W108 2006188-1•BVwG W108 2006188-1
W108 2006188-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015
besondere Härte, Einwendungen, Gebührenfestsetzung, Gerichtsgebühren<br/>- Nachlass, Unbilligkeit, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W108 2006188-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.02.2014, Zl. Jv 50780-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurden mit Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liesing vom 08.10.2013 - aus einem gerichtlichen Ehescheidungsverfahren resultierende - Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von €
532,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
2.1. Mit undatiertem - offenbar bis 18.10.2013 beim Bezirksgericht Liesing eingebrachtem -Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Nachlass dieser ihr vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG (im Folgenden: Nachlassantrag) mit der Begründung, ihr Mann habe gesagt, er würde zahlen, und sie könne es sich nicht leisten, den vorgeschriebenen Betrag zu zahlen.
2.2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.10.2013 zu ihrem Nachlassantrag mitgeteilt, dass bei - wie im Fall der Beschwerdeführerin vorliegenden - vorübergehenden Schwierigkeiten nicht der Nachlass, sondern allenfalls die Stundung durch Abstattung in Teilbeträgen in Betracht komme. Zudem sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Nachlassantrag zu allgemein gehalten und nicht bescheinigt. Die Beschwerdeführerin wurde mit diesem Schreiben der belangten Behörde eingeladen, binnen Frist ihr Ansuchen entsprechend zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel (Einkommensnachweis, Kreditvertrag etc.) anzuschließen. Eine Übersendung der Unterlagen könne nur erfolgen, wenn innerhalb der angeführten Frist der Antrag schriftlich zurückgezogen werde.
2.3. Mit Schriftsatz vom 28.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" gegen das Urteil, sie hätte Gerichtsgebühren zu bezahlen. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 09.09.2013 trage die Kosten für die Gerichtsgebühren ihr geschiedener Ehemann.
2.4. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.11.2013, Zl. Jv 55830-33a/13, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die aufgrund der Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liesing vom 08.10.2013 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von €
532,00 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit geboten worden, das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Die Beschwerdeführerin habe darauf nicht reagiert. Es obliege grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stützt. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen keine Unterlagen über ihre persönliche und wirtschaftliche Situation vor. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen könnten.
3. Mit dem - in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden - Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liesing vom 25.11.2013, 018 12 FAM 19/13a-VNR1, wurden die Beschwerdeführerin und ihrer geschiedenen Ehegatte als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige aufgefordert, noch offene Gebühren/Kosten (Restbetrag) in der Höhe von insgesamt €
540,00 bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Laut der Aufstellung in diesem Zahlungsauftrag setzt sich der vorgeschriebene Betrag von €
540,00 einerseits aus der Pauschalgebühr (PG) Tarifpost (TP) 12 lit. a Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 266,00 und der Gebühr für den Scheidungsvergleich ON 8 nach TP 12 in der Höhe von €
266,00 (gemäß der Zahlungsaufforderung vom 08.10.2013 an die Beschwerdeführerin betreffend den Betrag von € 532,00) und andererseits aus der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 08,00 zusammen.
(Zufolge der mit der Beschwerde [vgl. unten Punkt 5.3.] vorgelegten Unterlagen erging jedoch zur gleichen Zahl ein "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" vom selben Tag des Inhaltes, dass die Beschwerdeführerin und ihrer geschiedenen Ehegatte als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige aufgefordert wurden, den offenen Gesamtbetrag in der Höhe von € 540,00 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.)
4.1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin - unter Vorlage des Scheidungsbeschlusses und des Scheidungsvergleiches, einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über den Bezug von Notstandshilfe und eines Mietvertrages - neuerlich einen Antrag auf Nachlass der ihr mit Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes Liesing vom 08.10.2013 geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von € 532,00 und führte dazu aus, sie sei Notstandshilfebezieherin und nicht in der Lage, die Gerichtsgebühren zu begleichen. Im Scheidungsvergleich sei vereinbart worden, dass ihr geschiedener Mann die Gerichtsgebühren bezahlen müsse, sie verstehe nicht, weshalb die Gerichtsgebühren nunmehr ihr vorgeschrieben würden. Am 15.10.2013 habe sie aufgrund des Scheidungsvergleiches Exekution gegen ihren Ex-Mann eingebracht. In diesem Verfahren habe sie Verfahrenshilfe beantragt und die diesbezüglichen erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Verfahrenshilfe sei ihr in diesem Verfahren bewilligt worden. Aus diesem Grund habe sie auf die Aufforderung vom 18.10.2013 zur Vorlage der Unterlagen nicht reagiert, da sie davon ausgegangen sei, dass die Unterlagen bereits im Exekutionsverfahren vorgelegt worden seien.
4.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2014, Zl. Jv 57270-33a/13, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013 auf Nachlass der im Grundverfahren 018 12 FAM 19/13a (VNR 1) des Bezirksgerichts Liesing geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 540,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben.
Nach Wiedergabe des Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013 führte die belangte Behörde im Bescheid begründend aus, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte für den Zahlungspflichtigen voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der am 21.11.1980 geborenen Beschwerdeführerin in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Wenn mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag haften würden, so sei gemäß § 6 GEG ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen. Durch die Zahlung eines der Zahlungspflichtigen würden auch die anderen Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Bund befreit. Bei einem Gesamtschuldverhältnis komme der Nachlass der Gerichtsgebühren nur dann in Betracht, wenn die Nachlassvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt seien.
