BVwG W133 2001122-1

W133 2001122-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2015

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Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Genehmigung

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BVwG W133 2001122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2001122.1.00

Spruch

W 133 2001122-1/6E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 27.09.2013, XXXX, betreffend Nichtanerkennung einer Dienstbeschädigung und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 1, 2 und 21 Heeresversorgungsgesetz

(HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 06.05.2013 brachte das Militärkommando Steiermark beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle Tirol, den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 17.03.2013 gemäß § 83 Abs. 1 HVG zur Anzeige. Gemeinsam mit diesem Schreiben wurde eine vom Beschwerdeführer XXXX unterzeichnete Niederschrift vom 25.03.2013, worin dieser einen Antrag auf Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz stellte, an die belangte Behörde übermittelt. Darin gab der Beschwerdeführer, der vom XXXX als Bundesheer-Leistungssportler (Volleyball) im Heeresleistungssportzentrum Graz seinen Wehrdienst leistete, an, er sei am Sonntag, den 17.03.2013 bei einem Volleyballspiel auf den Fuß eines anderen Mitspielers gesprungen und nach außen überknöchelt. Dabei habe er einen Teilriss des linken Außenbandes im Sprunggelenk erlitten. Gemeinsam mit diesem Schreiben wurde auch eine Stellungnahme eines Kommandanten des Heeresleistungssportzentrums vom XXXX übermittelt. Darin wurde ausgeführt, Wettkämpfe bzw. Meisterschaftsspiele fänden meist am Wochenende statt und seien somit als dienstliche Maßnahme eines Bundesheer-Leistungssportlers anzusehen. Der Beschwerdeführer habe sich am 17.03.2013 beim Volleyball-Landesfinalspiel gegen Graz verletzt. Er sei zu diesem Zeitpunkt Bundesheer-Leistungssportler gewesen, daher sei dieser Unfall als Dienstunfall anzusehen.

Neben der Stellungnahme des Heeresleistungssportzentrums und der Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG wurden auch eine ärztliche Meldung des Sanitätszentrum Süd vom XXXX sowie ein "Endgutachten zur ärztlichen Meldung" vom 25.03.2013 übermittelt.

Nach Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister wurde der Versorgungsakt mit Schreiben vom 01.07.2013 von der Landesstelle Tirol an die Landesstelle Steiermark der belangten Behörde abgetreten, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Graz verlegt hatte.

Am 03.07.2013 langte bei der belangten Behörde, Landesstelle Tirol, das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformular auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, sowie dessen Führerschein, Reisepass und Geburtsurkunde, jeweils in Kopie, ein.

Mit Schreiben vom 06.09.2013 übermittelte das Militärkommando Steiermark der belangten Behörde die von dieser angeforderte Gesundheitskarte des Beschwerdeführers, eine Auflistung aller beantragten und genehmigten Dienstaufträge unter Gebührenentfall (DAuGE) sowie den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Nachweis über die Kenntnisnahme der Durchführungsbestimmungen des Heeresleistungssportes (DBHLS-2012). Außerdem wurden die Ambulanzkarte des Universitätsklinikums Graz vom XXXX, eine ärztliche Kurzmitteilung eines Facharztes für Unfallchirurgie an das Militärspital Graz vom XXXX, ein MRT-Befund des Diagnostikzentrum Graz vom XXXXsowie Zwischenbericht-Endbericht und Epikrise des Militärspitals Graz, wo sich der Beschwerdeführer von XXXX in stationärer Behandlung befand, übermittelt.

In der Auflistung der beantragten und genehmigten Dienstaufträge unter Gebührenentfall des Beschwerdeführers finden sich drei durch das Heeressportzentrum genehmigte Mannschaftswettkämpfe in den Zeiträumen 01.03.2013 bis 02.03.2013, 08.03.2013 bis 09.03.2013 und 13.03.2013 bis 16.03.2013.

