BVwG G307 1303558-1

G307 1303558-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2015

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG G307 1303558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1303558.1.00

Spruch

G307 1303558-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch dXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2006, Zl. 0603.504-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.03.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Mit dem oben im Spruch angeführten, dem BF am 12.07.2006 zugestellten, Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich sowohl des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 17.07.2006 beim Bundesasylamt eingelangtem, handschriftlichen abgefassten Schreiben Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der BF sei das erste Mal nach Europa gekommen und wolle in Österreich bleiben, weil er hier Schutz finden könne. Er möchte sich in Österreich auch integrieren.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AGH) vom 12.02.2013, Zl. B9 303.558-1/2008/13E, wurde die zuvor genannte Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG2005 als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich des Ausspruchs der Ausweisung des BF wurde seitens des AGH ausgeführt, der BF verfüge lediglich über drei in Österreich lebende Cousins, von denen er zwar finanzielle Unterstützung erhalte, zu diesen jedoch keine enge Beziehung bestehe. Aufgrund fehlender darüber hinaus gehender familiärer Anknüpfungspunkte zu Österreich, seines einzig auf einen Asylantrag gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von 6 1/2 Jahren, fehlender Aussagekraft einer Einstellungszusage hinsichtlich einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und eines nicht erbrachten Deutschsprachnachweises müsse im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF durch Verfügung einer Ausweisung für zulässig erachtet werden. Dies deshalb, weil die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden, gewichtigen öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden.

4. Einer gegen das genannte Erkenntnis des AGH erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) wurde mit Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. U 729/2013-18, insoweit stattgegeben, als die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie in jenem auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie ein unparteiisches Gericht verletzt worden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde, konkret in Bezug auf die Frage der Gewährung von internationalem Schutz, mangels fassbarer Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, abgelehnt.

Dazu näher ausführend hielt der VfGH fest, dass angesichts des 6 1/2jährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre, um sich ein umfassendes Bild von der Integration des BF zu machen. Zudem erweise es sich als nicht ausreichend, trotz Behauptung des BF Deutsch sprechen zu können, dessen diesbezügliche Kenntnisse einzig aufgrund fehlender schriftlicher Nachweise als nicht gegeben anzunehmen. Auch lasse das Erkenntnis des AGH Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF vermissen und erweise sich der Sachverhalt sohin in einem entscheidenden Punkt als nicht hinreichend ermittelt.

In einer Gesamtschau liege sohin eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte des BF vor und sei die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aufzuheben gewesen.

5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der BF im Beisein seines Rechtsvertreters, im Wesentlichen angab:

"VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja , es hat sich nichts geändert.

VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?

BF: Ich bin Angehöriger der albanischen Volksgruppe.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Ich bin Moslem.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein.

VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?

BF: Nein.

VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Ich habe von 1981 bis 1988 in XXXX die 8-jährige Grundschule besucht.

VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Meine Familie hat mich unterstützt. Ich habe selbst in Serbien nicht gearbeitet.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?

BF: Nein.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Ich kam etwa im März 2006 nach Österreich. Ich habe mich von 2005 bis zum Zeitpunkt meiner Ausreise im Kosovo aufgehalten.

VR: Was haben Sie im Kosovo gemacht?

BF: Meine Verwandten und Freunde, welche in der Nähe von XXXX wohnten, haben mich finaziell unterstützt und auch Unterkunft gewährt.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ja, ich habe noch Kontakt. Ich habe konkret mit meinen zwei Brüdern, meiner Schwester und meinen Eltern Kontakt. Diese Kontakte erfolgen sowohl übers Internet als auch telefonisch, dies einmal pro Woche.

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Ja. Es handelt sich dabei um zwei Cousins namens XXXX und XXXX.

VR: Wie gestaltet sich diese Beziehung zu den Cousins?

BF: Ich wohne derzeit, seit ca. 1 Jahr, bei XXXX.

VR: Bezahlen Sie für die Unterkunft Miete?

BF: Nein. Ich kann dort kostenlos wohnen.

VR: Unterstützen die beiden Cousins Sie finaziell?

BF: Ja. Ich bekomme pro Woche ca. insgesamt 40 Euro von beiden (das heißt: jeweils ca. 20 Euro).

VR: Aus dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ergeben sich zwischen XXXX und XXXX eine Lücke! Wie erklären sie sich das? Was haben Sie in dieser Zeitspanne gemacht? Sie verfügten zwischen XXXX und XXXX in XXXX einen Nebenwohnsitz. Haben Sie sich in dieser Zeit dort auch tatsächlich aufgehalten, und, weshalb handelte es sich nur um einen Nebenwohnsitz?

