BVwG W185 2102780-1

W185 2102780-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2015

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Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Anhaltung, Außerlandesbringung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung,<br/>Privatleben, real risk, Zurückverweisung

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BVwG W185 2102780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2102780.1.00

Spruch

W185 2102780-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX sämtliche StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, Zlen. 1032509809/140045018 EAST-West (1), 1032510908/140045301 EAST-West (2), 1032510102/140045093 EAST-West (3), 1032510200/140045085 EAST-West

(4) und 1032509907/140045034 EAST-West (5), beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Fünftbeschwerdeführerin und der Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer ist Bruder der XXXX, StA. Russische Föderation, W85 2102679-1, und ist mit dieser gemeinsam über Polen, wo die genannten Personen am 04.10.2014 einen Asylantrag stellten, in weiterer Folge nach Österreich eingereist, wo diese am 07.10.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.

Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ der LPD XXXX am 08.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, traditionell und standesamtlich mit der Fünftbeschwerdeführerin verheiratet zu sein und mit dieser drei minderjährige Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) zu haben. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam mit einer Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX, aus ihrer Heimat ausgereist und über Polen nach Österreich gelangt zu sein. In Österreich befänden sich noch eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX (welche anerkannter Flüchtling sei) und einer seiner Brüder, XXXX (Asylwerber). Der Erstbeschwerdeführer leide nicht unter Beschwerden oder Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Am 01.10.2014 seien die Beschwerdeführer und XXXX mit einem PKW nach Grosny und in der Folge mit einem Reisebus nach XXXX gereist. Beim Versuch, die polnische Grenze zu passieren, seien die Genannten von der polnischen Grenzpolizei zurückgewiesen worden. Am darauffolgenden Tag seien sie dann mit dem Zug nach XXXX gefahren. Im Zug seien sie von der polnischen Polizei angehalten und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Fluchtgründe dargelegt, jedoch in Polen nicht um Asyl angesucht. In ein Lager seien sie nicht gebracht worden. Zu Polen könne er nicht mehr angeben. Nach Polen zurückkehren wolle er nicht, da es sein könne, dass er von den polnischen an die russischen Behörden übergeben würde; in Russland würde er jedoch verfolgt. Er habe am Tschetschenienkrieg teilgenommen und sei dafür gerichtlich verurteilt worden. Die Bewährungsstrafe ende 2016. Er sei aufgefordert worden, mit den Behörden zu kooperieren, andernfalls er in den Ukrainekrieg geschickt worden wäre. Deshalb habe er seine Heimat verlassen.

Am 09.10.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 14.10.2014 zu, die Beschwerdeführer gemäß der genannten Bestimmung zu übernehmen.

Am 22.12.2014 langte eine mit 17.12.2014 datierte Vollmacht inkl Zustellvollmacht des Vereins ZEIGE und dessen XXXX ein.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 15.01.2015, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen die Einvernahme durchzuführen. Er nehme regelmäßig das Medikament Diclofenac, ein Schmerzmittel, ein, da er Probleme mit der Leber und der Niere habe. Auch leide er unter Herzproblemen. Die Herzprobleme habe er seit zwei Jahren, die Nierenprobleme seit dem Jahr 2013 und die Leberprobleme seit dem Jahr 2006. Seit 1994 leide er unter Hämohorriden. Zur Behandlung der Nierenprobleme sei der Erstbeschwerdeführer im Krankenhaus XXXX gewesen. Er habe jedoch keinen Dolmetscher gehabt. Die medizinischen Unterlagen habe er nicht bei sich, werde diese jedoch vorlegen. Zur Bezahlung der Reise nach Österreich habe der Erstbeschwerdeführer sein Grundstück in seiner Heimat verkauft. Ihr Reiseziel sei immer Österreich gewesen, da sich hier eine Schwester und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers befänden, welche den Erstbeschwerdeführer jedoch weder finanziell noch sonst unterstützen würden. Die Schwester heiße XXXXund wohne in der Nähe von XXXX, der Bruder heiße XXXX und wohne in der Nähe des Lagers. Von der Heimat aus habe er telefonischen Kontakt zu seiner Schwester in Österreich gehabt, welche im Jahre 2004 oder 2005 die Heimat verlassen habe. Der genannte Bruder habe die Heimat im Jahre 2013 verlassen. Er habe nicht gewusst, dass dieser ebenfalls in Österreich sei. Das habe er erst nach seiner Ankunft in Österreich erfahren. Der Erstbeschwerdeführer habe auch zwei Brüder in Frankreich, von welchen er jedoch nicht finanziell abhängig sei. Nach Polen wolle der Erstbeschwerdeführer nicht zurückkehren; es bestehe die Gefahr von Kadyrov-Leuten verhaftet und nach Russland zurückgebracht zu werden. In Polen sei er jedoch weder bedroht noch verfolgt worden. Dies da er sich dort nur kurz aufgehalten habe. Während der Reise nach Österreich hätten die Beschwerdeführer die Fahrt niemals unterbrochen, um etwa einen Arzt aufzusuchen oder sich in ein Krankenhaus zu begeben. Er verzichte auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Polen. Über Befragen des anwesenden Rechtsvertreters, wer die mitgereiste Schwester XXXX gepflegt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies seine Schwester XXXX gewesen sei. Deren Flucht nach Österreich sei eine "Tragödie" für XXXX gewesen. Nach der Flucht von XXXX habe XXXX dann beim Erstbeschwerdeführer und dessen Familie gelebt. XXXX hätte jedoch immer zu XXXX wollen und auch bei dieser bleiben wollen.

