BVwG W207 2003207-1

W207 2003207-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2003207-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2003207.1.00

Spruch

W207 2003207-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXvertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.11.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) und legte neben einer Meldebestätigung und seinem Personalausweis in Kopie einen orthopädischen Befund vom 10.07.2013 vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen der Leidensposition

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Zustand nach Poliomyelitis rechts untere Extremität

Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Muskelatrophie vor allem im Bereich des rechten Hüftbeugers bei jedoch geringem Funktionsdefizit. g.z. 04.07.01 30

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 04.11.2013 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 30.10.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.11.2013, gab der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, aufgrund seiner Poliomyelitis sei sein rechter Fuß stark beeinträchtigt. Er arbeite als Stahlbauschlosser und könne einen Teil seiner Arbeitsanforderungen aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung des rechten Fußes schwer erfüllen. Schwere Gegenstände könne er nur unter Schmerzen heben und er nehme auch regelmäßig Schmerzmittel. Er arbeite erst sieben Monate in der Firma und habe deshalb ein körperlich sehr anstrengendes Aufgabengebiet zu erfüllen. In seiner Firma gebe es genügend Arbeitsplätze, in denen er trotz seiner Behinderung 100% der Arbeitsanforderungen erbringen könnte. Er wisse, wenn er seine gesundheitliche Situation mit seinem Arbeitgeber bespreche, werde er gekündigt. Bei einer Einstufung von 50% würde sein Arbeitgeber seine gesundheitliche Situation berücksichtigen und er könnte sicherlich ein anderes, seiner gesundheitlichen Situation angepasstes Aufgabengebiet übernehmen. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer neben dem bereits bei der Antragsstellung vorgelegten orthopädischen Befund eine ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.2013 vor, wonach er an allergischem Asthma bronchiale leide und regelmäßig Medikamente (Asthmaspray, Antihistamin) benötige.

Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. Der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes führte dazu am 12.11.2013 aus, dass durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers keine neuen Aspekte hervorgekommen seien. Insbesondere entspreche die aktuell vorliegende Einstufung auch der objektivierbaren Funktionsminderung. Die kürzlich diagnostizierte allergische Atemwegserkrankung erreiche mangels diesbezüglich verbundener lungenfachärztlicher Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte derzeit keinen Grad der Behinderung. Somit sei keine Änderung des Gutachtens angezeigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich dadurch keine neuen Aspekte ergeben würden. Somit ergebe sich keine Änderung des Gutachtens.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.12.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In der Beschwerde werden die bereits im Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs vom 30.10.2013 vorgebrachten Einwendungen vorgebracht und die bereits im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Befunde erneut vorgelegt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12.05.2014 gab dieser die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und legte die vom Beschwerdeführer unterfertigte Vertretungsvollmacht vor. Weiters wurden mit selbem Schreiben folgende Befunde des Beschwerdeführers übermittelt:

Elektromyographischer Befund vom 22.01.2014

Elektroneurodiagnostischer Befund vom 22.01.2014

Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.01.2014

Orthopädischer Befund vom 30.12.2013

Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule und des Beckens mit besonderer Berücksichtigung beider Hüftgelenke vom 04.10.2012

Mit Schreiben vom 17.06.2014 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer nun einen Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt habe und erbat die Übermittlung einer Kopie des letzten ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014 wurde der belangten Behörde das letzte Sachverständigengutachten übermittelt und ergänzend mitgeteilt, dass das am Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren nach dem BBG noch nicht abgeschlossen sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014 wurde die allgemeinärztliche und unfallchirurgische Sachverständige um Ergänzung ihres Sachverständigengutachtens vom 16.09.2013 ersucht und gebeten auszuführen, ob die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten neuen medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen.

Im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 07.01.2015 wurde wie folgt ausgeführt:

"SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 25.11.2013, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, wird Beschwerde erhoben.

Im Beschwerdevorbringen des BF vom 09.12.2013, Abl. 28, wird eingewendet, dass er Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Fußes habe und regelmäßig Schmerzmittel einnehmen müsse.

