W125 1427981-1•BVwG W125 1427981-1
W125 1427981-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2015
Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Mitwirkungspflicht, non refoulement, Religion, Staatsangehörigkeit,<br/>Übergangsbestimmungen
W125 1427981-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 11 00.469-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG insofern als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus diesem Grund abzuweisen war.
III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 17. Jänner 2011. Dabei gab er an, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Sudan zu sein.
Am selben Tag erfolgte die polizeiliche Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle, Polizeiinspektion Traiskirchen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, über gute englische Sprachkenntnisse zu verfügen. Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei unbekannt. Im Sudan hätte er in "XXXX" gewohnt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt hätte er den Sudan mit einem Bus zu einem unbekannten Ort verlassen, wo er einen weißen Mann getroffen hätte, der ihm weitergeholfen habe. Dieser hätte dem einen anderen weißen Mann mit Uniform übergeben, welcher ihn an Board eines Schiffes gebracht hätte, wo er sich versteckt habe. Die Dauer der Fahrt könne er nicht angeben. Vor drei Tagen wäre das Schiff dann in Österreich angekommen, wo ihm Unbekannte weitergeholfen hätten. Zu den Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater und er wären Christen gewesen. Es hätte ein "großes Problem" zwischen Christen und Moslems gegeben, wobei es zu Kämpfen gekommen wäre, bei denen sein Vater von Moslems getötet worden sei. Die Moslems hätten ihn dann gefangen genommen und an einen ihn unbekannten Ort gebracht, wo er festgehalten worden sei. Während dieser Zeit wäre er von Moslems verletzt worden, wovon Narben am Kopf und auf der Brust stammten. Außerdem wäre er fast jeden Tag geschlagen worden und hätte wenig zu Essen bekommen. Eines Tages wäre ein weißer Mann vorbei gekommen, wäre auf ihn aufmerksam geworden und hätte ihn mitgenommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von den Moslems getötet zu werden. Sein Vater sei 2004 verstorben, seine Mutter zu einem unbekannten Zeitpunkt.
In der Folge kam es zu Verfahensverzögerungen, weil der Beschwerdeführer zeitweise unbekannten Aufenthaltes war.
Am 26.09.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien statt.
Der Beschwerdeführer bestätigte seinen Namen und sein Geburtsdatum XXXX. Er gab ausdrücklich an, Staatsangehöriger des Sudan zu sein. Mitte letzten Jahres wäre er aus dem Sudan ausgereist. Auf Nachfrage verbesserte der Beschwerdeführer diese Angabe, er sei erst Ende des Jahres 2010 ausgereist. Auf die Frage, in welches Land er eingereist wäre, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, es sei Nacht gewesen. Er wisse nicht, in welchen Ländern er sich nach der Ausreise aus dem Sudan aufgehalten habe.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angegeben hatte, eine verstorbene Schwester zu haben, führt er nun aus, dass das andere Kind bei der Geburt gestorben sei, er wisse aber nicht, ob es ein Mädchen oder ein Junge gewesen wäre. Seine Eltern seien tot. Seine Mutter wäre drei Jahre nach seiner Geburt gestorben; während der Geburt des zweiten Kindes.
Der Vater sei 2004 gestorben, er wäre wegen der Probleme zwischen Christen und Moslems umgebracht worden.
Er stamme aus XXXX. Er wisse nur, dass dies eine Gegend im Sudan sei, in welcher viele Dörfer lägen. Auf die Frage, ob er irgendwelche Dörfer und Städte im Bereich XXXX nennen könne, verneinte dies der Beschwerdeführer. Er spreche nur Englisch. Er wäre nirgends hin gegangen und immer nur bei einem Mann gewesen.
Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, nachdem sein Vater umgebracht worden sei, wäre er von einem Moslem weggebracht worden. Dieser hätte ihn in ein Haus gebracht, in dem große Tiere gewesen wären, welche sie hätten füttern sollen. Er wisse nicht, wie jener Mann heiße. Von dort wäre er von einem Syrer gerettet worden, den er nur "Onkel" genannt hätte. Bei diesen Tieren hätte es sich um Kühe gehandelt. Sie hätten sie zum Weiden in den Busch geführt. Auf die Frage nach den Fluchtgründen erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater wäre Christ gewesen und verstorben. Der Mann, der ihm das Leben gerettet hätte, hätte gesagt, er gehe in seine Stadt zurück und helfe ihm das Land zu verlassen, im Sudan würde er Probleme haben.
Auf die Frage, warum er nicht im Sudan verblieben wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Christ gewesen wäre und von Moslems umgebracht worden sei, er wäre gerettet worden von diesen Mann. Auch andere Personen seien gerettet worden und hätten sie Tiere füttern müssen.
Auf Hinweis, dass er demnach weitere sechs Jahre im Sudan friedlich gelebt hätte, sagte der Beschwerdeführer, dass dieser Moslem, für den sie die Kühe gefüttert hätten, immer unzufrieden gewesen wäre. Er hätte ihnen nichts zu Essen geben. Als er sich beschwert hätte, dass er Hunger habe, hätte ihn dieser Mann verletzt. Die Farm habe er nie verlassen.
Im Falle einer Rückkehr würden sie ihn umbringen, wie seinen Vater. Auf die Frage, welche Währung es im Sudan gäbe, sagte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, er wisse nichts über den Sudan, er wäre nie fort gegangen, man brauche ihn nicht über den Sudan zu fragen, Arabisch spreche er nicht, er kenne nicht einmal das Wort "XXXX".
Auf die Frage, wieso er Englisch spreche, wenn er nie das Haus verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, nur Englisch zu sprechen. Der Herr aus Syrien habe auch nur Englisch gesprochen. Er hätte kein Arabisch geredet. Die Eltern hätten nur Englisch gesprochen. Er könne nicht glaubhaft machen, aus dem Sudan zu sein.
Das Bundesasylamt bestellte in der Folge bescheidmäßig XXXX als nicht amtlichen Sachverständigen für das Asylverfahren.
Dieser erstellte ein sprachwissenschaftliches Gutachten zur Frage, welche Varietät des Englischen der Beschwerdeführer spreche, ob er über Kompetenzen in sudanesischen Sprachen verfüge, sowie ergänzend, ob er über Landeskenntnisse zur Republik Sudan hätte.
Aus dem Akt geht hervor, dass der genannte Gutachter an der Universität Afrikanistik und Politikwissenschaften studiert und im Fach Afrikanistik promoviert hat. Er wäre seit XXXX in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und hätte dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West-, Ost- und Zentralafrika habe er wiederholt zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa sieben Jahre zugebracht. Seit XXXX wäre er als Gutachter im Asylverfahren verschiedener Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig.
