W121 1412222-1•BVwG W121 1412222-1
W121 1412222-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015
Anhaltung, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Korruption, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>subsidiärer Schutz
W121 1412222-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.03.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 19.08.2009 illegal mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Angabe des im Spruch angeführten Namens.
Bei der Erstbefragung am 19.08.2009 durch Beamte der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt-Ost, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Vater werde vom Militär gesucht und der Beschwerdeführer sei aus diesem Grunde auch in Gefahr. Seine Mutter sei bereits verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.10.2009 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen wie folgt aus:
"F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja natürlich habe ich wahre Angaben gemacht. Alles wurde mir übersetzt und war korrekt.
LA: Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie sich beim bereitgestellten Wasser bedienen, und jederzeit um eine Pause ersuchen können.
LA: Es werden Ihnen zu Beginn einige allgemeine Fragen gestellt und erst dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fluchtgründe darzulegen.
LA: Gibt es in Ihrer Fluchtgeschichte Sachverhalte, die Sie vor einer Frau nicht darlegen möchten?
AW: Nein.
LA: Leben Sie nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft in XXXX?
Wovon leben Sie?
AW: Ja. Ich werde vom Staat versorgt.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige familienähnliche Beziehungen?
AW: Ich habe hier keine Verwandten und keine sonstigen familienähnlichen Beziehungen.
LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen?
AW: Ich werde in diesem Monat mit dem Deutschkurs beginnen - dort in meiner Unterkunft. Sie kommen zu uns und unterrichten uns dort. Der Kurs hat aber noch nicht begonnen. Ich habe dort wo ich untergebracht bin, einen Zeichenkurs belegt.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer Organisation hier in
Österreich?
AW: Bald werde ich beginnen. Es kam eine Gruppe zu uns um zu singen usw. ich möchte mich dort anschließen. Ich war nur ein Mal dabei.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie?
AW: Ich halte mich immer dort auf wo ich untergebracht bin. Ich verkehre hauptsächlich mit den Leuten, mit denen ich in der Unterkunft untergebracht bin.
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ich bin gesund.
LA: Verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in einwandfrei?
AW: Ja.
LA: An welcher Adresse waren Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatland
regelmäßig aufhältig? Mit wem haben Sie dort zusammengelebt und bis wann waren Sie dort aufhältig?
AW: Zuerst war ich in XXXX, und weil ich dort ein Problem hatte, ging ich nach XXXX (siehe Beilage). XXXX sind Viertel in der Gemeinde von XXXX. XXXX ist ein Vorort von Conakry. In XXXX bin ich sogar geboren. In XXXX lebte ich von der Geburt bis zu meinem Problem, d.h. ich bin vor etwa acht Monaten weg; unser ehemaliger Präsident verstarb. Ich kann nicht genau sagen, bis wann ich dort lebte. Es war so im Jahr 2008 ungefähr. Seit der Präsident verstorben ist, gab es das Problem da. Am 23.12. übernahm der neue Präsident die Macht, das war der Tag nach dem Tod des alten Präsidenten. Ich hatte das Problem etwa zwei Monate vor dem Tod des alten Präsidenten - da hat es begonnen. Als mein Problem begann verließ ich XXXX und begab mich nach XXXX. In XXXX war ich fast acht Monate aufhältig - wenn nicht etwas mehr - ich war gute acht Monate dort. Befragt gebe ich an, dass ich in XXXX vor dem Beginn meiner Probleme mit meinen Eltern zusammenlebte. Ich habe keine Geschwister.
(Unterbrechung, damit AW sein Mittagessen zu sich nehmen kann; 11.30 - 12.15 Uhr)
LA: Wann haben Sie Ihre Eltern zuletzt persönlich gesehen?
AW: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht mehr an das Datum erinnern.
LA: War das, als sich das Problem zugetragen haben -zwei Monate vor dem Tod des
Präsidenten?
AW: Ja, zwei Monate vor dem Tod des Präsidenten habe ich meine Eltern das letzte Mal gesehen.
LA: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?
AW: Ja, ich habe als Bauer gearbeitet - und wegen all dem ist das passiert. Es gab dort einen Bauernhof, der dem Staat gehörte, einen Hühnerstall und Gemüseanbau. Ich ging dorthin und gab Geld, und dafür bekam ich einen Teil des Grundstückes zur Bearbeitung. Es gab dort einen Kapitän - einen Vertreter des Staates - mit dem ich das vereinbarte. Er hieß Kapitän Sy (siehe Beilage).
Befragt, man verlangte von mir pro Jahr 50.000 guin. Francs. Zwei Monate lang war ich etwas erst dort. Ich hatte erst damit begonnen. Diese Arbeit verrichtete ich bis zu dem Tag als das Problem passierte.
LA: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen
Gruppierung?
AW: Ja ich war Mitglied. Ich war Mitglied der Partei Alpha Condés, der PRG. Befragt, PRG heißt Partie Republicain guinneen. Ich wollte Alpha Condé unterstützten. Ich war nicht direkt Mitglied.
LA: Was soll das heißen?
AW: Ich wollte dorthin gehen und an der Campagne der Partei teilnehmen. Ich war noch nicht Mitglied.
LA: Waren Sie je in Haft? Wurden Sie je von der Polizei festgenommen?
AW: Bis jetzt niemals. Ich wurde auch niemals von der Polizei festgenommen.
LA: Welchen Beruf übten Ihre Eltern aus?
AW: Meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater war beim Militär. Man hat ihm dann aber irgendwann die Uniform weggenommen, weil es ein Problem gab. Zuletzt hatte er eine große Plantage im Dorf Tamakene.
Befragt, ich weiß nicht, bis wann er beim Militär war, weil er mir das nicht sagte. Befragt, wann ich ihn zuletzt in Uniform sah gebe ich an, dass ich ihn nie in Uniform gesehen habe.
LA: Wann erfuhren Sie, dass Ihr Vater nicht mehr beim Militär ist?
AW: Das ist schon lange her, dass er mir das erzählt hat.
LA: Was heißt lange? Ein paar Wochen, Monate oder Jahre?
AW: Das war bevor das Problem kam, ich war damals noch sehr klein. Ich kann mich nicht erinnern. Befragt, wie alt ich damals war gebe ich an, dass ich mich nicht mehr daran erinnern kann.
Befragt, ob ich damals noch ein Kind war gebe ich an, dass ich keine fünf, sechs Jahre alt war.
Befragt, ob ich ein Teenager war, zwischen 10 und 14 Jahren, gebe ich an, dass ich zwischen 10 und 11 Jahren alt war, als mir mein Vater erzählte, dass er auch einmal beim Militär war. Die letzten Jahre hat mein Vater diese Plantagen bewirtschaftet. Befragt, ob ich auch auf den Plantagen meines Vaters arbeitete, gebe ich an, dass das nicht der Fall war. Er war dort im Dorf und ich war näher an der Stadt.
LA: Wieso arbeiteten Sie nicht auch auf den Plantagen Ihres Vaters?
AW: Er hatte Arbeiter. Ich war in der Stadt. Ich hatte auch eine Parzelle.
LA: Können Sie nochmals konkret und detailliert schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?
AW: Ich verließ das Land weil ich ein Problem hatte - mit dieser Parzelle. Es ist ein sehr großes Grundstück mit einer Schule, die die Deutschen dort gebaut haben, Wohnhäusern, in welchen früher die Arbeiter untergebracht waren und dann noch dem Bauernhof, auf dem ich arbeitete. Die Deutschen sind früher dort gewesen. Die Deutschen sind weg gegangen und nun gehört es dem Staat. In Conakry machen die Soldaten nichts anderes als die Grundstücke, die dem Staat gehören, zu verkaufen. Eines Tages kamen sie. Die Soldaten in Guinea sind zweigeteilt. Ein Teil steht auf der guten Seite und die anderen auf der Seite des Bösen. Sie wollten dieses große Grundstück verkaufen. In dieser ganzen Sache bin ich nur ein kleines Rädchen. Sie wollten das an Händler verkaufen, an Fullas.
