BVwG W178 1413337-3

W178 1413337-3Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2015

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsrecht, Blutrache, Deutschkenntnisse, Glaubhaftmachung,<br/>Integration, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Sicherheitslage, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Verfahrensdauer

Texto completo

BVwG W178 1413337-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1413337.3.00

Spruch

W178 1413337-3/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 und 26.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.

III.

Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird entschieden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (BF) hat am 26.11.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Ersteinvernahme vor der Polizei gab er an, dass er aus Afghanistan, Provinz Balkh, Stadt Mazar e Sharif stamme, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, mit muslimisch/sunnitischem Religionsbekenntnis. Zu seinen Fluchtgründen gibt er an, dass er in seiner Heimat Grundstücksstreitigkeiten hatte. Es habe auch eine Auseinandersetzung betreffend Wasserrechte am Grundstück gegeben. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen müssen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Griechenland zuständig sei. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2010 behoben und an die Behörde zurückverwiesen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wiederum als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Griechenland zuständig sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. ersten 2011 wurde dieser Bescheid neuerlich behoben und an die Behörde zurückverwiesen.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass es in XXXX, dies sei ein Distrikt in Mazar e Sharif, einen Distriktvorsitzenden gebe, der ihn suche. In seiner Heimat hätte seine Familie ein Geschäft gehabt und habe sich in einer guten wirtschaftlichen Lage befunden. Die Familie hätte in Mazar e Sharif gelebt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester lebten noch dort. Seine Familie hätte in XXXX ein Grundstück gehabt, das sie bewirtschafteten. Es seien Zuckermelonen, Wassermelonen, Mandelbäume und Gemüse angebaut worden. Pro Woche mussten diese Felder zweimal gegossen werden. Die Wasserentnahme sei so geregelt gewesen, dass jeder Grundeigentümer zweimal pro Woche Wasser für sein Grundstück bekomme. Der Sohn des Distriktvorsitzenden habe immer Probleme gemacht, da sein Vater der Oberste auf der Distriktebene gewesen sei und Macht gehabt habe; der Sohn habe das ausgenutzt. Er habe auch die Grundstücke anderen gewaltsam weggenommen. Er habe auch Probleme wegen der Bewässerung bzw. dem Zugang zum Wasser gemacht. Als der BF eines Tages den Kanal zu seinen Feldern öffnen wollte, sei der Sohn des Distriktvorsitzenden gekommen und habe Probleme gemacht. Er meinte, dass er dran wäre. Der BF habe ihm gesagt, dass seine Felder noch nass seien und dass er sicher nicht dran wäre. Sie hätten verbal gestritten, der andere habe ihn gestoßen und er sei zu Boden gefallen. Als sie wieder aufgestanden seien, habe der Bf dem anderen gesagt, dass er dies unterlassen solle, denn er wäre heute dran. Er habe dann gesehen, dass der andere zu seiner Waffe greife. Dadurch, dass er der Sohn des Distriktvorsitzenden war, sei er immer bewaffnet unterwegs gewesen. Er dachte, dass der andere jetzt bestimmt schießen werde. Aus Angst habe er sich verteidigen wollen und eine Schaufel genommen und dem Sohn des Distriktvorsitzenden auf den Kopf geschlagen. Der sei zu Boden gegangen und habe stark geblutet. Er sei in Panik geraten und geflüchtet, nach Mazar e Sharif. Er sei nach Hause gegangen und seine Mutter habe gesehen, dass er total panisch sei und ihn gefragt, was los sei. Der BF habe ihr von der Auseinandersetzung erzählt. Auch sein älterer Bruder habe erfahren, was geschehen sei. Dieser sei mit ihm zu seiner Schwester nach XXXX gefahren. Dort sei der Vorfall dem Schwager und der Schwester geschildert worden. Am nächsten Morgen seien sein Schwager und sein Bruder nach Mazar e Sharif gefahren, um herauszufinden, was los sei; er sei bei der Schwester geblieben. Zuhause hätten sie von der Mutter erfahren, dass die Leute des Distriktvorsitzenden am Vorabend bei ihnen zuhause gewesen waren und den anderen Bruder und den Vater mitgenommen hätten. Sein Bruder sei zum Distriktvorsitzenden gegangen. Als er dort ankam, habe man ihn auch nicht gehen lassen, weil der Distriktvorsitzende gemeint habe, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn verletzt habe und dieser nun schwer verletzt im Krankenhaus liege. Solange bis sie den Beschwerdeführer nicht finden bzw. verraten, müsse er dortbleiben. Seine Mutter sei mit ein paar Leuten aus dem Dorf zum Vorsitzenden gegangen und habe ihn gebeten, seinen Vater und Bruder freizulassen. Die Leute hätten auch gesagt, dass seine Familie niemanden mehr habe. Seine Schwester und seine Mutter seien allein, deswegen sollten die zwei Brüder und der Vater wieder zurück nach Hause kehren. Daraufhin sei ein Bruder und der Vater freigelassen worden. Ein Bruder sei noch geblieben, bis man den BF finde. Der Distriktvorsitzende sei jemand, der von der Regierung sei und Macht habe. Es wäre für ihn nicht schwer gewesen, den BF zu finden. Deshalb habe seine Familie gemeint, er solle das Land verlassen, denn sonst würden sie Rache an ihm nehmen. Sein Bruder sei noch immer dort gefangen. Der Sohn des Distriktvorsitzenden sei 2-3 Monate im Krankenhaus gewesen, es gehe ihm aber noch immer nicht gut. Der Distriktvorsitzende heiße XXXX. Das Grundstück seiner Familie, um das es gegangen sei, gehöre nun dem Distriktvorsitzenden. Die Auseinandersetzung habe im Mai 2009 stattgefunden. Bei der Auseinandersetzung sei noch ein Gärtner von ihnen dabei gewesen, aber weit weg. Dieser habe aber gesehen, dass der Sohn der Familie zu Boden fiel. Die Familie habe versucht, eine Streitschlichtung herbeizuführen, so sei auch der Vater und der Bruder freigelassen worden. Er sei innerhalb von drei Tagen nach dem Vorfall ausgereist. Der Bruder sei noch immer beim Distriktvorsitzenden.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.04.2011 wurde in der Sache entschieden und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, ebenso wurde gemäß § 8 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht, nämlich aufgrund der Bedrohung seines Lebens durch den Distriktvorsitzenden von XXXX verlassen habe. Es drohe keine asylrelevante Gefahr. Seine Angaben zur Person seien schlüssig und glaubhaft. Die Feststellungen, wonach es seiner Familie wirtschaftlich gut gehe und es keine finanziellen Probleme gebe sowie dass er mit seinen Familienangehörigen in Kontakt stehe, ergebe sich aus seinen Angaben. Aus den Angaben im gerichtsmedizinischen Gutachten sei ableitbar, dass er ausreichend zu essen bekommen habe. Auch der Umstand, dass man ihm eine E-Mail zukommen habe lassen, lasse darauf schließen, dass die Familie Zugang zu moderner Infrastruktur habe. Nicht glaubhaft sei, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Nach seinen Ausführungen habe er das Land wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Bei der Einvernahme am 13.04.2011 gingen seine Angaben eher in die Richtung, dass er einer Blutrache ausgesetzt sein könnte. Das Vorbringen hinsichtlich des Vorfalles mit dem Sohn des Distriktvorsitzenden sei aufgrund der allgemeinen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Nicht verständlich sei weiters, dass man seinen Bruder so lange in Gefangenschaft halte. Ebenso spreche es gegen die Verfolgung seiner Person, dass die Familie nach wie vor an dem genannten Wohnort lebe. Zur Frage seiner Rückkehr wird angeführt, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar e Sharif oder anderen Städten auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Er sei volljährig und es könne ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Selbst wenn die Situation in seiner Heimatregion Balkh als nicht unbedingt stabil zu bezeichnen sei, so könnte er nach wie vor auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Das Geschäft der Familie gebe es nach wie vor, die Angehörigen würden über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen, an der man ihn sicher teilhaben lasse. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers lasse sich daher keine Gefährdung im Sinne des §§ 8 AsylG ableiten.