Das Gutachten im Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 27.02.2012 fertiggestellt und langte zwei Tage später beim Bundesasylamt ein (AS 135 bis AS 185 des Verwaltungsaktes).
Das Gutachten beginnt mit biografischen Angaben des Probanden. Zu seiner Aussage, wonach er in XXXX geboren sei, welches der Beschwerdeführer als eine Art Streusiedlung bezeichne, wurde festgestellt, dass ein Ort dieses Namens nicht mittels einer Internetrecherche gefunden werden hätte können.
Der Beschwerdeführer hätte ausgeführt, dass er mit seinem Vater, bei dem er bis 2004 gelebt habe, "Pidgin" gesprochen hätte, sich dann korrigiert, er hätte Englisch mit ihm gesprochen. Nach dem Tod des Vaters hätte er XXXX verlassen und wäre von Muslimen bzw. Arabern verschleppt worden.
Der Ort, an dem er verschleppt worden sei, wäre eine Art Lager gewesen, in welchem auch andere verschleppte Kinder aus verschiedenen sudanesischen Orten aufhältig gewesen wären. Der Beschwerdeführer könne weder angeben, woher diese Kinder stammten, noch deren Namen. Es seien auch Erwachsene dort gewesen. Er hätte nicht mit ihnen gesprochen.
Auf Vorhalt, dass er damals doch schon elf Jahre alt gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer angeführt, er wisse nichts über "Jahre".
In der Folge wäre er von einem Syrer gefunden und in dessen Auto mitgenommen worden, welcher im Sudan eine Fischzucht betrieben hätte. Dort hätte er bis 2010 gelebt. Mit diesem Mann habe er Englisch gesprochen und so diese Sprache gelernt.
Dies scheine, so der Gutachter, im Widerspruch damit zu stehen, dass er doch zuvor ausgeführt habe, der Vater hätte mit ihm Englisch geredet.
Der Beschwerdeführer habe betont, nur Englisch zu sprechen. Auf die Frage, welche Sprachen in XXXX gesprochen worden wären, hätte der Beschwerdeführer geantwortet, es werde Arabisch und Englisch gesprochen. Weitere Sprachen gäbe es keine. Er wisse nichts davon, dass im Sudan noch viele andere Sprachen gesprochen würden.
In der Folge wurden methodologische Ausführungen und solche zur Analysegrundlage der Sprachanalyse gemacht. Dabei wird unter anderem ausgeführt, dass das Englische weder im Sudan noch in Nigeria die Muttersprache darstelle. Im Sudan dominierten verschiedene Varietäten des Arabischen. Nur im Süd-Sudan spiele das muttersprachliche Arabisch eine untergeordnete Rolle. Dort sei das so genannte Juba-Arabisch die wichtigste interethnische Verkehrssprache. Es gäbe 133 lebende sudanesische Sprachen, insbesondere Süd-Sudan zeichne sich durch eine besondere Sprachenvielfalt aus. Der Beschwerdeführer sei auch zu seinen Landeskenntnissen befragt worden, wobei ihm fotografische Abbildungen verschiedener Objekte zur Benennung vorgelegt worden seien, die dem sudanesischen oder dem westafrikanischen Alltagsleben zuzurechnen wären.
Als Ergebnis wird zunächst ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer ausgesprochene Englisch nicht der im Sudan gesprochenen Varietät des Englischen entspreche. Es weise dagegen in allen überprüften Bereichen eine charakteristische Kombination phonologischer Merkmale des im Süden Nigerias gesprochenen Englisch auf. Dies wurde in der Folge linguistisch näher ausgeführt. Insbesondere spreche der Beschwerdeführer eindeutig nicht den im Sudan gesprochenen Dialekt des Englischen.
Betont wird weiterhin, dass der Beschwerdeführer für einen erstsprachlichen Sprecher zu geringe lexikalische Kompetenzen des Englischen aufweise. Der Wortschatz sei gering aus differenziert. Dies sei untypisch für erwachsene Personen, deren angebliche alleinige Sprachkompetenz das Englische ist. Im sudanesischen Englisch, so setzt das Gutachten fort, würden zahlreiche Entlehnungen aus dem Arabischen gebraucht, die beim Beschwerdeführer fehlten.
Insofern dem Beschwerdeführer verschiedene Abbildungen vom im Sudan allgemein verbreiteten Snacks, Gemüsen, Früchten, Brot, Getreidesorten, Tees und Teegewürzen gezeigt worden seien, hätte der Beschwerdeführer keines dieser Objekte in Englisch oder einer anderen Sprache benennen können. Der Beschwerdeführer hätte auch verschiedene, für das nigerianische Englisch bzw. Pidgin typische Ausdrücke verwendet, wozu auch seine Äußerung passe, wonach er mit seinem Vater Pidgin gesprochen hätte, eine Sprache die im Sudan nicht üblich wäre. Zu Arabisch verfüge der Beschwerdeführer überhaupt keine Kenntnisse.
Er hätte auch praktisch keine Landeskenntnisse zum Sudan demonstriert. Er hätte seinen angeblichen Heimatort XXXX nicht in seinen Lagebeziehungen darstellen können; auch nicht, wo der Ort liege, angeben können, an dem er verschleppt worden sei, obwohl er bei seinen Weidegängen eine gewisse Ortskenntnis erworben hätte müssen. Auch die sprachliche Situation im Süd-Sudan hätte er nicht beschreiben können.
Er sei auch nicht in der Lage gewesen, zutreffende Angaben zu Elementen der sudanesischen Alltagskultur zu machen. Er lasse keinen entsprechenden Erfahrungshintergrund erkennen. Auch zu praktischen Aspekten der von ihm behaupteten Erfahrungen in der Rinderzucht hätte der Beschwerdeführer keine zutreffenden Angaben tätigen können, was näher dargestellt wurde.
Als Zusammenfassung und eigentliches Gutachten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eindeutig süd-nigerianisches und nicht sudanesisches Englisch Spreche. Es sei praktisch auszuschließen, dass Englisch seine Erstsprach- oder seine einzige Sprachkompetenz darstellen könne.
Seinen Angaben folgend hätte der Beschwerdeführer bis zu seinem elften Lebensjahr, als er bei seinem Vater aufgewachsen wäre, eine gute erstsprachliche Kompetenz in seiner angeblichen Familiensprache Englisch erwerben müssen. Auch im Sudan stelle sudanesisches Englisch normalerweise nicht die Muttersprache der Sprecher dar, insbesondere nicht die der Landbevölkerung ohne Schulbildung, welche der Beschwerdeführer ja anzugeben behauptet habe. Der Beschwerdeführer hätte ferner auch keine Kompetenz im Arabischen demonstriert.
Grundsätzlich stelle er aber, bei einer im Sudan hauptsozialisierten Person, eine Kompetenz im Arabischen den Normalfall dar.