Diese Händler kamen und transportierten Sand heran für Bauarbeiten. Die Soldaten sagten, sie selbst würden dort etwas bauen wollen. In Wahrheit stimmte das aber nicht. In Wahrheit wollten sie das an die Händler verkaufen. Als ich das sah, ging ich gleich zur Gemeinde.
Dann kamen zwei Leute von der Gemeinde dorthin. Alle schrieen herum. Sie kamen, um zu diskutieren. Die Soldaten sagten dann, dass sie nicht vorhätten, zu verkaufen, sondern sie selbst dort wohnen wollen. Sie hatten falsche Papiere. Sie bemerkten mich dann - Ein Herr hat mich bemerkt. Er kam um mich zu fragen, warum ich mich da einmische, weil ich ja gar keine Bedeutung in dieser Angelegenheit hätte. Dann kam sogar die Frau des ehemaligen Präsidenten - er hatte drei Frauen - und eine kam dorthin und sagte "hier wird nicht verkauft". Sie sagte, dass das eine für den Staat reservierte Zone sei. Die Frau des Präsidenten war mit anderen Soldaten gekommen. Einer bemerkte mich wie gesagt und sagte "Du Kleiner hast es jetzt mit mir zu tun." Ich ging zu meinem Vater und erzählte es ihm. Mein Vater hatte dann mit diesem Mann einen Streit. Mein Vater sagte dann "Mein Sohn ist ja nur unbedeutend im Vergleich zu dieser Sache. Was kann er da schon ausrichten." Er beschimpfte dann meinen Vater. Dann hat er uns beiden gedroht. Er sagte, wir würden beide sehen mit wem wir es zu tun haben - damit meinte er, dass er Einfluss hat. In Guinea ist es so, wenn du jemanden provozierst, dann reicht es wenn er irgendwo jemanden sitzen hat. Er ging dann los und holte seinen Clan - Leute, die ihn unterstützen. Banditen sind das. Am helllichten Tag kamen sie dann zu uns und griffen mit Messern und Waffen an. Alle waren wie Soldaten gekleidet. Sie umzingelten unser Haus. Meine Eltern und ich waren im Haus. Sie begannen zu schreien und so. Eine Gruppe kam dann zur Eingangstür unseres Hauses. Ich sah hinaus und sah, dass da Soldaten standen. Sie waren etwa ein Dutzend. Ich habe dann das Fenster auf der Hinterseite des Hauses geöffnet. Ich sprang aus dem Fenster und verletzte mich da auf der linken Hand. Ich bin dann weg und ließ meine Eltern dort zurück. Ich ging zu einem Freund nach Lanbayi, bei dem ich dann wohnte. Ich rief meinen Papa an und mein Vater sagte mir, ich soll seine Freunde verständigen und ihnen sagen, dass das Haus von Soldaten umstellt ist. Der Freund meines Vaters ging dann zur Polizei. Dann kamen die Polizisten - ich verstehe dieses Land überhaupt nicht - die Polizisten werden überhaupt nicht respektiert, sondern nur die Soldaten. Als die Polizisten kamen haben die Soldaten diese verjagt. Dann ist mein Vater auch geflüchtet. Mein Vater lief ganz davon. Meine Mutter blieb zurück. Sie war ja nicht so in Gefahr. Mein Vater kam dann dorthin wo ich war. Ich frage ihn "Wo ist meine Mutter?" Sie haben dann die Türe aufgebrochen, weil schon länger niemand antwortete und fanden meine Mutter vor. Sie fragten meine Mutter "Wo sind dein Sohn und dein Gatte". Sie nahmen meine Mutter mit ins Gefängnis, oder ich weiß nicht wohin. Bis jetzt habe ich keine Nachricht von meiner Mutter. Der Freund meines Vaters nahm dann zwei Polizisten, meinen Vater und mich und wir gingen zum Haus zurück. Das war so gegen 22.00 Uhr. Es waren immer noch Soldaten da - aber nur noch drei. Dann haben sie dort das Gebäude in Besitz genommen, wo ich arbeitete. Jetzt sind dort zwei Soldaten. Sie suchten mich überall. Ich hatte keine Ruhe. Mein Vater hat all meine Sachen seinem Freund überlassen. Jedes Mal wenn man mich antreffen würde, wäre ich angegriffen worden. Diese Leute waren alle Vagabunden. Meistens sind es die, die gar nichts gelernt haben, die dann bei der Armee landen. Oft werden sie einfach so in den Stadtvierteln eingesammelt. Bis heute sind es diese Leute, die immer wieder für Konflikte sorgen in Guinea. Wäre ich dort geblieben, dann hätte man mich eines Tages getötet. Mich oder meinen Vater. Wegen mir hatte mein Vater Schwierigkeiten. In Guinea ist es möglich, dass man am helllichten Tag kommt und dich einfach umlegt. Das ist einfach ganz normal. Deshalb bin ich auch Guinea geflüchtet. Ständig werden irgendwelche Rechnungen beglichen - ich meine damit, dass Konflikte offen und gewalttätig ausgetragen werden. Ich musste leider fliehen. Es fiel mir nicht leicht. Ich liebe mein Land über alles. Mir war aber meine Lage bewusst. Nur aus diesem Grund bin ich hier. Andere Gründe habe ich nicht.
LA: Ihnen werden Ihre bisher getätigten Ausführungen nun übersetzt. Sollten Sie Abänderungen oder Korrekturen wünschen, so geben Sie dies bitte gleich bekannt.
(Anmerkung: Bisherige Niederschrift wird übersetzt)
LA: Haben Sie irgendetwas abzuändern oder hinzuzufügen?
AW: Nein.
(Pause von 10 Minuten wird eingelegt)
LA: Wo konkret befindet sich das Grundstück, auf dem Sie eine Parzelle bebauten?
AW: In XXXX, XXXX - das ist ein Sektor. Wenn man aus der Stadt hinausfährt fährt man vorbei bei XXXX und kommt nach XXXX. Wenn man nach Ratouma kommt, gibt es eine Brücke über die man fahren muss und auf der rechten Seite einen Schlachthof. Dort wo der Schlachthof ist, muss man dann abbiegen. Dann fährst du weiter aufwärts. Die Straße ist steigend. Bei der ersten Kreuzung fährst du weiter. Bei der zweiten Kreuzung wissen dort alle Leute - wenn man dort fragt, wo ist die Farm, dann wissen das alle Leute. Es liegt in der Nähe der zweiten Kreuzung wenn man von XXXX weiter fährt.
LA: Wurde dieser Bauernhof auch schon bewirtschaftet bevor Sie ihn pachteten?
AW: Ich konnte aber meine Ernte für mich behalten und musste nichts davon abgeben. Vor mir hat jemand anderes die Parzelle bebaut. Es gibt dort viele Leute, die kommen, um etwas anzubauen. Befragt, es gibt dort viele Parzellen, die verpachtet sind und wo Leute etwas anbauen. Das ist dort gewidmet für die Landwirtschaft. Man darf dort nicht bauen. Man darf keine Häuser bauen, nur eventuell Hühnerställe. Es gibt dort auch einen Wasserspeicher - die Firma "Cinq" ist dort für die Wasserversorgung zuständig.
LA: Wie heißt die Schule, die sich auf diesem Grundstück befindet?
AW: Sie heißt IPS - Ecole professionelle. Was das I bedeuten soll weiß ich nicht, vielleicht Institut. Das wissen dort alle, wenn sie sie fragen. Das ist die einzige Berufsbildende Schule in XXXX.
LA: Wo auf diesem Grundstück wurde der Sand deponiert? - auf Ihrer Parzelle?
AW: Gleich nach der Einfahrt auf das Grundstück. An der Stelle, wo früher der Zaun war, haben sie Sand und Schotter abgelagert.
LA: Sie führten an, dass Sie zur Gemeinde gegangen seien, als sie "das gesehen hätten".
Was meinen Sie damit. Was sahen Sie, dass Sie sich gleich aufmachten, um zur Gemeinde zu gehen.
AW: Es war nicht das erste Mal, dass sie gekommen sind, sondern das zweite Mal. Ich ging, um sie zu informieren, dass die Soldaten auf dem Grundstück sind, und Jugendliche.
