W207 2003613-1•BVwG W207 2003613-1
W207 2003613-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2003613-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 20.12.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 26.07.2013 einen mit 19.07.2013 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses "unter Vornahme aller möglicher Zusatzeintragungen" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein.
Neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister legte sie dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag.
In diesem Sachverständigengutachten wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.10.2013 mit Gutachten vom 16.10.2013 folgende Ausführungen getroffen:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Die Antragswerberin leidet seit Jahren unter Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, steht diesbezüglich auch in orthopädischer Behandlung, inklusive Physiotherapie u. absolvierte auch Kuraufenthalte.
Aktuelle Beschwerden:
Derzeit bestehen Verspannungsschmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schuitergelenke und obere Extremitäten mit Dysästhesien sämtlicher Finger beider Hände.
Weiters Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität. Derzeit keine motorischen Ausfälle. Die Antragswerberin beklagt Anlaufbeschwerden morgens sowie muskuläre Schwäche sowohl der Arme als auch der Beine.
Sonstige Vorerkrankungen:
Chronische Gastritis - Helicobacter pylori
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Erradication mit Clavamox und Ciaritromycin unter Magenschutz. Schmerzmedikation: Voltaren, Sirdalud, Myolastan.
Physiotherapie und selbstständige Übungen laufend
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: siehe Akt
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Lendenmieder bei Bedarf
Untersuchungsbefund:
Größe: 170 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 120/80 mmgH
Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig
HWS: deutlicher Hartspann der Paravertebralmuskulatur, ausgeprägte Kiebler'sche Hautfaite. Rotation und Neigung endlagig eingeschränkt
re. OE + li. OE: periarticuläre Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke, wobei die Abduktion und Elevation bis in die Endlagen möglich ist. Die Beweglichkeit der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- u. Fingergelenke ist frei. Es werden Dysästhesien in sämtlichen Fingerendgliedern beider Hände angegeben. Die grobe Kraft seitengleich. Derzeit keine gestörte periphere Durchblutung oder eingeschränkte Mobilität Gebrauchshand: rechts Thorax:unauffällig
BWS: achsengerade, leicht klopfdolent
Abdomen: indolent, weich
LWS: achsengerade. Klopfdolent insbesondere im unteren Drittel. Schmerzen in die Flanken, sowie die linke untere Extremität ausstrahlend.
Becken: stabil
re. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 20-0-40°, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz. Lasegue Test negativ. Kniegelenk S 0-140°, bandfest, Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand und Gang möglich. Periphere Sens. u. DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.
li. UE: Lasegue bei 60° schwach positiv. Schmerzausstrahlung in das Dermatom L5 u. S1 links. Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 20-0-40°. Kniegelenk S 0-140°, bandfest. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzenstand - u. Gang möglich. ASR u. PSR seitengleich lebhaft Sonstiges:
Beinlänge: ausgeglichen
Muskulatur: der oberen und unteren Extremitäten seitengleich ausgebildet
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild harmonisch. Lagewechsel offensichtlich schmerzbedingt erschwert
Diagnosenzusammenfassung:
Lumboischialgie links bei Osteochondrose und Spondylolisthese Grad II L5/S1
Cervicalsyndrom beidseits bei Osteochondrose
chronische Gastritis"
Die Funktionseinschränkungen wurden den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Degenerative Veränderungen des gesamten Achsenorganes mit Wirbelgleiten zwischen 5. Lendenwirbel und Kreuzbein 02.01.02 40
2 Chronische Gastritis 07.04.01 20
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) angeführt. Begründend wurde weiters Folgendes ausgeführt:
"Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 1) Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da Dauerbeschwerden sowie eine beträchtliche Funktionseinschränkung gegeben sind.
Ad 2) Wahl dieser Position 1 Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes, da derzeit eine Erradication bei Helicobacter pylori (Keimbesiedelung der Magenschleimhaut) durchgeführt wird.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht
Begründung: keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung"
Ausgeführt wird in diesem Sachverständigengutachten weiters, der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 v.H. bestehe und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenasses nicht vorliegen, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 20.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.01.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.01.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, für die unter der laufenden Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung wäre aufgrund der Schwere der Leiden ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Sowohl die Lenden- als auch die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin sei massiv geschädigt. Es komme einerseits zu Ausfällen und Sensibilitätsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten sowie zu Kopfschmerzen. Ferner würde die Schädigung der Lendenwirbelsäule zu Sensibilitätsstörungen und Schmerzen führen, welche auch in die unteren Extremitäten ausstrahlen würden. Durch diese Schädigung sowie die damit zusammenhängenden Schmerzzustände und die sensorischen sowie muskulären Defizite liege eine Funktionseinschränkung schweren Grades vor und sei die Beschwerdeführerin maßgeblich im Alltag eingeschränkt. Der Gesamtgrad der Behinderung wäre sohin mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen. Der Beschwerde beigelegt wurden die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Orthopädie/Chirurgie.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes erging an den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der das medizinische Sachverständigengutachten vom 16.10.2013 erstellt hatte, das Ersuchen um ausführliche Begründung, warum für die unter der Leidensposition 1 angeführte Gesundheitsschädigung die Richtsatzposition 02.01.02 und nicht die Richtsatzposition 02.01.03 herangezogen wurde, dies unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Funktionseinschränkung schweren Grades vorliege.
