BVwG W188 1423310-1

W188 1423310-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

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BVwG W188 1423310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1423310.1.00

Spruch

W188 1423310-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundes-asylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 25.11.2011, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.03.2016 erteilt.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach schlepperunterstützter und rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.11.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF., (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der BF in seiner Heimat einer Verfolgung durch Feinde seines Vaters ausgesetzt sei. Es sei auch kein konkreter und glaubhafter Anhaltspunkt dahingehend hervorgekommen, dass er durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen nicht vollständig von den Kuchis kontrollierten Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung nicht entkommen könnte. Die subjektive Furcht vor den Kuchis ließe unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan und seiner konkreten Lebensumstände eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht von vorneherein ausschließen. Die Grundstücksstreitigkeiten mit den Kuchis und die damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen stellten keine persönliche Verfolgung durch Angehörige dieser Volksgruppe dar. Da die Tante des BF und deren Familie in XXXX lebten, habe er im Falle seiner Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit und könnte auf familiäre und finanzielle Unterstützung - auch seitens seiner im Iran lebenden Familie - zurückgreifen. Er würde daher in seiner Heimat nicht in eine ausweglose Lage geraten und es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive, seiner Bildung nicht entsprechende Arbeit oder Zuwendungen, etwa von Hilfsorganisationen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es seien keine Umstände bekannt, wonach in Afghanistan eine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrte, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, (EMRK) ausgesetzt sei, oder eine derartige humanitäre Katastrophe festzustellen, dass das Überleben mangels Nahrung oder Wohnraums tatsächlich in Frage gestellt sei. Schließlich habe der BF in Österreich kein schützenswertes Familienleben, seine Ausweisung sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof, in welcher - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt wurde, in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen werde mit keinem Wort auf den Herkunftsort des BF, nämlich XXXX, Bezirk XXXX, Provinz XXXX, eingegangen, weshalb sich diese als unvollständig und teilweise unrichtig erwiesen. Aus der Bescheidbegründung gehe weder hervor, ob den Fluchtgründen angesichts der zu treffenden Länderfeststellungen objektive Wahrscheinlichkeit zukomme, noch wie sich die Sicherheitslage in XXXX darstelle. Auch sei daraus nicht zu entnehmen, mit welcher wirtschaftlichen Situation der BF bei seiner Rückkehr rechnen müsse. Er sei Hazare und Schiite, verfüge über kein soziales Netz und keine freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat. Allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe und Religion habe er begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland. Hätte die belangte Behörde die ihr obliegende Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Hätte die belangte Behörde schließlich die näher aufgezeigten Verfahrensfehler unterlassen, wäre keine Ausweisung zu verfügen gewesen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes

II. zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen sowie - in eventu - den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde

I. Instanz zurückverwiesen werde.

4. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 21.12.2011 vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 02.02.2014 teilte das XXXX als Rechtsvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, der BF sei im Jahr 2008 nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in XXXX mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, nachdem diese dort keine Existenzmöglichkeit vorfinden habe können. Der BF habe im Iran mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt, traditionell geheiratet und als Schneider gearbeitet. Aufgrund eines gegen ihn gerichteten Angriffes, der paschtunischen Feinden seiner Familie zuzurechnen gewesen sei, habe er sich gezwungen gesehen, den Iran zu verlassen. Alle nahen Familienangehörigen, also Ehefrau, Eltern und Geschwister lebten im Iran, in Afghanistan habe er keine unmittelbaren nahen Verwandten mehr. Im Weiteren wurde nach Darlegung der für die Flucht des BF und seiner Familie maßgeblichen Gründe und unter Hinweis auf Quellen bezüglich der systematischen Vertreibung der Angehörigen Volksgruppe der Hazara durch Kuchi und Paschtunen, der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, der speziellen Situation in XXXX und der Situation für Rückkehrer resümierend ausgeführt, der BF habe in Afghanistan durch seine Vertreibung sein familiäres Netzwerk und alle zur Existenzfähigkeit erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen verloren. Er gehöre in zweifacher Hinsicht einer in Afghanistan aktuell diskriminierten Minderheit an und wäre im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht existenzfähig und daher einer unzumutbaren Notlage ausgeliefert. Insbesondere sei seine in XXXX lebende Tante Mitglied der Familie ihres Ehemannes und als solche nach afghanischem Verständnis nicht befugt zu entscheiden, ob einem ihrer Verwandten Hilfe bzw. Unterkunft gewährt werden könne.

