W137 1425308-1•BVwG W137 1425308-1
W137 1425308-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe
W137 1425308-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 11 12.278-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 16.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Dabei gab er an, dass sein Vater vor neun Jahren verstorben sei. Seine Ehegattin, seine Mutter und seine Schwester würden in Afghanistan leben. In Österreich würden seit etwa sieben bzw. zweieinhalb Jahren seine beiden älteren Brüder leben. Er sei in Kabul geboren, wo er von 1999 bis 2010 die Grundschule, die Hauptschule und eine AHS besucht habe. Danach habe er ein Jahr lang als Bauhilfsarbeiter in Kabul gearbeitet bis er schließlich Afghanistan verlassen habe. Die Schleppung habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert.
Seinen Antrag begründete er zunächst wie folgt: "Mein Leben ist sowohl von Taliban als auch von Dr. Abdollah (Regierungsoberhaupt von Karzai) in Gefahr. Als Dr. Najib in Afghanistan regierte, war mein Vater sein Angestellter. Als die Karzai-Regierung an die Macht gekommen ist tötete Dr. Abdollah meinen Vater. Sie wollen auch mich töten, weil ich der Sohn meines Vaters bin. Sie ließen mir ausrichten, wenn sie mich erwischen werden sie mich töten. Das ist mein Fluchtgrund, weitere Gründe habe ich nicht."
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei in Kabul geboren und habe dort in seinem Elternhaus gelebt. Sein Vater sei hochrangiger Staatsbeamter unter Najibullah gewesen und habe sich während der Taliban-Herrschaft versteckt. Ab 2001 habe er als Taxifahrer gearbeitet und sei einige Zeit später getötet worden. Er habe zunächst fünf Jahre in Kabul die Grundschule besucht - danach sechs Jahre lang die Hauptschule und eine AHS in Ghazni. Außer seiner Frau, die er vor vier Monaten geheiratet habe, würden auch seine Schwester, seine Mutter sowie deren Bruder und deren zwei Schwestern in Afghanistan leben. Zuletzt habe er in Ghazni im Haus des Onkels gelebt. Dieser habe die gesamte Familie versorgt. Sein ältester Bruder lebe seit 2004 in Österreich und habe Asyl erhalten; sein zweiter Bruder sei seit zweieinhalb Jahren in Österreich - über dessen Verfahrensstand wisse er nichts. Von seinen Brüdern erhalte er geringfügige Unterstützung; zu anderen Personen in Österreich würde kein besonders enges Verhältnis bestehen.
Sein Vater, ein hochrangiger Staatsbeamter unter Najibullah, habe sich in der Taliban-Zeit versteckt gehalten und anschließend als Taxifahrer gearbeitet. Eines Nachts hätten bewaffnete "Personen von Herrn Dr. Abdelah" eine Taxifahrt gewünscht, die sein Vater verweigert habe. Am folgenden Tag hätten diese Leute seinen Vater getötet. Sein ältester Bruder habe das angezeigt - die Täter seien aber nur drei Tage in Haft gewesen und hätten anschließend versucht, diesen Bruder zu töten. Daraufhin sei die Familie zum Onkel gezogen und habe den ältesten Bruder nach Österreich geschickt, wo er Asyl erhalten habe. Dieser habe dann aber nur die Mutter und die Schwester nachholen können - er selbst und sein zweiter Bruder seien beim Onkel geblieben. Die Feinde des Vaters hätten dann angekündigt, seinen Bruder und ihn selbst umzubringen, weshalb sie geflohen seien. Der Bruder sei nach Österreich gelangt, er selbst habe die Flucht abbrechen müssen und sei zurückgekehrt. Zwischenzeitlich hätten auch seine Mutter und seine Schwester Österreich wieder verlassen und seien ebenfalls nach Afghanistan zurückgekehrt. In der folgenden Zeit habe es Raketenangriffe gegeben und der Onkel habe seine Kinder ebenfalls nach Österreich geschickt. Er sowie seine Schwester hätten die Schule besucht - einmal seien er und seine Schwester von den Männern und Dr. Abdelah und den Taliban gemeinsam entführt und drei Tage lang festgehalten worden. Nun hätten die Feinde seines Vaters ihn umbringen wollen, da er das einzige männliche Familienmitglied in Afghanistan gewesen sei. Deshalb habe sein Onkel schließlich seine Schleppung organisiert.
Auf konkrete Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, keine anderen als die genannten Antragsgründe zu haben. Den genauen Todestag seines Vaters kenne er nicht. Seine Verfolger seien "die Männer von Dr. Abdelah gemeinsam mit den Taliban", Dr. Abdelah sei früher Außenminister gewesen. Die Entführung sei vor etwa eineinhalb Jahren geschehen - schon ein Monat zuvor sei seine Schwester entführt, aber "wenig später" wieder freigelassen worden. Die Entführer seine ebenfalls die Männer von Dr. Abdelah gemeinsam mit den Taliban gewesen. Zur konkreten Funktion seines Vaters könne er keine Angaben machen. Nach der dreitägigen Entführung hätten sie "einfach wieder gehen" dürfen - sie hätten "sehr viel geweint", vermutlich sei es "aus Mitleid" geschehen. Zudem habe man ihm aufgetragen, seinen älteren Bruder zu finden und zu ihnen zu bringen. Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie gehabt; er sei auch nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Anderswo in Afghanistan könne er nicht leben, da Dr. Abdelah in der Regierung sei und ihn überall finden könnte.
Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift.
3. Am 22.02.2012 erschien der Beschwerdeführer beim Bundesamt um Angaben in seiner Einvernahme richtig zu stellen. Zunächst gab er an, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Er werden von "Leuten von Dr. Abdullah" und den Taliban gesucht. Im letzten Jahr sei er für vier Tage entführt gewesen. Auf Vorhalt, bei der Einvernahme im Oktober "vor eineinhalb Jahren" angegeben zu haben, erklärte der Beschwerdeführer: "Das passt auch. In Afghanistan ist die Zeit nicht so wichtig."
Seine finanzielle Lage sei "nicht so schlecht" gewesen. Er habe im Haus seines Onkels in Ghazni gelebt, wo sich auch seine Mutter und seine Gattin aufhalten würden. Seine Heiratsurkunde sei in Kabul, weil sie in Kabul gelebt hätten. Auf Vorhalt des Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, dass Ghazni und Kabul zusammen gehören würden. Auf Vorhalt, er habe elf Jahre die Schule besucht und Ghazni und Kabul seien "wohl nicht dasselbe" antwortete der Beschwerdeführer: "Es ist schon klar, es ist alles Afghanistan. Kabul ist die Hauptstadt und rund herum gibt es Städte und Ghazni ist auch eine Stadt in Afghanistan."
