W190 1404239-2•BVwG W190 1404239-2
W190 1404239-2Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2015
Bescheiderlassung, Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde,<br/>Zeitablauf
W190 1404239-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, zu Recht erkannt:
A) Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Säumniswerberin brachte laut Schreiben der belangten Behörde vom 26. Januar 2015 bereits am 21. Januar 2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein. Dem Antragsformular waren ein Konvolut von Beilagen, so etwa eine Einstellungszusage, eine Heiratsurkundem, etc. angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 (Datum des Faxeinganges) gab der rechtsfreundliche Vertreter der Säumniswerberin dem Bundesamt seine Bevollmächtigung im gegenständlichen Verfahren bekannt und erhob Beschwerde wegen Verletzung des Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 BVG.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 übermittelte die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung sodann eine Aufforderung zur Urkundenvorlage sowie Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2014 gab die Säumniswerberin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die gewünschte Stellungnahme ab und übermittelte ein mehr als 60 Blätter umfassendes Konvolut an Unterlagen, wie von der belangten Behörde gefordert.
Ohne, dass auf Grundlage des Verwaltungsaktes irgendwelche weiteren Bearbeitungsschritte ersichtlich wären übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die Säumnisbeschwerde vom 9. Oktober 2014 und führte lapidar aus, der Verwaltungsakt werde dem Gericht "zur do. Verwendung" vorgelegt, da eine Finalisierung innerhalb von drei Monaten "aufgrund des hohen Aktenaufkommens" nicht möglich gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der daraus festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Frage des anzuwendenden Verfahrensrechtes und der Säumnis:
Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richten sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) [ ... ]
Der mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" titulierte § 8 VwGVG lautet wie folgt:
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Der mit "Nachholung des Bescheides" titulierte § 16 VwGVG lautete wie folgt:
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 28 Abs. 7 VwGVG lautet wie folgt:
(7) In Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Im gegenständlichen Fall ist im Einklang mit der belangten Behörde unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Bis zur Stellung der Säumnisbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter am 9. Oktober 2014 sind dem Akt über mehr als neun Monate hindurch keinerlei Erledigungs- bzw. Ermittlungsschritte zu entnehmen. Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde hat die belangte Behörde am 10. Oktober 2014 das notwendige Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Säumniswerberin zur Vorlage von Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, aber den Antrag der Beschwerdeführer dennoch keiner Erledigung zugeführt, obwohl diese der behördlichen Aufforderung mit Eingabe vom 4. November 2014 vollinhaltlich entsprochen hat.
Vielmehr übermittelte die belangte Behörde den Akt mit der lapidaren
Bemerkung, der Akt werde "zur ... Verwendung" übermittelt, da es
"aufgrund des hohen Aktenaufkommens in der Regionaldirektion Wien nicht möglich" gewesen sei, "....die Finalisierung des gegenständlichen Verfahrens" binnen der in § 16 Abs. 1 VWGvG normierten Dreimontasfrist" vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gem. § 73 Abs. 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gem. § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.
Ob die seitens der belangten Behörde getroffene Vorgangsweise, die Akte ohne innerhalb der in § 16 VwGVG genannten Frist selbst zu entscheiden, erst nach Einlangen einer Urgenz zur Säumnisbeschwerde dem ho. Gericht "zur Verwendung" vorzulegen, im Sinne des Gesetzes liegt, mag zumindest angezweifelt werden, weil hierdurch dem Grundsatz, dass es sich beim BFA um die erste und einzige Tatsacheninstanz handelt, welche der Rechtskontrolle des ho. Gerichts unterliegt - welches nicht primär als Erstinstanz eingerichtet ist, die den maßgeblichen Sachverhalt erstmals zu ermitteln hat - augenfällig nicht entsprochen wird.
In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und beschränkt seine Entscheidung auf mit dem Hinweis auf die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 sowie die hierzu ergangene hg. Judikatur und trägt der belangten Behörde auf, innerhalb einer Frist von 8 ,Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen, zumal die erste Instanz Ermittlungstätigkeiten bereits durchgeführt hat, und diese Vorgehensweise dem Interesse der Einfachheit und Raschheit entspricht (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 9. März 2015, W105 2014635-1/3E).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Auch der Umstand, dass mit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, lässt keine gegenteilige Schlussfolgerung zu, zumal im hier anzuwendenden Kernbestand der rechtlichen Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
In Bezug auf die Anwendung und Auslegung des § 28 Abs. 7 VwGVG orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht seiner Vorbildbestimmung, nämlich § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 21) und dessen einheitlicher Anwendungspraxis durch den VwGH, weshalb auch in diesem Punkt keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erkannt werden kann.
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