LA: Was haben Sie gesehen, dass Sie beschlossen zur Gemeinde zu gehen?
AW: Es wurde darüber gesprochen, dass das Grundstück verkauft werden soll. Ein
potentieller Käufer war auch schon da und er hat den Sand und den Schotter gebracht. Ich habe den Käufer selbst gesehen und ich sah auch, wie er mit einem Soldaten Sand und Schotter antransportierte.
Frage wird erneut wiederholt.
AW: Sie kamen mit den Leuten, die das Grundstück ausmessen. Dort wo ich meinen Anbau betrieb. Meine Pflanzen begannen zu wachsen und sie haben alles gerodet und abgeschnitten.
Befragt, die Soldaten kamen mit den Leuten, die das Grundstück ausmessen sollten.
Befragt, manchmal kamen zwei, manchmal drei Soldaten. Ich habe auch immer wieder diesen Händler gesehen, der dort kaufen wollte. Das hat mich bewogen, zur Gemeinde zu gehen.
LA: Fragen Sie zunächst einmal jene Person, der Sie die Jahrespacht bezahlten, was da los ist?
AW: Er war verstorben. Sie haben seine Abwesenheit ausnützen wollen. Sie haben den Sohn des Verwalters dort verjagt.
LA: Gingen Sie unmittelbar, als Sie das sahen, zur Gemeinde?
AW: Ja. Am selben Tag. Mitglieder des Gemeindeamtes gingen mit mir mit - zwei Männer.
Ich war zum Gemeindeamt von XXXX gegangen. Die Gemeinde informierte dann eine Stelle in der Stadt, die "öffentliche Bauten" oder so ähnlich heißt.
LA: Haben Sie mitdiskutiert?
AW: Nein, sie haben untereinander diskutiert.
LA: Sie führten an, dass ein Herr Sie bemerkt habe. Wer konkret war das?
AW: Es war der Soldat, der mit dem Händler gekommen war. Ich kenne seinen Namen nicht.
Befragt, am Ende der Diskussion sind die Gemeindebeamten mit dem Auto weggefahren.
Sie sind alle gemeinsam mit dem Auto weg gefahren. Ich blieb dort.
LA: Was passierte dann an diesem Tag?
AW: An diesem Tag passierte nichts mehr. Zwei, drei Tage passierte gar nichts. Ich blieb zu Hause, fuhr nur manchmal hin, um nachzusehen. Ich hatte dort ja nichts mehr zu tun. Sie haben ja alles gerodet und abgeschnitten. Der Sand und der Schotter waren immer noch da.
LA: Wann kam dann die Frau des ehemaligen Präsidenten und wohin konkret?
AW: Sie kam eine Woche später zum Bauernhof.
LA: Wieso sollte die Frau des ehemaligen Präsidenten an diesen Ort kommen?
AW: Sie wusste auch, dass das Grundstück dort verkauft werden sollte.
LA: Aber was geht das die Frau des Präsidenten an? Wieso fährt sie zu diesem
Grundstück?
AW: Weil es eine für den Staat reservierte Zone war.
LA: Wann gingen Sie dann zu Ihrem Vater? Noch am selben Tag als die Diskussion
stattfand? Wo war Ihr Vater?
AW: Das war nach all dem. Zirka vier Tage später - nach der Diskussion. Denn vier Tage später sind sie dann gekommen und fanden mich da vor am Bauernhof. Da sagte mir der eine "Du bist so klein, pass auf". Befragt, die Soldaten waren gekommen, wieder mit den Messgeräten für das Grundstück.
Mein Vater war zu Hause in XXXX. Er sagte mir, dass ich mitkommen solle. Befragt, wir kehrten wieder zu meinem Grundstück zurück.
LA: Wie wurde die verbale Auseinandersetzung am Grundstück dann beendet?
AW: Bis zu dem Punkt, wo er meinen Vater beschimpfte. Ich beschimpfte ihn dann auch, weil er meinen Vater beschimpft hatte. Er fuhr dann mit dem Auto weg, nachdem er uns gesagt hatte, dass wir schon sehen würden, mit wem wir es zu tun haben. Die anderen Soldaten blieben dort.
LA: Was passierte dann als Nächstes?
AW: Am nächsten Tag kamen sie mit ihrer Gruppe. Befragt, ich meine die Soldaten mit ihren Anhängern. Dutzende Personen in Uniform kamen zu uns nach Hause nach XXXX.
LA: Wie meinten Sie die Aussage, dass Sie mit Messern und Waffen angegriffen wurden?
AW: Sie hatten die Waffen in der Hand. Das meine ich damit.
LA: Was meinen sie mit der Aussage, dass das Haus umzingelt worden sei?
AW: Sie waren nur im Hof, nicht um das ganze Haus herum. Hinten gibt es keinen Hof.
Befragt, hinten war nur ein Grundstück, auf dem Mauerteile lagen - der Regen hatte dort die
Mauer zum Zerfallen gebracht. Die Stücke lagen dort so herum. Man konnte nicht rund um das Haus gehen.
LA: Woher wissen Sie was die Soldaten zu Ihrer Mutter sagten?
AW: Sie hat es am Telefon gesagt. Sie wollten, dass mein Vater nach Hause kommt wegen dieser Sache. Sie zwangen sie, dass sie meinen Vater anruft, damit sie ihn zwingt, zurückzukommen. Meine Eltern hatten Handys.
LA: Aber selbst wenn Ihre Mutter Ihren Vater anrufen musste, wieso sollte sie ihm dann erzählten, was die Soldaten alles zu ihr sagten?
AW: Die Soldaten zwangen sie, meinen Vater anzurufen.
LA: Ja aber selbst wenn Ihre Mutter Ihren Vater anrufen musste, damit er zurückkommt, wieso sollte sie ihm wortwörtlich erzählen, was die Soldaten alles zu ihr sagten, bzw. sie fragten?
AW: Die Soldaten selbst sagten ihr, was sie am Telefon sagen soll.
LA: Woher wissen Sie, was die Soldaten Ihrer Mutter sagten, was sie am Telefon sagen soll?
AW: Mein Vater hat mir das erklärt. Er sagte mir "Sie haben deine Mutter erwischt und sie haben ihr gesagt, dass sie mir das und das sagen soll."
LA: Wo war Ihr Vater als er angerufen wurde?
AW: Wir waren gemeinsam in XXXX.
LA: Wie konnte Ihr Vater wissen, wo Sie sich aufhalten?
AW: Weil das dort sein Freund ist. Das war Zufall, dass wir uns dort trafen. Er wusste nicht, dass ich dorthin gegangen war.
LA: Was tat Ihr Vater nach dem Telefonat mit Ihrer Mutter?
AW: Er schickte seinen Freund zur Polizei.
LA: Was sagte Ihre Mutter was passiert, wenn Ihr Vater nicht zurück kommt?
AW: Sie würden ihr wehtun.
LA: Woher haben Sie die Information, dass Ihre Mutter von den Soldaten mitgenommen wurde?
AW: Die Polizisten kamen dann mit dem Freund meines Vaters. Da erfuhr der Freund meines Vaters, dass die Soldaten meine Mutter mitgenommen haben. Die verbliebenen Soldaten verjagten die Polizisten.
LA: Was ist der Grund dafür, dass man überhaupt Interesse an Ihnen haben sollte? Was haben Sie getan? Wieso sollte man nach Ihnen suchen?
AW: Weil ich sie angezeigt habe. Ich habe dort gemeldet, dass sie das Grundstück
verkaufen wollen. Was mich am meisten wütend gemacht hat, war, als sie meine
Pflanzungen zerstörten.
LA: Was passierte mit dem Grundstück?
AW: Der Sand und der Schotter sind dort. Mehr weiß ich nicht.
LA: Sie hielten sich ja noch bis August 2009 in Guinea auf. Haben sie sich nie erkundigt, was mit dem Grundstück passiert war? Ob es nun bebaut wurde, oder nicht?
AW: Ich konnte das Haus in XXXX, wo ich versteckt war, nicht verlassen.
LA: Aber es wäre doch von großem Interesse für Sie gewesen, zu wissen, was mit dem Grundstück weiter passierte. Die Sache konnte doch längst erledigt sein.