Unmittelbar danach erklärte er, sich geirrt zu haben - er habe nie in Kabul gelebt. Eventuell habe der Dolmetscher damals etwas anders verstanden. Sein Onkel sei selbständiger Autoverkäufer; ihm gehe es wirtschaftlich gut. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen widerspruchsfrei sein Vorbringen zum Tod des Vaters sowie zur Ausreise seiner Brüder, seiner Mutter und seiner Schwester sowie der freiwilligen Rückkehr der beiden Letztgenannten. Seine Schwester sei auf dem Schulweg von Leuten des Dr. Abdullah geärgert worden, einmal habe man sie auch "mitgenommen" und "irgendwann mal freigelassen". Auch er sei auf dem Weg zur Schule einmal festgenommen worden; nach "ein paar Tagen" habe man ihn entlassen. Genauere Angaben könne er zu den Mördern seines Vaters nicht machen - es seien Leute die "sowohl für die Regierung als auch für die Taliban tätig sind".
Persönlich sei er nicht bedroht worden; die Drohungen habe der Onkel erhalten. Sie würden verfolgt, weil sie als "Spione und Verräter" angesehen würden. Die Verfolger hätten gesagt, dass "man uns schlussendlich ohnehin umbringen" werde.
Mit seinen Brüdern habe er regelmäßigen Kontakt, bekomme von ihnen aber keine Unterstützung. Er sei in der Grundversorgung und besuche einen Sprachkurs. Die Brüder würden auch die Familie in Afghanistan unterstützen. Zu den vorgehaltenen aktuellen Länderfeststellungen erklärte der Beschwerdeführer: "Es passt."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zahl: 11 12.278 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung noch eine sonstige Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr habe glaubhaft darlegen können. So habe der Beschwerdeführer klar widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan gemacht und im Verlauf des Verfahrens immer mehr versucht, jeden Bezug zu Kabul zu vermeiden. Auch die behauptete Verfolgung sei nicht glaubhaft - es würde keinen Sinn machen, den Beschwerdeführer zu entführen und anschließend freizulassen, wenn man ohnehin beabsichtige ihn umzubringen. Auch sei es in den rund neun Jahren nach dem Tod seines Vaters bislang zu keinen tätlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen. Er habe auch weder den Tod seines Vaters noch die Entführung gemeinsam mit seiner Schwester anschaulich und nachvollziehbar schildern können. Schließlich sei es "merkwürdig", dass angesichts der behaupteten Situation seine Mutter und seine Schwester dennoch freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Eine Verfolgungsgefahr aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention sei damit nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer sei ein junger und arbeitsfähiger Mann, der in Afghanistan bereits erwerbstätig war und zuvor elf Jahre lang die Schule besucht hat. Er verfügt über ein familiäres Netz und könnte auch - wie schon jetzt die übrigen Verwandten - von den in Österreich lebenden Brüdern unterstützt werden. Die Einreise nach Afghanistan über Kabul sei möglich; ein Aufenthalt in Kabul dem Beschwerdeführer zumutbar. Auch bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Es gebe damit keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft gewesen. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor. Auf der Ebene des Privatlebens seien die Verbindungen zu Afghanistan höher; ein besonders Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich sei nicht feststellbar.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.03.2012 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Darin wird zunächst ausgeführt, dass seine Mutter und Schwester in Ghazni leben würden. Dass die Mutter "vor lauter Angst um ihre in Afghanistan verbliebenen Söhne dorthin zurückgekehrt ist" könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er habe zuletzt in Ghazni gewohnt und in dem Moment klar gestellt, nie in Kabul gelebt zu haben, als man ihn auf die Bedeutung dieses Unterschieds aufmerksam machte. Ihm sei zunächst nicht klar gewesen, "welche Erwartung an Details" die Behörde habe. Im seinem Fall sei es unterlassen worden, den Herkunftsort des Beschwerdeführers zu konkretisieren und konkret über die Möglichkeit einer Rückkehr abzusprechen. In Kabul habe er lediglich in seiner Kindheit gelebt; Ghazni zähle nach wie vor zu den Problemregionen in Afghanistan. Zu seiner Entführung habe er aufgrund der damaligen "Schocksituation" keine näheren Angaben machen können und man habe auch sein damals "junges Alter" nicht hinreichend berücksichtigt. Überdies habe sein Onkel für die Freilassung sogar bezahlt. Zur angenommenen Relokation in Kabul fehlen im Übrigen aktuelle Feststellungen. Damit liege insgesamt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Ermittlungspflichten vor.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; b) dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; c) in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;
d) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
6. Am 25.08.2014 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer, der zunächst angab gesund zu sein und keine Medikamente nehmen zu müssen. Die Befragung verlief wie folgt:
VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Ja. In Afghanistan leben meine Mutter, meine Schwester, mein Onkel mütterlicherseits und meine zwei Tanten mütterlicherseits.
VR: Wo in Afghanistan lebt Ihre Mutter und Ihre Schwester?
BF: In der Provinz Ghazni. Sie leben im Stadtteil XXXX, dies ist eine halbe Stunde vom Zentrum entfernt. Meine Mutter lebt bei meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter? Telefonieren bzw. kommunizieren Sie gelegentlich miteinander?
BF: Ja, es besteht ein Kontakt zu meiner Mutter. Anfangs als ich nach Österreich gekommen bin, war der Kontakt für kurze Zeit unterbrochen.
VR: Wie geht es Ihrer Mutter und Ihrer Schwester in Afghanistan?
BF: Es geht ihnen gesundheitlich gut. Die Sicherheitslage ist aber sehr schlecht.
VR: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt in Afghanistan?
BF: In Ghazni, XXXX.
VR: Wie haben Sie dort Ihre Existenz gesichert? Haben Sie gearbeitet oder wurden Sie von Verwandten unterstützt?
Anmerkung: Laut der Dolmetscherin beginnt der BF seine Fluchtgründe zu erläutern. Dies wird im Folgenden protokolliert.
