BVwG W178 1426362-1

W178 1426362-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2015

Abrir fonte

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale<br/>Gruppe

Texto completo

BVwG W178 1426362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1426362.1.00

Spruch

W178 1426362-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 05.04.2012, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei seiner Einvernahme bei der PI Traiskirchen East am 29.11. 2011 gab er an, dass er zuletzt im Bezirk Goshta in Afghanistan gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater bei einer dänischen Organisation gearbeitet habe, die in dem Dorf eine Schule gebaut habe. Sein Vater habe indisch gekonnt und für die Dänen übersetzt. Die Dorfbewohner hätten diese für Russen gehalten. Als fünf Jahre später die Russen ins Dorf gekommen seien und Leute getötet bzw. Häuser zerstört haben, sei sein Vater von den Dorfbewohnern bedroht worden und fliehen müssen. Damals sei der BF noch nicht auf der Welt gewesen. Danach habe seine Familie aus Angst vor den Dorfbewohnern in Jalalabad, dann in Gandau, Sadah, Momand und Goshta gewohnt. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Vor ca. zwei Jahren sei sein Bruder XXXX nach XXXX gegangen, um dort Grundstücke zu verkaufen, seitdem wisse die Familie nicht, was mit ihm geschehen sei. Sein Vater habe ihn und seine Brüder aus Angst, dass ihnen das gleiche passieren könne, aus Goshta weggeschickt.

2. Bei seiner weiteren Einvernahme am 29.02.2012 vor dem (damaligen) Bundesasylamt gab ergänzend an, dass er in XXXX geboren wurde, mit vier Jahren sei er nach Momand gegangen. Mit acht Jahren sei er dann nach Punkab/Pakistan gegangen, bis zwei Monate vor der Ausreise. Die letzten zwei Monate vor der Ausreise habe er in Goshta verbracht. Dort habe er mit seiner gesamten Familie gewohnt. Er und seine Brüder seien nach Pakistan gegangen, um Geld zu verdienen, weil der Vater einen Unfall gehabt habe und nicht mehr arbeiten habe können. Sie hätten dort Maiskolben verkauft. Die Bedingungen im Punjab seien für die Flüchtlinge immer schlechter geworden, sie hätten eine Aufenthaltsbewilligung verlangt und diese nicht bekommen. Er sei zwischendurch auch immer wieder nach Hause gefahren, aber nur für ca. eine Woche oder ein paar Tage. Er habe seinem Vater Geld bringen müssen. Sein Großvater habe die Ausreise bezahlt - er habe Grundstücke verkauft. Diese hätten sich in XXXX befunden. Nach der Flucht aus XXXX habe sein Vater fünf Jahre in Jalalabad gewohnt und in einer Schule gearbeitet. Es seien zu dieser Zeit Lehrer von der Mujaheddin entführt worden.

Weil es auch dort zu gefährlich gewesen sei, sei der Vater nach Gandau, nach XXXX und Momand und schließlich Goshta gegangen.

Es sei ein Schreiben von den Mujaheddin umgegangen, in dem gestanden sei, dass die Dorfbewohner seinen Vater an die Mujaheddin ausliefern sollten. Dieses Schreiben habe sein Bruder bereits in dessen Verfahren vorgelegt. Dann sei es ihm auch da zu gefährlich geworden und er sei nach XXXX gezogen. Aber auch dort haben sich viele Mujaheddin befunden, sodass es für seinen Vater zu gefährlich geworden sei.

Er ergänzte zum Verschwinden seines Bruders, dass seine Eltern Grundstücke verkaufen wollten und daher seine Mutter mit dem jüngeren Bruder XXXX nach XXXX, zum Onkel seiner Mutter gereist sei, damit dieser die Grundstücke verkaufe. Am 2. Tag sei sein Bruder verschwunden. Sein Großvater habe überall nachgefragt und Suchanzeigen gestellt.

