BVwG W207 2014682-1

W207 2014682-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2015

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Regest

Behebung der Entscheidung, Behindertenpass, Frist, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten

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BVwG W207 2014682-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2014682.1.00

Spruch

W207 2014682-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.11.2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 41 Abs. 2 BBG aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 29.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden auch: belangte Behörde), ein.

Die belangte Behörde gab in der Folge neben einem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In diesem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2014 wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Schwerhörigkeit beidseits

Tabelle Zeile 3/Kolonne drei

eine Stufe über dem unteren Rahmen Satz da schlechte Diskrimination 120201 30

2 Zustand nach Operation eines Hirntumors occipital

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da geringe Resterscheinungen nach Radiatio, mit unauffälligem neurologischen Status und depressiver Reaktion 130102 20

zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde angeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht wegen der geringen Relevanz von Leiden 2. Der Befundname dieses Gutachtens ist weiters zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe seinen Angaben zu Folge einen Hirntumor gehabt mit Strahlen und Chemo, seither sei er "seelisch und körperlich und kaputt". Die Tumoroperation habe im Jahr 2008 stattgefunden. Sensibilitätsstörungen seien nicht angegeben worden.

Mit Bescheid vom 24.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Dieser mit 24.06.2014 datierte Bescheid wurde am 30.06.2014 abgefertigt. Ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt der belangten Behörde; da der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht hat, dieser Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden, wird davon ausgegangen, dass eine rechtswirksame Zustellung erfolgte. Eine Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben, dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.

Am 27.10.2014 - sohin innerhalb der Jahresfrist des §§ 41 Abs. 2 BBG - brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde mit der Begründung "Kopf-OP" ein. Im Rahmen dieser Antragstellung legte er ein als "Epikrise" bezeichnetes, in türkischer Sprache verfasstes und einer beglaubigten Übersetzung aus der türkischen in die deutsche Sprache zugeführtes Dokument des Krankenhauses der XXXX vom 21.10.2014 vor, aus dem sich unter anderen ergibt, dass der Beschwerdeführer auf der linken Körperhälfte Taubheit und Lähmungserscheinungen gehabt habe und schließlich in die Klinik für eine Operation stationär aufgenommen worden sei. Am 02.10.2014 sei schließlich im Kopfbereich eine Tumorentfernung durchgeführt worden ("in lateral obilik Position rechts mit Parietio okzipital Kraniotomie Tumor Excision durchgeführt"). Am 13.10.2014 seien die Nähte entfernt worden. Die Durchführung einer Chemotherapie sei erforderlich.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 03.11.2014 den Ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen und falls ja, eine Nachuntersuchung im Sinne einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung durchzuführen.

Seitens des Ärztlichen Dienstes erging folgende Äußerung: "Keine neuen Erkenntnisse".

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2014 wurde der am 27.10.2014 eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.11.2014 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er wolle - im Hinblick auf das Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft geltend gemacht - darauf hinweisen, dass er vor kurzem neuerlich operiert worden sei und derzeit unter Chemotherapie und physikalischer Therapie stehe. Als Beilage gebe er neue Befunde mit. Er ersuche um ärztliche Ladung. Der Beschwerde beigegeben sind ein Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom 05.09.2014 sowie eine Entlassungsbestätigung des XXXX vom 12.11.2014, welche die Diagnose "Oligoastrozytom" beinhaltet und mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2014 wegen einer Antitumor-Therapie mit Avastin aufgenommen wurde. Eine Wiederaufnahme sei für den 26.11.2014 geplant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) rechtskräftig abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte am 27.10.2014, daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.06.2014 glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt wurde, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014. Wenngleich kein Zustellnachweis vorliegt, hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden wäre. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde gegen diesen mit 24.06.2014 datierten Bescheid nicht erhoben. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2014, also noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte, gründet sich auf den Akteninhalt und ist unbestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.06.2014 glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf das von ihm im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegte, als "Epikrise" bezeichnete Schreiben des Krankenhauses der XXXX, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2014 in diesem Krankenhaus wegen des Auftretens von Lähmungserscheinungen auf der linken Körperhälfte aufgenommen wurde, dass bei ihm am 02.10.2014 eine Tumorentfernung im Kopfbereich durchgeführt wurde und dass der Beschwerdeführer am 09.10.2014 aus diesem Krankenhaus entlassen wurde und in weiterer Folge einer Chemotherapie bedarf.

Dafür, dass dieses medizinische Dokument unecht oder inhaltlich unrichtig wäre, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte; dem Akt der belangten Behörde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde konkrete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieses Dokumentes gehabt hätte.

Im Übrigen wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Im Fall des Beschwerdeführers befasste die belangte Behörde zwar den Ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen, aus medizinischer Sicht festzustellen, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Seitens des Ärztlichen Dienstes erfolgte die Äußerung "Keine neuen Erkenntnisse". Dieser Äußerung ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb mit dem im neuerlichen Antrag angeführten Vorbringen "Kopf-OP" und der vorgelegten "Epikrise", also dem Abschlussbericht eines Behandlers, der den bisherigen Krankheitsverlauf und die damit zusammenhängenden medizinischen Maßnahmen zusammenfasst, keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes bzw. der Funktionsbeeinträchtigung geltend gemacht wird. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen sich diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse gewinnen. Aus dieser Epikrise ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf der linken Körperhälfte Lähmungserscheinungen aufwies, die zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht vorlagen. Wegen dieser Lähmungserscheinungen und dem Taubheitsgefühl auf der linken Seite wurde der Beschwerdeführer schließlich im Krankenhaus aufgenommen und ihm in weiterer Folge operativ ein Kopftumor entfernt. Aus dieser Epikrise ergibt sich weiters die Erforderlichkeit einer Chemotherapie, der sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge - ebenfalls nach Rechtskraft des letzten Bescheides - auch unterzog.

Ausgehend davon, dass, wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, keine ausreichenden Hinweise darauf vorliegen, dass diese Epikrise unecht oder inhaltlich unrichtig wäre und daher von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen wird, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall aber davon auszugehen, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung im Vergleich zum Leidenszustand zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des letzten Bescheides glaubhaft geltend gemacht wurde, zumal im dem diesem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 20.03.2014 bezugnehmend auf die damalige Leidensposition 2 ("Zustand nach Operation eines Hirntumors occipital"), damals eingeschätzt mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., begründend ausgeführt wird, wegen der geringen Relevanz dieses Leidens werde die führende funktionelle Einschränkung im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht. Darüber hinaus ist diesem damaligen Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass Sensibilitätsstörungen - anders als im September bzw. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer wegen Taubheitsgefühl und Lähmungserscheinungen auf der linken Körperseite ins Spital aufgenommen wurde - nicht angegeben worden seien.

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG lagen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest; in der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit trotz dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Abgesehen davon wurde ein solcher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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