6. Der BF legte Bestätigungen über den erfolgreichen Besuch von Deutschkursen (A 2 und A 1) sowie Schreiben von privaten Personen vor, in denen er als verlässlich, höflich und arbeitsam beschrieben wird.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA), nahm an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht teil. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte auszugsweise zu seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat und zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folgendes vor (ER: Einzelrichter; BFV: Vertreter des BF):

[...]

ER: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazare und spreche Dari.

ER: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Schiite.

ER: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ja. Ich bin mit XXXX verheiratet.

ER: Wo lebt Ihre Frau?

BF: Sie ist im Iran.

ER: Wo genau?

BF: Im Bezirk XXXX bei Teheran.

ER: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

ER: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe in Afghanistan bis zur 6. Klasse die Schule besucht. Danach habe ich mich der Landwirtschaft gewidmet, indem ich eigene landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet habe.

ER: Was haben Sie im Iran gearbeitet?

BF: Im Iran habe ich als Schneider gearbeitet. Ich habe bereits in Afghanistan etwas Erfahrung im Beruf des Schneiders gehabt. Im Iran habe ich 6 Monate lang für eine Schneiderei gearbeitet. Danach besorgte ich mir eine eigene Nähmaschine und machte mich damit selbstständig.

[...]

ER: Womit haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: In Afghanistan haben wir zum Großteil vom Erlös unserer landwirtschaftlichen Ernte unseren Lebensunterhalt bestritten. Damals war ich noch nicht so gut als Schneider tätig. Zu Zeiten der Ernte hatten wir dieses Einkommen. Außerhalb der Erntesaison nahm man eben jede Arbeit an, die sich gerade anbot, wie beispielsweise Teppichweberei. In diesem Fall arbeitete ich mit meiner Schwester zusammen, deren Beruf die Teppichweberei war. Diese Tätigkeit übte ich hauptsächlich im Winter aus. In den warmen Jahreszeiten half ich meinem Vater in der Landwirtschaft.

[...]

ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat bzw. den Iran zuletzt genau verlassen?

BF: Ich habe 1387 (= 2008) Afghanistan und schließlich 2 Jahre

später, also 1389 (= 2010) den Iran verlassen.

[...]

ER: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

ER: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich habe bereits Deutschkurse erfolgreich absolviert und lege dem erkennenden Einzelrichter diesbezügliche Bestätigungen vor.

ER: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

ER: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich besuche den Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses und habe, bis auf den Gegenstand Mathematik, bereits sämtliche Prüfungen abgelegt und die diesbezüglichen Zeugnisse dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorgelegt. Ich bin nicht Mitglied in einem Verein. Ich beteilige mich jedoch am Projekt der Theater-Werkstatt Villach, indem ich als Darsteller eine Rolle übernehme. Ich war in Radenthein Mitglied eines "Migranten-Fußballvereines", ich spielte als Torwart. Derzeit spiele ich in Villach mit Freunden Fußball, war aber nicht Mitglied in einem derartigen Verein.

[...]

ER: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ja, ich habe 1 bis 2 Mal die Woche Kontakt zu meinen Familienmitgliedern, entweder telefonieren wir oder wir sprechen über Skype. Meine Familie lebt im Iran.

ER: Wo und wovon leben diese, haben Sie mit diesen Kontakt, falls ja, wie intensiv?

BF: Meine Familie lebt von der Schneiderei, damit meine ich die Schneiderei, die ich auch dort betrieben habe.

ER: Haben Sie in Afghanistan Verwandte?

BF: Ich habe eine Tante mütterlicherseits in XXXX.

ER: Stehen Sie mit dieser Tante in Kontakt?

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt zu ihr, meine Eltern haben ab und zu Kontakt zu ihr.

ER: Wann haben Sie diese Tante zuletzt gesehen bzw. zuletzt mit ihr gesprochen?

BF: Das war zu jenem Zeitpunkt, als wir von XXXX in Richtung Iran gingen.

ER: Hat diese Tante einen Mann und Kinder?