6. Mit Beschwerde vom 20.04.2011 gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, dass auf sein Vorbringen nicht in befriedigender Weise eingegangen worden sei und es keiner umfassenden Würdigung unterzogen worden sei. Bei Vorliegen entsprechender Unklarheiten hätte die Behörde in geeigneter Weise eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers durchzuführen gehabt. Die im Rahmen der Einvernahmen vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten bzw. Streitigkeiten bezüglich der Wasserrechte mit dem Sohn des Distriktvorsitzenden hätten sich bereits über einen längeren Zeitraum hingezogen. Durch den geschilderten Vorfall sei auch eine gesteigerte persönliche Bedrohung erwachsen. Der Vater des Kontrahenten stelle eine mächtige und einflussreiche Person dar, die ein Interesse daran hege, sich an seiner Person zu rächen. In diesem Zusammenhang werde immer noch ein Bruder von ihm festgehalten, da sie seiner Person nicht habhaft werden könnten. In diesem Zusammenhang ist - neben der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatland - nicht davon auszugehen, dass ihm von den staatlichen Stellen Afghanistans Schutz geboten werden könne, zumal ein Distriktvorsitzender eine solche verkörpere. Die Behörde stütze sich überwiegend auf etwaige Widersprüche, die sich hauptsächlich auf den Reiseweg beziehen. Das Vorbringen der Behörde hinsichtlich des Vorfalles mit dem Sohn des Distriktvorsitzenden möchte er dahingehend erläutern, dass er im Rahmen der Einvernahmen nicht vorgebracht habe, dass dieser bereits die an der Hüfte getragene Waffe ergriffen hatte, sondern habe er bemerkt, dass dieser zu einer Waffe greife. Demnach sei es ihm mit einer schnellen Reaktion möglich gewesen, sich zu verteidigen und dem anderen mit der Schaufel auf dem Kopf zu schlagen. Bezüglich der Dauer der Festhaltung seines Bruders möchte er vorbringen, dass der Distriktvorsitzende diesen dem Landesgericht übergeben habe. Da dieser jedoch eine sehr mächtige staatliche Persönlichkeit darstelle, habe auch er in diesem Zusammenhang sehr weitreichenden Einfluss und Entscheidungsmacht. Zum Vorhalt betreffend das Sicherheitspersonal möchte er erwähnen, dass der Sohn des Distriktvorsitzenden nicht immer, sondern nur manchmal von Sicherheitsleuten begleitet worden sei. Dieser sei zum Zeitpunkt des geschilderten Vorfalles auf seinem Grundstück unterwegs gewesen, dabei er wurde gewöhnlich nicht von Sicherheitspersonal begleitet. Zur unglaubwürdig erachteten zeitlichen Dimension bis zu seiner Flucht möchte er erläutern, dass einerseits er so rasch wie möglich sein Leben in Sicherheit bringen wollte und die Organisation des Schleppers aufgrund der Freundschaft zu seinem Schwager sehr rasch zu bewerkstelligen gewesen sei. Schließlich wird auf die Situation in seinem Heimatland verwiesen und Berichte zur Sicherheitslage angeführt.