In der Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers wurde am 18.03.2013 vermerkt: "Verletzung am 17.03.13 um 11:30 beim Volleyballspiel außer Dienst!"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2013 wurde gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Teilriss des linken Außenbandes im Sprunggelenk" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 21 HVG in der geltenden Fassung abgelehnt (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid aus, Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung sei, dass die Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhang mit der militärischen Dienstleistung stehe, bzw. diese auf die eigentümlichen Verhältnisse der militärischen Dienstleistung zurückzuführen sei, was bedeute, dass nicht jede während des Präsenzdienstes erlittene Gesundheitsschädigung zu entschädigen sei, sondern nur eine solche, bei welcher der in § 2 Abs. 1 HVG geforderte ursächliche Zusammenhang gegeben sei. Bei der am 17.03.2013 bei einem Volleyballspiel erlittenen Gesundheitsschädigung fehle nicht nur ein für den Präsenzdienst typisches Ereignis, sondern es kämen auch nicht die der Präsenzdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse in Betracht, da es sich bei diesem Unfall um keinen Umstand handle, der sich aus den bestehenden Verhältnissen des militärischen Dienstes ergebe, vielmehr habe sich diese Gesundheitsschädigung in der Freizeit (Sonntag) außer Dienst ereignet. Das schädigende Ereignis sei ausschließlich der privaten Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, es bestehe demnach kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erlittenen Verletzung und der Ableistung des Präsenzdienstes.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Teilnahme an einem Volleyballspiel genau zu den Aufgaben eines Heeressportlers gehöre, zu welchen er als Volleyballer einberufen worden sei. Er habe für den Tag des Unfalles keinen "Dienstauftrag unter Gebührenentfall" (DAuGE) beantragt, da dieser immer eine Woche im Vorhinein beantragt und verschickt werden müsse. In diesem Fall sei dies jedoch nicht möglich gewesen, da er spontan zum "StVV U19 Finaltag" durch den Trainer einberufen worden sei. Eigentlich würden die Spieler der 1. Bundesliga in seinem Verein nicht bei solchen Turnieren mitspielen, jedoch sei er nur drei Tage vor dem "StVV U 19 Finaltag" gebeten worden, dort mitzuspielen und seine Mannschaft zu unterstützen. Er habe seinem Trainer zugesagt und somit sei es bereits zu spät gewesen, um einen DAuGE zu beantragen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014 wurde das Militärkommando Steiermark unter Anführung der Rechtslage auf Grund der angeführten, einander widersprechenden Beweismittel - der Unfall wurde im Akt sowohl als Dienstunfall als auch als Unfall außer Dienst bezeichnet - in den Akten des Militärkommandos ersucht, binnen zwei Wochen eine ausreichend begründete Stellungnahme zu erstatten, ob und vor allem aus welchen Gründen bei dem genannten Unfall des Beschwerdeführers am 17.03.2013 nun ein Dienstunfall oder ein Unfall außer Dienst aus Sicht des Militärkommandos vorliege.

Am 27.10.2014 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Militärkommandos Steiermark ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den 17.03.2013 keinen Dienstauftrag unter Gebührenentfall (DAuGE) beantragt hatte. Dieses Nachwuchs-Spiel sei für den Beschwerdeführer, der bereits in der Bundesliga gespielt habe, nicht eingeplant gewesen und sei deshalb seinerseits auch kein DAuGE beantragt worden. Aufgrund von Personalproblemen in der Mannschaft habe ein Trainer den Beschwerdeführer erst kurzfristig angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn bei dem Spiel benötige. Einen DAuGE-Antrag zu stellen, sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Auf Grund dieser vorliegenden Fakten könne der Unfall des Beschwerdeführers aus dienstrechtlicher Sicht nicht als Dienstunfall gewertet werden.

Diese Stellungnahme des Militärkommandos Steiermark wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen sowie mitgeteilt, dass - soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere - das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde.

Der Beschwerdeführer erstattete bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer leistete von XXXX als Bundesheer-Leistungssportler seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer.

Am Sonntag, dem 17.03.2013 zog er sich während eines Volleyball-U19 Landesfinalspiels des Steirischen Volleyballverbands einen Teilriss des linken Außenbandes im Sprunggelenk zu.

Für die Teilnahme am genannten Wettkampf am Sonntag, den 17.03.2013, lagen weder eine dienstliche Anordnung noch die erforderliche Genehmigung eines Dienstauftrags unter Gebührenentfall (DAuGE) durch das Heeressportzentrum vor; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum und die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus der von ihm im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde und dem Reisepass. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch kein Hinweis auf eine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Dauer und den Daten der Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers als Bundesheer-Leistungssportler ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Militärkommandos Steiermark sowie den Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragsstellung.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 17.03.2013 während des Volleyball-U19 Landesfinalspiels des Steirischen Volleyballverbands einen Teilriss des linken Außenbandes im Sprunggelenk zuzog, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, welche mit den vorgelegten Befunden, Krankenhausunterlagen sowie der eingeholten Gesundheitskarte und Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers übereinstimmen.