BF: Ich habe mich während dieser Zeit dort auch aufgehalten, kann mir aber nicht erklären, weshalb im Melderegisterauszug nur der Nebenwohnsitz eingetragen ist. Vermutlich hat dies damit zu tun, dass die Wohnung jemand anderem gehört.

VR: Sie waren vom XXXX und XXXX sowie zwischen XXXX bis XXXX als obdachlos gemeldet! Waren Sie trotzdem in Österreich aufhältig und wenn ja, können Sie sich erinnern wo?

BF: Ich befand mich wie bereits erwähnt laufend in Österreich. Ich habe nur keine Wohnung gehabt und nach Möglichkeit dort geschlafen, wo sich die Gelegenheit geboten hat.

Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich besuche derzeit keinen Deutschkurs und habe bis jetzt auch keinen besucht. Das hat damit zu tun, dass ich meinen "Asylausweis" verloren habe.

VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?

BF: Nein.

Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat.

VR: Wie haben Sie dann deutsch gelernt?

BF: In XXXX habe ich mir Deutschkenntnisse angeeignet. Dies war mir möglich, weil ich dort mit sehr vielen Österreichern ins Gespräch gekommen bin.

Der VR ersucht den D, wieder zu übersetzen.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Derzeit noch nicht.

VR: Wo haben Sie bis jetzt gearbeitet?

Der BF legt dazu Dokumente vor. Es werden Kopien angefertigt und zum Akt genommen.

BF: Ich habe bis dato bei folgenden Unternehmen gearbeitet:

Feb. 2010 - Juli 2010 XXXX als Hilfsarbeiter

Okt. 2011 - Dez. 2011 XXXX - Hilfsarbeiter

Juni 2011 - Sep. 2011 XXXX - Hilfsarbeiter

Der BF wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, einen Versicherungsdatenauszug vorzulegen.

VR: Haben Sie auch illegale Erwerbstätigkeiten durchgeführt?

BF: Gelegenlich. Ich habe dadurch aber kein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet.

VR: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?

BF: Nein, ich habe nie diesbezügliche Leistungen bezogen.

VR: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich habe meinen Lebensunterhalt durch Bekannte finanziert.

VR an RV: Wissen Sie etwas darüber?

RV: Nein, es ist in Asylwerberkreisen nicht unüblich, durch Bekannte unterstützt zu werden. Ich selbst weiß nichts über weitere Einkommensquellen des BF.

Der BF bringt vor, dass er am Anfang 2006 bei der XXXX um Unterstützung angesucht hat, diese ihm jedoch verweigert wurde.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?

BF: Nein, derzeit besuche ich keine Kurse.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

BF: Nein in Österreich bin ich nicht vorbestraft.

VR: Wurden Sie in Ihrer Heimat einmal strafrechtlich verurteilt?

BF: Nein.

Folgende Dokumente werden als Anlage zum Akt genommen:

Beilage ./A Verlustmeldung bezüglich der Asylkarte des BF

Beilage ./B bis ./E An- und Abmeldungen zur österreichischen Sozialversicherung (näheres siehe in den disbezüglichen Dokumenten) Beilage ./F Meldezettel vom 04.12.2013

Beilage ./G bis ./J Verdienstnachweise für die Monate Mai, Juni, Juli und September 2011

Beilage ./K Verdienstnachweis für April 2011

Beilage ./L und ./M Versicherungsdatenauszug vom 10.10. und 23.06.2011

Beilage ./N Arbeitsbescheinigung der XXXX

Beilage ./O Lohnzettel der XXXX Beilage ./P und ./Q Verdienstnachweise Juni und August 2011

Beilage ./R Arbeitsbescheinigung der XXXXn

Beilage ./S Versicherungsdatenauszug vom 27.06.2011

Beilage ./T Lohnzettel vom 20.06. - 30.09.2011

Beilage ./U Versicherungsdatenauszug vom 04.10.2011

Beilage ./V Einstellbestätigung von der XXXX Seitens des RV erfolgt keine Stellungnahme.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich habe mich hier integriert. Mein Ziel ist es, hier zu leben.

VR: Haben Sie den den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF: Ja.

Schluss des Beweisverfahrens.

Schlussanträge:

Die beschwerdeführende Partei verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.

Die belangte Behörde beantragt (schriftlich) die Abweisung der Beschwerde."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX geboren, serbischer Staatsbürger, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und ledig.