7. Am 11.06.2014, fortgesetzt am 26.02.2015, fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage seiner Familie:

Der Name des Bf ist XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan; er stammt aus der Provinz Balkh, Stadt Mazar-e Sharif, seine Muttersprache ist Dari, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, mit muslimisch/ sunnitischem Religionsbekenntnis.

Die Familie wohnt in der Stadt Mazar-e Sharif und besitzt dort ein Geschäft, aus dessen Einkünften der Lebensunterhalt bestritten wird, die wirtschaftliche Lage der Familie ist gut.

Der Bf hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Im Strafregister scheint keine Verurteilung des Bf aus.

1. 2 Zu den Fluchtgründen

Die Familie besaß im Distrikt XXXX, ca. 45 Minuten Autofahrt außerhalb der Stadt Mazar e Sharif Felder, die sie bewirtschaftete und die zum Gedeihen des Gemüses bewässert werden mussten. Es war traditionell zwischen den Eigentümern der Grundstücke vereinbart, dass abwechselnd das zur Verfügung stehende Wasser auf die Felder geleitet werden darf. Der Sohn des Besitzers eines Nachbargrundstückes und gleichzeitig Distriktvorsitzenden hat diese Reihenfolge in Frage gestellt und die Nutzung des Wassers für die Felder der Familie des Bf verhindern wollen.

Im Rahmen einer Auseinandersetzung über diese Frage hat der Bf seinen Kontrahenten, den Sohn des Distriktvorsitzenden, mit der Schaufel auf den Kopf geschlagen und schwer verletzt.