Die Feststellung, dass betreffend den Beschwerdeführer für Sonntag, den 17.03.2013 keine Anordnung und keine Genehmigung eines Dienstauftrags unter Gebührenentfall (DAuGE) durch das Heeressportzentrum vorlag, gründet sich auf die im Akt erliegende Übersicht über alle beantragten und genehmigten Dienstaufträge unter Gebührenentfall, die Stellungnahme des Militärkommandos Steiermark vom 27.10.2014 und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der ebenfalls im Verfahren angegeben hatte, keinen DAuGE auf Grund des kurzfristigen Termins mehr beantragt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz- BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten:

"Versorgungsberechtigte Personen

§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

1.

bei der Meldung oder Stellung,

2.

bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

3.

bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

4.

bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,

5.

bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

6.

bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

7.

bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.

...

§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Beschädigtenrente

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen."

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 2 Abs. 1 erster Satz HVG als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112).

Im vorliegenden Beschwerdefall kann aus folgenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer am 17.03.2013 erlittene Verletzung nicht als Dienstbeschädigung im Sinne der §§ 1 und 2 HVG anerkannt werden:

Der Beschwerdeführer zog sich im Rahmen eines Volleyballwettkampfes am Sonntag, den 17.03.2013, einen Teilriss des linken Außenbandes im Sprunggelenk zu.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Rahmen seines Präsenzdienstes vom XXXX als Volleyballspieler Bundesheer-Leistungssportler beim Österreichischen Bundesheer.

Zu prüfen war nach der oben dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung im Beschwerdefall, ob die Teilnahme an diesem Volleyballfinalspiel Inhalt der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstleistung beim Bundesheer geforderten Tätigkeiten war (vgl. zur Abgrenzung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht erfüllt:

Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist zur Klarstellung festzuhalten, dass eine Teilnahme an Volleyball-Meisterschaftsspielen und -wettkämpfen grundsätzlich Teil der Tätigkeit eines Bundesheer-Leistungssportlers für Volleyball und somit an sich eine für den Präsenzdienst eines Bundesheer-Leistungssportlers für Volleyball typische Dienstleistung sein kann, wenn - wie oben bereits festgehalten wurde - im Einzelfall diese Wettkampfteilnahme Inhalt der vom Bundesheer-Leistungssportler im Rahmen seiner Dienstleistung beim Bundesheer geforderten Tätigkeiten ist.

Im Beschwerdefall war jedoch die Teilnahme an dem am Sonntag, den 17.03.2013 stattgefundenen Volleyballfinalspiel gerade nicht Teil der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstleistung beim Bundesheer geforderten Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang sind auch die rechtlichen Vorschriften betreffend die Dienstzeiten und den Dienstbetrieb für Bundesheer-Leistungssportler zu beachten und im Beschwerdefall entscheidungswesentlich:

Unter Punkt 8. der Durchführungsbestimmungen für den Heeres-Leistungssport, Ausgabe 2012 (DBHLS-2012) werden die näheren Regelungen für den Dienstbetrieb und die Dienstzeit für Bedienstete des Heeressportzentrums geregelt.

Gemäß Punkt 8.1.1 der DBHLS-2012 gilt als Normdienstzeit für Bedienstete des HSZ (Heeres-Sportzentrum) die durchgehende Zeit von Montag bis Donnerstag jeweils von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Für GWD (Grundwehrdiener), AD (Ausbildungsdienst) und ZS (Zeitsoldaten) endet der Dienst am Freitag um 16.30 Uhr. Für BHLSpl (Bundesheer-Leistungssportler) ist lediglich die Ausnahmeregelung gem. Z 8.1.2 zulässig, wonach eine Abweichung von der Normdienstzeit für CISM (Internationaler Militärsportverband)-Veranstaltungen zwingend vorzunehmen ist, wenn dadurch die Anordnung von Mehrdienstleistungen vermieden oder reduziert werden kann.