AW: Was auf jeden Fall bleibt ist der Konflikt zwischen mir und diesem Soldaten. Ich habe ihnen ja gesagt, das sind Banditen. In Conakry werden die Menschen abgeschlachtet wie die Schafe. Es reicht, Soldat zu sein und man kann sich das alles erlauben.
LA: Das heißt am Ende blieb ein Konflikt mit einem Soldaten, mit dem Sie diese
Auseinandersetzung hatten.
AW: Ja, aber es sind sehr viele Soldaten in der Armee. Einige von ihnen sitzen jetzt in der Regierung.
LA: Wie können Sie das wissen, dass gerade die Soldaten, die mit diesem Grundstück zu tun hatten, jetzt in der Regierung sitzen?
AW: Das nehme ich an. Ich weiß es nicht. Die Soldaten, die jetzt an der Macht sind, sind Vagabunden. Sie haben Karriere gemacht.
Konkret befragt gebe ich an, dass ich für den Fall meiner Rückkehr fürchte, dass man mich früher oder später töten würde. Sie denken gar nicht nach. Sie sind Analphabeten. Sie wollen mich wegen dieses Grundstückes, das sie verkaufen wollten.
LA: Aber in diese Sache waren drei Soldaten involviert. Wieso sollte man Sie in gesamt Guinea suchen? Mittlerweile passierten derart viele Dinge in Guinea, dass nicht nachvollziehbar ist, dass man sich einer so geringen Sache derart annimmt.
AW: Weil es um ihren Chef geht und die Chefs sind immer gut platziert - sie haben Einfluss. Das ist nicht vorbei. Sobald ich in mein Viertel zurückkehre würde es wieder anfangen. Ich bin dort nicht sicher.
LA: Ihnen werden nun Länderfeststellungen zu Guinea übersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
LA: Möchten Sie zu den nunmehr übersetzten Länderfeststellungen etwas sagen?
AW: Ich habe keine Einwände.
LA: Aus welchem Grund führten Sie bei Ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass Ihr Vater vom Militär gesucht würde, und Sie aus diesem Grund auch in Gefahr seien, bringen aber heute eine völlig andere Geschichte vor?
AW: Nein, da hat sich jemand geirrt. Es ist so wie ich es heute sagte. Mein Vater hat wegen mir Probleme bekommen. Ich habe auch gesagt, dass mein Vater selber einmal beim Militär war.
LA: Sie führten aber zu Beginn auf konkrete Befragung an, dass Ihnen die Erstniederschrift übersetzt wurde und alles der Richtigkeit entsprochen hätte.
AW: Ich habe letztens nicht so gut verstanden. Heute versehe ich gut. Ich habe jedenfalls nicht gesagt, dass mein Vater verfolgt wird und ich deswegen in Gefahr bin.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein, das ist alles.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
AW :Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW :Nein."
Am 11.12.2009 wurde der Beschwerdeführer von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin erneut niederschriftlich einvernommen.
Zusammengefasst gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:
"LA: Leben Sie nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft in XXXX?
AW: Ja.
LA: Wovon leben Sie?
AW: Ich arbeite jetzt auch als Straßenkehrer - um 4.00 Uhr in der Früh. (Kopien von
Unterlagen darüber werden zum Akt genommen). Außerdem werde ich noch vom Staat
unterstützt - am Ende des Monats erhalte ich XXXX.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige familienähnliche Beziehungen?
AW: Nein. Ich habe hier niemanden.
LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen?
AW: Ich habe schon mit einem Deutschkurs begonnen, der Dienstag und Mittwoch
stattfindet - dort wo ich wohne. Der Kurs dauert jeweils etwas mehr als zwei Stunden.
Andere Kurse oder Ausbildungen mache ich nicht.
LA: Sind Sie mittlerweile Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer Organisation hier in Österreich?
AW: Ja. Ich weiß nicht, ob das eine Organisation ist. Es kommen Leute, die mit uns
Flüchtlingen singen und manchmal kochen wir gemeinsam. Es sind Österreicher, die zu uns kommen - Leute aus dem Dorf und der Umgebung. Kommenden Dienstag kommen sie wieder. Man kann sagen, dass sie etwa ein Mal im Monat kommen und mit uns etwas unternehmen.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie?
AW: Ich spiele Fußball neben XXXX dort - wir spielen dort unter uns Flüchtlingen.
Ansonsten mache ich nichts.
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ja.
LA: Verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in einwandfrei?
AW: Ja.
LA: Was hat Sie bewogen zur Gemeinde zu gehen, um dort etwas zu melden?
AW: Weil mein kleines Feld zerstört worden war. Deshalb bin ich zur Gemeinde gegangen.
LA: Was konkret haben Sie an diesem Tag wahrgenommen?
AW: Wenn sie das nur gesehen hätten. An diesem Tag kam ich dorthin und wissen sie das hat viel Geld gekostet. Ich habe sogar Leute bezahlt dafür, dass sie mir helfen. Es lohnt sich. Ich habe Tomaten, Maniok und Kartoffel angebaut. An diesem Tag kamen die Leute und kamen mit dem Dekameter (phonet.), um das Grundstück vermessen. Dann haben sie mit ihren Harken und anderen Geräten meine Pflanzen kaputt geschlagen.
Befragt, mit Dekameter meine ich dieses Gerät mit dem man Grundstücke ausmisst.
Befragt, es waren Soldaten, die das machten. Ihr Chef hat ihnen gesagt, dass sie dahin kommen sollen. Befragt, es waren an dem Tag drei Soldaten, die gekommen waren. Drei waren auf dem Grundstück, um dort alles zu machen. Ihr Chef war hinten.
LA: Gingen Sie am selben Tag zur Gemeinde, oder am darauf folgenden Tag?
AW: Ja, an dem Tag als sie alles kaputt geschlagen haben.
LA: Was passierte dann auf der Gemeinde? Nahm man sich Ihrer Sache an?
AW: Ich ging zur Gemeinde, um das dort zu melden. Sie sind mit mir dorthin gefahren - im Auto. Es waren Mitglieder der Gemeinde, die mit mir dorthin fuhren. Ich glaube, dass es drei waren, die mit mir zum Grundstück fuhren.
Wir trafen auf die Leute, die immer noch da waren. Sie diskutierten untereinander. Sie haben mir gesagt, dass mich das nichts mehr angeht und ich sie in Ruhe mit den anderen sprechen lassen soll. Ich ging ja nur wegen meines Feldes dorthin, weil ich ja Geld investiert habe. Hätte ich kein Geld investiert, wäre ich nie zur Gemeinde gegangen. Es ist ein staatlich geschütztes Grundstück - staatliches Eigentum.
Befragt, ich bin dort am Grundstück geblieben. Ich sah wie die Leute der Gemeinde wieder wegfuhren. Dann sprach mich der eine an. Er hat seinem Chef Bericht erstattet. Er war irgendein Chef in der Armee. Ich weiß nicht für welche Einheit er zuständig war. Nachdem die Leute von der Gemeinde weg waren hat er mich verbal angegriffen. Er beschimpfte und beleidigte mich. Befragt, ich kenne seinen Namen nicht. Ich hatte ihn an dem Tag erst das dritte Mal gesehen. Er sagte, dass er mit mir eine Rechnung zu begleichen habe. Nicht nur in seinem Namen, sondern auch im Namen derer, die dort den Grund für sich haben wollten. Er sagte, dass die anderen auch eine Rechnung mit mir offen hätten. Er sagte mir auch noch, dass die Gemeinde gegen diese Leute nichts unternehmen kann. Er sagte, dass sie zu klein in dieser Sache seien. Dass ich da überhaupt nichts ausrichten kann. So beleidigte er mich. Er beleidigte auch meinen Vater.
LA: Wie viel Geld hatten Sie in das Grundstück investiert?
AW: Da waren einmal die 50.000, die ich dem Mann, dem Kapitän, gab, damit ich überhaupt etwas anbauen durfte - die Pacht. Ich habe dann etwa 1,5 Mio guin. Francs investiert. Man muss ja Leute anheuern, um den Boden zu bearbeiten. Man muss Dünger kaufen.
