W195 2100496-1•BVwG W195 2100496-1
W195 2100496-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2015
Unzuständigkeit, Zurückweisung
W195 2100496-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Eingabe der XXXX XXXX, im XXXX, beschlossen:
A)
Die Eingabe wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Einschreiterin wandte sich im Namen des Vereins "XXXX" mit Schriftsatz vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht. Das schriftliche Anbringen wurde mit "Unterlassungsdelikte bei der staatspolitischen Gewaltentrennung und kausalen Staatsführung" tituliert, und auf einen wiederholt aufgezeigten Anlassfall verwiesen, wonach bei XXXX - Invaliditätspension seit XXXX, infolge unheilbar chronischer Erkrankung nach XXXX Monaten per XXXX eine Forderung von XXXX(mtl. Durchschnitt XXXX) und eine prekäre Notsituation - krankheitsbedingt in Armut und Verschuldung durch die unterlassenen Leistungsanspruchszahlungen - entstanden und noch immer unerledigt sei.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin der Einschreiterin mittels Verfügung vomXXXX, die Eingabe zur Verbesserung der bestehenden Beschwerdemängel zurückgestellt und setzte sie über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. In dieser Verfügung wurde die Einschreiterin zudem um Vorlage der Statuten des Vereins "XXXX, der Vollmacht für XXXX XXXX sowie um Beantwortung der Fragen nach dem gesetzlichen Vertreter des Vereins und den Zeichnungsbefugnissen ersucht. Der Einschreiterin wurde eine Frist von zwei Wochen zur Mängelbehebung gewährt.
3. Am XXXX wurde diese Verfügung übernommen. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am XXXX, langte ein als "Ablehnung der Verfügung" bezeichnetes Schriftstück ein. Als Verfügungsgegenstand wurde der "Beschwerdeinhalt" bezeichnet, über den eine Entscheidung getroffen werden solle. Dieser Beschwerdegegenstand sei dem Schreiben vom XXXX als "ausgeworfene Forderung = nicht ausbezahlter Rechtsanspruch" zu entnehmen. Zudem wurde ersucht, bis zur Klärung, welche Stellung das Bundesverwaltungsgericht - selbst ein Staatsorgan - gegenüber der Landesregierung XXXX einnehme, um eine Entscheidung der Rechtslage zwischen zwei Staatseinrichtungen vornehmen zu können, die ausgesprochene Verfügung ruhend zu stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über "Unterlassungsdelikte bei der staatspolitischen Gewaltentrennung und kausalen Staatsführung" bzw. den im Schreiben vom XXXX näher bezeichneten "Beschwerdegegenstand" "ausgeworfene Forderung = nicht ausbezahlter Rechtsanspruch", zu erkennen. Im Falle eines konkreten Beschwerdeverfahrens nach dem XXXX Mindestsicherungsgesetz - das sich anhand der Eingaben jedoch nicht verifizieren lässt - wäre das Landesverwaltungsgericht XXXX nach den Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung zur Entscheidung berufen. Auch eine Entscheidung in "politisch anstehenden Anlassfällen" ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht vorgesehen.
Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde, die im Übrigen - trotz vorhergehenden Verbesserungsauftrages - weder hinsichtlich der behaupteten Vertretung sowie auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht, war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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