W170 2009636-1•BVwG W170 2009636-1
W170 2009636-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W170 2009636-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien, gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.6.2014, Zl. 1003212002/14483869, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich (Spruchpunkt I.) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.3.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Führerschein vorgefunden. Laut einem Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 24.3.2014, Gz.: P1/2014, konnten hinsichtlich dieses Dokumentes keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden.
2. Am 26.3.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab einleitend an, dass er der Volksgruppe der Araber und der moslemischen Religion zugehöre. Er habe Syrien am 4.12.2013 verlassen, da in Syrien Kriegszustand sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in Syrien regimekritische Demonstrationen organisiert und werde seit Juli 2013 vom Regime verfolgt. Man habe ihn auch einmal festgenommen und für 15 Tage eingesperrt und geschlagen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde der Beschwerdeführer wahrscheinlich getötet.
Am 26.3.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 21.5.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unter Beiziehung eines (lediglich) sprachkundigen Dolmetschers unterzogen.
Einleitend legte der Beschwerdeführer laut der Niederschrift der Einvernahme unter anderem eine Kopie seines Familienbuches, seinen Führerschein, eine Bestätigung der Generaldirektion der Armee und der bewaffneten Gruppen über die Ableistung des Wehrdienstes, ein Schuldiplom, ein Schreiben des Ölministeriums vom 8.10.2013 lautend auf XXXX über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, ein handschriftliches Schreiben der Direktion der staatlichen Ölgesellschaft vom 30.7.2013 über die Kündigung des Beschwerdeführers und anderer Personen und ein Schreiben der Direktion der staatlichen Ölgesellschaft über die Kündigung des Beschwerdeführers vom 18.8.2013 vor.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er von 1994 bis 1998 und von 2005 bis 2013 bei der staatlichen syrischen Ölgesellschaft gearbeitet und darüber hinaus noch einen landwirtschaftlichen Betrieb gehabt habe.
Man habe den Beschwerdeführer 2013 aus der Ölgesellschaft entlassen, weil die Regierung die Ölfelder, auf denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe, freiwillig an die PKK übergeben habe. Die PKK habe unter anderem den Beschwerdeführer aufgefordert, Schützengräben auszuheben und Sandwellen aufzubauen. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, habe man ihn unter Einfluss der PKK gekündigt. Deswegen werde der Beschwerdeführer, wie er von einem befreundeten Kurden erfahren habe, von der PKK gesucht, die auch im Juli 2013 tatsächlich sein Haus gestürmt habe; zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer aber schon untergetaucht gewesen. Auch sei ein gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer gekündigter Kollege seit acht Monaten in Haft beim militärischen Nachrichtendienst; dadurch, dass sich der Beschwerdeführer und seine Kollegen geweigert hätten, der PKK als Verbündete des Regimes zu helfen, würde unter anderem dem Beschwerdeführer auch Verfolgung durch die Regierung drohen.
Weiters sei der Beschwerdeführer seit den 1980er Jahren bis zu seinem Austritt 2011 Mitglied der Baath-Partei gewesen. Man habe den Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2012 aufgefordert, eine regimefreundliche Demonstration zu organisieren. Da er sich geweigert habe, habe er eine mündliche Stellungnahme abgeben müssen.
In Haft sei der Beschwerdeführer in Syrien nicht gewesen, er vermute aber, dass der militärische Nachrichtendienst nach ihm suche.
Im Falle einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer von der PKK oder vom Regime verhaftet oder getötet werden.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.6.2014, erlassen am 30.6.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend unter anderem festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen Syriens nicht glaubwürdig seien und daher nicht festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer Demonstrationen gegen das Regime organisiert und deshalb vom syrischen Militär 15 Tage inhaftiert und geschlagen worden sei.
In den Länderfeststellungen finden sich insbesondere keine Feststellungen zur allfälligen Pflicht syrischer Staatsangehöriger als Reservisten zum Militär einzurücken und nur folgende Ausführungen zur Behandlung nach Rückkehr:
"Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - eine der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindungen mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftet routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchen nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jener Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)"
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und im Rahmen der behördlichen Niederschrift vollkommen widersprochen habe. Auch sei es hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer sein Haus in Syrien verlassen habe und wo er sich zum Zeitpunkt der Razzia der PKK in seinem Haus aufgehalten habe, zu Widersprüchen gekommen sei. Schließlich beruhe die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Regime nur auf Vermutungen. Es sei daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Mangels eines glaubhaften Vorbringens sei somit - so der Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen Lage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 24.6.2014, Gz. 1003212002/14483869, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 9.7.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer "Asyl zu gewähren".