Wo auch immer, der vom Beschwerdeführer genannte Ort seiner Hauptsozialisierung, XXXX liege, wäre ein Erwerb einer Kompetenz im Arabischen zu erwarten gewesen.
Spezielle Bedingungen, die einen Nichterwerb des Arabischen begründen hätte können, seien aufgrund der biografischen Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Auch in der von ihm geschilderten Lebenssituation, als er ab seinem elften Lebensjahr mit anderen Kindern in der Gewalt von Arabern entführt gewesen wäre, wäre dennoch eine Kommunikation in einer Form des Arabischen zu erwarten gewesen; gleiches gelte für den nachfolgenden Aufenthalt bei einem im Sudan lebenden Syrer.
Der Beschwerdeführer hätte auch keine Kompetenz in einer der zahlreichen anderen sudanesischen Sprachen belegt. Auch eine solche wäre unter dem Hintergrund, der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebenssituation, zu erwarten gewesen. Dass Englisch die alleinige Sprachkompetenz des Beschwerdeführers darstellen könne, wäre aufgrund seiner geringen lexikalischen Kompetenz auszuschließen. Er müsse über mindestens eine weitere Sprachkompetenz verfügen, die er nicht zu benennen oder zu demonstrieren bereit sei. Schließlich habe er auch keine Landeskenntnisse zum Sudan. Zusammenfassend wäre daher festzustellen, dass er weder über eine Kompetenz in einer sudanesischen Sprache verfügt, noch über eine Kompetenz in einer Varietät des im Sudan gesprochenen Englisch. Er spreche süd-nigerianisches Englisch und lasse er einen west-afrikanischen Erfahrungshintergrund erkennen. Damit sei eine Hauptsozialisierung im Sudan, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, auszuschließen. Dem gegenüber wäre, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen.
Das Bundesasylamt übermittelte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Zusammenfassung des genannten Gutachtens, wozu am 22.05.2012 eine vorläufige Stellungnahme seitens der Vertretung erstattet wurde. Dabei wurde zunächst der Vorhalt des gesamten Sprachgutachtens beantragt. Es werde aber schon jetzt angeführt, dass der Terminus "süd-nigerianisches" Englisch wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sei.
Es wäre nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter eine Hauptsozialisierung in Nigeria "diagnostizieren" könne, wo doch in Westafrika länderübergreifend eine sehr ähnliche Form des Englischen gesprochen werde. Wie der Beschwerdeführer deutlich gemacht habe, komme er aus ganz "speziellen" Verhältnissen. Er wäre von einem Mann aufgenommen worden, welcher mit ihm nur Englisch gesprochen habe. Es hätte auch keinen Schulbesuch gegeben. Es sei somit nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer keine weiteren Sprachkenntnisse aneignen hätte können. Mit der arabischen Sprache sei er nie konfrontiert worden. Das Englisch, welches der Beschwerdeführer spreche, sei eine allgemeine, über Landesgrenzen hin weg, gebräuchliche Verständigungssprache.
Der Schwerpunkt des Erfahrungsschatzes des Gutachtes liege im Übrigen in Nigeria. Viele der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Gemüsesorten, Pflanzen usw., wären im Sudan gleich wie in Westafrika und Nigeria bekannt (eine nähere Ausführung hiezu unterblieb). Relevant sei auch, dass der Beschwerdeführer nicht von Einheimischen die Sprache übernommen habe, sondern von einem Mann, der selbst ein "Fremder" im Sudan gewesen wäre.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer das gesamte sprachwissenschaftliche Gutachten vorgehalten, wozu am 18.06.2012 eine weitere Stellungnahme bei der Verwaltungsbehörde einlangte. Hiezu wurde einleitend ausgeführt, dass die gewährte Stellungnahmefrist von nur einer Woche nicht angemessen sein könne.
Dass der Gutachter nicht jede Streusiedlung über eine Internetrecherche finden könne, bestätige nur die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Grundlegend sei, dass das Gutachten die Biografie des Beschwerdeführers nicht beachte, welcher eben in einer außergewöhnlichen Situation aufgewachsen sei und somit könne man nicht auf "normale Erfahrungswerte" von Personen in Westafrika, Sudan und dergleichen abstellen. Der Beschwerdeführer wäre in Wahrheit nie "sozialisiert" worden. Er hätte sich nie in irgendeiner Form sozialer Bindungen erfreuen können, wie sie im Leben eines Heranwachsenden üblich seien. So hätte sich der Wortschatz des Beschwerdeführers nicht normal entwickeln können. Der Beschwerdeführer habe eben gar keine Muttersprache. Noch einmal wurde betont, dass für den Beschwerdeführer eine "bizarre Situation" geherrscht hätte, da sich sprachliche und soziale Kontakte fast nur auf eine Person beschränkt hätten. Im Sudan sei in sprachlicher Hinsicht vieles möglich. In manchen Gebieten wären weder Englisch noch Arabisch zur lokalen Kommunikation ausreichend. Die sprachlichen Verhältnisse seien eben sehr unterschiedlich.
Somit sei es auch leicht nachvollziehbar, dass ein junger Mensch mangels "Diversität der Kontakte" einzig grundlegende Kenntnisse des Englischen erwerbe. Wenn das Gutachten zum Schluss komme, der Beschwerdeführer spreche eindeutig süd-nigerianisches und nicht sudanesisches Englisch, bedeute dies vielleicht, dass der Ziehvater des Beschwerdeführers eine Art von afrikanischem "Allerwelts-Englisch" gesprochen habe, das es auch in Nigeria gäbe. So hätte der Beschwerdeführer ja auch nie behauptet, dass sein Ziehvater sudanesisches Englisch gesprochen hätte. Dass der Beschwerdeführer keine Detailkenntnisse der Rinderzucht oder Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Palmen kenne, tue nichts zur Sache.
2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.06.2012, Zl: 11 00.469-BAW wies das (seinerzeitige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde mit der Bescheiderlassung eine Rechtsberatung (XXXX) für das Beschwerdeverfahren zugewiesen. In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt aus, dass die Staatsangehörigkeit bzw. Herkunkt mit Nigeria festgestellt werde.
Die präzise Identität stehe jedoch nicht fest.
Der Beschwerdeführer habe nur Asylgründe im Bezug auf den Sudan ausgeführt, da er tatsächlich aber aus Nigeria stamme, könnten diese Fluchtgründe nicht zutreffen. Auch aus der allgemeinen Lage in Nigeria ergebe sich keine Bedrohungssituation.