Sofern mit Wettkampf bzw. Training ein Verlassen des HLSZ (Heeres-Leistungssportzentrum) verbunden ist, sind laut DBHLS-2012 drei Kategorien zu unterscheiden: CISM-Aktivitäten im In- und Ausland (8.6.1), Trainingskurse für Schwerpunktsportarten (8.6.2) und Vorhaben, die infolge BFV (Bundesfachverband)-Steuerung nicht unter Punkt 8.6.1 bzw. 8.6.2 fallen (8.6.3). Letztere sind bei zeitgerechter Antragsstellung und sofern vorrangige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, als sogenannter "Dienstauftrag unter Gebührenentfall" (DAuGE) durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wäre folglich für eine Genehmigung zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Landesfinalwettkampf am 17.03.2013 ein DAuGE zu beantragen gewesen, da es sich bei diesem Wettkampf weder um eine CISM-Aktivität, noch um einen Trainingskurs für eine Schwerpunktsportart handelte. Dieses Erfordernis wurde im Beschwerdefall auch nicht bestritten.

Laut Punkt 8.6.3 der DBHLS-2012 sind Anträge auf einen DAuGE, die für eine Genehmigung durch das HSZ nicht fristgerecht beim HLSZ vorliegen - mindestens fünf Tage vor beabsichtigter Abwesenheit des Betroffenen von der Dienststelle - und die einer sachlichen Überprüfung nicht Stand halten, durch den Kommandanten des HLSZ mit einem entsprechenden Vermerk, abzulehnen. Sowohl der Antrag stellende BFV als auch der Betroffene sind hierüber in Kenntnis zu setzen. Dies ist gleichfalls am Antrag zu vermerken.

Im vorliegenden Fall wurde für die Teilnahme am Volleyballwettkampf am 17.03.2013, einem Sonntag, kein Antrag auf Genehmigung eines DAuGE gestellt. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er aufgrund der kurzfristigen Einberufung drei Tage vor dem Finalspiel keinen DAuGE beantragt habe, da dieser immer eine Woche im Voraus beantragt und verschickt werden müsse. Der Beschwerdeführer war sich somit auch bewusst, dass für das Finalspiel am 17.03.2013 ein DAuGE beantragt werden hätte müssen, um am Wettkampf in der Funktion als Bundesheer-Leistungssportler teilnehmen zu können. Seine Kenntnis über diese Formalitäten wird auch durch den im Verwaltungsakt aufliegenden und von ihm unterzeichneten Nachweis über die Kenntnisnahme der Durchführungsbestimmungen des Heeresleistungssportes belegt. Für die Mannschaftswettkämpfe in den Zeiträumen 01.03.2013 bis 02.03.2013, 08.03.2013 bis 09.03.2013 und 13.03.2013 bis 16.03.2013, an denen der Beschwerdeführer zuvor teilgenommen hatte, waren darüber hinaus sehr wohl Dienstaufträge unter Gebührenentfall beantragt und genehmigt worden.

Der Beschwerdeführer nahm daher am 17.03.2013 ohne den erforderlichen Dienstauftrag des Heeressportzentrums am Wettkampf teil. Da sich der Unfall somit außerhalb der Dienstzeit des Beschwerdeführers ereignete und die Teilnahme am Wettkampf am Sonntag, den 17.03.2013 auch nicht durch einen entsprechenden Dienstauftrag durch das HSZ genehmigt war, liegt im gegenständlichen Fall kein Dienstunfall vor, was auch in der - unbestritten gebliebenen - Stellungnahme des Militärkommandos Steiermark vom 27.10.2014 zum Ausdruck gebracht wird. Der Beschwerdeführer war aus dienstrechtlicher Sicht weder verpflichtet noch berechtigt, an diesem Volleyballfinalspiel am 17.03.2013 in der Funktion als Bundesheer-Leistungssportler teilzunehmen.

Es ergibt sich somit, dass die Teilnahme an diesem Volleyballfinalspiel, bei welchem der Beschwerdeführer die gegenständliche Gesundheitsschädigung erlitten hatte, nicht Inhalt der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstleistung beim Bundesheer geforderten Tätigkeiten war und somit folglich auch keine Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1 und 2 HVG vorliegt.

Die belangte Behörde stellte daher im Ergebnis zu Recht im angefochtenen Bescheid fest, dass die gegenständliche Gesundheitsschädigung gemäß §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird und lehnte folglich auch zu Recht den Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente des Beschwerdeführers ab. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war somit abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde trotz der in den Durchführungsbestimmungen für den Heeres-Leistungssport geregelten Ausführungen zur Notwendigkeit der Beantragung eines DAuGEs im Falle der Teilnahme von Sportveranstaltungen für das verfahrensgegenständliche Volleyball-Turnier am 17.03.2013 kein DAuGE beantragt. Dieser Umstand wurde sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch vom Militärkommando Steiermark bestätigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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