BVwG W135 2009917-1

W135 2009917-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015

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Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2009917-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2009917.1.00

Spruch

W135 2009917-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.06.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 02.04.2014 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 31.05.2011 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 24.05.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 v.H. beträgt. Diesem Bescheid lag ein Sachverständigengutachten vom 05.05.2011 zugrunde, in welchem das Leiden der Beschwerdeführerin der Funktionseinschränkung "Zustand nach Rectumcarcinom mit multiplen Operationen und Chemotherapie sowie Zustand nach Stomaversorgung nach Rückoperation" zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt wurde. Seitens des Gutachters wurde eine Nachuntersuchung im März 2014 empfohlen, da die Möglichkeit der Besserung des Leidens bestehe.

Die von Amts wegen veranlasste Nachuntersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 02.04.2014, auf deren Basis ein Sachverständigengutachten erstellt wurde, ergab eine Herabstufung des Grades der Behinderung auf 50 v.H., was vom Gutachter damit begründet wurde, dass das Leiden "Zustand nach Rectumcarcinom mit multiplen Operationen und Chemotherapie sowie Zustand nach Stomaversorgung nach Rückoperation, Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und der Adnexe" um zwei Stufen reduziert worden, da die Heilungsbewährung abgelaufen und kein Rückfall aufgetreten sei. Die (hier nicht verfahrensgegenständliche) Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde vom Gutachter formularmäßig verneint.

Das Sachverständigengutachten vom 03.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2014 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 16.04.2014 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, da sie mehrmals in der Woche an nicht vorhersehbaren akuten Durchfällen leide. Es bestehe nicht die Möglichkeit jederzeit eine Toilette zu benützen, da die Wegstrecke vom Wohnort zur Dienststelle ca. 80 km betrage. Es sei ihr nicht möglich jederzeit schnell ein WC zu erreichen.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die von ihr zur Vorlage gebrachten Befunde wurden dem zuvor beigezogenen Sachverständigen mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung vorgelegt. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 19.05.2014 führt der Sachverständige aus, dass dem Einwand der Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne. Nach den amtlichen Richtlinien sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.

Mit angefochtenem Bescheid vom 04.06.2014 wurde gemäß §§ 3, 14 BEinstG idgF der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von Amts wegen ab 02.04.2014 mit 50 v.H. festgesetzt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. betrage. Die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs seien laut ärztlicher Stellungnahme vom 19.05.2014 nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.07.2014 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr im Zuge der Darmkrebsoperation beträchtliche Teile des Darmes entfernt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei derzeit frei von der Krebserkrankung, müsse aber durch die fehlenden Darmteile jederzeit mit plötzlich auftretendem Durchfall rechnen. Dies sei für sie schon ein Problem, wenn sie mit dem eigenen Auto unterwegs sei, wenn sie aber pendle, sei dieses Problem annährend unmöglich zu lösen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.05.2011 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 24.05.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 v.H. beträgt.

Die belangte Behörde veranlasste von Amts wegen eine Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und setzte mit angefochtenem Bescheid vom 04.06.2014 den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 02.04.2014 mit 50 v.H. fest.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 02.04.2014 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und das Datum des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.04.2014, in welchem unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel und basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.04.2014 nachvollziehbar dargelegt wird, dass im Vergleich zum Gutachtensergebnis vom 05.05.2011, welches dem Bescheid vom 31.05.2011 zugrunde gelegt und in welchem der Grad der Behinderung auf Grund des Leidens "Zustand nach Rectumcarcinom mit multiplen Operationen und Chemotherapie sowie Zustand nach Stomaversorgung nach Rückoperation" mit 70 v.H. eingeschätzt wurde, der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr herabzustufen war, da das Leiden "Zustand nach Rectumcarcinom mit multiplen Operationen und Chemotherapie sowie Zustand nach Stomaversorgung nach Rückoperation, Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und der Adnexe" um zwei Stufen reduziert einzuschätzen war, weil die Heilungsbewährung abgelaufen ist und es bei der Beschwerdeführerin zu keinem Rückfall kam. Dies wurde im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 02.04.2014 objektiviert, weshalb der Grad der Behinderung ab diesem Zeitpunkt 50 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin hat dieses Gutachtensergebnis weder im Rahmen des ihr von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs noch in der Beschwerde bestritten; sie bezieht sich in der Beschwerde auf die (im gegenständlichen Gutachten formularmäßig bejahte) Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, welche jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, welches daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten vom 03.04.2014 zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2014 und in der Beschwerde betrifft, dass sie auf Grund der Darmkrebsoperation jederzeit mit plötzlich auftretenden Durchfall rechnen müsse, was ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen, amtswegig nach dem BEinstG eingeleiteten Verfahren die Frage der Begünstigteneigenschaft der Beschwerdeführerin und der damit im Zusammenhang stehende Grad der Behinderung verfahrensgegenständlich ist, nicht aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass erfüllt. Die belangte Behörde hat daher über der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht abgesprochen; über diese ist nämlich nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) abzusprechen, was eines eigenen Antrages der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bedarf.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 02.04.2014 50 v.H. beträgt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 03.04.2014, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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