BF: Ja, sie ist verheiratet und hat 3 Söhne und 2 Töchter.

ER: Haben Sie mit dem Mann Ihrer Tante und deren Kinder Kontakt bzw. wann haben Sie diese zuletzt gesehen?

BF: Ich habe lediglich zu ihrem ältesten Sohn ab und zu Kontakt. Mit dem Rest nicht.

ER: Könnten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan bei Ihrer Tante bzw. deren Familie unterkommen?

BF: Nein.

ER: Warum nicht?

BF: Das liegt daran, dass ich Feinde habe und die Familie meiner Tante nicht will, dass sie durch meine Anwesenheit gefährdet werden.

[...]

ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat bzw. den Iran verlassen haben und warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Wie ich bereits zuvor angegeben hatte, hatten wir Feinde in Afghanistan. Unser Hauptproblem war, dass wir regelmäßig von Taliban, die sich als "Kuchi" ausgaben, überfallen wurden. Eine Zeit lang verteidigten wir uns, doch mit jedem Mal, als sie wiederkamen, waren sie schwerer bewaffnet als die Male zuvor. Die Kuchi an sich haben meistens nur Kalaschnikows, diese Leute griffen jedoch zuletzt schon mit Raketen an, was eindeutig ein Zeichen dafür war, dass sie den Taliban angehörten und entsprechend aufgerüstet wurden. Schließlich schafften sie es, uns von unserem Heimatort zu vertreiben. Wir gingen nach XXXX. Doch nach einiger Zeit konnten wir aufgrund der politischen Probleme, die mein Vater hatte, auch in XXXX nicht weiter verweilen, woraufhin mein Vater beschloss, dass wir alle in den Iran gehen sollten, um unser Leben zu retten.

ER: Wurden Sie und Ihre Familie nun von Kuchis und den Taliban bedroht?

BF: Ja. Die Kuchis gehören alle den Taliban an. Wenn staatliche Einheiten anwesend sind, tarnen sie sich als Kuchis, sobald diese jedoch abgezogen sind, enttarnen sie sich als Taliban. Die staatlichen Truppen lassen die Kuchi weitgehend in Ruhe, bekämpfen jedoch die Taliban, aus diesem Grund tarnen sie sich immer wieder.

[...]

ER: Wer hat den Entschluss gefasst, aus Ihrer Heimat zu flüchten?

BF: Mein Vater.

ER: Was war der genaue Grund für die Entscheidung Ihres Vaters?

BF: Mein Vater war ein Mujahed und hatte viele Feinde.

ER: Sie haben zuvor angegeben, Sie seien wegen der Kuchis bzw. der Taliban geflohen?

BF: Ich sagte, dass wir wegen der Angriffe der Kuchis oder der Taliban nach XXXX gingen, dort aber nicht bleiben konnten, wegen der Feinde meines Vaters. Aus diesem Grund beschloss mein Vater, dass wir das Land verlassen müssten.

ER: Das bedeutet, dass Sie XXXX nur wegen der Probleme Ihres Vaters verlassen haben?

BF: So kann man das nicht sagen. Der hauptsächliche Feind meines Vaters namens XXXX hatte die Absicht, sowohl meinen Vater als auch seine Familie zu töten, bei solchen Feindschaften geht es nicht um die Person, sondern um die gesamte Familie.

ER: Wurden Sie von den Kuchis bzw. Taliban in XXXX konkret bedroht oder verfolgt?

BF: Genau genommen schon, dieser XXXX ist Angehöriger eines gewissen XXXX, dieser ist ein Parlamentsabgeordneter, diese Leute sind alle Taliban-Anhänger oder Taliban und stehen in engem Kontakt zueinander. In jeder Provinz und in jedem Distrikt haben sie jemanden in einer Machtposition und sind im ganzen Land stark vernetzt.

ER: Von wem wurden Sie in XXXX auf welche Weise konkret bedroht?

BF: Ich wurde von diesem XXXX bedroht. Es gab in XXXX "Bezirksvorsteher oder Ältestenräte", die bei der Schlichtung von Familien- oder politischen Kriegen intervenierten. Als es eine Unterredung von den 3 Herren XXXX, XXXX und XXXX mit XXXX gegeben hatte, hatte XXXX ihnen mitgeteilt, dass, wenn er XXXX, also meinen Vater und mich, in die Finger bekommen würde, er uns töten würde. Diese seine Drohung wurde uns von den genannten Herren übermittelt.