BF: Mein Vater war während des Najibullah-Regimes General. Nach dem Sturz dieses Regimes kamen die Mujaheddin an die Macht. Die Mujaheddin bezeichneten die Mitarbeiter der vorhergehenden Regierung als Kommunisten und Ungläubige, weshalb sie diese verfolgt haben. Wenn sie so eine Person in die Hände bekommen haben, dann haben sie diese getötet. Mein Vater hat während dieser Zeit und der darauffolgenden Taliban-Zeit versteckt gelebt. Als Karzai an die Macht kam, wurde öffentlich erklärt, dass Mitarbeiter des kommunistischen Regimes nicht verfolgt werden. Also konnte sich mein Vater wieder frei bewegen. Zu dieser Zeit kaufte er sich ein Taxi. Einmal kamen Anhänger des Dr. Abdullah zu uns nach Hause und haben meinen Vater aufgefordert, sie an einen Ort der für meinen Vater unsicher war zu bringen. Mein Vater hat sich geweigert u.a. weil diese Personen auch bewaffnet waren. Als er nach Hause kam, erzählte er davon meiner Mutter. Am nächsten Tag kamen Personen zu uns nach Hause und töteten meinen Vater. Mein Bruder und meine Mutter beschwerten sich beim Dorfvorsteher. Dieser riet ihnen, sich an die Distriktleitung zu wenden, deshalb sind meine Mutter und mein Bruder dort hingegangen, um sich zu beschweren. Daraufhin wurden diese Personen festgenommen. Sie kamen nach einigen Tagen wieder frei, danach waren sie wieder bei uns zu Hause und verlangten nach meinem Bruder. Mein Bruder war an diesem Tag bei meinem Onkel mütterlicherseits.
Meine Mutter erzählte davon meinem Onkel mütterlicherseits. Er kam nach Parghman und verkaufte unser Haus. Er nahm uns mit nach Ghazni. Während der Mujaheddin- und Talibanzeit wurde unser Grundstück von einem Bauern bewirtschaftet. Mit diesem Einkommen wurde der Lebensunterhalt der Familie gedeckt. Das Geld, das mein Onkel für unser Haus erhalten hatte, halbierte meine Mutter mit meinem Onkel. Er hat im Autoverkauf selbstständig gearbeitet und für den Unterhalt der Familie gesorgt. Mit der anderen Hälfte finanzierte sie die Ausreise meines ältesten Bruders. Nach einiger Zeit fanden uns die Anhänger des Dr. Abdullah in Ghazni. Aus diesem Grund schickte mein Onkel meinen Bruder aus Afghanistan.
In Ghazni waren die Taliban verbreitet, man konnte dort nicht in die Schule gehen bzw. bin ich versteckt in die Schule gegangen. Meinem Bruder wurde in Österreich ein Aufenthalt erteilt mit dem er die Familienzusammenführung beantragt hat. Wir sind alle in die österreichische Botschaft nach Islamabad gegangen. Meiner Mutter und meiner Schwester wurde die Einreisegenehmigung erteilt, während mein Bruder und ich volljährig waren. Kurz nach dem meine Mutter und meine Schwester ausgereist sind, flüchteten mein Bruder und ich auch aus Afghanistan. Ich wurde auf dem Weg aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Mein Bruder schaffte es bis Österreich. Nach der Abschiebung ging ich zurück nach Ghazni. In Ghazni ging ich wieder zur Schule bis meine Mutter aus Österreich zurückgekommen ist. Meine Schwester ging ebenfalls wieder in die Schule. Eines Tages wurde meine Schwester von den Taliban entführt. Nach zwei bis drei Stunden hatten die Taliban meine Schwester wieder freigelassen. Sie hat zu Hause von diesem Vorfall erzählt. Etwa einen Monat später nahmen die Taliban meine Schwester und mich mit. Meine Schwester und ich blieben drei Tage bei den Taliban. In dieser Zeit wurden wir beide aufgefordert, nicht mehr in die Schule zu gehen. Sie haben meiner Schwester gesagt, dass sie zu Hause bleiben soll, während sie mich aufgefordert haben, in die Koranschule zu kommen. Sie wollten, dass ich Mädchen, die in die Schule gehen mit Säure attackiere bzw. mich in der Koranschule für das Verüben eines Selbstmordattentates bzw. eines anderen Anschlages ausbilden lasse. Ich erklärte mich damit einverstanden. Sie bedrohten mich, mich zu töten wenn ich dies nicht befolgen würde. Sie ließen uns wieder frei. Nach einiger Zeit wurde hinter unserem Haus eine Mine gelegt. Bei der Explosion wurde mein Cousin verletzt.
Außerdem haben die Taliban gesagt, dass mein Vater während des kommunistischen Regimes General gewesen sei und wir alle deshalb Kommunisten seien. Wir wären Ungläubige und somit keine Menschen. Nach dem Sturz des Mujaheddin-Regimes übernahmen die Taliban die Macht in Afghanistan. Sie töteten gleich am Anfang Najibullah und hätten auch alle seine Anhänger und Mitarbeiter getötet, die Sie gefasst hätten. Nach dem wir nach Ghazni gegangen sind, besetzten die Anhänger von Abdullah unser Haus und Grundstücke, welche sich in Parwan-e Se befanden. Nach dem Tod meines Vaters lebten wir in Ghazni. Ich blieb bis zu meiner Ausreise dort. Meine Mutter und meine Schwester leben immer noch in Ghazni. Im Heimatgebiet wurden wir von Anhängern des Dr. Abdullah wegen der Tätigkeit meines Vaters belästigt und verfolgt, bis sie unser Haus und unser Grundstück besetzt haben. Aus demselben Grund wurden wir in Ghazni von den Taliban belästigt. Sie wollten, dass meine Mutter und meine Schwester zu Hause bleiben und ich mich ihnen anschließe.
VR: Ich werde Ihnen jetzt noch einige konkrete Fragen zu Ihren Fluchtgründen, die Sie jetzt vorgebracht haben, stellen. Ich ersuche Sie, diese Fragen kurz und konkret zu beantworten.
VR: Was wissen Sie über Dr. Abdullah?
BF: Zur Zeit des Najibullah-Regimes war Abdullah ein Kommandant. Zum Zeitpunkt meiner Ausreise war er der Verteidigungsminister oder Außenminister in Afghanistan. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 kandidierte er. Heute streitet er sich mit Ashraf Ghani, dem anderen Kandidaten, um das Präsidentschaftsamt.
VR: Wann wurden Sie und Ihre Schwester von den Taliban entführt?
BF: Ich war damals in Ghazni. Fünf bis sechs Monate vorher wurde meine Schwester entführt. Einen Monat später wurden wir beide entführt.
VR: Können Sie sich noch erinnern welches Jahr das war bzw. wie alt Sie damals waren?
BF: Dieser Vorfall ereignete sich ca. sechs Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan.
VR: Sind Sie verheiratet?
BF: Ich bin verheiratet.
VR: Wo lebt Ihre Frau?
BF: Sie lebt in Ghazni bei meiner Mutter.
VR: Wie geht es Ihrer Frau? Haben Sie noch Kontakt mit ihr?
BF: Ja, ich habe Kontakt zu ihr. Es geht ihr gut.