5.1. In dem - als "Einspruch" bezeichneten - Schriftsatz vom 11.02.2014 führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf "12 FAM 19/13a, Jv 55830-33a/13 und Jv 57270-33a/13 vom 07.01.2014" - unter neuerlicher Vorlage des Scheidungsbeschlusses und des Scheidungsvergleiches und einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über den Bezug von Notstandshilfe - Folgendes aus [Fehler wie im Original]:
"Ich ersuche neuerlich um Nachlass der mit Zahlungsaufforderung des Bezirksgerichtes Liesing vom 7.1.2014, 12 Fam 19/13a geschuldeten Gerichtsgebühren in der Höhe von € 542,- (ich weiß es nicht geht es hier um die Gesamte Summe oder ich muss nur Einspruch gegen meine Teil von Euro 266-).
Ich bin Notstandhilfebezieherin und nicht in der Lage die Gerichtsgebühren zu bezahlen, ich kann nicht einmal meine Lebensunterhalt bezahlen!
In Scheidungsvergleich von 9.09.2013 wurde vereinbart, dass mein geschiedener Mann die Gerichtsgebühren übernimmt (siehe beiliegende Kopie).
Ich bedanke mich im Voraus."
5.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2014 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2014 auf Nachlass der im Grundverfahren 018 12 FAM 19/13a (VNR 1) des Bezirksgerichts Liesing geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 540,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag einen ihrem Antrag vom 18.12.2013 sinngemäß gleichlautenden Nachlassantrag gestellt habe, dem aus den im Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2014, Zl. Jv 57270-33a/13 [s. oben Punk 4.2.] ausführlich dargelegten Gründen nicht Folge zu geben gewesen sei.
5.3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag nicht zu schulde. Laut Scheidungsvergleich sei ihr damaliger Ehemann schuldig, die Gebühren zu bezahlen. Sie beantrage, ihrer Beschwerde stattzugeben und ihr die Gerichtsgebühren nachzulassen. Mit der Beschwerde wurden der Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2014, der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 09.09.2013 samt Scheidungsvergleich sowie ein "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" vom 25.11.2013 vorgelegt.
5.4. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes des Justizverwaltungsverfahrens, aus der Beschwerde und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Fallbezogen war sohin der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zur Erlassung des Bescheides über den verfahrensgegenständlichen Nachlassantrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2014 zuständig und es war gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Behandlung der Beschwerde vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt einnimmt, den vorgeschriebenen Betrag nicht zu schulden, da laut Scheidungsvergleich ihr damaliger Ehemann schuldig sei, die Gebühren zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 12.07.1967, 612/67). Es kann auch nicht gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr schon allein wegen ihres Unrechtsgehaltes eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen darstellen müsse (vgl. VwGH 24.11.1972,1970, 290/71).
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe bzw. das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch fallbezogen zu verneinen:
Zum einen ist aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 34 Jahre alt ist und damit in einem arbeitsfähigen Alter, nicht ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Zukunft bessern könnten. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet darzutun, dass nicht die Möglichkeit bestehe, dass sich ihre wirtschaftliche Situation in Zukunft verbessern werde. Zum anderen kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt jedoch voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).
Ausgehend davon kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass individuelle Gründe die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen.
Zudem wurden der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Gerichtsgebühren unstrittig zur ungeteilten Hand mit ihrem geschiedenen Ehegatten vorgeschriebenen. Bei einem Gesamtschuldverhältnis kommt aber eine Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind (vgl. VwGH 27.02.1997, 95/16/0005, mwN). Dass diese Voraussetzungen auch bei ihrem geschiedenen Ehegatten vorgelegen wären bzw. vorliegen würden, hat die Beschwerdeführerin aber nicht einmal behauptet und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ersichtlich.
Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, vielmehr ist festzuhalten, dass an der Einhebung von Abgaben, auch an der Einhebung von Gerichtsgebühren, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).
Nach dem Gesagten kann die angefochtene behördliche Entscheidung, der Beschwerdeführerin den begehrten Nachlass - nur ein solcher wurde fallbezogen beantragt, nicht aber (auch) eine Stundung (Ratenzahlung) - nicht zu gewähren, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Bei diesem Ergebnis kommt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Nachlassantrag vom 11.02.2014 im Wesentlichen auf die gleichen Gründe gestützt hat wie schon ihren Nachlassantrag vom 18.12.2013, über den die belangte Behörde jedoch bereits mit Bescheid vom 07.01.2014, Zl. Jv 57270-33a/13 - bei identer Sach- und Rechtslage hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 540,00 - abgesprochen hat, dass aber die Stellung eines neuerlichen Nachlassantrages hinsichtlich derselben Gerichtsgebühr (Gerichtskosten) nur im Falle des Vorliegens wesentlicher neuer, gegen die bereits getroffene Entscheidung sprechender Tatsachen zulässig gewesen wäre, keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Nichtstattgebung eines Nachlassantrages noch nicht gleichbedeutend mit der Setzung von Eintreibungsmaßnahmen ist und solche auch nicht zwangsweise zur Folge hat. Gemäß § 13 iVm § 1 Z 1 GEG ist von der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (bzw. Gerichtskosten) nämlich abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos bleiben wird. Daraus können die Gebührenschuldner allerdings kein Recht auf Abstandnahme ableiten (vgl. VwGH 04.09.2008, 2005/17/0203; 29.06.006, 2006/16/0021 mwN).
3. Von der Durchführung einer - nicht beantragten - Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu den Voraussetzungen einer Nachlassgewährung gemäß § 9 Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.
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