W125 2016578-1•BVwG W125 2016578-1
W125 2016578-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2015
Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe
W125 2016578-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zl. 760891401, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 03.03.2007 über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Vater des Beschwerdeführers stellte für ihn als sein gesetzlicher Vertreter am 05.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, Zl. 06 08.914 - EAST Ost, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Am 11.12.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion XXXX Anzeige wegen des Deliktes der absichtlich schweren Körperverletzung erstattet.
4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Demnach habe er versucht, seine Schwester vorsätzlich zu töten, indem er ihr zwei wuchtig geführte Stiche mit einem Messer in den Bereich des Halses und der linken Brustkorbseite zugefügt habe.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, keine Folge gegeben. Das Urteil erwuchs daraufhin am XXXX in Rechtskraft.
5. Am 05.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 06 08.914 - BAW die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme sowie gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ebenfalls wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.
Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs am 25.08.2011 in Rechtskraft.
6. Am 11.12.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
7. An demselben Tag wurde der Beschwerdeführer der Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, nach der Haftentlassung bei einem Freund seines Vaters im XXXX leben zu wollen. Dieser habe ihn auch öfter im Gefängnis besucht. Vor seiner Haftstrafe habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Integrationshaus gelebt. Auf das Verhältnis zu seiner Familie angesprochen gab er an, sich mit diesen mittlerweile versöhnt zu haben. Nach dem Vorfall, bei dem er seine Schwester mit dem Messer verletzt habe, hätten seine Eltern zunächst den Kontakt mit ihm abgebrochen und ihn auch nicht im Gefängnis besucht. Mittlerweile habe er jedoch zu seinen Eltern und Geschwistern (mit Ausnahme der Schwester, die er verletzt habe) guten Kontakt. Am Wochenende habe er seine Eltern besucht und dort auch übernachtet. Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen brachte er vor, im Gefängnis den Hauptschulabschluss gemacht und anschließend eine Lehre absolviert zu haben. Momentan sei er auf der Suche nach einer Arbeit. Die Frage, ob er in Somalia Familienangehörige habe, verneinte der Beschwerdeführer. Die Lage in seinem Heimatland sei katastrophal; sein Heimatland würde von XXXX regiert werden und habe der Beschwerdeführer Angst, dort getötet zu werden. Auf seine gerichtliche Verurteilung angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, fünf Jahre lang inhaftiert gewesen zu sein und aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehre Dokumente zur Bescheinigung seiner nunmehrigen Integration vor.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zl. 760891401, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. seitens des Bundesamtes festgehalten, dass aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.12.2014 und der vorliegenden Aktenteile festzustellen gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zukomme. Der Beschwerdeführer habe einen Asylausschlussgrund gesetzt und sei diesem daher die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für Republik Österreich darstelle. Durch den Mordversuch an seiner Schwester habe der Beschwerdeführer ein brutales und aggressives Verhalten gesetzt und stelle er eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Republik Österreich dar. Den Angaben, wonach er sich mit seiner Familie versöhnt habe, werde seitens der Behörde kein Glaube geschenkt, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, dass ihn niemand aus seiner Kernfamilie während der fünfjährigen Haftzeit besucht habe. Insofern komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht in Betracht. Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, seien vom Beschwerdeführer zwar behauptet worden, für die belangte Behörde jedoch nicht ersichtlich. Somaliland habe in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte gemacht und sei es der etablierten de-facto Regierung gelungen, eine durchaus bemerkenswerte Stabilität und Ordnung herzustellen. Al Shabaab würden keine unmittelbare Bedrohung für das Somaliland darstellen und würden in den zentralen Teilen des Landes auch keine Anschläge oder Kampfhandlungen verzeichnet werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur politischen Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Allgemeine Menschenrechtslage, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung und Rückkehr in Somaliland.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände, die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, festgestellt worden seien und der Beschwerdeführer daher verpflichtet sei, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen.