Daraufhin floh er zuerst zum Haus seiner Familie und schließlich zu seiner Schwester. Die Familie des Distriktvorsitzenden hat in der Folge den Vater des Bf und seine beiden Brüder festgehalten, der Vater und ein Bruder wurden nach einer Intervention der Dorfältesten wieder freigelassen. Die Familie des Verletzten fordert vom Beschwerdeführer und dessen Familie Genugtuung bzw. das sich der Bf stellt. Ein Bruder ist nach den Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 noch verschwunden, wobei er nicht sagen kann, wo sich der Bruder befindet.

Eine Klärung durch traditionelle Streitbeilegungsmethoden durch die Dorfältesten fand nicht statt, die Familie des Verletzten gehört selbst zu den Dorfältesten.

Der Distriktvorsitzende hat nach den Aussagen des Bf am 13.04.2011 den Fall "offiziell gemacht", bzw. gibt er in der Beschwerde an, dass die Angelegenheit dem Gericht übergeben worden sie.

1. 3 Zu der Situation des Bf in Österreich (Integration)

Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus den unter Punkt 2 angeführten Bestätigungen ergibt - in Österreich eine Vielzahl von Deutschkursen besucht. Er ist in diesen Kursen sehr engagiert und bemüht, die Sprache zu lernen.

Er hat sich einen großen Bekanntenkreis aufgebaut, wie die "Empfehlungsschreiben" beweisen. Weiters engagierte er sich bei Integrationsprojekten.

Der Beschwerdeführer hat bezüglich seiner Integration in den Arbeitsmarkt zwei Arbeitsvorverträge vorgelegt, d.h. seinen Eintritt in den Arbeitsmarkt vorbereitet.

Es wird auf die umfassenden Beweismittel dazu, die unter Punkt 2 angeführt sind, verwiesen.

1. 4 Zur Lage in Afghanistan, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant

(aus Länderinformation der Staatendokumentation vom 19. November 2014, 5f)

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähneln und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).

Zur Person Ashraf Ghani

Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014). Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institute 27.1.2004). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 31.3.2014).

Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden (AIHRC 17.3.2012). Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014). Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen (HRW 21.1.2014). Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlung und Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht (HRW 21.1.2014).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014). II.2.10. Folter und unmenschliche BehandlungGerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institute 27.1.2004). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 31.3.2014).

Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden (AIHRC 17.3.2012). Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014). Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen (HRW 21.1.2014). Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlung und Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht (HRW 21.1.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktuationen, die vom landwirtschaftlichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

Zur Lage in der Provinz Balkh

aus: European Asylum Support Office 2015, EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, 2.7.3. Balkh,

Description of the province

Balkh is situated in the northern part of Afghanistan, bordering Uzbekistan in the north, Tajikistan in the north-east, Kunduz in the east, Samangan in the south-east, Sar-e Pul in the south-west and Jawzjan in the west. The capital of the province, Mazar-e Sharif, is one of the biggest commercial and financial centres of Afghanistan. Nearly half of the province is mountainous or semi-mountainous terrain while half of the area is made up of flat land. The province is divided into 15 districts: Balkh, Charbulak, Charkent, Chemtal, Dawlatabad, Dehdadi, Kaldar, Keshendeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahr-e-Shahi, Sholgareh, Shortepa, Zari.(1083) The major ethnic groups living in Balkh province are Tajiks and Pashtuns followed by Uzbek, Hazaras, Turkmen, Arab and Baluch.

Mazar-e Sharif is the unofficial capital of northern Afghanistan. As it has been relatively isolated from the conflict in the last decade, its political and economic weight is big and getting bigger. The city lies on an important east-west connection between Herat in the west and Kabul and Kunduz in the east. On the border with Uzbekistan lies the vital economic dry port of Hairatan This economic gateway to and from Afghanistan is also very strategic for the international military presence in Afghanistan, for both supplying and withdrawing the international forces Balkh has a tradition of high educational standards and has a comparatively high literacy rate, including for women. It is home to several universities including Balkh University, the second-largest in Afghanistan. According to a source of Landinfo, Mazar-e Sharif is one of the safest cities of Afghanistan, much more so than Kabul.

According to information obtained from a Western security official, between January and 31 October 2014, the province of Balkh counted 212 reported security incidents. The most volatile districts were Chimtal; Mazar-e Sharif; and Chahar Bolak.