Gestützt auf Informationen, insbesondere des deutschen Auswärtigen Amtes, von UNHCR, sowie der österreichischen Botschaft in XXXX, sowie des amerikanischen Außenministeriums und weiterer im Bescheid genannter Quellen, traf das Bundesasylamt entsprechende Feststellungen zu Nigeria, aus denen sich unter anderen ergibt, dass sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung erheblich verbessert hätte. Nichtsdestotrotz käme es in allen Regionen, meist kaum vorhersehbar, immer wieder zu lokalen gewalttätigen Konflikten; beispielsweise in Niger Delta. Eine Bürgerkriegssituation bestehe aber nicht und grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, an anderen Orten auszuweichen. Eine Hungersnot herrsche in Nigeria nicht mehr. Die wirtschaftliche Lage sei besser, allerdings lebten weiterhin viele Menschen in Armut. Es bestehe auch eine medizinische Grundversorgung. Eine lebensbedrohliche Situation im Falle einer Rückkehr liege im Regelfall nicht vor, ebenso wenig Repressionen nur wegen einer Asylantragsstellung.
Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde, abgesehen vom Inhalt des sprachwissenschaftlichen Gutachtens, auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein "durchwegs knappes, inhaltsleeres und detailloses" Vorbringen getätigt hätte.
Zu seinen nächsten Familienmitgliedern hätten sich zudem Widersprüche ergeben. So hätte der Beschwerdeführer unterschiedliche Namen der Eltern bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme im Bundesasylamt am 26.09.2011 angegeben; bei der Erstbefragung habe er behauptet, eine verstorbene Schwester zu haben. Später hätte er das Geschlecht des verstorbenen Geschwisterteils nicht mehr zuordnen können. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er den Namen jener Person, bei der er jahrelang gelebt hätte, nicht nennen habe können. Somit zeige sich eindeutig, dass das Vorbringen ein "offenbar unwahres Konstrukt" darstelle. Zu seinem angeblichen Herkunftsland habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben tätigen können, wenn er gegenüber dem Bundesasylamt ausgeführt habe, über den Sudan "brauche man ihn gar nichts zu fragen".
Die Einwände des Beschwerdeführers zum Gutachten XXXX seien weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene qualifiziert. Der Beschwerdeführer versuche durch das Aufstellen von falschen und unwahren Behauptungen, insbesondere zur Identität und Herkunft Nutzen zu ziehen und wäre von einer vorsätzlichen Täuschung der Asylbehörden auszugehen. Integrationsaspekte in Österreich lägen nicht vor.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht beim Bundesasylamt am 29.07.2012 eingelangte Beschwerde. In dieser Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass ein Recht auf eine mündliche Verhandlung bestehe.
Das Gutachten des Sprachwissenschaftlers wäre sehr wohl "gründlich" und "auf hoher Ebene" bekämpft worden. Den konkreten Argumenten, welche die Mangelhaftigkeit und die Unrichtigkeit des Gutachtens aufzeigten, hätte die belangte Behörde nichts entgegenzusetzen gehabt. Das Bundesasylamt habe dagegen "stur" auf der Richtigkeit des Gutachtens beharrt und auch eine zu kurze Stellungnahmefrist gewährt. Das Bundesasylamt habe auch nicht einmal den Versuch unternommen, den Beschwerdeführer bezüglich des Gutachtens mit einem Rechtsberater gemäß § 66 Asylgesetz in Verbindung zu bringen. Somit sei auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden. Beantragt werde, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz, sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria nicht zulässig sei, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um (dann) schließlich Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren.
6. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 19.07.2012. Wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers musste das Beschwerdeverfahren am 5. August 2013 vom Asylgerichtshof eingestellt werden; die entsprechende Fortsetzung erfolgte am 28.10.2013.
7. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.
8. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers sodann am 28.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm, in Anwesenheit eines gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers, im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"Eröffnung des Beweisverfahrens gemäß § 25 Abs 6 VwGVG
VR: Ist Ihre Identität, mit Ausnahme der Schreibweise des Nachnamens, so wie auf der AB-Karte?
BF: Ja.
VR: Haben Sie bisher im Verfahren, vor dem BFA, immer die Wahrheit angegeben oder wollen Sie irgendetwas korrigieren?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
VR: Können Sie nochmals sagen, woher aus dem Sudan Sie kommen?
BF: Ich komme aus dem Dorf XXXX.
VR: Ist das in der Nähe irgendeiner größeren Stadt im Sudan? Ist das im Süden oder eher im Norden?
BF: Das ist ein Dorf in der Wüste. Im Busch.
VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie sind geboren in XXXX, ist das richtig?
BF: Dieses Dorf ist ein Dorf. Im Busch.
VR: Sie wissen auch heute nicht, ob das im Süden oder im Norden des Landes ist?
BF: Im Südsudan.
VR: Wissen Sie, wie weit es von dort nach XXXX ist?
BF: XXXX kenne ich nicht wirklich, wir waren Kinder damals. Ich kenne diese Orte nicht. Wir hatten ein Haus im Busch.
VR an BFV: Können Sie eine Ausführung dahingehend treffen, ob der BF aus dem heutigen Südsudan stammt?
BFV: Ich habe es versucht, nachzuprüfen, getraue mich aber nicht, es einzugrenzen.
VR: Haben Sie zu irgendjemandem im Sudan noch Kontakt? Telefonisch oder sonst wie, oder ist jeder Kontakt in den Sudan seit längerer Zeit vorbei?
BF: Nein.
VR: Wissen Sie noch, wann ungefähr Sie aus dem Sudan/Südsudan in Richtung Europa ausgereist sind?
BF: Ich habe den Sudan verlassen, als mein Vater umgebracht wurde. Damals hat man uns zu einem Ort gebracht, wo ein Haus mit Dach war, dort hat man uns festgehalten, bis mich ein Mann schließlich gerettet hat. Sehen Sie sich meine Wunden an (BF zeigt Teile seines Oberkörpers). Ich wurde geschlagen und verletzt, sie haben das Haus meines Vaters niedergebrannt, bis mich schließlich dieser Mann aus Syrien gerettet hat. Dieser Mann war ein Syrer.
VR: Dieser Ort mit dem Haus mit Dach, das war auch im Sudan/Südsudan, oder?
BF: Ja. Es waren Moslems, die meinen Vater getötet haben. Mein Vater war Priester und hat in einer Kirche gepredigt. Er hatte auch einen Messdiener. Dann hat man die Kirche, die eine Art Papierdach hatte, niedergebrannt. Sie haben sowohl meinen Vater als auch seinen Messdiener getötet. Ich war damals noch klein. Sie haben mich dann an eine große Örtlichkeit gebracht, wo ich noch 3 weitere Kinder antraf und das war dann der Ort, wo ich all die Verletzungen erlitten habe.
VR: Als Sie noch ein Kind waren, bei Ihrem Vater, in welcher Sprache haben Sie da gesprochen?