Der BF reiste am 28.03.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF weist folgende im Bundesgebiet folgende Beschäftigungszeiten auf:

30.11. 2007, 06.12.2007 und 11.12.2007: Arbeiter bei der XXXX

09.07. bis 23.09.2007: Arbeiter bei der XXXX

24.01. 2011 bis 01.04.2011: Arbeiter bei der XXXX

XXXX

01.04. 2011 bis 17.06.2011: Arbeiter bei der XXXX

20.06. 2011 bis 30.09.2011: Arbeiter bei XXXX

XXXX

03.10. 2011 bis 31.10.2011: Arbeiter XXXX

Gegenwärtig geht der BF keiner Beschäftigung nach, verfügt aber über eine Einstellungszusage der XXXX

1.3. Im Bundesgebiet halten sich zwei, den BF finanziell unterstützende Cousins auf und nimmt der BF bei einem von ihnen, nämlich XXXX, seit einem Jahr Unterkunft.

Der BF ist der deutschen Sprache mächtig, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.4. Aufgrund der einzig auf die Ausweisungsentscheidung Bezug nehmenden Stattgebung des VfGH sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen AGH-Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und sohin nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Volksgruppen- und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zur Einreise in Österreich sowie zum durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in das BVS-Betreuungsinformationssystem) und den Angaben des BF.

Die festgestellten Sprachkenntnisse folgen aus der Beantwortung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen.

Die bisherige Erwerbstätigkeit, die derzeitige Erwerbslosigkeit sowie die in Aussicht gestellte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist den in Vorlage gebrachten Unterlagen (Einstellungszusage und Versicherungsdatenauszug) sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass dieser in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, gesund und arbeitswillig zu sein.

Die Beschränkung des Verfahrens auf die von der belangten Behörde ausgesprochene Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) beruht auf dem bezughabenden, im Akt befindlichen, Erkenntnis des VfGH.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die seinerzeit rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF wurde nach Vorlage an den AGH abgewiesen, der dagegen erhobenen Beschwerde vom VfGH am 22.11.2013 im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung stattgegeben und die Entscheidung dem AGH am 23.12.2013 zugestellt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren infolge der Aufhebung des die Ausweisungsentscheidung des BAA bestätigenden Erkenntnisses des AGH durch den VfGH, seit 23.12.2013 (erneut) beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht der genannten Bestimmung entsprechend zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da es sich gegenständlich um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr, aufgrund der Aufhebung der, die Ausweisung des BF anordnenden Entscheidung des BAA, bestätigenden Erkenntnis des AGH, seitens des VfGH und rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes des BF, nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

• die Bindungen zum Heimatstaat,

• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der BF lebt bereits seit dem 28.03.2006, sohin seit 8 Jahren und 11 Monaten, durchgehend im Bundesgebiet und verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form zweier, den BF in finanzieller und unterkunftsgewährender Hinsicht unterstützenden Cousins. Zudem weist der BF bereits Erwerbszeiten im Bundesgebiet sowie Deutschsprachkenntnisse und eine strafrechtliche Unbescholtenheit auf, was für aktive Integrationsbemühungen seitens des BF und dafür spricht, dass er gewillt ist, sich aus eigenem Antrieb seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Wenn der BF auch gegenwärtig erwerbslos ist, so vermochte er dennoch eine Einstellungszusage in Vorlage zu bringen, wonach er beginnend mit April 2015 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen und seinen zukünftigen Unterhalt selbst finanzieren wird können. Abgesehen davon zeigt er sich - vermittelt durch ein in Vorlage gebrachtes Unterstützungsschreiben - auch sonst in jeder Hinsicht als integrationswillig.

So vermochte er mit dem bis dato unterlassen Rückgriff auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, der bereits wahrgenommenen Beschäftigungen sowie der oberwähnten Einstellungszusage in großem Ausmaß aufgezeigt werden, dass der BF beabsichtigt und bemüht zeigt, seinen Lebensunterhalt auch in Hinkunft selbst zu finanzieren.

Es wird nicht verkannt, dass der BF bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Dennoch legte der BF seinen Eingliederungswillen durch die soeben dargestellten Umstände eindeutig dar und ist der vom BF im Bundesgebiet zugebrachten - Integrationsmomente vermittelnden - Zeit jedenfalls Beachtung zu schenken, zumal keine Anhaltspunkte dafür fassbar sind, welche für eine bewusste Verschleppung des Verfahrens seitens des BF sprächen.

Vor diesem Hintergrund wäre die angeordnete Rückkehr des BF nach Serbien jedoch ein unverhältnismäßig schwerer Eingriff in das vorliegende Familien- aber vor allem Privatleben und stellte ein Aufgeben des Lebensmittelpunktes in Österreich für den BF einen nicht zumutbaren Eingriff in dessen Rechte dar, was zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis stünde.

Das Gericht lässt ferner nicht außer Acht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

3.2.6. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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