VR: Wie haben Sie vor der Ausreise Ihre Existenz gesichert?
BF: Früher wurde das Leben der Familie von den Grundstücken finanziert. Nachdem wir in Ghazni waren, wurde das Haus in Parghman verkauft. Die Hälfte dieses Geldes behielt sich mein Onkel für seine Arbeit und sorgte damit für den Unterhalt meiner Familie bis zu meiner Ausreise.
VR: Haben Sie jemals längere Zeit in Kabul gelebt?
BF: Ja, ich bin in Kabul geboren und lebte gemeinsam mit meiner Familie bis zum Tod meines Vaters dort. Nach dem Tod meines Vaters ging ich nach Ghazni, ich blieb bis zu meiner Ausreise dort.
VR: Wann wurde Ihr Vater getötet?
BF: Kurz nach der Machtübernahme von Karzai.
VR: Damals haben Sie in Kabul gelebt?
BF: Ja.
VR: Direkt in der Hauptstadt?
BF: In der Nähe von Parghman. Ich selbst war damals jung und kann mich an Vieles nicht mehr erinnern. Diese Angaben basieren auf Erzählungen meiner Mutter.
VR: Wie groß ist Parghman?
BF: Parghman ist groß. Es ist eine große Stadt. Parghman ist ein Distrikt in der Provinz Kabul.
VR: Nur zur Sicherheit: Sie haben mit Ihren Eltern, mit Ihrer Familie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters in Parghman, in der Provinz Kabul gelebt. Ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Welche Schulen haben Sie in Afghanistan besucht?
BF: Ich bin in Ghazni in die Schule gegangen.
VR: Wie lange bzw. welcher Art von Schule?
BF: Ich bin bis zur siebenten Klasse in die Schule gegangen. Es war keine ordentliche Schule, wir haben in Zelten gelernt.
VR: Wann haben Sie Ihren Schulbesuch beendet, in welchem Jahr, mit welchem Alter?
BF: Ich bin bis zu meiner Ausreise in die Schule gegangen.
VR: Vor dem Umzug nach Ghazni haben Sie nicht die Schule besucht?
BF: Doch, ich bin in die Schule gegangen.
VR: Wo und wie lange?
BF: Ich bin in Ghazni in die Schule gegangen und davor nicht. Mein Bruder ist vielleicht vorher in die Schule gegangen.
VR: Ihr Vater war nach Ihren Angaben hochrangiges Mitglied des Najibullah-Regimes. Wieso hat er Sie nicht bereits mit sieben Jahren eine Schule besuchen lassen?
BF: Damals war ich zu jung. Mein Vater hat sich während der Zeit der Mujaheddin und der Taliban versteckt. Auch wir konnten in dieser Zeit nicht hinausgehen, weil wir Feinde hatten.
VR: Sie haben in Ihrem erstinstanzlichen Verfahren angegeben, fünf Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht zu haben und später weitere sechs Jahre Schulen in Ghazni. Zudem haben Sie damals angegeben, drei Jahre lang in Jalalabad gelebt zu haben. Nun machen Sie gänzlich andere Angaben. Warum?
BF: Ich habe bei der damaligen Einvernahme angegeben gehabt, dass ich vor drei Jahren über Jalalabad nach Islamabad in die österreichische Botschaft gefahren bin, aber nicht, dass ich dort gelebt habe. Vielleicht habe ich in dieser Einvernahme angegeben, dass mein Bruder fünf Jahre lang in Kabul in die Schule gegangen ist. Das wurde damals falsch protokolliert
VR: Sie haben damals auch angegeben, dass die Entführung, die Sie und Ihre Schwester betroffen hat, eineinhalb Jahre vor der Ausreise stattgefunden hat. Heute sagen Sie, dass diese Entführung sechs Monate vor der Ausreise passiert ist. Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist ebenfalls falsch protokolliert worden. Richtig ist, dass etwa fünf bis sechs Monate vor meiner Ausreise meine Schwester entführt wurde und etwa einen Monat danach wir beide.
VR: Wurden Sie im Zuge dieser Entführung misshandelt oder bedroht?
BF: Nein, wir wurden nicht geschlagen. Wir wurden bedroht. Sie haben meiner Schwester gesagt, dass sie zu Hause bleiben soll und nicht mehr in die Schule gehen soll. Mir haben sie gesagt, dass ich es meiner Schwester nicht mehr erlauben sollte, das Haus zu verlassen. Ich selbst sollte ebenfalls nicht mehr in die Schule gehen. Stattdessen soll ich die Koranschule besuchen, in denen sie selbst Unterreicht erteilt haben. Sie wollten, dass ich Mädchen, die in die Schule gehen, mit Säure attackiere, ein Selbstmordattentat verübe bzw. dass ich Personen, die den Taliban nicht gehorcht haben, nachts aus ihren Häusern herausbringe und töte.
VR: Haben Sie irgendeinen dieser Aufträge erfüllt?
BF: Nein, ich habe nichts davon gemacht. Ein Mensch kann auch solche Taten nicht vollbringen. Sie haben mir aber gedroht, dass sie mich töten würden, falls ich mit ihnen nicht mitkommen würde. Ich habe mich damit einverstanden erklärt, weil ich freigelassen werden wollte.
VR: Danach haben Sie noch sechs Monate in Afghanistan bei Ihrem Onkel gelebt. Ist in dieser Zeit zu Zwischenfällen, wie Drohungen gekommen?
BF: Hinter dem Haus wurde eine Mine entdeckt, wobei durch deren Explosion mein Cousin verletzt wurde. Ich korrigiere mich, das war schon vor der Entführung. Danach kam es zu keinen weiteren Vorfällen.
VR: Ihre Entführer waren Taliban? Ist das richtig?
BF: Ja. Nach der Entführung hielt ich mich versteckt zu Hause auf. Ich konnte nicht hinausgehen.
VR: Ist der Onkel, bei dem Sie gelebt haben, in irgendeiner Form politisch tätig gewesen? Hat er eine Funktion innerhalb der Verwaltung oder der traditionellen Stammeshierarchien?
BF: Soweit ich weiß, war mein Onkel Beamter, allerdings habe ich keine näheren Informationen über seine Tätigkeit. Er hat später selbstständig als Autoverkäufer gearbeitet.
VR: Die Tätigkeit als Beamter hat Ihr Onkel auch im Najibullah-Regime ausgeübt?
BF: Das war danach.
VR: Von Seiten des Dr. Abdullahs und seiner Anhänger waren Sie da selbst Verfolgungshandlungen ausgesetzt?