Folgende neuen Befunde werden vorgelegt:

Abl. 26, Bericht Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.10.2013 (allerg. Asthma bronchiale, regelmäßige Medikamente erforderlich)

Abl. 27, Bericht Dr. XXXX, FA für Orthopädie vom 10.07.2013 (Z.n. Poliomyelitis, Quadricepsatrophie rechts, Insuffizienzhinken rechts)

Abl. 29/10, Röntgen LWS, Becken Hüftgelenke vom 04.10.2012 (beginnende degenerative Veränderungen)

Abl. 29/9, Bericht Dr. XXXX, FA für Orthopädie vom 10.07.2013 (Z.n. Poliomyelitis, Quadricepsatrophie rechts, Insuffizienzhinken rechts. Verschlechterung rechts, neurologische Abklärung)

Abl. 29/8, Befund Dr. XXXX, FA für Neurologie vom 13.01.2014 (St.p. Poliomyelitis, keine Änderung zum Vorbefund)

Abl. 29/7, 6, NLG und EMG vom 22.01.2014 (axonale Schädigung des N. peroneus rechts, M. tib. ant. vereinbar mit Z.n. Poliomyelitis)

STELLUNGNAHME:

Die vorgelegten Unterlagen Abl. 29/6-10 sind nicht geeignet, die getroffene Einschätzung von Leiden 1 in der Höhe und Positionsnummer zu ändern.

Ein allergisches Asthma bronchiale ist fachärztlich nicht belegt, insbesondere liegt keine dokumentierte Einschränkung der Lungenfunktion vor, erreicht daher keinen GdB. Die Atrophie der Muskulatur der rechten unteren Extremität wurde in Leiden 1 gemäß den festgestellten Funktionseinschränkungen eingestuft. Orthopädische Befunde untermauern die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung. Neurologische Untersuchungen bestätigen die Diagnose, eine Verschlechterung konnte nicht verifiziert werden. Es konnten keine einstufungsrelevanten radiologischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden, klinisch liegen keine Funktionseinschränkungen vor, daher kein einschätzungswürdiges Leiden.

Aus gutachterlicher Sicht ist somit festzuhalten, dass auch nach nochmaliger Durchsicht der Befunde sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen die Leidenszustände sowie die Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft wurden.

Eine Änderung zum GA vom 16.09.2013 ist derzeit leider nicht möglich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 23.02.2015 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 11.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte (ergänzenden) Aktengutachten der allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigen vom 07.01.2015 im Zusammenhang mit dem von ihr erstatteten Vorgutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, vom 16.09.2013.

Im Gutachten wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Das Sachverständigengutachten vom 07.01.2015 bestätigt auch das seitens der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende, Sachverständigengutachten vom 16.09.2013 und die ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 12.11.2013.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Was die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde und die Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, so wurde, wie bereits oben ausgeführt, die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständige diesbezüglich um eine Gutachtensergänzung ersucht. Im daraufhin aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom 07.01.2015 nahm sie ausführlich und widerspruchsfrei zu den vorgelegten Befunden und Einwendungen Stellung. Dabei führte sie schlüssig aus, dass mangels fachärztlicher Befunde keine dokumentierte Einschränkung der Lungenfunktion vorliegt, weshalb das Asthma bronchiale des Beschwerdeführers keinen Grad der Behinderung erreiche. Die vorgelegten orthopädischen und neurologischen Befunde, die selbst keine Einschätzungen der Leidenszustände auf Grundlage der Einschätzungsverordnung beinhalten, belegen die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung des festgestellten Leidens. Im Bereich der Wirbelsäule konnten keine einstufungsrelevanten radiologischen Veränderungen festgestellt werden können, es liegen klinisch keine Funktionseinschränkungen vor, daher ergebe sich daraus auch kein einschätzungswürdiges Leiden. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Unterlagen und Befund wurde von der Sachverständigen festgehalten, dass die Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft wurden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.01.2015 sowie dem diesem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 16.09.2013 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.11.2013. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist dem ergänzenden Gutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht mehr entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 07.01.2015 bzw. das noch seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.09.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 12.11.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 07.01.2015 sowie des diesem Gutachten zu Grunde liegenden Gutachtens vom 16.09.2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 12.11.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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