According to UNOCHA figures, most districts saw a very low incident rate (0-10 incidents) in the year prior to September 2014. The western districts of Dawlatabad, Chahar Bolak, Chimtal, Balkh and Sholgara have a slightly higher incident rate of 11 to 50. As for civilian casualties, all districts have a figure of zero to 25.(

The province is considered relatively safe by UNHCR and is mainly in government hands. The western districts of Chimtal and Chahar Bolakare were deemed relatively insecure and were, along with Balkh District, the centres of poppy cultivation. The area is also known for producing cannabis, which is another major factor of instability. Together with Sholgar and Zari, this western part of Balkh is a mountainous area known as the Alborz-mountain range. Most insecurity incidents are reported from this area.

In January 2014, insurgents kidnapped a teenage boy, killed him and set his body on fire, according to UNAMA, because he was the nephew of an influential local commander. A retaliatory operation by the ANSF led to the killing and capturing of several insurgents in Sholgar district. Also in January 2014, ANA Special Forces conducted an operation over several days in the district of Zari, leading to the death of the Taliban shadow governor of the district. In July 2014, another operation in Sholgar, Kashendeh and Zari districts led to the death of two insurgents and the arrest of 12 more, including three shadow district governors. An assault by dozens of insurgents on Impact of the violence police checkpoints in Chimtal and Chahar Bolak left four to seven police officers dead. In early September, ANSF conducted a large-scale clearing operation for several days in the Alborz mountains of Chimtal district and killed dozens of insurgents.

Sporadically explosives went off in the city of Mazar-e Sharif. The target was not always clear. Two explosions in the vicinity of the Hazrat Ali in June and July 2014 killed at least two civilians and wounded many more. In September 2014 two bombs exploded; one killed two NDS workers called to investigate a suspiciously abandoned bicycle and another injured four, including a child and a women.

Occasionally an incident happened on the road to and from Mazar-e Sharif. In June 2014, the governor of Paktya's convoy was attacked by men in police uniforms just outside Mazar. In July 2014, a roadside bomb on the highway between Mazar and Shiberghan targeting an ANA vehicle killed one child and injured two other civilians. A month later, in separate incidents, two boys were shot on the same highway by unknown gunmen and a leading female politician was also shot at outside Mazar-e Sharif.

The districts of Balkh and Dawlatabad are included in the APPRO study on women's security in transition. In Balkh, the security situation for women was reported in February 2014 to be worsening, because of the deteriorating economic situation, growing criminality and presence of arbaki. This was mainly the case in rural areas; in urban areas the situation improved. Unlike Balkh, in Dawlatabad the security situation got better in the same reporting period.

Victims

The number of civilian deaths from the conflict is low overall, according to UNOCHA. With 35 civilians killed and 80 wounded in one year, the relative risk on civilian casualties is four times lower than in the rest of the country. Yet, as described previously, on three occasions explosives went off in the city of Mazar without a clear target identified in press articles. It is therefore unclear whether these attacks were aimed at creating the perception of a vulnerable city or at terrorising the population.

On more than one occasion in this reporting period, journalists were targeted and killed.

Displacement

Balkh saw almost 13,000 IDPs from September 2011 to August 2014, of which 4,590 were in the last year. Balkh is considered "severely affected by displacement" by UNHCR. Many of the IDPs in Balkh in 2014 actually cametwo districts: Chimtal and Chahar Kint. In February 2014, dozens of families from Sholgara fleeing insecurity and conflict between different groups in the local population moved to Mazar-e SharifActors in the conflict

According to a study by APPRO, ANA and ANP are generally considered capable, hardworking and respectful to women. Since the security transition from IMF to ANSF, the outskirts of urban centres and the more remote districts did not receive as adequate personnel and equipment as before. Some concerns are also voiced over the arbaki being a source of unrest in some unspecified districts.

ALP is deployed in the Alborz districts of Chimtal, Chahar Bolak and Sholgara.