BF: Mein Vater hat mir ein bisschen Englisch beigebracht. Mein Vater hatte dann eine Äthiopierin geheiratet und mit ihr sprach er ebenfalls Englisch.
VR: D.h. Sie haben als Kinder immer nur Englisch gesprochen, auch mit anderen Kindern, zu Hause im Sudan/Südsudan?
BF: Ich hatte damals eigentlich keinen Zugang zu den anderen Kindern, denn mein Vater sagte, diese Leute sind alle Muslime, ich soll mit diesen Leuten nichts zu tun haben.
VR: Was wissen Sie über diesen Syrer, der Sie dann gerettet hat? Es ist ja nicht alltäglich, dass man Syrer im Sudan/Südsudan antrifft?!
BF: An diesem besagten Tag war ich dort noch immer festgehalten. Manchmal haben sie uns zu essen gebracht, manchmal haben sie uns auch kein Essen gebracht, sondern uns geschlagen. An diesem besagten Tag brachten sie uns nichts zu essen, sondern schlugen uns zusammen. Ich bin dann davongelaufen, weil ich dachte, ich würde sonst sterben. Da hat man mir diese Wunde zugefügt, aus der überall Blut kam. Schließlich hat man mich dort liegenlassen. Und dann kam dieser Mann. Er fuhr gerade vorbei uns sah mich dort liegen. Er nahm mich mit. Das war eine Gegend, wo man lange, lange fahren muss, bis man das nächste Haus sieht.
VR: Wenn Sie von den Leuten sprechen, die Sie festgehalten haben, was waren das für Leute? Moslems? Wie sahen diese aus?
BF: Ja, es waren Muslime, genau die Leute, die meinen Vater umgebracht haben.
VR: Können Sie sie beschreiben, was haben diese angehabt?
BF: Sie hatten Kappen auf. Dann ein weißes Gewand und offene Sandalen. Das sind Muslime, ich kenne sie.
VR: Zurück zu dem Syrer, was wissen Sie über diesen Syrer? Sie waren lange bei ihm, Sie werden öfter mit ihm gesprochen haben?
BF: Dieser Syrer lebte zusammen mit seiner Frau. Ich war dann bei ihm zu Hause. Er hat Fisch hergestellt, das war sein Geschäft. Ich war die ganze Zeit bei ihm zu Hause, ich bin nie hinausgegangen.
VR: Wie lange waren Sie bei dem Syrer? Monate, Jahre, Tage?
BF: Das waren Jahre. Nicht Monate.
VR: Wie haben Sie mit ihm gesprochen?
BF: Der Mann sprach Englisch.
VR: Wissen Sie seinen Namen?
BF: Ich habe ihn "Onkel" genannt.
VR: Wissen Sie, wo das Haus des Syrers war, in dem Sie jahrelang waren?
BF: Das war nicht mehr im Südsudan. Er hat mich damals weggeführt. Ich war damals bewusstlos. Er ist weit, weit gefahren. Das war jedenfalls weit weg.
VR: War das am Meer, weil Sie vorhin von Fischen sprachen?
BF: Ja, da war das Meer, aber nicht direkt bei seinem Haus.
VR: Verstehe ich es richtig, Sie sind all die Jahre nicht vor die Tür dieses Hauses gegangen?
BF: Nein, ich bin nie rausgegangen.
VR: Haben Sie nicht einmal den Syrer gefragt, warum Sie nicht hinausgehen können und jahrelang in dem Haus verbringen mussten?
BF: Ich war froh, mir hat das gefallen bei ihm, denn ich hatte nach wie vor Angst, dass mich die Moslems umbringen, wenn sie mich sehen.
VR: Was haben Sie dann tagsüber gemacht? Haben Sie in dem Haus etwas gearbeitet, oder wie kann ich mir das vorstellen?
BF: Ich habe geputzt oder wenn wir gegessen haben, wusch ich das Geschirr und habe auch sonst Reinigungsarbeiten im Haus gemacht, aber hinausgegangen bin ich nie.
VR: War der Syrer ein Christ oder ein Moslem?
BF: Ein Christ.
VR: Kamen Besucher in das Haus, oder waren Sie immer mit dem Syrer und seiner Frau alleine?
BF: Es sind schon Leute zum Haus gekommen, aber diese habe ich nie zu Gesicht bekommen, diese Leute sind gekommen, um Fisch zu kaufen, denn der Syrer stellte Fisch her.
VR: Was für einen Fisch?
BF: Diesen schwarzen Fisch.
VR: Warum sind Sie eigentlich nicht bei diesem Syrer geblieben?
BF: Der Mann hat mir gesagt, dass er mit seiner Frau nach Syrien zurückgehen möchte und mich dorthin nicht mitnehmen kann. Er selbst hatte kein Kind. Er meinte, er würde mich an einen Ort bringen, wo ich mich frei bewegen kann. Dann sind wir zusammen mit seiner Frau losgefahren. Wir sind weit gefahren und dann hat er mich einem Mann vorgestellt, der eine weiße Kappe und weißes Gewand hatte und so fett war wie Sie (gemeint der Dolmetscher) und er meinte, ich würde dort ein gutes Leben haben. Der Mann würde mich, so habe ich das verstanden, nach Australien bringen.
VR: Können Sie mir sagen, in welchem Jahr das war, als Sie dann weggingen von diesem Syrer?
BF: 2010.
VR: Haben Sie mit dem Syrer noch später irgendeinen Kontakt gehabt? Es wäre naheliegend, wenn Sie jahrelang Kontakt gehabt haben, dass er an Ihrem weiteren Schicksal interessiert war?!
BF: Nein.
VR: Wissen Sie, in welcher Sprache sich der Syrer mit seiner Frau unterhalten hat?
BF: Sie haben ihre Sprache gesprochen, aber sie sprachen auch Englisch, denn die Frau war Lehrerin.
VR: D.h. die Frau war eine Syrerin?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Sie sind jetzt seit 3 1/2 Jahren in Österreich, mit wem haben Sie hier Kontakt, mit Österreichern oder mit Menschen aus Afrika?
BF: Ja, ich habe Freunde in der Kirche. Diese Kirche ist dort, wohin man mich aus Traiskirchen gebracht hat. Dort treffe ich meine Freunde. Ich habe auch eine Freundin, diese ist Österreicherin.
VR: Wenn Sie von Ihrer Freundin sprechen, ist das Ihre Lebensgefährtin, haben Sie Kinder in Österreich?
BF: Nein. Wir sind nur Freunde, ich habe auch in Österreich keine Kinder.
VR: Haben Sie sich schon Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet? Verstehen Sie schon, was ich oder der Dolmetscher sagen?
BF: Ich verstehe zum Teil, aber auch nicht so viel. Aber reden kann ich nicht.