Aus einer Überweisung eines Krankenhauses ergibt sich die Zuweisung zu einem Facharzt wegen des Verdachts auf Nephrolithiasis (Nierensteinkrankheit). Aus einem Befund eines Facharztes vom 27.11.2014 ergibt sich das Vorhandensein eines Konkrements beidseits.

Aus einem Befund eines Facharztes, übermittelt am 16.01.2015, ergibt sich die Diagnose apondylogen bedingte Beschwerden. Als Therapieempfehlung wurde die Einnahme von Diclostad ret. 100mg 2 Mal bzw bei anhaltenden Beschwerden die Durchführung eines LWS-CT empfohlen.

Am 23.02.2015 wurde ein Konvolut von in russischer Sprache verfasster Unterlagen vorgelegt. Aus einer Übersetzung in die deutsche Sprache ergibt sich unter anderen, dass über den Erstbeschwerdeführer im Juli 2006 wegen Unterstützung einer bewaffneten Gruppierung ein Ausreiseverbot verhängt wurde. Aus einem Urteil des "Bezirksgerichts der Tschetschenischen Republik" vom August 2006 ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer für die Unterstützung einer bewaffneten Gruppierung durch die Lieferung von Lebensmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Unter den Dokumenten befand sich auch eine Bestätigung eines Krankenhauses in Tschetschenien über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin wegen "Schizophrenie" vom 10.10.2012 bis 15.11.2012.

Aus dem Verwaltungsakt betreffend den Zweitbeschwerdeführer ergibt sich, dass dieser am 24.02.2015 in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Krankenhauses stationär aufgenommen wurde. Aus einem AV des BFA vom 24.02.2015 ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer Bettnässer ist und der Aufenthalt ca zwei bis drei Tage dauern werde.

Aus dem Verwaltungsakt betreffend die Viertbeschwerdeführer ergibt sich, dass diese wegen rez. abd. Beschwerden an einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde zugewiesen wurde.

Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ der LPD XXXX am 08.10.2014 gab die Fünftbeschwerdeführerin an, traditionell und standesamtlich mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet zu sein und mit diesem drei minderjährige Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) zu haben. Die Fünftbeschwerdeführerin könne der Einvernahme ohne Probleme folge. Sie sei nicht schwanger und nehme keine Medikamente ein. In Österreich befänden sich auch ihr Gatte und ihre drei minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer seien am 01.10.2014 mit einem PKW nach Grosny und in der Folge mit einem Reisebus nach XXXX gereist. Beim Versuch, die polnische Grenze zu passieren, seien die Genannten von der polnischen Grenzpolizei zurückgewiesen worden. Am darauffolgenden Tag seien sie dann in Polen eingereist. Dabei seien sie von der polnischen angehalten worden und seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann hätten sie gehen dürfen. Bei der Weiterreise habe sich die Fünftbeschwerdeführerin um ihre Kinder und die behinderte Schwägerin kümmern müssen. Ihres Wissens nach, habe sie nur in Österreich um Asyl angesucht. Sie habe in Polen keinen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführer hätten insgesamt zwei Nächte in Polen verbracht. Über den Aufenthalt in Polen könne die Fünftbeschwerdeführerin nichts angeben. Sie wolle jedoch nicht nach Polen zurückkehren, da Polen viel näher zu Tschetschenien liege als Österreich. Der Erstbeschwerdeführer habe nach Österreich gelangen wollen, da hier Geschwister von diesem leben würden. Die Heimat hätten sie wegen Problemen ihres Gatten verlassen. Die Behörden hätten ihren Gatten mitnehmen wollen. Behördenvertreter seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen (2013 und auch 2014).

