W127 2000896-1•BVwG W127 2000896-1
W127 2000896-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2015
Direktzahlung, Gesamtbetrachtung, Kalb, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Rinderdatenbank, Rinderprämie
W127 2000896-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119410043, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit § 13 Direktzahlungs-Verordnung abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien (Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen) in Höhe von EUR 2.530,00 gewährt.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben.
Die Agrarmarkt Austria hat mit Schreiben vom 09.09.2014 eine Stellungnahme abgegeben.
Einsicht wurde genommen in den übermittelten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Von der Agrarmarkt Austria wurde das Rechtsmittel gegen den Bescheid betreffend die Rinderprämien 2012 vorgelegt.
An den drei Antragsstichtagen galten unter Berücksichtigung der Haltefristen 9 Fleischrassekühe und 4 Fleischrassekalbinnen als beantragt. Es wurden daher Mutterkuhprämien für 9 Mutterkühe und Mutterkuhprämien für Kalbinnen für 2 Stück gewährt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Az. II/7-KQ/12-119363508, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 9,00 Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass von der mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 24.02.2012 berechneten Mutterkuhquote 2 Stück aufgrund von Nichtnutzung abgezogen wurden.
Mit Schreiben vom 12.04.2013 brachte die beschwerdeführende Partei Berufung gegen "umseitigen Bescheid" ein. Beigelegt waren die erste Seite des Bescheides betreffend die Mutterkuhquote sowie die dritte Seite des Bescheids betreffend die Rinderprämie. In der Begründung wurde um Richtigstellung ersucht und ausgeführt, dass das Rind mit der Ohrmarke XXXX seit 08.04.2012 als Mutterkuh zu berechnen sei.
Aufgrund dieser Berufung wurde seitens der Agrarmarkt Austria ein "Abänderungsbescheid" vom 27.06.2013, Az. II/7-KQ/12-119611697, erlassen und die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie mit 11,00 Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass von der mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 24.02.2012 berechneten Mutterkuhquote nunmehr keine Abzüge erfolgten. Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Zuge der Vorlage des Rechtsmittels gegen den Rinderprämienbescheid geht hervor, dass für den Erhalt der Mutterkuhquote ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall gemäß Artikel 68 Abs. 2 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 zuerkannt worden sei.
In der Stellungnahme vom 09.09.2014 führte die Agrarmarkt Austria aus, dass laut Rinderdatenbank das Tier mit der Ohrmarke XXXX am 01.01.2012 noch nicht abgekalbt habe und im Alter von 8 bis 20 Monaten gewesen sei. Es habe daher im Sinne der §§ 12 und 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen als beantragt gegolten und nicht als Mutterkuh mit dem nachfolgenden Stichtag 10.04.2012 nach dessen Erstabkalbung am 08.04.2012 herangezogen werden können. Die Einwände der beschwerdeführenden Partei seien jedoch dahingehend berücksichtigt worden, dass im Hinblick auf die Nutzung der Prämienansprüche von einem ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall im Sinne von Artikel 68 Abs. 2 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ausgegangen werden könne, da dem Rind mit der Ohrmarke XXXX zwar nicht die Mutterkuhprämie gewährt werden könne, im Hinblick auf die Nutzung der Prämienansprüche aufgrund der vor dem letzten Stichtag erfolgten Abkalbung de facto vom Vorhandensein einer weiteren Mutterkuh auszugehen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch berücksichtigt worden, dass bei 11 Mutterkuhquoten schon geringe Abweichungen bei der Nutzung dazu führen könnten, dass die 90%-Grenze unterschritten werde. Unter Einbeziehung von dem in Realität als Muttertier anzusehenden Rind mit der Ohrmarke XXXX wäre die individuelle Höchstgrenze im Ausmaß von 90% eingehalten gewesen. Im Zuge einer Gesamtbetrachtung sei diese Konstellation daher als ausreichend angesehen worden, um abweichend von der automatischen Berechnung von einem ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall ausgehen zu können.
Festgestellt wird, dass zum Antragsstichtag 01.01.2012 8 Kühe und 4 Kalbinnen und zum Antragsstichtag 10.04.2012 1 Kuh als beantragt gegolten haben. Die Kuh mit der Ohrmarke XXXX (Geburtsdatum 14.05.2010) hat am 08.04.2012 erstmalig abgekalbt.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Rinderdatenbank. Einsicht wurde weiters in die Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend die Mutterkuhquote genommen.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. der Vorgängerbestimmung § 63 Abs. 5 AVG) hat die Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet.
In der Berufung (nunmehr Beschwerde) der beschwerdeführenden Partei wurde auf dem Kuvert die Aktenzahl des Bescheides der Agrarmarkt Austria betreffend die Mutterkuhquote angeführt sowie ausgeführt, dass sich die Berufung gegen diesen Bescheid - "Berufung gegen umseitigen Bescheid" - richtet. Da aus der Textierung - "Somit hatte ich 2012 10 Mutterkühe [...]. Ich bitte die Überweisung der Fehlenden Prämien" - allerdings geschlossen werden kann, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Rinderprämie richtet, war im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, das Erfordernis der Berufungserklärung (Anführen der Rechtssache sowie der Geschäftszahl des Bescheides) nicht streng formal auszulegen (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 24.02.1993, 92/02/0255 und 30.06.1994, 94/09/0055, wonach das Fehlen des Aktenzeichens nicht schade), von einer Beschwerde auch gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend die Rinderprämie 2012 auszugehen.
Zur Abweisung des Rechtsmittels:
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009).
Gemäß Artikel 16 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65 (in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009), können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.
Gemäß § 8 Abs. 5 lit.g Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) können für die Gewährung der Mutterkuhprämie für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn sich - neben anderen Voraussetzungen - mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung werden Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.
Die beschwerdeführende Partei hat im gegenständlichen Fall die Gewährung der Mutterkuhprämie für das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX gefordert, da dieses Tier am 08.04.2012 erstmals abgekalbt hat und sohin zur Kuh wurde.
Dem steht jedoch die gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung, dessen Inhalt auch im Merkblatt der Agrarmarkt Austria Tierprämien 2012 unter Pkt. 1.5. wiedergegeben ist, entgegen. Das Tier kann somit im Prämienjahr 2012 nicht als prämienberechtigte Mutterkuh berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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