VR: Haben Sie hier in Österreich intensiveren Kontakt mit nigerianischen Staatsbürgern, sprechen Sie öfter mit Nigerianern?
BF: Ja, in der Kirche.
VR: Sind das Freunde, mit denen Sie einmal in der Woche ein paar Worte wechseln, oder gibt es Menschen aus Nigeria, die Sie ständig treffen?
BF: Ja, ich habe bei einem Nigerianer gewohnt, der mich zu sich nach Hause mitgenommen hat. Dann habe ich Autos zerlegt und damit Geld verdient. Mit diesem Geld konnte ich mir dann eine eigene Wohnung leisten.
VR: Ich habe Ihnen diese letzte Frage auch unter folgendem
Hintergrund gestellt: Sie wissen wahrscheinlich, dass das Ergebnis des vom BAA durchgeführten Sprachgutachtens war, dass Ihr Englisch jenem eines Menschen aus Nigeria entsprechen soll. Haben Sie irgendeine Erklärung dafür, warum der Gutachter sagt, Sie sprechen Englisch nicht wie jemand, der aus dem Sudan kommt, sondern wir jemand, der aus Nigeria stammt, und zwar aus Südnigeria?
BF: Wo ist Südnigeria, ich weiß gar nicht wo das ist. Wo?
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, haben Sie irgendwelche schweren Erkrankungen, waren Sie einmal im Krankenhaus, abgesehen von Ihren gezeigten Narben?
BF: Nein. Manchmal juckt es mich an den Wunden, dann kratze ich, sonst gehe ich in die Apotheke, wenn ich Kopfweh habe und bekomme etwas.
Keine Fragen des BFV.
Zum Gutachten verweist der BFV zunächst auf seine Stellungnahme vom 23.05.2012, wonach insbes. viele der dem BF vom Gutachter vorgehaltenen Pflanzen und Gemüse sowie Speisen auch in Nigeria vorkommen. Ferner verweist er auf die Stellungnahme vom 18.06.2012, worin insbes. auch kritisiert wird, dass die Biografie des BF außer Acht gelassen wird, der BF habe gar keine Muttersprache. Die Ortsangaben des BF hätten auch nicht widerlegt werden können. Aussagen zu naturwissenschaftlichen Details zu Rindern oder Datteln oder Palmen seien nicht verfahrensrelevant. Ferner wird auf die Beschwerde verwiesen.
BFV: Der BF spricht ein isoliertes Englisch, ich meine damit, ein Englisch, dass nur in kleinem Kreis gesprochen wird und keinen oder kaum Einfluss von "außenstehenden" Sprechern hatte. Zu ergänzen ist noch, dass die afrikanische Form des Englischen, wenn es als Verkehrssprache genutzt wird, zweifelsohne von Nigeria beeinflusst wird, weil Nigeria ja in den Medien stark vertreten ist bzw. die Filmindustrie in Nigerias die größte Afrikas ist und auch in der heutigen Einvernahme wird deutlich, dass der BF nur schlechte Kenntnisse der englischen Grammatik hat und er offensichtlich auch gewisse Umgangsformen und Höflichkeitsformen nicht erlernen konnte, z. B. das Ziehen gewisser Vergleiche. Bemerkenswert ist noch, der Asylantrag wurde am 16.01.2011 gestellt, er hat heute angegeben, dass er eine erste Zeit lang bei einem Nigerianer gewohnt hat und die Befundaufnahme des Gutachtens am 25.09.2011 stattgefunden hat, somit zu einem Zeitpunkt, nach dem der BF nachweislich von nig. Sprechern beeinflusst wurde.
VR unterbricht die Verhandlung von 12.37h bis 12.59h, zwecks Erholungspause.
VR: Die Jahre, in denen Sie festgehalten wurden von den Moslems in dem Haus mit Dach und misshandelt wurden, da waren auch andere Kinder, haben Sie mit diesen auch nur Englisch gesprochen, die ganze Zeit? Und auch die Moslems, die Sie festgehalten haben, haben diese auch nur Englisch gesprochen? Oder kam es da nie zu Gesprächen, weil Sie in einer so schlechten Lage waren?
BF: Es waren noch 3 weitere Kinder dort, ich war der Größte. Diese Moslems haben uns aber nur, wenn überhaupt, nur das Essen gebracht, haben nicht mit uns gesprochen und sind dann wieder gegangen. Das war im Wald. Das waren wirklich noch kleine Kinder, ich habe nur so mit ihnen gesprochen: "Komm", und so.
VR: Es ist weiterhin Ihre Aussage: Sie stammen entweder aus dem Sudan oder Südsudan, und nicht aus Nigeria, ist das richtig?
BF: Ja, das stimmt, ich bin nicht aus Nigeria.
VR: Vorausgesetzt, Sie stammen wirklich aus dem Sudan oder Südsudan, was würden Sie befürchten, wenn Sie wieder dort wären?
BF: Die Moslems würden mich umbringen. Bitte nicht, die bringen mich um. Ich möchte auf keinen Fall zurück.
VR gibt bekannt: Aus dem bisherigen Verlauf der Verhandlung ist für das erkennende Gericht der Schluss zu ziehen, dass die Einschätzung des BAA, dass der BF mit hinreichender Sicherheit nig. Staatsbürger ist, nicht geteilt werden kann. Die daraus sich ergebenden weiteren rechtlichen Folgen sind dem Erkenntnis vorbehalten. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des BF besteht aber ein hinreichendes Tatsachensubstrat.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: keine."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 28.08.2014 vollständig erhoben worden.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:
Die Staatsangehörigkeit des - jedenfalls seit seiner Antragsstellung in Österreich - volljährigen Beschwerdeführers war nicht feststellbar. Insbesondere liegen keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft bzw. Hauptsozialisation im Sudan vor.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an ernsten Krankheiten.
Er verfügt nicht über gute Deutschkenntnisse. Er hat keine Lebensgefährtin oder Kinder in Österreich. Er verfügt hier über österreichische und nigerianische Freunde. Da er im Jahre XXXX aus eigenem, sein ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier, verlassen hat, befindet sich der Beschwerdeführer nicht in Grundversorgung. Er wurde im Jahre XXXX wegen Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.1. Allgemein ist einleitend festzuhalten, dass, entsprechend der Einschätzung des früheren Bundesasylamtes, und hat sich dieser Eindruck in der Beschwerdeverhandlung nur verstärkt, der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unbestimmte und ungenaue Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hat.