Am 09.10.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 14.10.2014 zu, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer(innen) gemäß der genannten Bestimmung zu übernehmen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.01.2015 gab die Fünftbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder gelten würden. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen, leide jedoch an Problemen mit den Nieren, habe Kopfschmerzen und auch Herzbeschwerden. Wegen der Nierenprobleme nehme sie regelmäßig Medikamente ein. Wegen der Herzbeschwerden sei sie noch nicht beim Arzt gewesen. An den Herzbeschwerden und den Kopfschmerzen würde sie bereits sechs oder sieben Jahren leiden; die Kopfschmerzen seien auf Blutdruckprobleme zurückzuführen. Die Nierenprobleme habe seit ca sechs Monaten. Der Drittbeschwerdeführer leide an Herzproblemen; sie seien diesbezüglich auch bereits beim Arzt gewesen. Befund hätten sie jedoch keinen erhalten, da "keine bestimmte Krankheit" vorliege. Der Zweitbeschwerdeführer leide an Schmerzen in den Händen und Beinen. Er habe eine Überweisung in ein Krankenhaus erhalten. Auch die Viertbeschwerdeführerin leide an Herzbeschwerden; auch sei bei dieser eine Bauchinfektion diagnostiziert worden. Dies bereits im Herkunftsstaat. Am 26.01.2015 habe die Viertbeschwerdeführerin deswegen einen Untersuchungstermin in einem Krankenhaus. Über dies leide sie an "Nervenproblemen". Diese würden jedoch nicht medizinische behandelt. Medikamente nehme derzeit keines ihrer Kinder. Die entsprechenden Befunde habe die Fünftbeschwerdeführerin nicht mitgebracht. Sie werde diese jedoch vorlegen. Das Zielland sei Österreich gewesen, da der Erstbeschwerdeführer hier eine Schwester habe. Die Fünftbeschwerdeführerin habe in Deutschland eine Verwandte; von dieser erhalte sie jedoch keine finanzielle Unterstützung. Die Adresse ihrer Schwägerin und ihres Schwagers in Österreich kenne sie nicht; sie hätten nur telefonischen Kontakt. Ihre Schwägerin heiße XXXX, ihr Schwager heiße XXXX. Ihr Schwager sei 2013 nach Österreich gegangen, die Schwägerin früher. Aus ihrer Heimat hätten sie telefonischen Kontakt zur Schwägerin gehabt. Im Herkunftsland hätten sie mit ihrer Schwägerin zusammengelebt. Über Befragen gab die Fünftbeschwerdeführerin an, dass die Schwägerin lediglich zu Besuch gewesen wäre und nicht mit den Beschwerdeführern zusammengelebt hätte. Eine finanzielle oder sonstige Unterstützung seitens der in Österreich befindlichen Schwägerin oder des Schwagers habe es nicht gegeben. Die Schwägerin habe gewusst, dass die Beschwerdeführer ihre Heimat hätten verlassen wollen. Die Beschwerdeführer hätten nicht versucht, legal nach Österreich zu gelangen. Den Stand des Asylverfahrens in Polen kenne sie nicht. In Polen seien nicht in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager gefahren. Sie hätten Polen verlassen, da Polen näher zu Tschetschenien liege und sich die Beschwerdeführer daher in Polen nicht sicher gefühlt hätten. In Polen hätten die Beschwerdeführer keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen. Bedroht oder verfolgt seien die Beschwerdeführer in Polen nicht worden. Es habe keine konkreten Vorfälle gegen sie gegeben. Während der Weiterfahrt nach Österreich habe die Fünftbeschwerdeführerin an Nierenproblemen gelitten, was die Reise sehr schwer gemacht habe. Unterbrochen hätten sie ihre Reise deswegen jedoch nicht. Einen Arzt hätten sie während ihrer Reise nicht aufsuchen müssen. Ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Über Befragen der Rechtsberaterin gab die Fünftbeschwerdeführerin an, dass sie und der Erstbeschwerdeführer XXXX seit dem Tod der Mutter im Jahre 2001 die Schwägerin pflegen würden. Ihre Schwägerin sei wie ein Kind. Sie hätten für die Schwägerin gekocht und seien mit dieser spazieren gegangen. Essen habe diese selbständig gekonnt. Die Schwägerin habe auch immer mit den Kindern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) gespielt. Sie sei immer mit den Kindern "zusammen gewesen". In der Heimat habe der Erstbeschwerdeführer deren Vormundschaft inne gehabt.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und deren Außerlandesbringung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