Befragt, die 50.000 sind für jede Saison zu zahlen. Vor der Regenzeit.
LA: Wie groß war Ihre Parzelle?
AW: Sie war größer als ein Fußballplatz. In Metern kann ich es nicht angeben. Befragt, ich hatte gerade erst zwei Monate lang die Parzelle bestellt.
LA: Gingen Sie in den folgenden Tagen Ihrer Tätigkeit auf dieser Parzelle weiter nach?
AW: Nein ich ging nicht hin. Er hat mich ja beschimpft und auch meinen Vater. Ich ging nicht noch einmal zur Parzelle zurück. Etwa vier Tage später kamen sie dann zu uns.
LA: Haben Sie Ihren Vater irgendwann über Ihr Problem in Kenntnis gesetzt?
AW: Ja natürlich. Nachdem dieser Mann mich beschimpft hatte, ging ich sofort zu meinem Vater und erzählte es ihm. Mein Vater ging dann mit mir zurück und musste sich das ganze auch noch einmal anhören. Das war auch noch an dem Tag, an dem die Leute von der Gemeinde da waren. Ich habe dann auch zurück geschimpft. D.h. ich beschimpfte auch ihn und seinen Vater. Er sagte meinem Vater auch, dass es eine Abrechnung - eine Abreibung - geben würde.
LA: Wo war Ihr Vater, als Sie ihn in Kenntnis setzten?
AW: Er war zu Hause in XXXX. Ich lief hin und rief ihn.
LA: Was hat Ihr Vater nach dieser Diskussion gemacht? Wie hat er reagiert?
AW: Nach der Diskussion sagte Chef der Soldaten "Ihr habt noch eine Rechnung offen". Dann gingen wir nach Hause nach XXXX.
Befragt gebe ich an, dass ich meinen Vater geholt hatte, nachdem die
Gemeindebediensteten da waren. Die Gemeindebediensteten waren nicht mehr da, als mein Vater kam.
LA: Wie viel Zeit verging, bis der nächste Vorfall stattfand? Wo waren Sie in dieser Zeit?
AW: Nach vier Tagen kamen sie. Ich war in dieser Zeit zu Hause in XXXX. Wenn du in
Guinea Probleme mit dem Militär hast, dann ist es vorbei. In Guinea werden Leute in die Armee geholt, ohne Überprüfung, ob es gute Leute sind, oder nicht. Es ist ein richtig großer Clan geworden.
LA: Was passierte nach vier Tagen?
AW: Sie kamen nach Hause nach XXXX - zum Haus. Sie waren dort im Hof. Im Hof gibt es eine Mauer, die eingestürzt ist. Sie klopften an die Tür. Ich war dort mit meinen Eltern. Sie kamen und umstellten das Haus. Wir sagten dann, dass wir die Tür aufmachen müssen, damit sie sie nicht aufbrechen - nicht meine Eltern sagten das, sondern das Militär.
LA: Was meinen Sie mit "umstellen"?
AW: (AW zeichnet auf eine Beilage) Da ist der Hof und oben ist der Eingang. Unten habe ich die Mauer eingezeichnet, die eingefallen ist. Dort wo ich die Kreuze hingezeichnet habe, dort waren Soldaten. Die Soldaten standen nur links und rechts sowie vor dem Haus - etwa im Halbkreis. Sie waren an das Haus angelehnt.
Befragt, das war gegen 22.00 Uhr.
LA: Was passierte weiter?
AW: Ich war der erste, der davon lief. Es gab dort ein Fenster. Es gelang mir, das Fenster zu öffnen. Mir gelang die Flucht durch das Fenster. Ich sprang aus dem Fenster und landete auf der eingestürzten Mauer. Da verletzte ich mich an der Hand.
Befragt gebe ich an, dass unser Haus auf einer Art Sockel gebaut wurde der etwa 1,50 Meter hoch ist. Auf diesem Sockel befand sich das Haus und alle Räume waren auf einer Ebene. Es gab Stufen, um zum Haus zu gelangen.
Befragt, die Soldaten waren unten im Hof, nicht auf dem Sockel. Der, der an die Tür klopfte und das Aufmachen verlangte, der war hinauf gegangen.
LA: Was passierte weiter?
AW: Ich flüchtete nach XXXX - ein anderes Viertel - zu einem Freund meines Vaters. Mein Vater hat dann auch versucht, davon zu laufen. Ich meine, er ist auch davon gelaufen. Meine Mutter war noch dort, weil sie eine Frau ist und mein Vater gedacht hat, dass man ihr nichts tut, weil sie eine Frau ist. Sie haben dann versucht, die Tür aufzubrechen und kamen in die Wohnung hinein. Sie sahen, dass meine Mutter da ist. Sie hat geweint. Sie fragten meine Mutter wo ihr Mann und ihr Sohn seien. Sie sagten "Wenn du deinen Mann und Sohn nicht herausgibst, werden wir dir etwas antun". Mein Vater und ich trafen und bei seinem Freund in XXXX wieder - am selben Abend. Mein Vater hat mich angerufen und hat mir gesagt "Sie haben deine Mutter erwischt und die Tür aufgebrochen." Nein, meine Mutter hat meinen Vater angerufen und mein Vater hat es mir gesagt. Sie sagten ihr, dass sie versuchen würden, meiner Mutter weh zu tun, wenn mein Vater und ich nicht kommen. Befragt, wo mein Vater bei dem Telefonat war als meine Mutter ihn anrief, gebe ich an, dass wir beide in XXXX waren. Ich war aber nicht dabei, als er telefonierte. Er erklärte es mir später.
LA: Wo waren Sie als Ihr Vater telefonierte?
AW: Ich war im Salon. Mein Vater war nicht im Salon. Auf der anderen Seite war ein Gang und da war er. Ich hörte nicht, wie er mit meiner Mutter telefonierte. Er sagte mir, dass sie meine Mutter erwischten.
Dann hat mein Vater seinen Freund zur Polizei geschickt, um Meldung zu machen. Sie sind gemeinsam gekommen - ich meine der Freund meines Vaters ist mit einem Polizisten zu uns nach Hause nach XXXX. Dann kamen die Polizisten. Sie demonstrierten, aber sie konnten nichts machen. Die Soldaten haben rote Kappen - niemand kann etwas gegen sie tun. Sie haben die Polizisten verjagt.
Befragt, es waren vier oder fünf Polizisten wenn ich mich recht erinnere.
LA: Sie führten aber eben an, dass der Freund des Vaters mit einem Polizisten zu Ihnen nach Hause ging.
AW: Nein, ein Polizist kann ja nichts ausrichten. Ich sagte, dass er mit Polizisten zum Haus ging.
LA: Wie lange waren Sie im Haus Ihres Freundes aufhältig, nachdem Sie dorthin geflüchtet waren?
AW: Ich kann das nicht mehr so genau sagen. Befragt, ich war bis zu meiner Ausreise dort aufhältig.
Befragt, ich verließ das Land am 17.8.2009.
Befragt, der Vorfall, als man zu mir nach Hause kam, um mich zu suchen, fand vier Tage nach dem Vorfall auf meiner Parzelle statt. Das war vor dem Tod des Ex-Präsidenten.
LA: Sie müssen doch ungefähr wissen, wann sich der Vorfall zugetragen hat, oder wie lange etwa Sie sich bei dem Freund in XXXX aufhielten.
AW: Ich habe gesagt, dass ich dort acht Monate lang blieb. Ich war acht Monate lang dort.
LA: War Ihr Vater auch die ganze Zeit über bei Ihnen?
AW: Ja, er war mit mir dort während der acht Monate. Wegen der Alten gab es keine
Nachrichten. Befragt, ich meine wegen meiner Mutter. Einmal sah ich auch den Alten - meinen Vater - nicht. Ich hatte dann keine Nachricht mehr von ihm. Befragt, mein Vater war nur ein paar Tage dort. Danach hatte ich keine Nachricht mehr von ihm.
LA: Während dieser acht Monate konnte nie festgestellt werden, was aus Ihrer Mutter geworden ist?
AW: Nein, ich nicht.