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Glaubhaftmachung einen gesetzwidrigen Maßstab angelegt habe. Die Widersprüche ließen sich leicht aufklären. Es entspreche den Tatsachen, dass Regime und PKK kooperieren würden und daher dieselben Feinde bzw. unerwünschte Personen hätten; der Beschwerdeführer sei eine solche Person. Hinsichtlich der verschiedenen Zeitpunkte zum Verlassen des Hauses des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer immer wieder zu seinem Haus zurückgekehrt sei, bis ein Freund ihm gesagt habe, dass dies zu gefährlich sei. Im September habe er dann auch seine Heimatprovinz verlassen, da die Kämpfe "mit der PKK" angefangen hätten. Hinsichtlich der Angaben seines inhaftierten Freundes ist anzugeben, dass dieser von dessen Bruder und Sohn besucht worden sei und sei der Beschwerdeführer von jenen gewarnt worden, dass der Inhaftierte aus den vielen Fragen, die ihm zum Beschwerdeführer gestellt worden seien, geschlossen habe, dass das Regime den Beschwerdeführer suche. Dass der Beschwerdeführer bis dato nicht verhaftet worden sei, liege daran, dass er sehr aufgepasst habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer Mitglied der Baath-Partei gewesen und erst aus der Partei ausgetreten, als man von ihm verlangt habe regimefreundliche Demonstrationen zu organisieren. Auch habe der Beschwerdeführer seinen Widerstand in der Partei artikuliert, was vielen Leuten nicht recht gewesen sei.
5. Die Beschwerde wurde samt den relevanten Verwaltungsakten am 15.7.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (siehe die unter 3. dargestellten Dokumente) wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts einer Übersetzung zugeführt. Dabei ergab sich, dass es sich beim Schreiben der "Syrischen Gesellschaft für Erdöl" vom 30.7.2013 um ein Auskunftsersuchen über den Beschwerdeführer handelt und der Beschwerdeführer von der "Syrischen Gesellschaft für Erdöl" nicht gekündigt sondern lediglich suspendiert worden war.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.8.2014, Zl. W170 2009636-1/4Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 14.9.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weder neue Beweismittel noch neue Fluchtgründe habe und mit Erhebungen in Syrien einverstanden sei. Die Angaben im Protokoll der Erstbefragung zu den Fluchtgründen seien unrichtig, diese Angaben habe der Beschwerdeführer nicht gemacht.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 25.11.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass er in Syrien Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, da er ansonsten nicht für das Öl-Ministerium hätte arbeiten können. Trotzdem habe er gemeinsam mit etwa 20 Kollegen friedlich gegen das Regime demonstriert und es abgelehnt, eine regimetreue Kundgebung zu organisieren. Der Beschwerdeführer sei dann - so wie alle Personen, die es abgelehnt hätten, für die Regierung zu demonstrieren - zur Militärpolizei geladen worden, aber, da einige der anderen Vorgeladenen nicht zurückgekommen seien, nicht hingegangen. Als Strafmaßnahme sei der Beschwerdeführer von seiner Arbeit suspendiert und im Betrieb einvernommen worden. nahc der Suspendierung habe das Regime begonnen, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Auch nachdem die PKK das Gebiet übernommen habe, sei es nicht besser geworden. Diese habe abgelehnt, dem Beschwerdeführer und den anderen Suspendierten die Arbeit zurückzugeben und begonnen, Regimekritiker für das Regime zu verhaften. Auch habe der Beschwerdeführer abgelehnt, für die PKK Schützengräben auszuheben worauf man ihm seine Gerätschaften weggenommen habe. Die PKK habe auch einmal das Haus des Beschwerdeführers gestürmt, dieser habe sich zu dieser Zeit bereits im Nachbardorf versteckt gehalten.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an von 1992 an zweieinhalb Jahre seinen Grundwehrdienst bei der Artillerie abgeleistet zu haben.
Der Beschwerdeführer habe die Baath-Partei, der er als Beamter habe angehören müssen, 2013 verlassen, sei aber - mangels Möglichkeit - nicht ausgetreten.
In Österreich sei der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv.
Schließlich sei der Beschwerdeführer über einen Grenzübergang, der in der Hand der FSA gewesen sei, ausgereist. Als Staatsangestellter sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine Ausreise beim Innenministerium genehmigen zu lassen.
Die Verhandlung wurde vertagt.
In Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit, dass syrische Staatsbedienstete die Pflicht hätten, eine Auslandsreise von der vorgesetzten Stelle bewilligen zu lassen, was soweit gehen könne, dass das Innenministerium bzw. die Sicherheitsdienste über ein solches Ersuchen entscheiden. Die Pflicht zur Genehmigung einer Auslandsreise bestehe auch im Falle einer Suspendierung und entfalle mit der Pensionierung. Die Folgen wegen Missachtung der gegenständlichen Pflicht seien nicht ganz klar und würden von der Person und ihrer Funktion abhängen; die Bestrafung könne eine Geld- oder eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe sein. Auch andere syrische Staatsangehörige, nämlich wehrpflichtige Männer, bräuchten eine Bewilligung, wenn sie im Ausland studieren oder arbeiten wollten würden; auch hier seien die Folgen Geld- oder Freiheitsstrafen.