Diese Wertung trifft auch zu, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Geschehnisse über die Jahre noch ein Kind bzw. Jugendlicher war, da es hier nicht um spezielle Detailfragen, sondern um Beschreibungen allgemeiner Lebensumstände ging, welche der Beschwerdeführer eben nur in einer (zu) ungenauen Weise abzugeben in der Lage (bereit) war, hält man sich alle seine Einlassungen in einer Gesamtschau vor Augen. Demgegenüber konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der jetzt ein junger Erwachsener ist, über einen reduzierten Entwicklungszustand oder andere Umstände erhöhter Vulnerabilität verfügen würde. So hat er das sprachwissenschaftliche Gutachten betreffend aktiv an dessen Erstellung mitgewirkt und auch sonst nicht zu verstehen gegeben, dass er in Einvernahmen Fragen nicht verstehen würde oder dergleichen. Unter diesen Prämissen konnten also seine Ausführungen vollinhaltlich dem Verfahren zu Grund gelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei den nachfolgenden Erwägungen auch nicht, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, Verletzungen am Körper von Geschehnissen in seiner Heimat davon getragen zu haben. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es plausibel sein kann, dass der Beschwerdeführer diese Verletzungen durch Misshandlungen Dritter erlitten hat. Doch zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass er insgesamt nicht bereit war, umfassende Angaben zu tätigen, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er die Gründe dieser Verletzungen nicht zutreffend angegeben hat. Detaillierte Feststellungen dazu oder gutachterliche Abklärungen könnten in dem speziellen vorliegenden Fall nichts zur Frage der Staatsangehörigkeit oder Herkunft des Beschwerdeführers und ebenso wenig zur Erfassung einer spezifischen Kausalität beitragen, handelt es sich doch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach um Verletzungen infolge Schlägen oder offenbar willkürlich zugefügten Verletzungen mit einem Messer vor vielen Jahren.
3.2. Das Bundesasylamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu den Namen seiner Eltern und insbesondere zu seiner Schwester im Detail unterschiedliche Einlassungen getätigt hat, was bei zutreffenden Angaben grundsätzlich nicht zu erwarten wäre. Auch die späteren Geschehnisabläufe (Anhaltung durch Moslems, Aufenthalt bei Syrer) wurden, abgesehen von ihrer Unbestimmtheit, nicht übereinstimmend geschildert, wenn man die Darlegungen vergleicht.
Die Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg nach Österreich erwiesen sich, wie aus der Verfahrenserzählung offensichtlich hervorkommend, als völlig unbestimmt und mit realen Gegebenheit nicht in Einklang zu bringen, da zu erwarten wäre, dass bei einer derart langen Reisebewegung zumindest irgendwelche geographischen Details erinnerlich wären; dies abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer etwa angegeben hat, in Österreich am Seeweg eingetroffen zu sein.
Selbst wenn man annimmt, dass der Beschwerdeführer in den elf Jahren, die er mit seinem Vater gelebt hätte, nur eingeschränkte soziale Kontakte nach außen gehabt hätte, so wäre dennoch zu erwarten, dass er über seine geographische Herkunft nähere Angaben zu tätigen in der Lage gewesen wäre, als er dies im gesamten Verfahren getan hat. Wenn er nunmehr in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 erstmals ausführte, aus dem Süd-Sudan zu stammen, ist auch dies zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht erklärlich. Sein Vertreter hat dem gegenüber in der Verhandlung ja auch erklärt, dass er diese Angabe nicht verifizieren hätte können.
Lebensfremd sind auch die Einlassungen des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Verschleppung durch die Moslems über diese Zeit keine Angaben hinsichtlich der anderen Verschleppten zu machen in der Lage war. Die wenigen Einlassungen, die er dazu getätigt hat, waren noch dazu widersprüchlich, hat er doch im Verwaltungsverfahren angegeben, dass sich dort mehrere Kinder und auch Erwachsene aufgehalten hätten; später in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 sprach er nur noch von drei anderen Kindern. Dass er in all diesen Jahren, die er dort gewesen wäre, mit den anderen Entführten nur ein paar Worte gewechselt hat, erscheint ebenso nicht lebensnah und ist in diesem Zusammenhang jedenfalls dem Gutachten XXXX zuzustimmen, dass zutreffendenfalls der Beschwerdeführer über seine Zeit dort nähere Ausführungen tätigen hätte können, wobei es zwar tatsächlich nicht darauf ankommen kann, ob er irgendwelche Details der Rinderzucht richtig zu nennen in der Lage war, sondern geht es hier um die Beschreibung von Lebensumständen, welche dem Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich waren, was gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen muss.
Ähnliches gilt für den nachfolgenden Aufenthalt bei dem "Syrer". Zum einen erscheint es schon äußerst fragwürdig, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem Mann nur in Englisch unterhalten hat und auch dass auch jener immer nur Englisch gesprochen habe. Selbst wenn dies aber zutrifft, ist es doch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 ausgeführt hat, die ganze Zeit nicht das Haus verlassen hat und seinen Unterkunftsgeber auch nicht gefragt hat, warum er das Haus nicht hätte verlassen sollen.
Auch sonst wäre lebensnah, der Beschwerdeführer war ja zu diesem Zeitpunkt auch schon älter, dass hier wiederrum nähere Erzählungen möglich gewesen wären, etwa über den Hintergrund jener Person, die den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen hat, da wohl zu erwarten wäre, dass es hier über Jahre Gespräche oder sonstige Kommunikation gegeben hätte.
3.3. Zum Gutachten XXXX ist zunächst einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls hinreichend Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. So wurde ihm bereits im Verwaltungsverfahren schlussendlich das gesamte Gutachten übermittelt. Selbst wenn eine entsprechende Stellungnahmefrist zu kurz gewesen sein sollte, wäre ein entsprechender Mangel im Beschwerdeverfahren saniert worden. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren nicht nur durch eine Rechtsberatung unterstützt, sondern auch durch seine gewillkürte Vertretung, über die er seit dem Verwaltungsverfahren verfügt. Ein entsprechendes Vertretungsdefizit kann somit nicht erkannt werden.
Dem Bundesasylamt ist zunächst zuzustimmen, dass seine Entgegnung auf selber fachlicher Ebene nicht erfolgt ist und konnte der Beschwerdeführer auch die Qualifikation des Gutachters nicht substantiiert in Zweifel ziehen. Doch abgesehen von diesem formellen Aspekt vermochten auch die sonstigen Einwände des Beschwerdeführers materiell nicht zu überzeugen:
Das Gutachten erweist sich zunächst grundsätzlich als schlüssig und nachvollziehbar, was die Ausführungen über die Varietät des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch betrifft. Wäre er wirklich im Sudan aufgewachsen und hätte er zumindest elf Jahre in einer relativ normalen Umgebung, nämlich bei seinen Eltern bzw. bei seinem Vater gelebt, so ist nicht verständlich, warum in seinem Englisch überhaupt keine Hinweise auf die im Sudan gesprochene Varietät dieser Sprache vorkommen. Dass er auch keine Alltagsgegenstände benennen konnte, kann unter diesem Aspekt als zusätzliches aber nicht entscheidendes Argument gewertet werden, sodass es nicht darauf ankommt, auf alle diesbezüglichen Detailkritiken des Beschwerdeführers einzugehen.