Mit Schreiben vom 18.12.2014 erging folgende ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie:
"Laut Untersuchungsbefund und Anamnese vom 16.10.2013 lagen sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten Schmerzen und Dysästhesien vor, jedoch bestand damals keinerlei motorischer Ausfall. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, sowie aufgrund der klinischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung wurde entsprechend der Einschätzungsverordnung die Position 02.01.02 mit 40% und somit im oberen Rahmensatz herangezogen. Für die Position 02.01.03 sprächen laut Erläuterungen der Einschätzungsverordnung motorische Ausfälle - welche klinisch nicht vorlagen - respektive eine Listhese Meyerding IV0 - welche ebenfalls nicht dokumentiert ist - notwendig."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 09.03.2015 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, bei ihr lägen sowohl im Lenden-als auch im Halswirbelsäulenbereich Bandscheibenvorfälle vor. Wie im bereits vorgelegten Befundbericht vom 25.01.2013 beschrieben, bestünden Einschränkungen in beiden oberen Extremitäten mit intermittierenden sensorischem und muskulärem Defizit beidseits vor. Ferner führe die genannte Schädigung zu permanenten Kopfschmerzen. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule liege eine Einengung der Neuroforamina vor und führe diese sehr wohl zu Ausfällen im Bereich der unteren Extremitäten. Es bestünden Dauerschmerzen aufgrund der massiven Beschädigungen der Hals-und der Lendenwirbelsäule, welche durch entsprechende Schmerzmedikation maximal gelindert werden könnten. Auf Grund der bestehenden Beschwerden wäre daher ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Es werde daher der bereits der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 26.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 16.10.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.10.2013, sowie auf die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 18.12.2014.
In diesem Gutachten bzw. der Gutachtensergänzung wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der sachverständige Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.12.2014 nachvollziehbar erläutert, warum er das führende Leiden 1 im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin unter der Positionsnummer 02.01.02 ("Funktionseinschränkungen mittleren Grades"), dies mit dem oberen Rahmensatz, und nicht unter der von der Beschwerdeführerin offenbar intendierten Positionsnummer 02.01.03 ("Funktionseinschränkungen schweren Grades") eingeordnet hat. Die Positionsnummer 02.01.02, oberer Rahmensatz, lautet:
"40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag"
Die im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie getroffenen - oben wiedergegebenen - Befundungen lassen - dies sei bereits hier als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung ausgeführt - nicht den Schluss zu, dass im gegenständlichen Fall eine fehlerhafte Subsumption vorliegen würde. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten maßgeblichen Einschränkungen im Alltag sind auch von der in dieser Positionsnummer normierten Funktionseinschränkung umfasst.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten und geeignet wären, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde (abermals) vorgelegten Befunde waren von ihr bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt worden und lagen dem begutachtenden Sachverständigen zum Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das orthopädische/unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 16.10.2013, ergänzt durch die fachärztliche Stellungnahme vom 18.12.2014, wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das orthopädische/unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 16.10.2013, ergänzt durch die fachärztliche Stellungnahme vom 18.12.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Einstufung des führenden Leidens 1; diesbezüglich wird auf die bereits oben getätigten Ausführungen verwiesen. Sie wendet sich hingegen nicht gegen die (Einzel)Einschätzung des Leidens 2 sowie auch nicht gegen die Beurteilung, dass keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung der Leiden bestehen. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein Anlass, von den getroffenen Einschätzungen und Beurteilungen abzugehen.
Was nun die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragte Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie bzw. Orthopädie/Chirurgie sowie die in der Stellungnahme vom 09.03.2015 unter Verweis auf die Beschwerde wiederholte Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie betrifft, so erweist sich - abgesehen davon, dass ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie bereits vorliegt - die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache als nicht erforderlich.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Insoweit der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 26.07.2013 auch den Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass umfasst, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zum einen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2013 keinen Abspruch über einen solchen gestellten Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass umfasst, die Beschwerde daher einen diesbezüglichen Anfechtungsgegenstand nicht beinhaltet und daher eine Entscheidung über einen solchen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich sein kann, dass zum anderen aber insbesondere Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses ansich ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses derzeit nicht vorliegen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 16.10.2013 bzw. der Gutachtensergänzung vom 18.12.2014 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit trotz diesbezüglich gestellten Antrages dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.