Insurgents include Taliban, but also IMU and Al Qaeda. According to Landinfo, these groups cooperate with each other.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen am 11.06.2014 und am 26.02.2015, einbezogen wurden die Einvernahmen vor der Polizei am 26.11.2009 und vor dem Bundesasylamt am 13.04.2011. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die in der Verhandlung vom 26.02.2015 vorgelegten Beilagen, d.s. Brief des Herrn Zobayt vom 16.07.2014 (Beilage 1), Brief des Herrn Philipp Scherr vom 19.7.2014 (Beilage 2), Brief der Frau Hohenwörther vom 04.09.2014 (Beilage 3), Schreiben des Vereines ISOP (Innovative Sozialprojekte) vom 01.12.2014, unterzeichnet von Frau Sabine Brandner, Leiterin des Deutschkurses (Beilage 4), Brief von XXXX vom 16.02.2015 (Beilage 5), Brief des Herrn XXXX vom 23.02.2015 (Beilage 6), Kursbestätigungen für Deutschkurse des ISOP vom 04.09.2014 und 11.12.2014 (Beilage 7, Integrationsbestätigung des Vereines CLIO (Verein für Geschichts- und Bildungsarbeit) vom 04.02.2015 (Beilage 8), Arbeitsvorvertrag des HerrnXXXX betreffend eine Stelle als Lagerarbeiter vom 15.02.2015 (Beilage 9), Verhaltensbestätigung des Quartiers GH Toscana vom 25.02.2015 (Beilage 10), Integrationsbestätigung des KiG (Kultur in Graz) vom 12.02.2015 (Beilage 11);

Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch die Beilagen zur Niederschrift vom 11.056.2014: Teilnahmebestätigung am XENOX-Projekt "BEGOO-Empowerment für afghanische Flüchtlinge" (1), IOSP-Sprachkursbestätigungen vom 19.12.2012 (2), 30.03.2012 (3) und 27.03.2013 (4), Anwesenheitsbestätigung vom 04.07.2012 (5), Fotos über den Besuch beim Grazer Bürgermeister (6),Antrag auf Mitgliedschaft von McFit-Studio (7) sowie dem mit Schreiben vom 20.08.2014 vorgelegten Arbeitsvorvertrag vom 22.06.2014 von XXXX betreffend Hausmeisterarbeiten.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich weiters im Wesentlichen aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, der in den mündlichen Verhandlungen jeweils einen glaubhaften Eindruck hinterließ. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus den oben zitierten aktuellen Länderfeststellungen.

Zum Bericht der EASO, der in englischer Sprache zitiert wird ist anzuführen, dass dieses Dokument noch nicht in offizieller englischer Übersetzung zur Verfügung steht. Grundsätzlich kommt im Ermittlungsverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch in diesem Verfahren Anwendung findet).

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Nach Abs 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs 4 ist einem Fremden von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Gemäß Abs 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

3. 3 Das bedeutet für das konkrete Verfahren:

Wie in den Feststellungen dargelegt, fürchtet der Bf die Rache der Familie des Verletzten. Eine gerechtfertigte Strafverfolgung stellt aber keine asylrelevante Verfolgung dar, vgl. auch Erk des VwGH vom 08.06.2000, 2000/20/0141. Ein asylrelevanter Fall von Blutrache liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die mögliche Rache nicht gegen einen unbeteiligten Dritten wegen dessen gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung richtet, sondern gegen den Täter selbst und beruht daher die Gefahr einer Blutrache nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (vgl. VwGH im Erk vom 26.02.2006, Zl.2000/08/0141, AsylGH vom 26.09.20011, E1 250418-0/2008, VfGH-Beschwerde dagegen abgelehnt).

Es kommt nach Ansicht des Gerichtes dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen zwar Glaubwürdigkeit zu, das Vorbringen erfüllt aber nach der oben zitierten Judikatur nicht die Kriterien eines Asylgrundes nach der Genfer Flüchtlingskonvention, zum Beispiel als Mitglied der sozialen Gruppe einer Familie, die von durch Blutrache bedrohten Personen gebildet wird. Dieser Grund kann bezüglich des Bf nicht asylbegründend herangezogen werden, weil es sich beim Bf um den unmittelbaren Täter handelt.

In dem Teil Afghanistans, in dem der Bf lebte, in Mazar e Sharif, muss auch davon ausgegangen werden, dass eine Staatsgewalt aufrecht ist, die die Justizgewalt ausübt. Eine von Privaten ausgehende Bedrohung - im vorliegenden Fall eine mögliche Blutrache - ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich. Der Bf hat in der Beschwerde selbst angegeben, dass der Distriktvorsitzende den Fall an das Gericht übergeben hat.

Aus dem Sachverhalt lässt sich nicht ableiten, dass die Streitigkeit eine mit ethnischen Dimensionen wäre.

Es ist daher der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung von Asyl zu Recht abgelehnt worden.

3. 4 Zu Spruchpunkt II (§ 8 AsylG) - Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.4. 1 Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangener, aber weiterhin gültiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat.