LA: Wieso hätten Sie nicht weiterhin bei diesem Freund bleiben können, oder sich in einem anderen Teil Guineas niederlassen?
AW: Das konnte ich nicht, weil man nach mir suchte. Die Soldaten, das sind nicht eine einzelne Person. Ich hatte mit der Armee zu tun. Sie sind überall.
Sie können das überprüfen. Man kann sich das vor Ort ansehen - dort wo sie meine
Pflanzen zerstört haben.
LA: Aber dadurch, dass Sie keinen Anspruch mehr auf das Grundstück erheben und es auch nicht mehr bebauen, stellen sie doch kein Problem mehr dar für diese Leute. Wieso sollten diese Sie also weiterhin - auch nach Monaten - suchen bzw. Interesse an Ihnen haben?
AW: Weil ich sie anzeigte. Sie wollen sich rächen dafür, dass ich sie bei der Gemeinde anzeigte. Es geht ja um Geld.
In Guinea gibt es immer solche Streitigkeiten. Alle großen Banditen treiben dort ihr
Unwesen und sind zur Armee gegangen.
(5 Minuten Pause)
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen
wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein, es passt so.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die
Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW: Nein."
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität und die Volksgruppe des Beschwerdeführers feststehe. Nicht festgestellt werden könne der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund, nämlich die Verfolgung seitens der Armee aufgrund eines Grundstücksstreits, sowie eine daraus resultierende Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr, da der Beschwerdeführer laut Einschätzung der belangten Behörde widersprüchliche Angaben getätigt hatte. Der Beschwerdeführer sei angeblich im August 2009 illegal in Österreich eingereist und regle dessen Aufenthalt seither auf asylrechtlicher Basis. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und gehe einer Teilzeitbeschäftigung als Straßenkehrer nach. Er besuche keine Kurse oder mache sonstige Ausbildungen.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft werde. Das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft durchgeführt worden, aus der Vernehmung gehe auch in keinster Weise hervor, dass es sich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht um einen selbst miterlebten handle. Die Berichte über die konkreten Geschehnisse des Beschwerdeführers würden sich in beiden Einvernahmen decken, lediglich die Angaben über die genauen Daten und Zeiten habe der Beschwerdeführer aufgrund von Verständnisschwierigkeiten verwechselt. Jedoch lasse sich daraus nicht explizit ableiten, dass der Beschwerdeführer deshalb seine geschilderten Erlebnisse nicht selbst erlebt habe. Durch seinen acht Monate andauernden versteckten Aufenthalt bei seinem Freund in Lanbayi habe der Beschwerdeführer außerdem das Gefühl für Raum und Zeit verloren. Auch das sei möglicherweise der Grund für die verwechselten Daten. Die vermeintlich widersprüchlichen Angaben bezüglich des Aufenthaltes seines Vaters bei seinem Freund seien auf eine Fehlinterpretation der Behörde zurückzuführen. Wie in der Vernehmung angegeben sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater in Lanbayi gewesen. Einmal habe er das Versteck für ein paar Tage verlassen, während dieser Zeit habe er keine Nachricht von ihm erhalten. Die Aussage, dass sein Vater nur ein paar Tage dort gewesen sei, beziehe sich somit nicht auf den gemeinsamen Aufenthalt im Hause seines Freundes, sondern lediglich auf die Dauer seiner Abwesenheit. Ein diesbezüglicher Widerspruch sei daher nur auf die falsche Auffassung der Behörde zurückzuführen. Durch weitere Befragung wäre der Sachverhalt leicht feststellbar gewesen. Der Behörde sei offensichtlich nur daran gelegen gewesen den Beschwerdeführer als unglaubwürdig darzustellen. Die belangte Behörde erkenne dem Beschwerdeführer zu Unrecht nicht den Status als Flüchtling zu, da die Behörde die Angaben über die Fluchtgründe und das dahinter stehende Bedrohungsszenario als widersprüchlich und unglaubwürdig einschätze. Insbesondere sei angegeben worden, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland der Verfolgung und Bedrohung durch die Armee ausgesetzt sei und daher im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für sein Leben bestände, nicht festgestellt hätt werden können. Das entspreche weder der Wahrheit noch der Einvernahmen. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angeführt habe sei er mehrfach von Soldaten bedroht worden, da er sie bei der Gemeinde angezeigt und sich in die illegalen Geschäfte eingemischt und dadurch provoziert habe, weil er sein Feld, das für ihn lebensnotwendig sei, beschützen hätte wollen. Obwohl er sich Hilfe suchend an die Polizei gewandt habe, sei diese nicht in der Lage dem Beschwerdeführer und dessen Eigentum angemessenen Schutz zu gewähren, weil die eigentliche Macht im Staat die Armee sei. Wie der Beschwerdeführer bei dessen Vernehmung dezidiert darauf hingewiesen habe sei die Armee sehr gut und stark vernetzt, weshalb man bei deren Provozierung mit fatalen Folgen zu rechnen habe. Dass die Behörde die Schilderungen des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen insgesamt als vage und unnachvollziehbar bzw. sogar unglaubwürdig einschätze sei somit nicht seinen Ausführungen, sondern der Wahrnehmung und Interpretation geschuldet. Hätte die belangte Behörde nach Details gefragt, wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit dazu in der Lage gewesen, darüber erschöpfende Auskunft zu geben. In der Folge wurden Ausführungen zum angefochtene Spruchpunkt II. und III. getätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.01.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 20.01.2015 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende
Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"(...)
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Ich war in Gefahr. Mein Vater auch. Mein Vater war früher Hauptmann in der Armee und es gibt in meinem Heimatland sehr viele Konflikte und Abrechnungen zwischen den Gruppen.
VR: Sie haben beim Erstinstanzlichen Verfahren gesagt, Ihr Vater sei vom Militär gesucht worden, aus welchem Grund?
BF: Meinetwegen.
VR: Was haben Sie angestellt?
BF: Ich war in XXXX, das ist ein Viertel der Gemeinde XXXX, die zur Hauptstadt meines Heimatlandes gehört. Es gab dort eine große Hühnerfarm die ursprünglich von Kubanern geführt wurde. Ich war Landwirt. Ich habe dort ein Stück Land dort bekommen, um etwas anbauen zu können. Ein Hauptmann hat die große Farm verwaltet und von dem wurde mir dieses Grundstück gegeben.
VR: Was wirft man Ihnen vor?
BF: In Guinea gibt es viel Korruption und eines Tages sind Soldaten gekommen und haben alles zerstört. Es war eine Gruppe von Soldaten. Das war nach dem Tod des Präsidenten Lansana Conte, der auch angehöriger des Militärs war. Es sind dann eben andere Soldaten gekommen, die diese Farm übernehmen wollten. Dabei haben sie auf meinem Grundstück alles kaputt gemacht. Ich hab deshalb meinen Vater um Hilfe gebeten, er war früher auch bei der Armee. Es wurde mit den Leuten gesprochen, sie haben auf meinen Vater nicht gehört. Mein Vater hat dann diese Soldaten beim Bezirksamt angezeigt, dann ist jemand vom Bezirksamt gekommen, die haben auch mit den Soldaten gesprochen, sind aber dann wieder weg gegangen. Einige Tage später sind dieselben Soldaten zu uns nach Hause gekommen, sie fragten nach meinen Vater, sie haben das Haus durchsucht. Ich selbst wurde auch gesucht und ich bin damals als sie gekommen sind, geflüchtet. Das Ganze ist dann zu einem großen Problem geworden.
VR: Sie bringen in der Beschwerde vor, dass Sie von den Soldaten bedroht worden seien, weil Sie die Soldaten bei der Gemeinde angezeigt haben und sich in ihre illegalen Geschäfte eingemischt und sie daher provoziert haben, was meinen Sie damit?
BF: Damit habe ich die Vorgangsweise mit dem Grundstück gemeint. Das Grundstück gehörte dem Staat.
VR: Was meinen Sie mit illegalen Geschäfte? Wer hat illegale Geschäfte gemacht?
BF: Das illegale Geschäft bestand darin, dass diese Gruppe von Soldaten, für deren General ein Grundstück obwohl es dem Staat gehört, verkaufen wollte und dafür Geld kassiert hätten.
