie im Übrigen auch von der belangten Behörde bereits im bekämpften Bescheid auf den Seiten 73 und 74 zutreffend dargestellt - um einen renommierten, international tätigen und entsprechend anerkannten Analysten und Sprachexperten handelt.
Im bezeichneten Befund, in welchem sich der Sprachgutachter sich nicht nur intensiv mit der Sprachkompetenz, sondern auch sehr eingehend mit den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers zum Südsudan auseinandersetzt, kommt nach Ansicht des erkennenden Richter in völlig homogener und plausibler Darstellung unzweifelhaft zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keinesfalls im Südsudan aufgewachsen ist bzw. dort seine Sozialisierung erfahren hat.
Wie im Befund widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt wurde, vermag der Beschwerdeführer einerseits keine Landeskenntnisse zum Südsudan vorzubringen und verfügt andererseits einzig und allein über ein Sprachrepertoire, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Hauptsozialisierung im Süden von Nigeria zurückzuführen ist.
Im Befund wird zudem festgehalten, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.
Der Beschwerdeführer vermochte anlässlich der Einvernahme am 16.01.2015 diesen Befundergebnissen nichts Substanzielles entgegenzuhalten, sondern replizierte auf Vorhalt des Befundes lediglich, dass es ihn wundere, dass der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen sei und fügte hinzu, dass er aus dem Südsudan und nicht aus Nigeria stamme.
Zum anderen stützen sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Südsudan stammt, auch auf die Ergebnisse in der Einvernahme vom 16.01.2015, wo dem Beschwerdeführer - wie oben unter Punkt I 4.1 dargestellt - von der Organwalterin landesspezifische, das Grundwissen betreffende Fragen zum Südsudan gestellt wurden, welche der Beschwerdeführer nur völlig unzureichend zu beantworten vermochte.
Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass er nicht aus dem Südsudan stammen könne, weil er weder Grundkenntnisse vom behaupteten Herkunftsstaat noch geografische Kenntnisse bezüglich der Stadt XXXX habe, obwohl er dort sein ganzes Leben verbracht haben wolle, vermochte der Beschwerdeführer nichts Entkräftendes vorzubringen.
Vielmehr führte er lapidar aus, dass er aus dem Südsudan komme und immer nur in der Kirche gewesen sei.
An dieser Stelle ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung am 16.01.2015 selbst angegeben hat, Einkäufe im Auftrag des Pfarrers erledigt zu haben. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden im Südsudan verwendeten Banknoten und deren Stückelungswerte nicht korrekt zu nennen vermag.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Englisch beherrscht und Englisch die Amtssprache des Südsudan darstellt, der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage war, einfaches Grundwissen zum Südsudan bzw. zur Stadt XXXX darzutun. Das ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ein Einklang zu bringen. Jemand der die Sprache des Heimatlandes beherrscht, in einer großen Stadt lebt und somit täglich Zugang zu diversen Medien (TV, Radio etc.) hat und sich dabei nicht einmal Grundkenntnisse des Heimatlandes bzw. der Heimatstadt aneignet haben will, erscheint unglaubwürdig.
Daran vermag selbst die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei trotz eines zweijährigen Grundschulbesuches Analphabet und habe nur in der Kirche gelebt, nichts zu ändern.
Vor dem Hintergrund dieser Fakten ist vom Standpunkt des erkennenden Richters aus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgestellt - keinesfalls aus dem Südsudan, sondern tatsächlich aus Nigeria stammt.
Festzustellen ist auch, dass dem Sprachgutachten vom Beschwerdeführer niemals in substantiierter Form entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer beließ es bei der bloßen Behauptung, aus dem Südsudan und nicht aus Nigeria zu stammen.
Wie bereits oben unter Punkt II. 2.2.1. ausgeführt, zeigte der Beschwerdeführer auch kein proaktives Verhalten, um konkrete und verifizierbare Anhaltspunkte zu seiner behaupteten Herkunft aus dem Südsudan ins das Verfahren einzubringen, anhand derer weiteren Ermittlungsschritte hätten gesetzt werden können bzw. müssen.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.
Vom Beschwerdeführer wurden weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde.
Auch die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich (rund fünf Monate) lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesamt in der Einvernahme am 16.01.2015, dass er keine Verwandten oder sonstige soziale Kontakte in Österreich habe und nicht qualifiziert Deutsch spreche.
2.2.4. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 31.01.2015 in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.5. Der Beschwerdeführer ist seit 10.02.2015 nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Das ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug.
2.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Niederschrift zur Einvernahme durch das Bundesamt am 16.01.2015. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein und auch arbeiten gehen zu können bzw. zu wollen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
2.2.7. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.8. Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben von 2002 bis 2004 eine Grundschule, verfügt über Kenntnisse als Fliesenleger und war viele Jahre im Haushalt bzw. handwerklich tätig. Das ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 16.01.2015.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.01.2015 zusammengefasst vor, bei einem Fußballspiel einen Mitspieler am Auge verletzt zu haben und in der Folge von bewaffneten Angehörigen des Verletzten mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.