Das Bundesamt führte darin unter anderem aus, dass der Erstbeschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide. Auch die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer(innen) würden nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen leiden. Sämtliche gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer(innen) seien in Polen behandelbar und sei die notwendige medizinische Behandlung in Polen gewährleistet. Weitere Befunde seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Eine Verletzung von Art 3 EMRK sei nicht zu befürchten. Der Erstbeschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Gattin (Anm: Fünftbeschwerdeführerin), seinen minderjährigen Kindern (Anm: Zweitbis Viertbeschwerdeführer(innen) und seiner Schwester, XXXX, in Österreich eingereist. In Österreich würden sich noch ein Bruder des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber und eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers als anerkannter Flüchtling, befinden. Da auch die Asylanträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer(innen) und der Schwester des Erstbeschwerdeführers wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen seien, könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde. Eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX, sei seit 02.07.2007 als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig. Zu dieser habe jedoch weder ein enges Familienleben noch ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Eine finanzielle oder sonstige Unterstützung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Schwester sei im Jahre 2004 über Tschechien nach Österreich eingereist. Auch jetzt bestehe kein gemeinsamer Haushalt zu der genannten Schwester. Das Gesagte gelte auch für den seit 2013 als Asylwerber in Österreich aufhältigen Bruder Visambek. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei noch nicht entstanden. In Polen sei keine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation erkennbar. Konkrete Vorfälle habe es nicht gegeben. Polen sei schutzwillig und schutzfähig. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.

Aus einem E-Mail vom 02.03.2015 ist ersichtlich, dass der Drittbeschwerdeführer - und der Erstbeschwerdeführer als Begleitperson - am 27.02.2015 aus dem Krankenhaus entlassen wurden.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 26.02.2015 richten sich die

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSEL

Artikel 16

Abhängige Personen

Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Weiters ist der Behörde beizupflichten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer(innen) grundsätzlich eine Überstellung nach Polen iSd Art 3 EMRK zulässig erscheinen lassen würde, da es sich sämtlich um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt und in Polen die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist.

Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind jedoch auf Basis insgesamt qualifiziert mangelhafter Verfahren ergangen, weshalb Behebungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatten:

Der Bescheid der Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX, Zl 1032510004/140045069 EAST-West, vom 26.02.2015, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde (I) und gemäß § 61 Abs 2 FPG deren Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt wurde (II), wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2015, Zl W185 2102697-1, im Wesentlichen aufgrund nicht (ausreichend) erfolgter Prüfung der Anwendbarkeit des Art 16 Abs 1 Dublin-III-VO, behoben.

XXXX leidet an einer angeborenen (chronischen) mittel- bis höhergradigen Intelligenzminderung. Aufgrund der ernsthaften Behinderung ist diese jedenfalls auf die Unterstützung eines ihrer Geschwister (XXXX, XXXX) angewiesen.

Sollte die im fortgesetzten Verfahren der XXXX durchzuführende Prüfung ergeben, dass XXXX aufgrund ihrer ernsthaften Behinderung auf die Unterstützung eines ihrer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Geschwister - XXXX angewiesen ist und mit einem der Genannten "zusammenzuführen" ist, läge in der Folge bei Ausweisung der Beschwerdeführerinnen nach Polen ein Eingriff in das schützenswerte Familienleben der XXXX mit den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer(innen) vor. Da der Ausgang des hinsichtlich XXXX fortzusetzenden Verfahrens nicht abgeschätzt werden kann, ist es dem erkennenden Gericht nicht möglich, zu beurteilen, ob ein solcher Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht rechtmäßig wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt fehlen dem Bundesverwaltungsgericht die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen Feststellungen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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