VR: Woher haben Sie das gewusst?
BF: Weil Leute gekommen sind und sich das Grundstück angeschaut haben.
VR: War das eine Vermutung, dass es ein illegales Geschäft war?
BF: Das ist sicher illegal gewesen, weil es geschütztes Gebiet war. Dort durfte man eigentlich nicht bauen.
VR: Wusste man bei der Gemeinde davon, dass illegale Geschäfte mit dem Grundstück gemacht werden sollten?
BF: Sie haben es erfahren und es ist bis zu dem höchsten Kommandanten durchgedrungen.
VR: Hat man Sie daraufhin angesprochen, dass Sie diese Anzeige gemacht haben?
BF: Sowohl ich selbst habe ihnen gesagt, dass ich sie angezeigt habe und sie haben es erfahren.
VR: Wurden Sie daraufhin bedroht?
BF: Sie wollten mich fest nehmen. Ich bin aber durch ein Fenster geflüchtet. Meine Mutter ist fest genommen worden.
VR: Wieso ist Ihre Mutter festgenommen worden?
BF: Weil man mich und meinen Vater suchte.
VR: Möchten Sie noch was zu en illegalen Geschäften sagen?
BF: Nein, eigentlich nur, dass ich aufgrund diesen Vorfall das Land verlassen habe. In Guinea hat das Militär mehr Macht als die Polizei. Es bringt viele Leute einfach so um aufgrund irgendwelcher Abrechnungen.
VR: In der Beschwerde haben Sie vorgebracht, dass im September 2009 Massaker der Armee an der zivilen Bevölkerung begangen wurden? Inwiefern spielt das für Ihr Vorbringen eine Rolle?
BF: Ich habe ein Massaker genannt, das am 28.09.2009 stattgefunden hat. Ich war aber in der Zeit schon hier. Ich wollte damit nur sagen, dass eben solche Dinge in meinem Heimatland passieren.
VR: Fehlt noch ein Vorbringen, zudem was Sie bisher vorgebracht haben?
BF: Nein.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.
BF: Ich heiße XXXX in Guinea geboren. Mein Geburtsort: Conakry. Mein
Familienstand: ledig.
VR: Haben Sie eine Freundin in Österreich?
BF: Ich hatte eine Freundin aber sie ist nicht mehr da.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein. Ich lebe in XXXX im XXXX.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Geschwister, etc.?
BF: Meine Eltern, wenn ich daran denke, bin ich sehr traurig. Ich bin auch das einzige Kind von den beiden. Ich habe Tanten aber die kenne ich nicht. Ich bin in der Hauptstadt in Conakry aufgewachsen, meine Verwandten leben am Land.
VR: Leben Ihre Eltern noch?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Ich habe auch keine Telefonnummer.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte?
BF: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Guinea.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Susu. Das ist die Volksgruppe, die an der Macht war, Präsident Lansana Conte gehörte dazu. Es ist die größte Volksgruppe in Guinea.
VR: Was zeichnet die Susu aus?
BF: Die Susu sind vorwiegend in der Landwirtschaft tätig.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin Moslem. Manchmal bete ich manchmal bete ich nicht. Ich bete nicht regelmäßig. Ich gehe in keine Moschee.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: 6 Klassen Grundschule habe ich absolviert.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich habe Feldarbeit gemacht und Elektronik gelernt. Ich habe ein bisschen Elektriker-Arbeiten gemacht. Zum Beispiel Radios repariert.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Immer in XXXX in Conakry.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Mein Vater hat ein kleines Haus.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Ja ich war Mitglied der derzeitigen Partei des Präsidenten Alpha Condes, der PRG. Ich habe mich von dieser Partei zurückgezogen, da es zwischen den ethnischen Gruppen Auseinandersetzungen gab.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Es gab immer wieder bei den Wahlen für die Präsidentschaft Konflikte zwischen den Peulh und den Susu. Ich selber bin persönlich nicht verfolgt worden.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Ja ich habe vor langer Zeit schon mal religiöse Probleme. Ich habe einen sehr guten Freund, der Christ war, ich wäre damals auch gerne Christ geworden. Ich bin in einer muslimischen Umgebung aufgewachsen, mein Vater wurde davon verständigt. Das war ein familiäres Problem.
VR: Auf welcher Route sind Sie geflüchtet?
BF: Ich bin über einen Freund meines Vaters von Conakry mit dem Flugzeug direkt nach Österreich gereist. Wir hatten eine Zwischenlandung in Frankreich. Das war das erste Mal, dass ich geflogen bin.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF: Nein, weil den Behörden nicht vertraut habe, es gibt dort keine Sicherheit.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich glaube es wäre mein Tod. Es ist sicher Wahr.
VR: Warum?
BF: Weil es immer noch solche Abrechnungen zwischen verschiedene Gruppen gibt. Ich versuche zu vergessen.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich bin Schneearbeiter bei der MA 48 von 2009 bis jetzt. Jedes Jahr helfe ich beim Schnee räumen. Außerdem habe ich keine andere Arbeit gemacht.
Der BF legt Bescheid Ausfertigungen des AMS vom Oktober XXXX, Oktober XXXX, September XXXX, Oktober XXXX, Oktober XXXX, Oktober XXXX und Oktober XXXX vor, in denen dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und wird als Beilage 1 in Kopie zum Akt genommen.
Der BF legt überdies An- und Abmeldungen für eine fallweise beschäftigte Person an die WGKK vor und wird als Beilage 2 in Kopie zum Akt genommen.
Der BF legt ein Empfehlungsschreiben vom Verein "XXXX XXXX", Interkulturelles Wohnheim, österreichische Jungarbeiterbewegung, vom 16.12.2014 vor und wird als Beilage 3 in Kopie zum Akt genommen.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Ich werde auch von Leuten im Ort unterstützt. Ich bekomme von ihnen Kleidung, Schuhe, usw. aber Geld bekomme ich keines.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja, weil ich beim Schneeräumen körperliche Arbeit erledige. Salz wird auch händisch gestreut.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Ja, ins Integrationshaus kommen Leute von der Caritas und sie unterrichten uns in Deutsch, Bestätigungen gibt es aber keine.
VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?
BF: Ich habe einen kleinen Garten in XXXX und dort baue ich im Sommer Gemüse an. (Natur im Garten), Foto wird als Beilage 3 in Kopie zum Akt genommen.
Der BF legt eine Bestätigung vom 13.01.2015 von XXXX XXXX vor. Es handelt sich um das Kunst und Dialog Projekt " Zwischen zwei Sesseln", an dem der BF zwischen Februar XXXX und August XXXX engagiert war und wird als Beilage 4 in Kopie zum Akt genommen.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern)) und den Fotos, die er vorgelegt hat.
BF: Die Bilder sind in XXXX entstanden. XXXX hat den Sessel gebracht, ich habe ihn angemalt. Liebe. Ich habe Ölfarbe verwendet. Fußballgruppe "Grenzenlos".
VR: Warum haben Sie nie einen ordentlichen Deutschkurs besucht?
BF: Das war mir zu teuer, das konnte ich mir nicht leisten. Das hätte 300 Euro in der VHS gekostet, das konnte ich mir nicht leisten.
VR stellt fest, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweist.
Langzeitig habe ich viele Probleme. Ich möchte gerne in XXXX bleiben.
BF: Ich verstehe sehr viel auf Deutsch, ich kann auch lesen. Es ist schwieriger für mich zu reden.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF: Es ist ein gutes Land. Es gibt hier keine Probleme.
VR: Welche Parteien gibt es in Österreich?
BF: Es gibt SPÖ, ich habe die anderen vergessen. Ich bekomme von den Parteien immer etwas zugeschickt. Flyer.
VR: Was lesen Sie für Zeitungen?
BF: Die Heute-Zeitung. Ich schau immer beim Horoskop nach, ich bin XXXX. Die Österreich-Zeitung lese ich auch noch, weil sie gratis sind. Ich kenne auch andere Zeitungen, kann mich aber an die Namen nicht erinnern, ich gehe nicht oft weg.