BF: Ja. In Ghazni hatten sie uns gefunden. In Afghanistan werden Familienmitglieder bis hin zu Enkelkindern verfolgt, weil eine Person zu einer bestimmten Zeit für die Regierung gearbeitet hat. Es ist nicht so wie in Österreich, dass jede Person getrennt behandelt wird. Sie haben unser Haus und unser Grundstück besetzt, wenn sie uns gefunden hätten, hätten sie uns getötet.
VR: Welches Haus und welches Grundstück? Wo?
BF: Die Grundstücke, die sich in der Nähe von Parghman befinden und das Haus in XXXX.
VR: Ich frage Sie noch einmal, waren Sie in den sieben Jahren von 2003 bis 2010, wo Sie bei Ihrem Onkel in Ghazni gelebt haben, konkreten Verfolgungshandlungen oder Drohungen seitens des Dr. Abullah oder seiner Anhänger ausgesetzt?
BF: Nach dem Tod meines Vaters gingen wir nach Ghazni und nach einiger Zeit haben uns die Anhänger von Abdullah in Ghazni gefunden.
VR: Ist dann etwas passiert?
BF: Mein Bruder ist dann geflüchtet. Wir waren immer versteckt bis wir geflüchtet sind.
VR: Sie haben vorher angegeben, in dieser Zeit sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben. In dieser Zeit können Sie sich nicht versteckt haben. Zudem hat Ihr damals geflüchteter Bruder mittlerweile die Beschwerde in seinem Asylverfahren zurückgezogen und reklamiert nicht mehr, dass er konkret verfolgt worden wäre.
BF: Wir waren zu Hause versteckt und sind auch versteckt in die Schule gegangen. Wir durften sonst nicht hinausgehen. Zu dem Asylverfahren meines Bruders kann ich keine Angaben machen.
VR: Waren Sie selbst je politisch tätig in Afghanistan?
BF: Nein, mein Vater war General und war politisch tätig.
VR: Waren Sie jemals Verfolgungshandlungen auf Grund Ihres Glaubens oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt?
BF: Nein.
VR: Ungeachtet der Frage der Verfolgung die Sie vorbringen, könnten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret nach Kabul oder zu Ihrem Onkel nach Ghazni Ihre Existenz sichern bzw. wirtschaftlich überleben?
BF: Wenn ich diese Probleme in Afghanistan nicht hätte, wäre ich nicht hierhergekommen. Ich wäre bei meiner Familie geblieben und hätte meine Ausbildung fortgesetzt. Mein Vater war General. Ich hätte es auch in Afghanistan zu etwas gebracht.
VR: Sie haben mit Ihrer Ladung zu dieser Verhandlung auch Feststellungen zur Situation in Afghanistan erhalten. Haben Sie diese gelesen?
BF: Ja, ich habe sie durchgesehen. Ich spreche nicht so gut Deutsch, weil ich in den letzten drei Jahren nur zwei Sprachkurse besucht habe. Andere Personen, die zeitgleich mit mir eingereist sind, holen mittlerweile den Pflichtschulabschluss nach. Ich hingegen wurde nicht einmal bei Deutschkursen aufgenommen, mit der Begründung, dass ich keine Aufenthaltsgenehmigung habe.
VR: Wollen Sie zu diesen Feststellungen bzw. zur allgemeinen Situation in Afghanistan etwas angeben?
BF: In allen Provinzen Afghanistans herrscht Unsicherheit und die Taliban sind in ganz Afghanistan verbreitet und dementsprechend aktiv. Täglich werden Selbstmordattentate oder andere Anschläge verübt, bei denen zum größten Teil Zivilbevölkerung ums Leben kommt. Die Gebiete in denen die Taliban nicht aktiv sind befinden sich unter der Herrschaft der Mujaheddin - Kommandanten. Sie nehmen den Menschen ihre Grundstücke weg und bauen Wohnvierteln. Wenn man das Grundstück nicht hergibt, wird man getötet. Die Sicherheitslage in allen Provinzen des Landes ist sehr schlecht.
VR: Gibt es noch etwas, was sie vorbringen wollen?
BF: Nein. Ich habe alles gesagt. Wenn ich diese Probleme nicht hätte, hätte ich meine Heimat und meine Familie nicht verlassen. Ich lebe seit mittlerweile drei Jahren getrennt von meiner Mutter. Meine Mutter ist nicht glücklich in Afghanistan. Sie möchte gerne nach Österreich zurückkommen, hat aber keine Möglichkeit. Sie war vorher in Österreich. Sie hat hier einen Reisepass ausgestellt bekommen. Sie hat aber unseretwegen auf den Aufenthalt verzichtet und ist nach Afghanistan zurückgegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Am 16.10.2011 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich leben seine älteren Brüder XXXX (geb. 1989; als Asylberechtigter) und XXXX(geb. 1991; als subsidiär Schutzberechtigter) sowie drei Cousins. XXXX ist der Status des Asylberechtigten bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, Zl. 253.929/0-X/47/04, zuerkannt worden. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Aktenzahl: 09 10.124-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Sein Asylantrag war hingegen bezüglich der Gewährung von Asyl abgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von XXXX mit am 28.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben "mit sofortiger Wirkung" zurückgezogen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2014, Zahl: W137 1420333-1/8E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
In Afghanistan (in der Stadt Ghazni) leben seine Ehegattin, seine Mutter XXXX, seine Schwester XXXX sowie sein Onkel (ein Bruder der Mutter). Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin etwa vier Monate vor dem Verlassen Afghanistans geheiratet. Seine Mutter und seine Schwester konnten 2006 aufgrund der Asylgewährung an XXXX legal nach Österreich einreisen; mit Bescheiden vom 11.12.2008 wurde ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bereits am 24.03.2009 verließen die beiden Frauen Österreich und kehrten unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat Afghanistan zurück. Seitdem leben sie in Ghazni im Haus des Onkels. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.09.2009 wurde ihnen der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass ihnen der Status der Asylberechtigten nicht mehr zukommt. Darüber hinaus wurde ihnen auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt. Die gegen diese Entscheidungen von einem Abwesenheitskurator eingebrachten Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 24.02.2015, Zahl W137 1409205-1/12E (Schwester) und Zahl W137 1409206-1/14E (Mutter), hinsichtlich §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Darüber hinaus wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Ehegattin, die Mutter, die Schwester und der Onkel des Beschwerdeführers leben gemeinsam im Haus des Onkels, der die gesamte Familie versorgt. Zudem erhält die Familie finanzielle Unterstützung durch die in Österreich lebenden Brüder des Beschwerdeführers. Der Onkel ist als Autohändler tätig und es geht ihm wirtschaftlich gut; er organisierte auch die Schleppung des Beschwerdeführers, der vor seiner Ausreise 2011 ebenfalls über mehrere Jahre bei ihm Unterkunft gefunden hatte. Die genannten Personen sind weder einer individuellen Verfolgung noch einer existenziellen Notlage ausgesetzt und leben auch nicht unter Umständen, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich kommen würden.
Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und wuchs in der Stadt Parghman (Provinz Kabul; nahe der Hauptstadt Kabul) auf, wo er zunächst (ab 1999) auch die Schule besuchte. Nach dem Tod seines Vaters übersiedelte er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 2002 und 2005 zu seinem Onkel nach Ghazni (Stadt), wobei durch die Übersiedlung keine Unterbrechung seiner insgesamt 11-jährigen schulischen Ausbildung eintrat. Im letzten Jahr vor seiner Ausreise arbeitete er in Ghazni als Hilfsarbeiter.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 16.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Vater, ein angeblich hochrangiger Beamter im Nadjibullah-Regime, kurz nach 2001 von Männern des damaligen Außenministers Abdullah Abdullah getötet worden sei. Sein ältester Bruder habe dies (erfolglos) angezeigt, weshalb die Männer nun auch seine Brüder und ihn selbst töten wollen würden. Überdies seien diese Männer auch noch mit den Taliban verbündet, weshalb er auch einer Verfolgung seitens dieser Gruppe ausgesetzt sei.
Dieses Vorbringen erweist sich in Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers - sowohl durch die Taliban als auch durch Abdulla Abdullah (sowie ihm zuzurechnende Personen) als zur Gänze nicht glaubhaft. Zu den näheren Umständen des Todes seines Vaters (Datum, Täter, Motiv) können keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppe an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan (in der Stadt Ghazni) über ein soziales Netz und eine gesicherte Unterkunft im Haus des Onkels. Seine Existenz könnte er in gleicher Weise sichern wie vor der Ausreise nach Österreich; zusätzlich ist von einer Unterstützung durch die in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüder auszugehen. Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist für den Beschwerdeführer problemlos möglich; auch die Weiterreise zum Onkel nach Ghazni ist für ihn als orts- und sprachkundige Person grundsätzlich zumutbar. Es ist dem Beschwerdeführer aber auch zumutbar, sich - im Sinne einer Relokationsalternative - dauerhaft in Kabul niederzulassen, da auch hier eine Unterstützung durch Familienangehörige möglich wäre und es keinen Hinweis gibt, dass er in diesem Fall in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Damit ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls auch zumutbar, mit der Weiterreise nach Ghazni für längere Zeit zuzuwarten und sich in dieser Zeit in Kabul niederzulassen, sollte er die Weiterreise nach Ghazni zu seinem Onkel als zu gefährlich ansehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer spricht nur schlecht Deutsch und war in Österreich insgesamt nur rund dreieinhalb Jahre aufhältig. Für substanzielle Integrationsbestrebungen in dieser Zeit gibt es keinen Hinweis; er war in Österreich auch nie legal beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise nach Österreich und zu seinen hier lebenden Verwandten ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zum rechtlichen Status seiner Brüder ergeben sich aus den unter II.1.1. genannten Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats, des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Asylverfahren sowie zum gegenwärtigen Status der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus den unter II.1.1. angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den in Afghanistan lebenden Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers sowie zu deren aktueller Lebenssituation ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2014, wobei der Beschwerdeführer keine Verfolgung dieser Personen glaubhaft machen konnte. Bezogen auf seine Mutter und den Onkel wurde eine solche nicht einmal in den Raum gestellt.
Die Feststellung zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers und seiner Schulbildung ergeben sich vorrangig aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer nannte dabei die Stadt Parghman, die in der Provinz Kabul und nur etwa 20 Kilometer von der Stadt Kabul entfernt liegt, als Herkunftsstadt. Soweit der Beschwerdeführer am 16.10.2011 und am 20.10.2011 (lediglich) von "Kabul" gesprochen hat, kann mangels konkretisierender Nachfragen des Bundesasylamtes kein schwerwiegender Widerspruch zu seinen Angaben in der Verhandlung erkannt werden. Was den Zeitpunkt der Übersiedlung nach Ghazni (Stadt) anbelangt, so kann dieser mangels hinreichend genauer Angaben des Beschwerdeführers nicht näher als im Zeitraum 2002 bis 2005 bestimmt werden - ist aber auch in keiner Form entscheidungsrelevant. Klar ist nur, dass dieser Zeitpunkt zwischen dem Tod des Vaters (2002 - nähere Angaben konnte der Beschwerdeführer erneut nicht machen) und der Ausreise des ältesten Bruders nach Österreich (2005) lag. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im letzten Jahr vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter erwerbstätig war. Der Aufenthalt in der Stadt Ghazni (etwa ab der Ausreise seines ältesten Bruders) ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen Angaben zur Lebenssituation des Onkels und der bei diesem lebenden weiteren Familienmitglieder. Dass die in Afghanistan lebenden Familienmitglieder von den in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüdern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt werden hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 22.02.2012 angegeben; einen Wegfall dieser Unterstützung hat der Beschwerdeführer in der Folge nicht behauptet.
Kein Glauben wird hingegen der (erstmalig) in der Verhandlung vom 25.08.2014 aufgestellten Behauptung geschenkt, der Beschwerdeführer habe "keine ordentliche Schule" besucht und sei nicht schon mit sieben Jahren eingeschult worden. Im Verfahren ist kein schlüssiger Grund hervorgekommen, warum der Beschwerdeführer nicht wie vorgesehen seine schulische Laufbahn 1999 gestartet haben sollte. Die Behauptung, damals "zu jung" gewesen zu sein, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor dieser Verhandlung stets von einer elfjährigen - ordentlichen - Schullaufbahn vor seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter gesprochen, weshalb rückgerechnet kein anderer Schuleintritt festgestellt werden kann.
Nähere Feststellungen zum behaupteten Tod des Vaters konnten mangels hinreichend konkreter Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Umständen nicht getroffen werden. Allerdings bestehen keine begründeten Zweifel, dass dieser etwa 2002 eines gewaltsamen Todes gestorben ist - was sich auch aus einer Zusammenschau des Akteninhalts der Akten betreffend die übrigen (vorübergehend) in Österreich aufhältigen Familienmitglieder (Brüder, Mutter, Schwester) ergibt. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er selbst überhaupt verfolgt wird. Überdies konnte er weder ein asylrelevantes Motiv der Verfolgung (etwa Familienzugehörigkeit oder unterstellte politische Gesinnung) noch eine Verfolgung durch Personen aus dem Umfeld von Abdulla Abdullah und/oder die Taliban auch nur ansatzweise glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, praktisch seit dem Tod seines Vaters - jedenfalls nach der Ausreise seines ältesten Bruders - verfolgt zu werden, gleichzeitig will er aber nie in dieser Zeit unmittelbar bedroht oder physisch attackiert worden sein. Dies trotz der Tatsache, dass er sich in dieser Zeit keineswegs versteckt hielt, sondern die Schule besuchte und schließlich sogar arbeiten ging. Präzise Angaben zum Inhalt und zur Frequenz der gegen ihn gerichteten Drohungen konnte der Beschwerdeführer nicht machen. Zudem hielt er sich (mit der gesamten Kernfamilie) ausgerechnet an einem der Orte auf, an dem ihn etwaige Verfolger vorrangig suchen würden - beim Bruder seiner Mutter.