3.4. 2 Das bedeutet für das konkrete Verfahren:

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dem Bf droht eine Strafverfolgung. Es ist zu prüfen, ob durch die fehlenden Sicherheiten in der Strafverfolgung eine Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK droht.

Das formale Justizsystem ist nach den oben dargelegten Länderfeststellungen in den städtischen Zentren (anders als in den ländlichen Gebieten) relativ stark verankert, Mazar e Sharif ist eines dieser städtischen Zentren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfolgung des Bf aufgrund seiner mutmaßlichen Straftat der Körperverletzung in einem rechtsstaatlichen Verfahren geahndet wird. Es ist nach den Länderberichten nicht bestätigt, dass das Justizsystem in Afghanistan grundsätzlich nicht funktioniert und die Selbstjustiz der lokalen Machthaber flächendeckend auch in den Ballungszentren wie Kabul oder Mazar e Sharif ungehindert praktiziert wird. Die drohende Verfolgung durch den Distriktvorsitzenden erfüllt nicht den Tatbestand einer drohenden Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK.

Auch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Bf als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist zu verneinen, weil die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicheres Gebiet in Afghanistan einzuschätzen ist (vgl. die aktuelle Einschätzung der EASO).

Ebensowenig kann der Bf durch seine Rückkehr in eine aussichtlosen soziale Lage geraten, weil die Familie des Bf in Mazar e Sharif in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und dem Bf bei seiner Rückkehr eine wirtschaftliche Basis bieten könnte.

Im gegenständlichen Fall kann insgesamt gesehen auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden. Es ergeben sich nach oben dargelegten vom Gericht angenommenen Sachverhalt keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

3. 5 Zu III - Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:

3.5. 1 Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs 20 AsylG 2005 lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

Das gegenständliche Verfahren ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, es handelt sich somit um einen Fall des § 75 Abs 19 AsylG 2005.

3.5.2. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.5. 3 Im konkreten Fall angewandt ist Folgendes auszuführen:

Bei der Prüfung der Kriterien ist zunächst zugunsten des BF anzuführen, dass er sich nun bereits seit 26.11.2009, also seit über 5 Jahren, rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.

So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob dem BF die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist.

Das ist im gegenständlichen Fall nicht zutreffend, die Verfahrensdauer ist den Behörden/Gerichtshof bzw. Gericht zuzurechnen, insbesondere kam es zu einer zweimaligen Zurückverweisung an die Behörde. Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 darauf hingewiesen, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen BF die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen.

Zum konkreten Grad der Integration des BF ist Folgendes festzustellen:

Zugunsten des BF ist ins Treffen zu führen, dass er die Zeit für den Erwerb von Deutschkenntnissen genutzt hat, vgl. die oben angeführten Bestätigungen über diverse Deutschkurse und seine Bemühungen, bei Kontakten in Graz seine Sprachkenntnisse zu üben und zu verbessern.

Er ist in seinem sozialen Umfeld gut integriert und aufgrund seiner angenehmen Umgangsformen beliebt, wie die Bestätigungen zeigen. Er hat sich einen großen österreichischen Freundeskreis aufgebaut, auch das ergibt sich aus den vielen Bestätigungen, die er vorgelegt hat. Er engagiert sich bei Integrationsprojekten.

Er ist im Bundesgebiet nicht vorbestraft. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sind nicht zu verzeichnen.

Die Möglichkeit zu arbeiten war aufgrund der Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung äußert eingeschränkt, es ist ihm daher auch nicht anzulasten, dass er nicht gearbeitet hat. Er hat sich aber konkret um eine Arbeitsstelle bemüht, die er antreten kann, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Zusammengefasst kann daher im konkreten Fall bereits von einem relativ hohen Grad an Integration ausgegangen werden.

Zuungunsten des BF ist vorzubringen, dass intensive familiäre Bindungen nicht vorliegen. Er hat auch Kontakt zur Familie in Afghanistan, diese Bindung ist aber der Integration in Österreich entgegen zu halten.

Damit ergibt die in Art 8 EMRK geforderte Interessensabwägung, dass das gewichtige Interesse der Bf auf Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen - dem zwar grundsätzlich hoher Stellenwert zukommt - bei weitem überwiegt. Es musste daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände ausgesprochen werden, dass eine Rückkehrentscheidung für den BF auf Dauer unzulässig ist.

3. 6 Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.