VR: Was machen sie Zuhause?
BF: Manchmal lese ich.
Der BF zeigt ein Sprachbuch von Pons Französisch - Deutsch, was er bei sich in der Tasche hat.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Beim Verein "Grenzenlos" in XXXX.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.
BF: Ebola ist eine schlimme Krankheit, man kann sich durch Hände-reichen schon anstecken. Ich habe die Feststellungen gelesen, soweit ich konnte.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 19.08.2009, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter XXXX die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ XXXX immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte XXXXs Sicherheitschef XXXX am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter XXXXs, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis XXXX, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Soussou an.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 19.08.2009 illegal ins Bundesgebiet und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat mehrfach von Soldaten bedroht worden, da er diese bei der Gemeinde angezeigt und sich in deren illegale Geschäfte betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers eingemischt und dadurch provoziert hatte, weil er sein Feld, das für ihn lebensnotwendig ist, beschützen wollte. Es ist aus diesem Grunde nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen seitens der Sicherheitskräfte, welche illegal das Grundstück des Beschwerdeführers beansprucht haben und den Beschwerdeführer wiederholt bedroht hatten, ausgesetzt ist.
Es halten sich noch einige Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf, zu diesen besteht jedoch kein bzw. kaum Kontakt. Er besitzt im Herkunftsstaat zudem keine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit und kein nennenswertes Vermögen.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der Streitigkeiten mit Sicherheitskräften, welche den Beschwerdeführer wiederholt bedrohten, im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, weißt Deutschkenntnisse auf und ist seit 2009 als Schneearbeiter bei der MA48 tätig. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein "Grenzenlos" in Österreich und verfügt über einen kleinen Garten im Bundesgebiet, in dem er im Sommer Gemüse anbaut.
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.
Die Feststellungen zur familiären Situation, zu den Sprachkenntnissen und Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 und den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet, diese Feststellung wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben getätigt hatte.
Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer jedoch im Wesentlichen gleichlautend im Asylverfahren und insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass er mehrfach von Soldaten bedroht worden war, da er diese bei der Gemeinde angezeigt und sich in die illegalen Geschäfte rund um sein Grundstück eingemischt und dadurch provoziert hatte, weil er sein Feld, das für ihn lebensnotwendig sei, beschützen wollte. Obwohl er sich Hilfe suchend an die Polizei bzw. an die Gemeinde gewandt hatte, ist diese nicht in der Lage dem Beschwerdeführer und dessen Eigentum angemessenen Schutz zu gewähren. Wie der Beschwerdeführer bei dessen Vernehmung in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen darauf hingewiesen hatte, ist die Armee in Guinea sehr gut und stark vernetzt, weshalb man bei deren Provozierung mit fatalen Folgen rechnen muss. In Summe stellte die erkennende Richterin auch bei Vergleich der Angaben vor dem Bundesasylamt fest, dass sich die Berichte über die konkreten Geschehnisse des Beschwerdeführers in beiden Einvernahmen grundsätzlich decken, und lediglich die Angaben über die genauen Daten und Zeiten vom Beschwerdeführer verwechselt wurden. Für die erkennende Richterin lässt sich daraus nicht explizit ableiten, dass der Beschwerdeführer deshalb seine geschilderten Erlebnisse nicht selbst erlebt hatte, wie dies von der belangten Behörde behauptet wurde. Aufgrund seiner Schilderungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar eine Gefährdung seiner Person darlegen. In den Länderfeststellungen ist überdies ausdrücklich angeführt, dass die Polizei und das Gerichtswesen in Guinea total korrupt und unfähig sind, einen Bürger effektiv (im Fall des Beschwerdeführers vor Racheakten der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates aufgrund von Streitigkeiten um ein Grundstück) zu schützen. Dieser Verweis des Beschwerdeführers steht nicht im Widerspruch mit den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen im gegenständlichen Fall auf den glaubwürdigen sowie detaillierten und im Kern widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer war bei näherer Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sehr wohl in der Lage, detaillierte gleichbleibende Angaben ohne weitere Widersprüche zu tätigen. Auch auf Nachfragen konnte er problemlos detaillierte und überzeugende Angaben machen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen auch nicht und versuchte auch nicht, seine Angaben den Vorhalten im Rahmen der Befragung anzupassen. Der Beschwerdeführer versuchte klar und nachvollziehbar seinen Fluchtgrund ohne seine Ausführungen in wesentlichen Punkten auszutauschen oder zu steigern.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nämlich die Bedrohungen durch nach Profit strebenden Sicherheitskräfte, die ihn bereits in der Vergangenheit mehrfach bedroht hatten, da er sie bei der Gemeinde angezeigt und sich in die illegalen Geschäfte betreffend sein Grundstück eingemischt und dadurch provoziert hatte, weil er sein Feld, das für ihn lebensnotwendig ist, beschützen wollte, nachvollziehbar darzustellen. Nachvollziehbar legte der Beschwerdeführer dar, er sei aufgrund der Streitereien mit den Militärangehörigen rund um sein Grundstück in das Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates geraten, welche Profit aus seinem Grundstück schlagen wollen. Es ist daher nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen durch Angehörige der Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht auch den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet Mitglied einer politischen Partei im Herkunftsstaat zu sein (Partei des Präsidenten Alpha Condes, der PRG), Probleme allein aufgrund dieser politischen Gesinnung wurden von ihm jedoch nicht behauptet und konnten auch nicht festgestellt werden. Für die erkennende Richterin hat sich auch kein Anhaltspunkt ergeben, dass der Beschwerdeführer Verfolgungen aufgrund seines Vaters, der selbst früher beim Militär gewesen war, ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich auf Nachfrage angegeben, dass sein Vater früher Hauptmann in der Armee gewesen war, dieser jedoch aufgrund des Beschwerdeführers Problemen ausgesetzt war.
Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass ihm nach wie vor seitens Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates aufgrund von Streitigkeiten wegen eines Grundstückes aufgrund derer der Beschwerdeführer intensiven Bedrohungen durch Sicherheitskräfte drohen. Es kann nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer, wenn sich dieser hilfesuchend an die Behörden des Herkunftsstaates aufgrund der korrupten und illegal handelnden Militärangehörigen wegen der Grundstücksstreitigkeiten wenden würde, tatsächlich - wenn überhaupt - ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat stattfinden würde. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass - falls der Beschwerdeführer selbst aufgrund der Streitigkeiten rund um das Grundstück auf Initiative der Sicherheitskräfte hin angeklagt bzw. verurteilt werden würde - laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führen zu dutzenden Toten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 19.08.2009 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 19.08.2009 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.
Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508-7).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe glaubhaft. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates aufgrund von Streitigkeiten wegen eines Grundstückes aufgrund derer der Beschwerdeführer intensiven Bedrohungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt ist, ergibt sich nach seinen eigenen wiederholt gleichlautenden Angaben aufgrund des Umstandes, weil die Sicherheitskräfte (im Detail Armeeangehörige) mit dem Grundstück des Beschwerdeführers finanzielle Vorteile erwirtschaften wollen. Es ist daher nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen von Militärangehörigen, welche illegale Geschäfte mit Grundstücken betreiben, ausgesetzt ist. Das Motiv für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird damit nicht behauptet.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - unter Zugrundelegung des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der ebenfalls oben angeführten Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe gegen Leib und Leben seitens Privatpersonen, im Detail vor Racheakten der Armeeangehörigen bzw. Sicherheitsbehörden, drohen und ihm diesbezüglich im individuellen Fall kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer, wenn sich dieser hilfesuchend an die Behörden des Herkunftsstaates aufgrund der korrupten und illegal handelnden Militärangehörigen wegen der Grundstücksstreitigkeiten wenden würde, tatsächlich - wenn überhaupt - ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat stattfinden würde. Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem in Guinea laut aktuellen Länderfeststellungen an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet durch zahlreiche Probleme wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass - falls der Beschwerdeführer selbst aufgrund der Streitigkeiten rund um das Grundstück angeklagt bzw. verurteilt werden würde - laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führen zu dutzenden Toten.
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit vorliegendem Erkenntnis dem Beschwerdeführer erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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