BVwG W135 2007455-1

W135 2007455-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2007455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2007455.1.00

Spruch

W135 2007455-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 27.11.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.11.2013 mit der Diagnose "Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik", einen Befund einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 15.11.2013, in welchem ausgeführt wird, dass "die Testergebnisse auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit begleitenden Burn-Out-Elementen" hinweisen würden und einen Ambulanzbericht des AKH Wien vom 21.11.2013, vor.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.01.2014 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung

02.01. 01

20

2

Funktionseinschränkung im rechten Kniegelenk

Unterer Rahmensatz, da nur geringe, endlagige Einschränkung bei Beugung.

02.05. 18

10

3

Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben.

03.06. 01

20

4

Hypothyreose

Unterer Rahmensatz, da substituiert.

09.01. 01

10

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nach der Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung 1 durch die funktionellen Einschränkungen 2 bis 4 nicht erhöht werde, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 03.03.2014 eingeräumt, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 18.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen den Bescheid vom 18.03.2014 erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei. Seitens der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik leide. Dies entspreche nicht ihrem tatsächlichen Leidenszustand und verkenne die belangte Behörde hierbei, dass gemäß dem mit Antrag vorgelegten psychologischen Befund der klinischen Gesundheitspsychologin eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwerer Episode mit begleitenden Burn-Out-Elementen vorliegen würden. Es sei seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch im Beiblatt auf die derzeit schweren Depressionen, die posttraumatische Belastungsstörung und das Burn-Out eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich einmal wöchentlichen in Psychotherapie, erhalte medikamentöse Therapie mit Cipralex und Mirtabene und sei trotz dieser Therapiemaßnahmen weiterhin instabil. Ihre Konzentration sei beeinträchtigt. Richtigerweise hätte diese Gesundheitsschädigung im Hinblick auf die Ausprägung des Leidens mit zumindest 50 v.H. eingeschätzt werden müssen. Beantragt werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie. Der Beschwerde beigelegt ist ein Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.04.2014, mit der Diagnose "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Panikattacken".

Mit Schreiben des KOBV vom 26.05.2014 wurden ein weiterer Befundbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.05.2014 und ein psychologischer Befund der behandelnden Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 09.05.2014 vorgelegt.

Am 10.10.2014 langte ein ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit XXXX vom 30.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2014 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom 16.12.2014 Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Der BW kommt ohne Begleitung. Seit 2011 gehe es ihr psychisch schlecht, sie sei am Arbeitsplatz gemobbt worden. Bisher keine stationäre psychiatrische Betreuung , 2x ambulante Rehab in XXXX (2014, 2012)

Nervenärztliche Betreuung: XXXX (alle 1- 2 Monate), wöchentlich Gesprächstherapie Mag. Gürtler

Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden

Sozialanamnese: lebt verheiratet, im Krankenstand seit 17.10.13

Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Pramulexl5mg , Mirtabene 15mg, Passedan gtt

Neurostatus:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt.

An den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert,

Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,

Affekt labil, Stimmungslage depressiv, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Diagnosen:

Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik 03.06.01 20%

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da weiter Therapie notwendig ohne bisherige stationäre Behandlungen

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.

Gesamt GdB ab: Vorgutachten 8.1.14

BEGRÜNDUNG (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):

Abl.68:keine Änderung der Einschätzung, da die schwere depressive Symptomatik und die posttraumatische Belastungsstörung nicht objektiviert werden können und auch als Diagnosen vom Fa XXXX nie angeführt wurden. Auch hat bisher keine stationäre fachärztliche Betreuung stattgefunden.

Abl.65: Keine Änderung der Einschätzung, da die im Befund von XXXX beschriebene Diagnose gleichgeblieben ist, die Medikation nicht wesentlich geändert wurde und eine stationäre Betreuung nicht stattgefunden hat.

Abl.70/4-8: Keine Änderung der Einschätzung, da eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik vorliegt mit mäßiger Ausprägung. Die im Befund von XXXX am 9.5.14 beschriebene posttraumat. Belastungsstörung und schwere depressive Symptomatik konnte jetzt nicht objektiviert werden. Die Medikation wurde in den letzten Monaten nicht wesentlich geändert, eine stationäre Behandlung hat bis dato nicht stattgefunden.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist keine Änderung eingetreten.

Dauerzustand."

Seitens des KOBV wurde mit Schreiben vom 02.12.2014 ein weiterer psychologischer Befund der behandelnden Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 27.11.2014 zur Vorlage gebracht. Dieser wurde dem beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. In der Stellungnahme vom 16.12.2014 führt der Sachverständige aus, dass dieser Befund keine Änderung der Einschätzung bedinge, da eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik mit mäßiger Ausprägung in der Untersuchung objektiviert wurde und bisher keine Aufnahme an einer psychiatrischen Abteilung stattfand.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015, dem KOBV und der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 29.01.2015 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

In der diesbezüglichen Stellungnahme des KOBV vom 10.02.2015 wird vorgebracht, dass seitens des neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen die per Befund bestätigten Leiden posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und begleitenden Burn-Out nach wie vor nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, da trotz der Schwere des Symptomatik keine Änderung in der Einschätzung getroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich sehr wohl einmal wöchentlichen in Psychotherapie und erhalte eine medikamentöse Therapie. Nur weil bisher keine Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung stattgefunden habe, bedeute dies nicht, dass das Leiden in einem entsprechenden Schweregrad bei der Beschwerdeführerin [nicht] vorliege. Oftmals sei die stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung für den Behandlungserfolg kontraproduktiv. Bei der Beschwerdeführerin sei die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, sie sei nicht belastbar. Es falle ihr schwer soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. Trotz adäquater Therapie habe keine Remission des Leidens erzielt werden können. Die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit November 2011 verschlechtert. Richtigerweise hätte diese Gesundheitsschädigung im Hinblick auf die Ausprägung des Leidens daher mit zumindest 50 v.H. eingeschätzt werden müssen. Es werde beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und der Beschwerdeführerin danach erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin. Sie brachte am 27.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die slowakische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Reisepasskopie. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Artes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014 sowie das - entsprechend dem Antrag in der Beschwerde - seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.12.2014, die beide nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchung vorgelegenen medizinischen Beweismitteln erstattet wurden und zum Ergebnis gelangen, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Sämtliche im Beschwerdeverfahren vorgelegte Befunde und erstatteten Einwendungen wurden im nunmehr vorliegenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.12.2014 berücksichtigt.

Was das im Rahmen des Parteiengehörs in der Stellungnahme vom 10.02.2015 erstattete Vorbringen betrifft, dass die posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit begleitendem Burn-Out nach wie vor nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass im nunmehr vorliegenden Gutachten diesbezüglich ausgeführt wird, dass eine schwere depressive Symptomatik und eine posttraumatische Belastungsstörung nicht objektiviert hätten werden können. Bei der Beschwerdeführerin liege (lediglich) eine mäßig ausgeprägte Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik vor, was im Übrigen auch mit der Diagnosestellung des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie der Beschwerdeführerin übereinstimmt.

Die Beschwerdeführerin hat daher auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt, die weitere, über die im Sachverständigengutachten der belangten Behörde bereits berücksichtigte hinausgehende einschätzungsrelevante Leiden beinhalten würden. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, ist den Ausführungen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25.

...

(12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

..."

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.01.2014 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 20 v.H. eingeschätzt. Im - im Beschwerdeverfahren eingeholten - nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.12.2014 wurde diese Einschätzung bestätigt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogenen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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