Das BFA hat bezüglich dieses Vorbringens erwogen, dass feststehe, dass sich die behaupteten Ausreisegründe nicht auf den tatsächlichen Herkunftsstaat beziehen würden. Der vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt II. 2.2.1.f ist vom erkennenden Richter zu konstatieren, dass diesen Erwägungen der belangten Behörde beigetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat zwar sowohl in der Erstbefragung als auch bei der Ersteinvernahme ein von weitgehender Kongruenz und Homogenität getragenes Fluchtvorbringen erstattet, im Lichte der Feststellung aber, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus dem Südsudan stammt, ist dieses Vorbringen keines, das sich auf den tatsächlichen Herkunftsstaat bezieht und es kann dem auch keine Entscheidungsrelevanz zugesonnen werden.
2.3.2. Im konkreten Fall ist es daher ausreichend, das Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen, ohne es abschließend auf seinen inneren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Das Vorbringen zum Sachverhalt ist hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können, es ist aber von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf den Status eines Asylberechtigten zu begründen.
Bei der Bedrohung durch Angehörige des verletzten Fußballers den Beschwerdeführer handelt es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen, die nicht dem nigerianischen Staat zuzurechnen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (ua VwGH 28.6.2011, 2011/01/0102; VwGH 24.3.2011, 2011/23/0064; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0191).
Laut Verwaltungsgerichtshof kann auch erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008).
Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, sollte er im Falle einer Rückkehr von weiterhin einem privaten Bedrohungsszenario ausgesetzt sein.
2.3.3. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, unabhängig davon, ob eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nigerianischen Behörde besteht, sich innerhalb Nigerias in einen anderen Landesteil zu begeben.
Dass diese innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, spiegelt sich unter anderem im fehlenden Meldewesen (AS 264), in der in Nigeria garantieren Reise- bzw. Bewegungsfreiheit (AS 263) sowie in der Möglichkeit der Inanspruchnahme zahlreich dort tätiger NGOs wider(AS 247ff).
2.3.4. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sein würde.
2.3.5. Schließlich bleibt festzuhalten, dass das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder die Feststellungen noch die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte und auch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise nicht zu ergänzen vermochte.
Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde substanzlos in den Raum gestellte Vorwurf, das BFA habe eine inhaltlich falsche Entscheidung getroffen und eine mangelhafte Verfahrensführung an den Tag gelegt, ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer keine konkreten Mängel aufzuzeigen vermochte, sondern sich lediglich allgemein gehaltener Ausführungen und Behauptungen bediente.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat durch das Bundesamt ausgewählten Quellen (auf den Seiten 12 bis 66 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Länderfeststellungen wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2015 erörtert. Auf die Aufforderung der Organwalterin hin, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben replizierte der Beschwerdeführer "Nein, das brauche ich nicht."
Die Länderfeststellungen blieben daher im Verwaltungsverfahren unbestritten und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht bemängelt. Sie sind sohin Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses. Die wesentlichen Punkte aus den Länderfeststellungen sind in Punkt I.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Das gegenständliche Vorbringen zum Sachverhalt ist hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig); es ist - wie bereits dargelegt wurde - aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen. Daher stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069)
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er bei einem Fußballspiel einen Mitspieler am Auge verletzt und deswegen von dessen Angehörigen mit dem Umbringen bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Wie oben ausgeführt, bezieht es sich einerseits nicht auf den tatsächlichen Herkunftsstaat und andererseits ist die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der nigerianische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Es stünde dem Beschwerdeführer zudem auch frei, sich in einem anderen Teil des Staates niederzulassen, um einer privaten Bedrohung zu entgehen.
Es ist auch im Fall des Beschwerdeführers Voraussetzung der Asylgewährung, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Es ist aber nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer sofort mit dem Tode bedroht worden sein soll, wenn er bei einem Fußballspiel, das in Handgreiflichkeiten ausartete, einen Mitspieler (lediglich) am Auge verletzt hat.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund und arbeitsfähig ist und in Nigeria ein - wenn nicht ohnehin schon bestehendes - soziales Netzwerk aufbauen kann. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht vorgebracht, in Österreich ein schützenswertes Familie- und Privatleben zu führen und ist ein solches auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und alleine schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von rund 5 Monaten im österreichischen Bundesgebiet nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat erst 2014 verlassen, sodass die Bindung zu seinem Heimatstaat weiterhin besteht. Zudem steht dem Verlust der Bindungen an seinen Herkunftsstaat kein entsprechender Aufbau von Bindungen in/zu Österreich gegenüber. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer konnte der Beschwerdeführer keine tiefergehenden sozialen Bindungen knüpfen und hatte auch noch keine Gelegenheit, qualifiziert Deutsch zu lernen oder sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch wenn ihm dies nicht vorzuwerfen ist, bleibt doch als objektives Faktum festzuhalten, dass keine nachhaltige Integration und Verfestigung im österreichischen Bundesgebiet stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, doch erfolgte seine Einreise nach Österreich unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer ist zudem laut Melderegister seit 10.02.2015 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt im Rahmen der Interessensabwägung ein hoher Stellenwert zu und überwiegt im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung deutlich das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
§ 18 Abs. 1 BFA-VG idgF regelt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Hierzu ist vom erkennenden Richter festzuhalten, dass die die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG aberkannt hat und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG deshalb nicht in Betracht kam, weil im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend manifest wurden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die oben dargetanen Erwägungen zu Spruchpunkt II. und III. verwiesen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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