Die fehlende Glaubhaftigkeit der Verfolgung wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausgerechnet im Auftrag des früheren Außenministers Abdullah Abdullah behauptet, der zum relevanten Zeitpunkt -des Todes des Vaters wie auch der Ausreise des Beschwerdeführers - einer der einflussreichsten Politiker Afghanistans war (und dies nach wie vor ist). Dass es einer solchen Person innerhalb von mehr als fünf Jahren nicht gelungen wäre, jemanden wie den Beschwerdeführer (einen Teenager ohne politische Verbindungen) zu töten, kann ausgeschlossen werden - insbesondere, wenn behauptet wird, dies sei das deklarierte Ziel gewesen. Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer als "Dr. Abdollah", "Dr. Abdelah" und "Dr. Abdullah" bezeichneten Verfolger immer um ein und dieselbe Person handelt - und damit der bekannte Politiker Abdullah Abdullah (ein promovierter Mediziner) gemeint ist - ergibt sich aus den zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers zu dessen bisheriger Tätigkeit, die eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglicht. Die unterschiedliche Schreibweise in den Einvernahmeprotokollen ergibt sich aus den allgemein bekannten unterschiedlichen Transkriptionsweisen aus der persischen (aber etwa auch der arabischen) Schrift bzw. der Sprache Dari.
Völlig auszuschließen ist überdies, dass die angeblichen Verfolger sowohl für Abdullah Abdullah als auch für die Taliban tätig sind. Oder dass es sich um Taliban handeln würde, die für Abdullah Abdullah arbeiten. Der Politiker war führender Teil jener Koalition, die das Taliban-Regime vor dem Eingreifen der USA 2001 vehement bekämpfte (was im Übrigen allgemein bekannt ist und auch der Beschwerdeführer angesichts seiner Schulbildung offenkundig wusste - er sprach wiederholt vom "ehemaligen Außenminister"). Auch gegenwärtig ist er Teil der afghanischen Staatsführung, was ihn erneut in eindeutige Gegnerschaft zu den Taliban bringt.
Gänzlich unglaubhaft sind darüber hinaus auch die behauptete Entführung und die dabei angeblich an ihn gestellten Forderungen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diese Ereignis - trotz seiner Schulbildung und der Tatsache, dass es relativ kurz vor der Einreise nach Österreich stattgefunden haben soll - nur sehr pauschal beschreiben und auch nicht einmal auf ein Monat genau datieren kann. Zudem will er dabei von "Taliban" (so seine letzte Aussage in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage) entführt worden sein - also jener Gruppierung, die ihn angeblich ebenfalls umbringen will. Doch er soll dabei nicht einmal misshandelt worden sein, sondern die Taliban hätten von ihm plötzlich verlangt, für sie tätig zu sein. Dies will er zwar zugesagt haben, um frei zu kommen, aber danach nicht in die Tat umgesetzt haben. Ungeachtet dessen soll es in den folgenden sechs Monaten zu keinen Zwischenfällen oder Drohungen gegen ihn gekommen sein. Dies ist aber nicht nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich einer unter Todesdrohung ausgesprochenen Forderung der Taliban widersetzt hätte. Dazu kommt, dass diese Forderungen - "sie wollten, dass ich Mädchen, die in die Schule gehen, mit Säure attackiere bzw. mich in der Koranschule für das Verüben eines Selbstmordattentats bzw. eines anderen Anschlags ausbilden lasse" - auffallend unkonkret und pauschal beschrieben werden. Sein Argument, er habe sich in dieser Zeit "versteckt zu Hause" aufgehalten, ist angesichts der relativ problemlosen Feststellbarkeit des Wohnorts - der Onkel ist Autohändler - jedenfalls nicht geeignet um die fehlende Verfolgung schlüssig zu begründen. Schließlich ist es auch nicht plausibel, dass ausgerechnet die Taliban von ihnen als "Verräter" beurteilte Personen "aus Mitleid" freilassen, nur weil diese "viel geweint" haben. Dass der Onkel Lösegeld bezahlt hätte wurde im Übrigen ausschließlich in der Beschwerde behauptet, vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung aber nicht erwähnt und ist damit ebenfalls nicht glaubhaft.
Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, warum der Beschwerdeführer seiner Schwester hätte den Schulbesuch verbieten sollen oder fremde Mädchen aufgrund ihres Schulbesuchs "mit Säure attackieren" hätte sollen - wenn gleichzeitig seiner gemeinsam mit ihm entführten Schwester kein Schaden zugefügt worden ist. Dies umso mehr, als die Schwester bereits zum zweiten Mal auf dem Schulweg entführt worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat aber im gesamten Verfahren nie behauptet, dass etwa seine Schwester mit Säure attackiert oder sonst in irgendeiner Weise für ihren Schulbesuch "bestraft" worden wäre.
Der Beschwerdeführer gehört weder einer ethnischen noch einer religiösen Minderheit an und hat eine Verfolgung aus diesen Motiven wiederholt explizit verneint. Auch Probleme mit staatlichen Behörden, der Armee oder der Polizei wurden von ihm nie behauptet. Eine Verfolgung aus (anderen als den von ihm selbst angesprochenen) Motiven der GFK kann daher nicht angenommen werden.
Für eine (sonstige) Verfolgung oder eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise - der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus Afghanistan berufstätig und verfügte über eine gesicherte Unterkunft in Ghazni sowie ein familiäres und soziales Netz. Beides ist in Ghazni nach wie vor vorhanden, weshalb die Existenz des Beschwerdeführers dort jedenfalls als gesichert anzusehen ist. Auch einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hilfsarbeiter steht nichts im Wege. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 25.08.2014 keine wesentlichen Probleme seiner Verwandten in Ghazni behauptet sondern lediglich die Sicherheitslage als "sehr schlecht" bezeichnet.
