W185 2102697-1•BVwG W185 2102697-1
W185 2102697-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2015
Abhängigkeitsverhältnis, Anhaltung, Außerlandesbringung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, Behinderung, Ermittlungspflicht, familiäre<br/>Situation, gemeinsamer Haushalt, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Gutachten, Handlungsfähigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Privatleben,<br/>psychische Behinderung, psychische Störung, real risk,<br/>Sachverständigengutachten, Sachwalter, schriftliche Erklärung,<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung
W185 2102697-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, Zl. 10322510004/140045069 EAST-West, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 04.10.2014 einen Asylantrag in Polen und am 07.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Beschwerdeführerin reiste am 07.10.2014 gemeinsam mit ihrem Bruder, XXXX (W815 2102780-1), dessen Gattin, XXXX alias XXXX (W185 2102789-1) sowie dessen minderjährigen Kindern, XXXX (W185 2102785-1), XXXX (W185 2102787-1) und XXXX (W185 2192783-1) von Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 08.10.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Erstbefragung nach dem AsylG nicht habe unterzogen werden können, da diese nach den Angaben ihres Bruders geistig zurückgeblieben sei und sich auf dem geistigen Stand eines sechsjährigen Kindes befinde.
Am 09.10.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 14.10.2014 zu, die Beschwerdeführerin gemäß der genannten Bestimmung zu übernehmen.
Mit Schreiben des Bundesamtes wurde Dr. XXXXbeauftragt, die Beschwerdeführerin hinsichtlich derer Handlungs- und Geschäftsfähigkeit iSd § 10 BFA-VG zu begutachten.
Am 24.10.2014 langte das mit 22.10.2014 datierte Gutachten der Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, beim Bundesamt ein. Diagnose: angeborene mittelgradige Intelligenzminderung; Schlafstörung. Die in Russland gestellte Diagnose Schizophrenie könne derzeit nicht (mehr) nachvollzogen werden. Seit 2012 nimmt die Beschwerdeführerin keine Psychopharmaka mehr und ist in Gegenwart ihres Bruders psychisch kompensiert. Im Falle einer Überstellung bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde bzw sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, da die Erkrankung chronisch und stabil sei. Aufgrund der Erkrankung könne die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen (vgl AS 95).
Mit Telefax vom 30.10.2014 ersuchte das Bundesamt - unter Anschluss des Gutachtens Dr. XXXX - das Bezirksgericht XXXX um Besachwalterung der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Asylverfahren.
Am 22.12.2014 langte eine mit 17.12.2014 datierte Vollmacht inkl Zustellvollmacht des Vereins ZEIGE und dessen XXXX ein.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 29.12.2014 wurde RA Mag. Dr. XXXX zum (einstweiligen) Sachwalter der Beschwerdeführerin im anhängigen Asylverfahren bestellt.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2015 ersuchte RA Dr. XXXX um postalische Übermittlung des Aktes. Am 13.01.2015 nahm der Rechtsberater Akteneinsicht.
Am 11.02.2015, Beginn 8.18 Uhr, fand - in Anwesenheit von Mag. XXXX, Anwaltskanzlei Dr. XXXX und des XXXX - vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX die Erstbefragung der Beschwerdeführerin in tschetschenischer Sprache statt. Hiebei gab die Beschwerdeführerin an, an einer psychischen Erkrankung zu leiden; in Russland sei bei ihr Schizophrenie diagnostiziert worden. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe zwei Schwestern und zwei Brüder in Tschetschenien; zwei weitere Brüder würden in Frankreich leben. In Österreich würden sich neben ihrem Bruder XXXX und dessen Familie auch eine Schwester, XXXX, welche anerkannter Flüchtling sei, und ein Bruder, XXXX, aufhalten. Da der Bruder der Beschwerdeführerin (Anm: XXXX) in Tschetschenien "Probleme" gehabt habe, habe dieser die Beschwerdeführerin auf der Flucht "mitgenommen". Die Beschwerdeführerin, deren Bruder und dessen Familie seien am 01.10.2014 mit einem PKW nach XXXX und in der Folge mit einem Bus nach XXXX gefahren. Von dort aus seien die genannten Personen mit der Straßenbahn nach XXXX und anschließend mit einem Taxi nach Warschau gefahren. In Polen seien sie an der Grenze von der Polizei kontrolliert worden. Dabei seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Polen hätten sie sich dann zwei Nächte aufgehalten. Mit einem Minibus-Taxi seien sie schließlich nach XXXX gelangt. Die Beschwerdeführerin habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, in Österreich in der Nähe ihrer Schwester leben zu wollen. Nach Polen wolle die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin im selben Haus wie ihr Bruder XXXX gewohnt. Sie habe Angst vor allen Menschen in Tschetschenien. Ihr Bruder XXXX passe immer auf sie auf; sie wolle bei ihrem Bruder bleiben.