In Bezug auf Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer das Verbrechen des versuchten Mordes begangen habe und deshalb vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer habe mehr als die Hälfte seiner Aufenthaltszeit in Österreich in der Justizanstalt XXXX verbracht und versucht eine Familienangehörige auf brutalste Weise vorsätzlich zu töten. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden, sodass in einer Gesamtbeurteilung die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig erscheine, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
10. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 29.12.2014 eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst moniert, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien mangelhaft, weil sie nur allgemeine Aussagen über Somaliland beinhalten und in keiner Weise auf die Situation von Rückkehrern aus und nach Südsomalia eingehen würden, dies obwohl der Beschwerdeführer ursprünglich aus
XXXX in Südsomalia komme. Der Beschwerdeführer führte Berichte zur Situation von Rückkehrern nach Südsomalia sowie zur Situation von Rückkehrern aus Südsomalia nach Nordsomalia an und verwies auch auf zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (Zl. W211 1430009-1 vom 11.09.2014 und Zl. W206 1418588-2 vom 17.12.2014). Daraus sei ersichtlich, dass es für den Beschwerdeführe keine Möglichkeit gebe, in Nordsomalia Schutz vor Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK zu erhalten, da allgemein angenommen werden könne, dass für Menschen aus Südsomalia keine innerstaatliche Fluchtalternative in Nordsomalia zumutbar sei. In Südsomalia habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder clanbezogene Bindung, weshalb auch eine Rückkehr nach Südsomalia Art. 2 und 3 EMRK verletzten würde. Darüber hinaus sei im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens vorgehalten worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren und ihm auch keine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers seien mangelhaft, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, zur genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie dem Grad der Bindung zu Somalia zu treffen bzw. diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt habe. Der Beschwerdeführer wisse aufgrund seiner frühen Ausreise aus Somalia nicht einmal, welchem Clan er angehöre oder wo genau die Stadt XXXX liege. Die belangte Behörde habe weder festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem zwölften Lebensjahr in Österreich befinde, noch, dass er über keinerlei Bindung zu seinem Herkunftsstaat verfüge. Nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptschulabschluss absolviert, eine Lehre zum Maler und Anstreicher abgeschlossen und mittlerweile sehr gute Deutschkenntnisse erworben habe, sodass er ein hohes Maß an Integration in Österreich aufweise. Die Unterlagen, welche seine Integration bescheinigen würden, seien in der Einvernahme vom 11.12.2014 durch die belangte Behörde abgelehnt worden. Zu der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, sei festzuhalten, dass er bereits drei Jahre vor Ablauf der verhängten Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen worden sei und bereits in den letzten zwei Jahren vor der Entlassung regelmäßig am Wochenende Ausgang aus der Haft gehabt habe. Darüber hinaus unterziehe sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie, komme er seiner verpflichtenden Bewährungshilfe pflichtgetreu nach und zeige Reue für das von ihm begangene Verbrechen. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile wieder Kontakt zu seinen Geschwistern XXXX, XXXX und XXXX, was auch durch den beigelegten handgeschriebenen Brief belegt werde. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde aufgrund des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die belangte Behörde habe auch verkannt, dass dem Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Die Lage in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia habe sich nicht geändert, sodass gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auch weiterhin die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig sei. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass auch die Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig sei, weil die Erlassung der Rückkehrentscheidung inhaltlich rechtswidrig gewesen wäre. Bezüglich Spruchpunkt III. wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Erlassung eines Einreiseverbotes, selbst, wenn die Erlassung der Rückkehrentscheidung zulässig gewesen sein sollte, als unzulässig erweise. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben und sei ergänzend festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Jahr 2011, obwohl die Gefährlichkeitsprognose und die Abwägung des Privat- und Familienlebens in Österreich zum damaligen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schlechter ausgefallen seien als aktuell, kein Einreiseverbot oder eine ähnliche aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Integrationsnachweise vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2. Im vorliegenden Fall wurden von der belangten Behörde keine tauglichen Ermittlungsschritte hinsichtlich der Beurteilung der (Un)Zulässigkeit der Abschiebung gesetzt:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:
Aus den oben zitierten Rechtsnormen zu § 50 FPG ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist; insbesondere im gegenständlichen Verfahrenskonnex, da die letzte Beurteilung der Lage in Somalia 2007 zu einer Asylgewährung geführt hatte und noch 2011 die Abschiebung wegen willkürlicher Gewalt und der Gefahr von Hungerkatastrophen für unzulässig erkannt worden war (anders wie etwa der in BVwG, W189 2013211-1/3E, vom 12.12.2014 zugrundeliegende Sachverhalt), liegt ein hiefür ein erhöhter Begründungsaufwand vor.
Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde jedoch unterlassen, Feststellungen zur konkreten Herkunft des Beschwerdeführers zu treffen und in diesem entscheidungswesentlichen Punkt keine Ermittlungen angestellt. Für das erkennende Gericht ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne nach Somaliland zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren stets angegeben, aus dem Süden Somalias zu stammen. Woraus abgeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer nun in Somaliland leben könne, bleibt im angefochtenen Bescheid völlig im Dunklen. Die von der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebenen Länderinformationen enthalten nur allgemeine Aussagen über Somaliland und gehen in keiner Weise auf die Situation von Rückkehrern, welche ursprünglich aus Südsomalia stammen, ein. Damit ist die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und erscheinen ergänzende Ermittlungen des Sachverhaltes unbedingt erforderlich.
Die belangte Behörde ist also im fortgesetzten Verfahren angehalten, Ermittlungen mit dem Ziel anzustellen, die Herkunft des Beschwerdeführers tatsächlich festzustellen und, sofern sich ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Süden Somalias stammt, anschließend der Entscheidung Feststellungen zur Situation von Rückkehrern nach Südsomalia bzw. nach Nordsomalia, wenn diese ursprünglich aus Südsomalia stammen, zugrunde zu legen. Dabei ist auch zu beachten, dass sich aus dem strafgerichtlichen Urteil gegen den Beschwerdeführer vom XXXX ergibt, dass ihn der "XXXX" wesentlich älter einschätzt als er zu sein behauptet und das Gericht (wie auch das Berufungsgericht) den Altersangaben nicht gefolgt ist.
Das Bundesamt wird im fortzusetzenden Verfahren auch den Grad der Bindungen des Beschwerdeführers zu Somalia zu ermitteln haben und anschließend unter der Einbeziehung von aktuellen Länderfeststellungen umfassend auszuführen haben, weshalb dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG droht.
Der Beschwerdeführer ist auch dahingehend im Recht, wenn er bemängelt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, (nach Möglichkeit) Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen.
3. Was das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise mit den zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Integrationsnachweisen auseinandergesetzt, sondern aktenwidrig festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Dies ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal dem Einvernahmeprotokoll vom 11.12.2014 zahlreiche Dokumente angeheftet sind und auch der Beschwerdeführer vorbrachte, diese Integrationsnachweise bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt zu haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls auch die zahlreichen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente zum Nachweis seiner Integration in die Beurteilung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK einzubeziehen haben, wobei dies nicht die Schwere der von ihm begangenen Straftat relativiert; dies bei der Prüfung nach § 55 AsylG, welche die Kehrseite der Erlassung einer Rückkehrentscheidung darstellt und daher in einem vorzunehmen ist.
4. Zum Einreiseverbot ist folgendes festzuhalten:
§ 53 Abs. 1 FPG bestimmt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Zwar hat der VwGH entschieden, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot trennbare Spruchbestandteile sind: "Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß § 52 und § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - da unterschiedliche Rechtsinstitute vorliegen - um trennbare Spruchbestandteile. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF FrÄG 2005, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist" (VwGH 2012/18/0029 vom 15.05.2012).
Somit ist klargestellt, dass ein Einreiseverbot auch bekämpft werden kann, wenn die Rückkehrentscheidung nicht bekämpft wird. Der umgekehrte Fall, dass ein Einreiseverbot bestehen bleiben soll, wenn die damit verbundene Rückkehrentscheidung behoben wurde, erscheint denkunmöglich (vgl dazu auch die hg Entscheidungen I406 2101213-1/3E vom 25.02.2015, I403 2016877-1/2E vom 16.01.2015 und I405 1403531/2008-2/4E vom 20.10.2014).
Sohin war auch das Einreiseverbot aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
5. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der unter den Punkten 2. und 3. getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ihr zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.
Die zentralen Mängel in den Länderfeststellungen, verbunden mit näheren Recherchen zur Person des Beschwerdeführers, können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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