Darüber hinaus ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Ghazni von Kabul aus nicht erreichbar wäre - zumal es eine direkte Autobahn-Verbindung zwischen diesen Städten gibt. Dies umso mehr, als es sich bei dem Beschwerdeführer um einen orts- und sprachkundigen jungen Erwachsenen handelt, der kein Problem hätte, eine möglichst sichere Verbindung (notfalls auch über Nebenstraßen und geringfügige Umwege) ausfindig zu machen um zu seiner Familie zurückzukehren.
Unabhängig davon könnte sich der Beschwerdeführer aber auch vorübergehend oder dauerhaft in Kabul niederlassen. Seine Existenz könnte dort durch die Familienangehörigen in Afghanistan und Österreich gesichert werden. So ist der Onkel ein wohlhabender Autohändler in Ghazni, der bereits die Schleppung des Beschwerdeführers und seiner Brüder (mit-)finanzierte und zudem nach Angaben des Beschwerdeführers seit Jahren die in Ghazni lebende Familie (darunter etwa Frau, Mutter und Schwester des Beschwerdeführers) versorgt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer erklärt, dass die Familie in Afghanistan von seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüdern unterstützt werde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht ein Teil dieser Unterstützung gegebenenfalls zum Beschwerdeführer nach Kabul umgeleitet werden könnte. Insbesondere könnte der ein Gewerbe betreibende Onkel dem Beschwerdeführer problemlos Geld zukommen lassen - für die Annahme ein Geldtransfer zwischen afghanischen Großstädten wäre (praktisch) unmöglich gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Existenz des Beschwerdeführers in Kabul könnte somit auch ohne unmittelbare familiäre Anknüpfungspunkte gesichert werden. Überdies könnte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer auch in Kabul einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter nachgehen.
Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration, substanzieller Spracherwerb) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer spricht nach eigenen Angaben kaum Deutsch und war in Österreich auch nie legal beschäftigt - er gab an, nach wie vor von der Grundversorgung zu leben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.08.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdeführer nicht konkret oder substanziell entgegen getreten worden ist - auch nicht in den folgenden Monaten, wobei der Beschwerdeführer n diesem Zusammenhang auf die Unterstützung seiner seit mehreren Jahren in Österreich lebenden Brüder zurückgreifen konnte und regelmäßigen Kontakt nach Afghanistan hält. Eine konkrete Kritik an deren Richtigkeit ist damit nicht ersichtlich.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer - der sich der Volksgruppe der Paschtunen zurechnet, dem muslimischen (sunnitischen) Glauben angehört und nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr hat er eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen ausdrücklich verneint. Seine Verfolgung leitet er aus der Verwandtschaft zu seinem Vater - der unter dem Najibullah-Regime eine wichtige Position gehabt haben und deshalb etwa 2002 getötet worden sein soll - ab. Damit würde die behauptete Verfolgung jedenfalls auf der Familienzugehörigkeit, allenfalls auf einer unterstellten politischen Gesinnung, beruhen.
Wie oben unter II.2.1. ausführlich dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung durch Personen aus dem Umfeld Abdullah Abdullahs und/oder die Taliban als insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage ein in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten sondern stellte lediglich weitgehend pauschale Behauptungen auf, die jedoch teilweise widersprüchlich waren. Zudem konnte er keine unmittelbar gegen ihn gerichteten Übergriffe oder Drohungen glaubhaft machen - hat diese, abgesehen von seiner angeblichen Entführung Monate vor der Ausreise, im Übrigen während des gesamten Verfahrens nie behauptet. Einem objektivierten Maßstab der wohlbegründeten Furcht wird dieses Vorbringen damit jedoch nicht gerecht.
Sofern der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (was er selbst ausdrücklich verneinte), ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der knapp 22-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der auch über eine elfjährige Schulbildung verfügt und vor der Ausreise ein Jahr lang als Hilfsarbeiter tätig war, nach einer Rückkehr nach Afghanistan - unabhängig davon ob zur Familie in die Stadt Ghazni oder in die Hauptstadt Kabul - in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu ergänzen ist, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - zumindest grundlegend gesichert ist. Der Beschwerdeführer kann aber nicht nur auf die Unterstützung der in Afghanistan lebenden Familienmitglieder vertrauen, sondern auch auf jene seiner beiden in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüder. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG 1997 ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Hinsichtlich Ghazni verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk und hat dort auch in den rund 7 Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich gelebt, die Schule besucht und gearbeitet. Die Lage in der Stadt Ghazni ist jedenfalls dergestalt, dass der Onkel dort seit mehr als 15 Jahren als selbständiger Autohändler wirtschaftlich gut leben kann, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers ungeachtet der in Österreich erfolgten Asylgewährung 2009 freiwillig via Kabul dorthin zurückkehrten und sich dort niederließen und diese Angehörigen bis heute mit keinen substanziellen (existenziellen) Problemen oder gar einer Verfolgung konfrontiert sind. Aufgrund der konkret feststellbaren Rückkehrsituation am früheren Wohnort des Beschwerdeführers (Stadt Ghazni) verliert die Situation an anderen (entfernteren) Orten der Provinz Ghazni an Bedeutung. Es gibt auch keinen Hinweis, dass es orts- und sprachkundigen Afghanen (wie eben dem Beschwerdeführer) unmöglich oder unzumutbar wäre, von der Stadt Kabul in die Stadt Ghazni zu gelangen.
Zur Relokationsalternative Kabul (Stadt) ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nie alleine in Kabul gelebt hat und dort auch über keine unmittelbaren familiären Anknüpfungspunkte verfügt - aber problemlos finanzielle Unterstützung durch seine in Ghazni und in Österreich lebenden Verwandten erhalten kann. Durch letztere deshalb, weil diese nach Angaben des Beschwerdeführers schon in den letzten Jahren die Familie in Afghanistan stützten und eine Überweisung von Österreich nach Kabul jedenfalls möglich ist, wenn eine solche nach Ghazni offenkundig problemlos funktioniert. Die Existenz des Beschwerdeführers wäre in diesem Fall zumindest als grundlegend gesichert anzusehen. Zudem war der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Afghanistans bereits in einer größeren Stadt selbständig erwerbstätig. Damit ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich - sofern er sich nicht zur Familie in Ghazni begeben will - vorübergehend oder auch dauerhaft in Kabul niederzulassen.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Afghanistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Derartige Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (seinen Brüdern) oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer bis Herbst 2011 in Afghanistan gelebt und dort die Schule besucht hat. Zudem verfügt er auch in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Schwester, Onkel als faktischer Ziehvater seit 2003) die jenen in Österreich jedenfalls gleichwertig sind.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Oktober 2011 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung integrativer Merkmale wie etwa der Absolvierung von Sprachkursen eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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