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 11.02.2015, Beginn 10.00 Uhr, gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit von Mag. XXXX, Anwaltskanzlei Dr. XXXX und des XXXX im Wesentlichen an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Frau Mag. XXXX legte ein neurologischpsychiatrisches Gutachten des Dr. XXXX vom 22.01.2015 vor, welches zum Akt genommen wurde. Mag. XXXX gab weiters an, dass in Russland Schizohrenie und in Österreich eine mittlere bis höhere Intelligenzminderung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden seien. Der Bruder der Beschwerdeführerin gab an, dass diese keine Medikamente einnehme und zurzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Mag. XXXX führte in der Folge aus, dass sich aus dem Gutachten Dr. XXXX ergebe, dass die Beschwerdeführerin einen Sachwalter benötigen würde. In Polen wäre dies "im Ungewissen". Sie wäre auf sich allein gestellt und könnte sowohl den Alltag als auch das Asylverfahren nicht bewältigen. Weiters sei in Polen der effektive Zugang zu medizinischer Versorgung nicht gegeben. Auch würde der Beschwerdeführerin in Polen die Kettenabschiebung drohen. Da die Beschwerdeführerin dieselben Verfolgungen wie ihr Bruder zu befürchten hätte, würde ihr Gefahr für Leib und Leben drohen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin würde sich dadurch verschlechtern. Sie habe bereits dargelegt, vor den Leuten in Tschetschenien Angst zu haben. Anzumerken sei auch, das eine Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX als anerkannter Flüchtling in Österreich befinde; zu der genannten Schwester habe die Beschwerdeführerin ein inniges Verhältnis. Auch befinde sich ein (weiterer) Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, als Asylwerber in Österreich. Auf Befragen verwies Mag. XXXX auf die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufhältigen Geschwistern. Nach Vorhalt der Zuständigkeit Polens gab Mag. XXXX an, auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen; zudem habe die Beschwerdeführerin keinen Bezug zu Polen. Diese benötige dringend ihr familiäres Netz. Sie sei auf die Hilfe ihrer Geschwister angewiesen. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund der schweren krankheitswertigen Störung den Selbsteintritt Österreichs. Aus den ärztlichen Gutachten gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin als vulnerabel anzusehen sei. In Polen drohe eine menschenunwürdige Behandlung.
Aus dem vom BG XXXX beauftragten Gutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, XXXX, vom 22.01.2015, ergibt sich als Diagnose: zumindest mittel- bis höhergradige Intelligenzminderung. Aufgrund der dadurch bedingten Einschränkungen bestehe bei der Beschwerdeführerin keinerlei Alltagskompetenz. Sie besitze das geistige Niveau eines Kindes und bedürfe einer Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie gänzlich unfähig einer mündlichen Verhandlung zu folgen; das Wohl der Beschwerdeführerin wäre bei der Anwesenheit in einer Verhandlung gefährdet.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 erstattete der Sachwalter RA Dr. XXXX - bezugnehmend auf die Einvernahme vom 11.02.2015 - eine Stellungnahme und brachte soweit entscheidungsrelevant vor, dass die Länderfeststellungen zu Polen insbesondere hinsichtlich des Sachwalterschaftsverfahrens veraltet seien. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage alleine in Polen zu überleben und sei auf die Hilfe ihrer Familienmitglieder angewiesen. Die Beschwerdeführerin könne weder einen Antrag auf noch ein Einverständnis zur Bestellung eines Sachwalters/Vormundes in Polen geben. Es sei nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin nach Rücküberstellung nicht inhaftiert würde. Fachärztliche Versorgung, wie sie die Beschwerdeführerin benötigen würde, sei nur außerhalb der Zentren möglich und somit für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Das Asylverfahren in Polen sei mittlerweile höchstwahrscheinlich eingestellt worden, wodurch ihr eine (Ketten)Abschiebung nach Tschetschenien drohe. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable Person handle, wären besondere Maßnahmen erforderlich. Eine Verletzung der Rechte nach Art 3 EMRK drohe. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, ein sehr gutes Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Geschwistern zu haben. Es wäre unzumutbar, ihr dieses soziale Netzwerk zu entziehen. Ohne ein derartiges Netz wäre sie nicht lebensfähig. Unter einem wurde ein Konvolut russischsprachiger Dokumente - überwiegend den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend - vorgelegt. Unter den Dokumenten befand sich auch eine Bestätigung eines Krankenhauses in Tschetschenien über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin wegen "Schizophrenie" vom 10.10.2012 bis 15.11.2012.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Das Bundesamt führte darin unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Familie in Österreich eingereist sei. In Österreich würden sich noch ein weiterer Bruder als Asylwerber und eine Schwester als anerkannter Flüchtling befinden. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Bei der Beschwerdeführerin sei in Russland Schizophrenie und in Österreich eine mittlere bis höhere Intelligenzminderung diagnostiziert worden. Sie nehme zurzeit keine Medikament ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Ihr seien in Österreich auch keine Medikamente verordnet worden. Bei Überstellung nach Polen bestünde keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung in eine lebensbedrohende Situation geraten würde; dies da ihre Erkrankung chronisch und stabil sei. Nach dem Gutachten Dr. XXXX bestehe bei der Beschwerdeführerin keinerlei Alltagskompetenz und verfüge diese über das geistige Niveau eines Kindes. Es sei eine mittel- bis höhergradige Intelligenzminderung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise nach Österreich keinerlei medizinischer Behandlung, Therapien oder Medikamente bedurft. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt. In Polen sei die medizinische Versorgung von Asylwerbern in den Lagern gewährleistet. Sofort nach Überstellung nach Polen sei die Wiedereröffnung eines Asylantrages oder die Einbringung eines neuen Antrages zulässig. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX, dessen Gattin und dessen drei minderjährigen Kindern in Österreich eingereist sei. Da auch die Asylverfahren der Genannten zurückgewiesen würden, da die Zuständigkeit Polens festgestellt worden sei, liege kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Eine Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, lebe seit 2004 in Österreich und sei seit 02.07.2007 anerkannter Flüchtling. Mit dieser bestehe jedoch kein enges Familienleben bzw habe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2002 bei ihrem mitgereisten Bruder gelebt. Ein gemeinsamer Haushalt mit der Schwester bestehe auch in Österreich nicht. Auch zu dem weiteren in Österreich aufhältigen Bruder, XXXX, dessen Asylverfahren zugelassen worden sei, hätten keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten festgestellt werden können. In der Heimat als auch in Österreichlag bzw liege kein gemeinsamer Haushalt mit diesem Bruder vor. Weiters könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ein schützenswertes Privatleben aufgebaut habe.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2015 richtet sich die - in weiten Teilen als polemisch und unsachlich zu qualifizierende - vorliegende Beschwerde des Vereins ZEIGE, verfasst von XXXX, worin auch auf die Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführerin verwiesen wurde. Der Bruder habe in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich von deren Schwester XXXX gepflegt worden sei. Nach deren Flucht nach Österreich hätte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert. Da die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten aufgrund der Intelligenzminderung nicht selbst besorgen könne, sei dieser ein Sachwalter zur Seite gestellt worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, lehne jegliche weitere Betreuung der Beschwerdeführerin ab, da diese derzeit nur zu "einer unzulässigen Aufregung seiner Schwester und zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde". Die Überprüfung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde angeregt.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 erhob auch der Sachwalter der Beschwerdeführerin, RA Dr. XXXX, Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und brachte, soweit entscheidungsrelevant vor, dass die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen in den ärztlichen Gutachten das geistige Niveau eines Kindes habe und somit als vulnerabel anzusehen sei. Im Falle einer Abschiebung nach Polen drohe die Trennung von ihrer Familie, was nicht nur eine Verletzung des Art 8 EMRK, sondern auch eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin könne alleine die Bedeutung des Asylverfahrens nicht begreifen. Das Dublin-Verfahren sei geprägt vom Grundsatz der Familieneinheit sowie des besonderen Schutzes abhängiger Personen. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit einem Bruder und dessen Familie nach Österreich gekommen, wo ein weiterer Bruder sowie eine Schwester der Beschwerdeführerin leben würden. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Familieneinheit sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern bzw von den Familienmitgliedern, mit welchen diese nach Österreich gereist sei, abhängig sei, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSEL
Artikel 16
Abhängige Personen
Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
Die gegenständliche Entscheidunge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist, auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Weiters ist der Behörde beizupflichten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Überstellung nach Polen iSd Art 3 EMRK zulässig erscheinen lassen würde, da es sich um eine chronische und stabile Erkrankung handelt, keine Therapie und keine Medikamenteneinnahme erforderlich ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Überstellung nicht zu erwarten ist (siehe Gutachten Dr. XXXX) und in Polen die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist. Dies unter der Voraussetzung, dass die "verletzliche" Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren nach Österreich eingereisten Familienangehörigen nach Polen überstellt würde, da diese aufgrund ihrer Behinderung nicht handlungsfähig ist. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin in Bezug auf deren mit nach Österreich eingereisten Bruder XXXX und dessen Familie läge in einem solchen Fall ebenfalls nicht vor.
