W220 1416070-2•BVwG W220 1416070-2
W220 1416070-2Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2015
Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Frist, Säumnisbeschwerde,<br/>Zeitablauf
W220 1416070-2/5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.12.2009 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes befragt brachte er vor, vor seiner Heirat ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt zu haben, als deren Ehemann im Iran gewesen wäre. Diese Frau sei nunmehr vom Beschwerdeführer schwanger. Als ihre Familie dies erfahren habe, hätten sie den Beschwerdeführer von zu Hause abgeholt und der Polizei übergeben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von der Regierung bzw. dem Staat aufgehängt oder gesteinigt zu werden.
Am 01.02.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im wesentlichen vor, daß er vor circa vier Monaten geheiratet habe und seine Frau bei seiner Mutter in Afghanistan lebe. Vor seiner Heirat habe er mehr als eineinhalb Jahre lang eine Beziehung mit einer anderen Frau gehabt, die verheiratet gewesen wäre. Ihr Ehegatte habe zu dieser Zeit im Iran gelebt. Diese Beziehung, die niemandem bekannt gewesen wäre, habe er mehr als einen Monat vor seiner Heirat beendet. Besagte Frau sei sodann schwanger geworden, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, ob von ihm oder von einem anderen Mann. Sie sei deswegen von ihrer Familie mißhandelt und nach dem für die "Tat" Verantwortlichen gefragt worden, woraufhin sie den Beschwerdeführer genannt habe. Ihre Familie sei in weiterer Folge zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn umbringen wollen, was die Leute des Generals jedoch verhindert und den Beschwerdeführer zum Posten des Kommandanten gebracht hätten. Zwei Nächte habe er dort verbracht, bevor er hätte fliehen können und sei er sogleich nach Pakistan gereist. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Mullahs, die ihn gesteinigt hätten und auch vor den Behörden. Man würde ihn aufhängen oder den Mullahs überlassen.
Im Rahmen dieser Befragung wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Afghanistan vorgehalten, zu denen er jedoch keine Erklärung abgab.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 09 16.181-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe lediglich sehr oberflächliche Schilderungen getätigt und kaum Details von sich gegeben, weshalb er keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde mit dem innerstaatlichen Konflikt in der Heimat des Beschwerdeführers begründet.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im April 2013 legte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof seinen Studentenausweis der XXXX, zwei afghanische Zeugnisse sowie eine afghanische Zeitung vor. Ein darin enthaltener Zeitungsartikel wurde in weiterer Folge seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt sowie weitere Recherchen veranlaßt. Die Ermittlungsergebnisse dazu langten im August 2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2013, Zl.: C20 416.070-1/2010/4E, wurde in Erledigung der eingebrachten Beschwerde Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 09 16.181-BAT, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.
In den Entscheidungsgründen wurde seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, daß die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung die Beurteilung des erstatteten Vorbringens als nicht glaubhaft nicht zu tragen vermöge. Weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers, welcher im übrigen auch Details angegeben hätte, als oberflächlich und nicht nachvollziehbar angesehen würden, sei nicht näher begründet worden. Welche weiteren Aussagen des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes noch erwartet worden wären, sei ebensowenig konkret angeführt worden. Inhaltlich habe sich das Bundesasylamt lediglich auf einen einzigen Widerspruch im erstatteten Vorbringen bezüglich der Gefangennahme des Beschwerdeführers gestützt, was nicht ausreiche, um abschließend von der Unglaubwürdigkeit der insgesamt getätigten Angaben ausgehen zu können. Im fortgesetzten Verfahren - so der Asylgerichtshof weiter - habe sich das Bundesasylamt daher im Rahmen einer weiteren Einvernahme inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und sei der Beschwerdeführer dabei auch zu dem vorgelegten Zeitungsartikel und den sich daraus ergebenden Ungereimtheiten (vgl. Seite 7 oben des zitierten Erkenntnisses) näher zu befragen.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und seit dem Einlangen der zurückverweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes am 02.09.2013 bereits sechs Monate verstrichen seien, ohne daß eine neuerliche Entscheidung seitens des Bundesasylamtes getroffen worden wäre, weshalb Säumnisbeschwerde eingebracht würde.
Das BFA legte den gegenständlichen Verwaltungsakt am 10.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2014 wurde das BFA gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG aufgefordert, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid nachzuholen und diesen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Bis zum heutigen Tage hat das BFA der gerichtlichen Aufforderung nicht Folge geleistet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 09 16.181-BAT, wurde dieser Antrag gemäß § 3 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2013, Zl. C20 416.070-1/2010/4E, wurde in Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde der zitierte Bescheid bezüglich des gekämpften Spruchpunktes I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Das BFA hat bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgesprochen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde
3.2.1. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher, wie folgt, lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."
3.2.2. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG)
"§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
3.2.3. Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG)
"§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
3.2.4. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
3.2.5. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt.
In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Das BFA hat durch seine Vorgehensweise, nach Einlangen des zurückverweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes keine weiteren Ermittlungen durchzuführen bzw. den Beschwerdeführer nicht zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen, sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.
Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch dann von Säumnis auszugehen ist, wenn man die Ansicht vertreten würde, dass die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG mit 1.1.2014 neu zu laufen begonnen hat.
Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs. 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.
In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsausführungen wird in concreto (entsprechend den zurückverweisenden Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 29.08.2013) zu prüfen sein, ob das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt werden kann. Zu diesem Zweck bedarf es einer beweiswürdigenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den konkret getätigten Angaben des Beschwerdeführers bzw. mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln (Zeitungsartikel).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs. 4 VwGG aF folgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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