BVwG W209 2002365-2

W209 2002365-2Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015

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Regest

Dienstverhältnis, Notstandshilfe, Widerruf

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BVwG W209 2002365-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2002365.2.00

Spruch

W209 2002365-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 26.09.2013 betreffend Widerruf und Rückersatz der im Zeitraum 04.08. bis 04.09.2012 unberechtigt bezogenen Notstandshilfe in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von 04.08. bis 04.09.2012 (32 Tage) Notstandshilfe in Höhe von € 28,41 täglich, in Summe €

909,12.

Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes erlangte das Arbeitsmarktservice (AMS) am 09.11.2012 davon Kenntnis, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein der Vollversicherung unterliegendes Dienstverhältnis zur Firma XXXX bestand.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am 27.11.2012 Parteiengehör gewährt, wobei er angab, das Dienstverhältnis habe am 02.07.2012 geendet. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde daraufhin um neuerliche Überprüfung ersucht.

2. Am 24.09.2013 erging neuerlich eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes an das AMS, die Speicherung des Dienstverhältnisses blieb aufrecht und es wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 02.10.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin neuerlich vor, dass das Dienstverhältnis bereits am 02.07.2012 geendet habe.

4. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge seitens des AMS aufgetragen, bei der WGKK vorzusprechen und niederschriftlich um die Überprüfung seiner Versicherungspflicht bei der XXXX zu ersuchen. Der Beschwerdeführer kam diesem Ersuchen nach, sprach am 07.11.2013 bei der WGKK vor und legte dem AMS noch am selben Tag eine Kopie der Niederschrift vor. Weiters wurde seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien eruiert, dass die Firma zwischenzeitlich geschlossen und das Insolvenzverfahren bereits beendet worden ist. Das Berufungsverfahren wurde daher mit Bescheid vom 15.11.2013 gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

5. Am 03.03.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 30.06.2014 übermittelte die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien dem BVwG ein Schreiben der WGKK an den Beschwerdeführer, aus welchem hervorgeht, dass eine Beitragsprüfung bei seiner ehemaligen Dienstgeberin ergeben habe, dass das Dienstverhältnis tatsächlich am 02.07.2012 geendet habe, und teilte mit, dass der Beschwerdeführer sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gewesen sei und nunmehr keine Widerrufs- bzw. Rückforderungstatbestände im Sinne der relevanten Gesetzesbestimmungen des AlVG bestünden.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die Rechtssache der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 03.02.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stand in der Zeit von 04.08.2012 bis 04.09.2012 nicht in einem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahren vor dem BVwG und anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) ...

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) ...

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.2. Stattgebung der Beschwerde

Das Begehren des Beschwerdeführers ist darauf gerichtet, den Bescheid, mit dem seine Notstandshilfe in der Zeit von 04.08.2012 bis 04.09.2012 widerrufen und der Überbezug in der Höhe von € 909,12 rückgefordert wurde, zu beheben.

Grundlage des Bescheides war eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes, aufgrund der das AMS annahm, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein der Vollversicherung unterliegendes Dienstverhältnis bestand.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat jedoch eine Beitragsprüfung bei der Arbeitgeberin ergeben, dass das Dienstverhältnis am 02.07.2012 geendet hat.

Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer während des Notstandshilfebezuges nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt war, besteht für den Widerruf in dem im Bescheid angeführten Zeitraum und für die Rückforderung des Überbezuges keine Grundlage.

Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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