Am 12.3.2015 wurde die am 25.11.2014 vertagte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder fortgesetzt. Im Rahmen dieser wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen und wurde ihm die oben dargestellte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten. Schließlich wurden das Informationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 3.3.2014 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Reservedienst: Altersobergrenze sowie die amtswegig beigeschafften Übersetzungen der vor dem Bundesamt vorgelegten Dokumente in das Verfahren eingeführt und die Verhandlung geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 24.3.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 30.6.2014 erlassen und die Beschwerde am 9.7.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Syrien staatlicher Beamter im Öl-Ministerium und war zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwar suspendiert aber noch in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Die Suspendierung des Beschwerdeführers macht glaubhaft, dass diesem eine regimekritische politische Gesinnung in Syrien unterstellt wurde.
Der Beschwerdeführer wäre auch als suspendierter Staatsbeamter verpflichtet gewesen, seine Ausreise genehmigen zu lassen und droht ihm diesbezüglich potentiell eine Haftstrafe bis zu drei Jahren; ein Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers wäre potentiell mit Misshandlungen und Folter verbunden.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen.
Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumenten - insbesondere aus dem auf Verfälschung oder Missbrauch polizeilich überprüften syrischen Führerschein - und aus den Angaben des Beschwerdeführers, die Feststellung zur Unbescholtenheit in Österreich aus einer am 12.3.2015 in das Verfahren eingeführten negativen Strafregisterauskunft.
Dass der Beschwerdeführer in Syrien staatlicher Beamter im Öl-Ministerium war, ergibt sich aus den vorgelegten arbeitsrechtlichen Urkunden. Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt unerklärlich, wie im Protokoll des Bundesamtes von einer Kündigung des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, zumal das Bundesamt keine wortwörtliche Übersetzung der vorgelegten Dokumente beigeschafft hat sondern diese offenbar zusammengefasst vom Dolmetscher übersetzt worden sind; die schriftlichen Übersetzungen der Dokumente, die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst hat, wurden von einem gerichtlich beeidetem Dolmetscher durchgeführt, die Übersetzungen vor dem Bundesamt von einer "sprachkundigen" Person, deren Qualifikation nicht zu überprüfen ist. Dass dieser Dolmetscher vor dem Bundesamt dann auch in der Einvernahme immer wieder von einer Kündigung spricht, deutet - vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer immer nur von einer Suspendierung - auf ein Dolmetscherproblem bei der Einvernahme vor dem Bundesamt hin. Unabhängig von allfälligen Widersprüchen zwischen den Protokollen der Einvernahme vor dem Bundesamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht jedoch auf Grund der vorgelegten Dokumente fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien staatlicher Beamter im Öl-Ministerium und zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwar suspendiert aber noch in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis war.
Dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 - also mitten in der syrischen Krise - von den syrischen Behörden suspendiert wurde, macht glaubhaft, dass er sich - wie er auch behauptet hat - regimekritisch engagiert hat oder man ihm dies zumindest unterstellt hat; das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass hier kein Beweis für eine regimekritische Haltung vorliegt, im Zweifel ist aber auf Grund der Situation in Syrien in Zusammenhang mit den (auf Grund der zweifelhaften Qualität des Dolmetschers in der Einvernahme vor dem Bundesamt) nicht (nachvollziehbar) widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diesem eine regimekritische Gesinnung zumindest unterstellt wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der Genehmigungspflicht der Ausreise des Beschwerdeführers als Staatsbeamter und der wegen deren Missachtung drohenden Strafe ergeben sich aus der unter I.5. dargestellten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Die Feststellung hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Falle eines Gefängnisaufenthalts drohenden Misshandlungen ergeben sich aus den Länderberichten und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine regimekritische Gesinnung zumindest unterstellt wird.
Die Feststellung hinsichtlich des allfälligen Reiseweges im Falle einer Rückkehr nach Syrien ergibt sich aus dem Amtswissen und dass eine andere legale und hinsichtlich des Reiseweges (also des Weges außerhalb Syriens) zumutbare Heimreiseroute nicht ersichtlich ist. Dass der Flughafen in Damaskus sich in der Hand der Regierung befindet ist notorisch. Dass einreisende Personen zumindest im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen werden, ergibt sich aus den Länderdokumenten und dem Amtswissen.
Mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe ist die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Im vorliegenden Fall ist festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als Staatsbeamter ohne die nötigen Genehmigungen ausgereist und ihm deshalb eine Haftstrafe droht. Weiters ist festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien zumindest eine regimekritische politische Gesinnung unterstellt worden ist. Schließlich ist festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr und der Verhängung einer Haftstrafe wegen der rechtswidrigen Ausreise Misshandlungen im Gefängnis drohen.
In einer gesamtheitlichen Betrachtung ist einerseits in der mit einer erheblichen Strafe versehenen Norm hinsichtlich der Nichtgenehmigung von Ausreise und andererseits in der dem Beschwerdeführer zumindest mit höher Wahrscheinlichkeit drohenden Misshandlung im Gefängnis wegen seiner zumindest unterstellten regimekritischen Gesinnung eine Verfolgung aus politischen Gründen - also aus einem der in der GFK genannten Gründen - mit ausreichender Schwere zu erkennen, sodass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es ist sohin - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der zumindest unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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