Schlüssig ist auch dargelegt worden, dass jemand, der im Sudan aufgewachsen ist, zumindest irgendwelche Kenntnisse des Arabischen oder Juwa-Arabischen haben hätte müssen, selbst wenn er in einer speziellen Situation, wie der Beschwerdeführer, gelebt hätte, worauf die Vertretung des Beschwerdeführers verweist. Dass hier überhaupt keine Hinweise aufgetreten sind, ist also ein valides Argument gegen die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan. Ähnliches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch sonst keine Kenntnisse anderer im Sudan gesprochenen Sprachen hat.
Insofern das Gutachten zudem ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer nicht das Sprachprofil einer Person hat, für die Englisch die Muttersprache ist, bzw. die einzig verwendete Sprache, konnte der Beschwerdeführer dagegen keine substantiierten Argumente vortragen.
Daraus ergibt sich aber schon der unmittelbar nachvollziehbare Schluss, dass der Beschwerdeführer, wie es auch im Gutachten ausgeführt ist, offensichtlich auch über eine andere Sprachkenntnis verfügt, die er nicht bereit ist anzugeben.
Der Beschwerdeführer hätte auch in der Beschwerdeverhandlung vom 28. August 2014 die Möglichkeit gehabt, hier sein Vorbringen zu ergänzen oder zu berichtigen. Da er das nicht getan hat, gibt es in diesem Zusammenhang aber keine weiteren tragbaren Ermittlungsmöglichkeiten mehr für die Asylinstanzen und nunmehr für das Bundesverwaltungsgericht.
3.4. Dem Beschwerdeführer ist aber darin Recht zu geben, dass aus den weiteren Ausführungen im Gutachten, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen ist, nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Nigeria stammt bzw. dass sein Herkunftsland, seine Staatsangehörigkeit, Nigeria ist.
Es wird zwar wiederum schlüssig im Gutachten dargelegt, dass die Varietät des Englischen, welches der Beschwerdeführer spricht, auf Süd-Nigeria hindeutet und wiederum kann als Hintergrund, als zusätzliches Argument, gesehen werden, dass der Beschwerdeführer Hinweise auf einen nigerianischen Alltagshintergrund erkennen lässt, doch konnte im Gutachten offenbar nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu nigerianischen Staatsbürgern in Österreich hat, die eine entsprechende Sprachfärbung möglichweise miterklären können. Im Übrigen wäre es genauso möglich, dass der Beschwerdeführer sich eine Zeit lang seines Lebens in Nigeria aufgehalten hat, ohne dass er die nigerianische Staatsbürgerschaft erlangt hat.
3.5. Da der Beschwerdeführer aber offensichtlich, wie sich aus einer Zusammenschau der Ausführungen unter 3.2. und 3.3. ergibt, unwahre Angaben tätigt und zusätzlich auch nicht bereit ist, vollständige Angaben zu machen und da auch sonst keine Möglichkeiten mehr offen stehen, ohne entsprechende wahrheitsgemäße und umfassende Einlassungen des Beschwerdeführers, einen wahren Herkunftsstaat zu ermitteln, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit Nigeria ist und sich Hinweise auf einen anderen Herkunftsstaat nicht ergeben haben.
Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist mithin festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Zu A) (Spruchpunkt I)
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe nicht nur aus dem durch die Verwaltungsbehörde eingeholten Gutachten von XXXX, sondern aus einer Gesamtschau der Einlassungen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2014.
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):
4.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.
4.2.2. Wie in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses dargetan, bestehen keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst nicht bereit ist, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Nigeria der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, wie dies das Bundesasylamt behauptet, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und war diesbezüglich die Entscheidung des vormaligen Bundesasylamtes zu korrigieren. Andererseits ist die Aussage des Beschwerdeführers, er stamme aus dem Sudan, offensichtlich falsch. Dem entsprechend liegt verfahrensgegenständlich eine andere Situation vor, als etwa in dem, der hie gerichtlichen Entscheidung vom 02.02.2015 zu W221 1427598-1/10E zu Grunde gelegten Sachverhalt.
Verfahrensgegenständlich ist also § 8 Abs. 6 Asylgesetz 2005 idgF. anzuwenden. Mit einer Entscheidung darüber durch das Bundesverwaltungsgericht ist in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auch keine Verkürzung des Instanzenzuges im Sinne einer Beschneidung des Rechtsschutzes verbunden, als die Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ja ungeachtet dessen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und dem Beschwerdeverfahren bereits (materiell) zu Grunde gelegen ist.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art 3 EMRK dauernd verunmöglichten.
4.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III
4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
4.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt; insofern wurde der abweisende Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes (unbeschadet der vorgenommenen Modifikation im 2. Spruchteil), im Sinne des Gesetzeswortlautes "bestätigt".
Dass der Beschwerdeführer besonders herausragende Anstrengungen, seine Integration in Österreich betreffend, getätigt hätte, wurde im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 nicht geltend gemacht.
Familiäre Bezüge liegen unstrittigerweise nicht vor.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass sich dieser erst seit Jänner 2011, also etwas mehr als vier Jahre, in Österreich befindet und dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von welchem der Beschwerdeführer wusste, dass es im Fall der Abweisung des Antrags enden wird und das aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; der Beschwerdeführer musste zudem davon ausgehen, dass sein Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt und er ist offensichtlich nicht bereit umfassende, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen - mit nicht zutreffenden Behauptungen begründet war und sohin nicht zum Erfolg führen konnte. Auch liegt keine insgesamt besonders lange Verfahrensdauer vor (vgl. insofern AsylGH 24.01.2013, C18 420673-1/2011/30E). Hinzu kommt, dass einige Verfahrensverzögerungen durch Einstellungen in Folge unbekannten Aufenthaltes begründet waren, die sich der Beschwerdeführer selbst zuzurechnen hat.
Auch die, in der Beschwerdeverhandlung vom 28.08.2014 angeführten, Freundschaften in Österreich können nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen. Gegen den Beschwerdeführer spricht klar seine rezente Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten, die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen. Gegen den Beschwerdeführer spricht zudem der Umstand, dass er sich aus eigenem aus der Grundversorgung entfernt hat.
Sohin wäre zum jetzigen Zeitpunkt ein Eingriff in ein in Österreich entstandenes Privatleben des Beschwerdeführers (noch) gerechtfertigt.
Aus diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorgegangen werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen; die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 2-Variante AsylG warf als solche ebenso wenig neue Rechtsfragen auf (vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.