Als er und sein Bruder XXXX dessen Schwiegervater begraben wollten (in XXXX), haben auf dem Nachhauseweg 4-5 Personen auf sie gewartet und sie Kinder von Ungläubigen genannt. Er und sein Bruder seien so schnell wie möglich gerannt. Sie haben dann auf sie geschossen und ihnen sei Gott sei Dank nichts passiert. Sie seien zu einem Dorf gekommen, dort seien ausländische Truppen stationiert gewesen, dort haben sie Schutz gesucht. Der Großvater, dem sie das erzählt haben, habe mit ihnen geschimpft und gemeint, sie werden ihr Leben aufs Spiel setzen. Er solle sie von dort wegschicken und in Sicherheit bringen. Der Großvater habe dann das Geld der Grundstücke hergegeben. Er wisse nicht genau, wie weit XXXX von Goshta entfernt sei, sie haben zur Trauerfeier ca. 8 Stunden gebraucht; die Straße sehr oft gesperrt gewesen. Dass sein Bruder in XXXX von den Feinden seines Vaters entführt worden sei, davon sei er überzeugt. Auch sei der Schwager erschossen worden, weil er die Tochter seines Vaters geheiratet habe. Der Mann seiner Tante, der in XXXX gelebt habe, sei momentan im Krankenhaus, er sei auch angeschlossen worden. In den letzten beiden Monaten vor der Ausreise habe er nicht mehr in Pakistan gearbeitet.

3. Mit Bescheid vom 05.04.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigen abgewiesen, dem BF aber der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes des BF nicht glaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er seitens der Mujaheddin aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters gesucht werden würde und dass er aus diesem Grund sein Land verlassen habe. Es könne auch keine asylrelevante Verfolgung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.

Allerdings komme ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes und der fehlenden medizinischen Versorgung in Afghanistan subsidiärer Schutz zu, weil er sonst in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation geraten würde.

4. Gegen diesen Bescheid wurde betreffend die Ablehnung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) von der gesetzlichen Vertretung des damals noch minderjährigen BF Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen auf Verfahrensfehler hingewiesen und darauf, dass der BF als Sohn einer Person, die mit internationalen Organisationen zusammenarbeite, gemäß den UNHCR Richtlinien Schutzbedarf habe; es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2014 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

6. Am 23.02.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG angesetzt. Der BF erschien zum angegebenen Termin, aufgrund des angegriffenen Gesundheitszustandes des BF wurde die Verhandlung aber gleich nach Eröffnung vertagt.

7. Am 12.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF wurde am XXXX geboren und ist daher mittlerweile volljährig. Seine Muttersprache ist Pashtu, er hat ein muslimisch/sunnitisches Religionsbekenntnis. Er wurde im XXXX, gelegen im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan geboren. Seine Familie stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar und lebte in verschieden Orten in Afghanistan, zuletzt in Goshta.

Der BF arbeitete mit seinen Brüdern vor der Ausreise in Punjab/Pakistan als Straßenverkäufer (Maiskolben) und kehrte nur einmal monatlich zur seiner Familie zurück. Er lebte und arbeitete dort illegal. Der Vater des BF ist aufgrund eines Unfalles arbeitsunfähig. Den Lebensunterhalt der Familie wurde vom BF und seinen Brüdern bestritten.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Der Vater des BF, der gebildet ist und englisch spricht, hat vor ca. 32 Jahre im Dorf XXXX mit einer dänischen Organisation zusammengearbeitet, die dort eine Schule errichtet hat. Er hat dort als Lehrer gearbeitet. Seitens der Mujaheddin und eines Teiles der Dorfbewohner wurde das abgelehnt und die dänische Organisation als "russische" angesehen. Das Dorf war zu einem späteren Zeitpunkt einem Angriff russischer Truppen ausgesetzt, der Vater des BF wurde verdächtigt, die "Russen ins Dorf geholt zu haben". Der Vater war daraufhin Bedrohungen ausgesetzt und zog mit der Familie nach Jalalabad und dann weiter an andere Orte wie Gandau, XXXX, Moman und schließlich nach Goshta, Provinz Nangarhar, wo die Familie des BF bis zu seiner Ausreise lebte.

Bei einem Besuch der Mutter des BF in XXXX beim Onkel des Vaters des BF, bei dem die Mutter die dort liegenden Grundstücke der Familie verkaufen wollte, ist der Bruder des BF verschwunden. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung weiß er über den derzeitigen Aufenthalt der Familie und auch des Bruders nicht Bescheid.

In XXXX leben noch Verwandte (Halbbrüder seines Vaters).

Bei einem weiteren Besuch des BF und seines Bruders XXXX in XXXX, zum Begräbnis des Schwiegervaters des Bruders XXXX, wurden der Bruder und der BF als "Russenkinder" beschimpft und auf sie geschossen.

1.3. Zur Lage in Afghanistan, soweit für das Verfahren relevant:

1.3. 1 Zur Heimatprovinz:

Der BF hat zuletzt in der Provinz Nangarhar im Distrikt Ghosta gelebt. Diese Provinz liegt im Osten Afghanistans, an der Grenze zu Pakistan.