Dennoch ist festzuhalten, dass zur endgültigen Beurteilung der Zulässigkeit einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin von der Behörde noch folgende Erhebungen zu führen und Feststellungen zu treffen sein werden:
Die Beschwerdeführerin leidet wie dargestellt an einer angeborenen (chronischen) mittel- bis höhergradigen Intelligenzminderung. Aufgrund dieser geistigen Behinderung ist Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen bzw ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Asylverfahrens. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht XXXX auch ein Sachwalter zur Seite gestellt. Zwar hat die Behörde zu dem weiteren, in Österreich als Asylwerber aufhältigen Bruder der Beschwerdeführerin (XXXX) und zu der in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwester der Beschwerdeführerin (XXXX) festgestellt, dass mangels eines engen Familienlebens mit, noch eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisse zu den Genannten, bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen kein Eingriff in deren durch Art 8 EMRK geschütztes Familienleben erkannt werden könne.
Es ist jedoch Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin wurde laut den Angaben ihres Bruders XXXX nach dem Tod der Mutter im Jahre 2002 im Herkunftsland von ihrer nunmehr (seit dem Jahre 2004 oder 2005) in Österreich aufhältigen Schwester XXXX gepflegt, zu welcher die Beschwerdeführerin nach wie vor ein inniges Verhältnis hat und bei welcher diese nach ihren eigenen Angaben im Zuge der Erstbefragung auch bleiben möchte (siehe AS 227). Auch in der Stellungnahme des Sachwalters Dr. XXXX vom 23.02.2015 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ein sehr gutes Verhältnis zu der in Österreich lebenden Schwester zu haben. Bestätigtigung finden diese Angaben schließlich auch in der Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführerin (Anm: XXXX), verfasst durch den Verein ZEIGE, wonach die Beschwerdeführerin im Herkunftsland ursprünglich von deren Schwester XXXX gepflegt worden sei und sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Flucht dieser Schwester nach Österreich sehr verschlechtert hätte.
Gegenständlich sind somit alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art 16 Abs 1 Dublin-III-VO gegeben: Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung eines seiner Geschwister angewiesen; die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, ist als anerkannter Flüchtling rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig; die familiäre Bindung hat bereits im Herkunftsland bestanden. Auch der weitere Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, befindet sich als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet und bestand die familiäre Bindung zur Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsland.
Trotz des oben dargestellten substantiierten Vorbringens im Hinblick auf eine mögliche Grundrechtsverletzung, hat es die Behörde unterlassen, eine Prüfung im Sinne des Artikel 16 Abs 1 Dublin-III-VO durchzuführen und hiezu Feststellungen zu treffen. Die Behörde wäre gehalten gewesen, dem substantiierten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ursprünglich von deren Schwester XXXX gepflegt worden sei, sie sich dieser innig verbunden fühle, sich seit deren Ausreise nach Österreich ihr Zustand deutlich verschlechtert habe und die Beschwerdeführerin bei dieser Schwester in Österreich verbleiben möchte, nachzugehen und die XXXX dahingehend zu befragen, ob diese Willens und in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu betreuen und der Wunsch nach einer Zusammenführung mit dieser vorliegt. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf den weiteren in Österreich aufhältigen Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, sowie den mit der Beschwerdeführerin in Österreich eingereisten Bruder, XXXX bzw dessen Familie.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher sowohl die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, der als Asylwerber in Österreich aufhältige Bruder XXXX als auch der mitgereiste Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX - dieser va auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er nicht mehr bereit sei, die Beschwerdeführerin zu betreuen, - zu ihrem Willen und ihren Möglichkeiten einer Betreuung der Beschwerdeführerin und einem allfälligen Wunsch auf Zusammenführung bzw Nichttrennung zu befragen, und entsprechende Feststellungen hierüber zu treffen sein.
Im Falle des Wunsches einer Zusammenführung bzw Nichttrennung der Beschwerdeführerin zu bzw mit einer der genannten Personen, müsste dieser Wunsch auch schriftlich kundgetan werden. Für die Beschwerdeführerin wäre der bestellte Sachwalter gehalten, einen entsprechenden Wunsch der Beschwerdeführerin schriftlich zu bestätigen, da diese aufgrund ihrer Behinderung nicht geschäfts- und handlungsfähig ist.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, warum die belangte Behörde von einer Prüfung des Art 16 Dublin-III-VO abgesehen hat bzw wie sich die Familien- bzw Betreuungssituation gegenwärtig bzw zukünftig darstellt bzw darstellen wird. Zum Entscheidungszeitpunkt fehlen dem Bundesverwaltungsgericht die zur Beurteilung notwendigen Feststellungen.
In der vorliegenden speziellen Konstellation wird im Falle einer möglichen neuerlicher Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin und der Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Bruder XXXX und dessen Familie) nach Polen - die Einholung einer Zusicherung seitens der polnischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den genannten Personen untergebracht und von den genannten Personen nicht getrennt wird, einzuholen sein, um zu verhindern, dass die vulnerable Beschwerdeführerin in Polen in eine unmenschliche Lage iSd Art 3 EMRK gerät.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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