[...]

ER: Welchen Grund hätte XXXX, Sie oder Ihren Vater zu töten?

BF: Es gab bereits eine alte langjährige Feindschaft zwischen meinem Vater und XXXX. Während der Kämpfe im Gebirge hatte mein Vater offenbar einige Männer aus den Reihen der Angreifer getötet. Einer von ihnen dürfte der Cousin von XXXX gewesen sein und aus diesem Grund war diese Feindschaft wieder zum Leben erwacht.

[...]

ER: Hat es in XXXX, außer den XXXX zugeschriebenen Drohungen, konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihren Vater oder Sie gegeben?

BF: Wir waren 3 Monate in XXXX und während dieser 3 Monate hielten wir uns versteckt. Wir wussten jedoch, dass diese Leute nach uns Ausschau hielten und versuchten, uns zu finden.

BFV merkt hierzu an: Es gab keine konkreten Hinweise. Es handelt sich um Aussagen von Bekannten vom Hörensagen, wie es in Afghanistan üblich ist.

[...]

ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich würde hundertprozentig getötet.

ER: Wie kommen Sie zu dieser Gewissheit, welche Hinweise haben Sie dafür?

BF: Wie bereits gesagt gibt es die Feindschaft zwischen XXXX und meinem Vater. XXXX steht in Kontakt mit den Parlamentsabgeordneten XXXX, diese Leute verfügen über ein weitverbreitetes Netzwerk und in XXXX kennen sie sowohl meinen Vater als auch mich. D.h. egal, wo ich auftauchen würde, irgendein Spitzel von diesen Leuten würde davon berichten und in weiterer Folge würden sie alles daran setzen, um mich zu töten.

ER: Was müssten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatdorf befürchten?

BF: Ich müsste mich sowohl vor den Taliban als auch vor XXXX fürchten."

8. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX übergab der Rechtsvertreter des BF ein mit 10.02.2015 datiertes Schreiben, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF als Angehöriger der schiitischen Minderheit der Hazara von der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung gewaltsam aus seiner Heimatprovinz XXXX vertrieben worden sei. Alle nahen Familienangehörigen des BF (Ehefrau, Eltern, Geschwister) lebten im Iran, in Afghanistan habe er keinen unmittelbaren nahen Verwandten. Seine in XXXX lebende Tante könne ihm keinen existentiellen Rückhalt bieten, zumal in Afghanistan Ehefrauen nicht befugt seien, über die Familienressourcen ihres Ehemannes zu verfügen; darüber dürfe nur das männliche Familienoberhaupt verfügen. Der BF habe in Afghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte, die ihm im Rückkehrfalle die überlebensnotwendige Unterstützung gewährten; er wäre sohin nicht existenzfähig und damit einer unzumutbaren Notlage ausgeliefert. Die bislang als stabil erachtete Lage in XXXX sei sowohl hinsichtlich der Wirtschafts- wie auch der Sicherheitslage erschüttert worden. Desgleichen verschlechtere sich die Sicherheitslage in Afghanistan laufend, es sei davon auszugehen, dass die Taliban verschiedene Regionen angreifen würden. Schließlich befinde sich der BF wegen rezidivierender depressiver und angstbezogener Störung in psychotherapeutischer Behandlung, davon abgesehen sei er aber lerneifrig, habe Prüfungen zum Pflichtschulabschluss positiv abgelegt und sei in einer Theatergruppe für Menschen "mit nicht deutscher Muttersprache" aktiv. Es werde daher beantragt, dem BF zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen, in eventu möge asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, wurde am XXXX in XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan geboren. Im Jahr 2008 zog er mit seiner Familie nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in XXXX in den Iran, wo er als Schneider arbeitete und traditionell heiratete. Im Jahr 2010 flüchtete er aus dem Iran, weil er nach seinen Angaben vom Sohn eines paschtunsichen Feindes seines Vaters bedroht und geschlagen wurde. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist mit XXXX verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau, seine Eltern und Geschwister leben in Iran. In der Hauptstadt Afghanistans, XXXX, lebt eine Tante des BF mütterlicherseits mit deren Mann und insgesamt fünf Kindern. Der BF hat mit dieser Tante keinen Kontakt; ansonsten leben in Afghanistan keine nahen Verwandten des BF.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

Im Falle einer Rückverbringung des BF nach Afghanistan droht diesem im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation wegen eines faktisch untauglichen familiären bzw. mangels eines sonstigen sozialen Netzes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.

Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem BF nicht zur Verfügung.

Der Spruchpunkt I. des oben im Spruch bezeichneten angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) ist mit XXXX auf Grund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten Zurückziehung der dagegen gerichteten Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Allgemeines

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF. Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/ Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

[...] Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. [...]. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)

Die Lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. [...] Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 08.10.2014)

Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.

(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)

Provinz Wardak

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.

(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.

(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)

Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.

(Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014).

Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban. Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak.

(BBC 20.10.2014).

Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen.

(WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert.

(Vertrauliche Quelle 1.2014).

Frauen

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. [...]. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. [...] Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.März 2014)

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.März 2014)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts (einschließlich der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom XXXX).

Soweit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt bzw. dem BFA vorgelegten Verwaltungsakten, dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (einschließlich der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom XXXX). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF in Afghanistan, im Iran und in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglichen glaubhaften Angaben anlässlich der Erstbefragung am 25.07.2011 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, vom 19.10.2011, der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie insbesondere auf die beiden namens des BF eingebrachten Eingaben des XXXX vom 02.02.2014 und vom 10.02.2015, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF in den Iran, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich basieren auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF anlässlich seiner Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck.

Der Rechtsvertreter des BF zog in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX ausdrücklich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Diese Erklärung wurde für den BF übersetzt, woraufhin dieser die Zurückziehung dieses Beschwerdepunktes bestätigte.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den jeweils angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, ebenso herangezogen, wie auch jene internationaler Organisationen, wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie Amnesty International, ANSO oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Um-standes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Verfahrensparteien sind den Erkenntnissen zur Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten, sohin wurden keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmun-gen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl:

2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. zum Kosovo die Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN, sowie vom 17. September 2008, Zahl:

2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist festzuhalten, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass er aus der Provinz XXXX stammt und ab dem Jahr 2008 mit seinen Familienangehörigen bis zu seiner Ausreise im Iran lebte und sich demgemäß über einen einige Jahre währenden Zeitraum nicht in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgehalten hat. Der BF konnte glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Aufnahme in den Familienverband seiner in XXXX lebenden Tante mütterlicherseits nicht möglich ist, weil er zu dieser nicht nur seit Jahren keinen Kontakt mehr hat, sondern sie auch im Falle seines Eintritts in deren Familie eine Gefährdung von Seiten der Feinde seines Vaters befürchtet. Davon abgesehen würde nach den in Afghanistan vorzufindenden archaisch-patriarchalischen Familienstrukturen die Entscheidung über die Aufnahme des BF in deren Familienverband ohnedies deren Ehemann obliegen. Ansonsten hat der BF in Afghanistan weder nahe Verwandte, bei denen er auch nur einigermaßen versorgt werden könnte, noch ein (sonstiges) soziales Netzwerk.

Die Provinz XXXX gilt als Taliban-Hochburg, weil sie strategisch günstig am westlichen Zugang zu XXXX liegt und für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben und diese als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert ist. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen zu Angriffen ermutigt. Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen XXXX als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX. XXXX war in den letzten Jahren als Schlüsselprovinz Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban.

Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich allei-ne gestellt und jedenfalls gezwungen, zunächst in XXXX nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt XXXX zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt - ebenso wie die medizinische Versorgung - meist nur als unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen - wie bereits erwähnt - auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Eine Niederlassung des BF außerhalb seiner Herkunftsregion - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist ihm nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in seinem Herkunftsort in der Provinz XXXX und anschließend nur im Iran gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan oder im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er von vornherein nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfügt. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt XXXX oder anderen Provinzen, steht dem BF daher nicht zur Verfügung.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte führen würde. Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan stünde demzufolge im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dem BF war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Obiter sei darauf hingewiesen, dass - insoweit eine mögliche Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara vorgebracht wurde - nach ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden kann (siehe etwa AsylGH 20.02.2012, C15 416.171-1/2010).

Zu Spruchpunkt III.:

Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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