Nangarhar

(iMMap 21.4.2014)

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

1.3.2. Zur allgemeinen Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

1.3.3. MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße aussprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Risikogruppen: In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde aufgenommen durch die Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015, einbezogen die Aussagen vor der Polizei und vor dem Bundesasylamt am 29.02.2012.

Das Vorbringen des BF zur Tätigkeit seines Vaters für die dänische Organisation und die daraus entstandenen Konsequenzen erscheinen dem Gericht glaubhaft.

Der Umstand, dass sein Bruder XXXX nach einem Besuch in XXXX verschwunden ist, wird nicht in Frage gestellt, dass ein Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters besteht ist nicht auszuschließen.

Nicht glaubhaft erscheinen die Umstände rund um das Begräbnis des Schwiegervaters des Bruders des BF, bei dem er bedroht worden sei und auf ihn geschossen worden sei. Es ist nicht glaubhaft, dass sich der BF nach dem Verschwinden des Bruders einer Gefahr des Aufenthaltes in XXXX ausgesetzt hätte. Das Gericht geht davon aus, dass der BF nicht mit dem Schwager in XXXX war. Dieses Vorbringen, das bei der Ersteinvernahme nicht einmal angedeutet wurde, erscheint dem Gericht als Steigerung des Vorbringens.

Kleinere Widersprüche in den Aussagen zu den geschilderten Vorfällen mindern die Glaubwürdigkeit des BF nicht, weil sich die Erzählungen in den wesentlichen Fakten decken. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Zeichen von Unglaubwürdigkeit, wenn in Details von einer früheren Schilderung abgewichen wird. Es ist auch auf die Minderjährigkeit des BF bei den ersten beiden Einvernahmen Bedacht zu nehmen.

Dass sich der Vater des BF bis heute wegen der damalige Zusammenarbeit mit einer ausländischen Organisation und seiner Tätigkeit als Lehrer seit vielen Jahren in seinem Heimatdorf nicht aufhalten kann und in eine schlechte wirtschaftliche Lage geraten ist, wird nicht in Frage gestellt; zur schlechten Lage der Familie tragen auch die Unfallfolgen bei.

Diese Tatsachen begründen die Gewährung vom subsidiären Schutz, welcher dem BF bereits gewährt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3. 2 Die Beschwerde ist nach der Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig zu betrachten.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn erstens dem fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 AsylG lautet wie folgt:

Abs 1 kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil der Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Abs 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach Abs 2 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in XXXX 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3. 4 Das bedeutet für den vorliegenden Fall:

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF ist zu prüfen, ob der BF aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die dänische Organisation vor über 30 Jahren der sozialen Gruppe der Familienangehörigen von für internationale Organisationen Tätigen angehört und auf ihn eines der Risikoprofile des UNHCR (vgl. oben unter Länderfeststellungen) zutrifft.

Es ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer wegen der Aktivität seines Vaters und somit wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verfolgt werde (unter Hinweis auf VfGH 29.09.2014, U 2699/2013) der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zutrifft. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Vater des BF tatsächlich aufgrund seiner Aktivitäten für eine ausländische Organisation bedroht und angefeindet wurde bzw. die Familie angefeindet wird.

Nach dem oben festgestellten Sachverhalt ist dieses Gefährdungspotential nur bei einem Aufenthalt im Dorf XXXX gegeben. Der BF hat zuletzt in Goshta (Ort bzw Distrikt) unbehelligt gelebt. Er hat sich in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat vor allem in Pakistan aufgehalten, um dort zu arbeiten und zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. E war als "Grenzgänger" tätig, der monatlich zu seiner Familie nach Afghanistan (Ghosta) zurückgekehrt ist.

Die Feindschaft zwischen dem Vater des BF geht von Teilen der Dorfbevölkerung in XXXX, das ca. 500 km von Ghosta entfernt liegt, aus, d.h. von denjenigen die den Mujaheddin und nun den Taliban nahestanden bzw. stehen. Es besteht nur eine Gefahr für den BF, wenn er in diese Gegend reist. Beim Aufenthalt in Goshta bzw. in Pakistan bestand aus diesem Grund keine Gefahr für ihn.

Es besteht damit kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Ausreise des BF und der Bedrohungssituation als Familie, um als Asylgrund zu gelten. Eine unmittelbare Verfolgungsgefahr in einem asylrelevanten Ausmaß könnte ihm nur drohen, wenn er nach XXXX reist. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht vor.

Des Weiteren hat der BF in Ghosta oder anderen Orten als XXXX eine innerstaatliche Alternative zum Leben.

Andere Aspekte seines Fluchtvorbringens wurden bereits bei der Gewährung von subsidiärem Schutz berücksichtigt.

3. 5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.