W229 1438459-1•BVwG W229 1438459-1
W229 1438459-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W229 1438459-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei in Afghanistan ein Kommandant der Hezb-e-Islami gewesen. Ein Kollege von ihm namens "XXXX" habe seinen Vater bei ihnen zu Hause besucht. Zu diesem Zeitpunkt sei er in Griechenland gewesen. Als dieser Kollege bei seinem Vater auf Besuch gewesen sei, sei eine Bombe auf ihr Haus geworfen worden. Sein Vater sei dabei ums Leben gekommen und seine Mutter sei verletzt worden. Er sei von Griechenland nach Afghanistan zurückgekehrt, weil ihn seine Tante väterlicherseits angerufen und gesagt habe, sein Vater sei ernsthaft krank. Er habe ihr zuerst nicht geglaubt, weil er gedacht habe, dass er mit ihrer Tochter verlobt sei und sie ihn zurück in Afghanistan haben möchte. Dann sei er aber doch nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach dem Tod seines Vaters sei er von den Leuten von XXXX und XXXX geschlagen worden, die für die afghanische Regierung arbeiten würden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sein Vater seine Waffen und Munition versteckt halte. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan erneut vor ca. 24 Tagen verlassen.
Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei sunnitischer Moslem, gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und spreche Dari und Farsi, wobei Dari seine Muttersprache sei. Er sei am XXXX in XXXX, XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei traditionell verheiratet. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Er habe von seinem 6. bis zu seinem 12. Lebensjahr die Koranschule in einer Moschee in XXXX besucht. Sein Vater sei im 6. Monat 2012 und seine Mutter einige Tage nach dem Tod seines Vaters verstorben. Er habe zuletzt in Kabul gewohnt, wo auch seine Frau mit ihren Eltern wohne. Er komme ursprünglich aus der Provinz Kapisa, wo er geboren und bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt habe. Danach sei er zu seiner Tante mütterlicherseits nach Kabul gezogen und habe dort bis zu seinem 18. oder 19. Lebensjahr gelebt. Danach sei er nach Griechenland gereist und habe dort vom Jahr 2005 bis zum 6. Monat 2012 gelebt. Danach sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei vor ca. einem Monat von Kabul aus über den Iran in die Türkei gereist, von wo er schlepperunterstützt in einem Lastkraftwagen nach Österreich gelangt sei.
2. Es wurde ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II Verordnung mit Ungarn eingeleitet. Mit Schreiben vom 08.02.2013 wurde ein Übernahmeersuchen wegen Nichtzuständigkeit von Ungarn endgültig abgelehnt.
3. Am 02.10.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe im November 2012 traditionell geheiratet. Seine Gattin sei seine Cousine, die Tochter seiner Tante väterlicherseits. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Afghanistan würden seine Frau und deren Familie leben. Geschwister habe er keine. Er habe seit seiner Abreise keinen Kontakt mit seiner Frau bzw. den Verwandten in Afghanistan. Er habe sechs Jahre die Koranschule besucht. Von 2005 bis 2012 habe er in Griechenland als Teppichverkäufer gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Kommandant der islamischen Partei von XXXX gewesen. Er sei damals noch nicht auf der Welt gewesen. Das sei zur Zeit der Kommunisten gewesen. Sein Vater habe das gemacht, solange er am Leben gewesen sei. Es habe grundsätzlich zwei Parteien gegeben, die eine habe Jamiyat-e-Islami von XXXX geheißen und die andere Partei sei von XXXX gewesen. Als die Amerikaner nach Afghanistan gekommen seien, sei XXXX geflüchtet und habe vom Gebirge aus Widerstand geleistet. Die Gruppe von XXXX habe die Amerikaner unterstützt. Sein Vater sei ein Kommandant gewesen und habe ebenfalls Widerstand geleistet. Entweder sei er im Gebirge oder in Pakistan gewesen. Er habe damals drei Jahre in Kabul gelebt. Die politische Lage in Kabul sei damals sehr schlecht gewesen. Die Gruppe von XXXX habe die Anhänger von der Gruppe XXXX praktisch misshandelt. Sowohl die Anhänger als auch die Unterstützer seien betroffen gewesen. Auch die Familienangehörigen hätten zu dieser Gruppe der Misshandelten gehört.
Sein Vater habe seiner Tante gesagt, dass sie dafür sorgen solle, dass er wegkomme. Sie habe ihn zunächst nach Pakistan in Sicherheit schicken wollen. Er sei damals 15 Jahre alt gewesen. Der Mann seiner Tante habe eine Familie gekannt, die habe er ersucht, dass sie ihn mitnehmen. Der Mann sei früher schon einmal in Griechenland gewesen, deshalb habe der Mann auch wieder nach Griechenland flüchten wollen. Er habe dann diese Familie namens XXXX nach Griechenland begleitet und habe in Griechenland ein Jahr lang mit dieser Familie zusammengelebt. 2008 oder 2009 habe er dann versucht von Griechenland über Serbien oder die Türkei nach Ungarn und weiter nach Österreich zu kommen. Er sei aber in Ungarn erwischt und nach 45 Tagen in Haft wieder nach Griechenland abgeschoben worden.
Im Juni 2012 habe er einen Anruf von seiner Tante bekommen, dass die Gesundheitslage seines Vaters nicht gut sei. Er sei nach Afghanistan gereist. Er habe seiner Tante zunächst nicht geglaubt, weil deren Tochter seine Verlobte sei und er geglaubt habe, sie lüge ihn an, damit er zurückkomme, um zu heiraten. Als er in Afghanistan gewesen sei, habe er die Wahrheit erfahren, dass eine Bombe in das Haus seiner Eltern geworfen worden sei. Dabei sei sein Vater sofort verstorben und seine Mutter sei im Spital gewesen. Drei Tage nach seiner Rückkehr sei auch sie verstorben. Zwei Monate nach dem Tod seiner Mutter habe er ihr Grab besucht und sei von sechs bis sieben Personen direkt am Friedhof überfallen worden. Sie hätten ihn geschlagen und er habe sich das rechte Sprunggelenk gebrochen und im Stirnbereich Verletzungen erlitten. Sie seien ohne Vorwarnung auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen ohne ein Wort zu sagen. Er habe diese Leute nicht gekannt. Er sei dann eine Woche im Krankenhaus gewesen. Er sei im Krankenhaus nicht noch einmal von den Leuten aufgesucht worden. Er hätte zwei von denen einmal zufällig mit der Polizei spazieren gehen sehen. Er habe vorgehabt diese Leute anzuzeigen, habe es dann aber nicht gemacht, weil seine Tante ihn gefragt habe, wen er anzeigen wolle, da das Leute seien, die von der Regierung oder vom Staat unterstützt werden würden. Genau solche Leute hätten auch seinen Vater getötet. Es habe nur Vermutungen gegeben, wer das Bombenattentat genau gemacht habe, sei ihm nicht bekannt. Einer, der Parlamentsabgeordneter gewesen sei, habe seinen Vater bedroht.
Er sei noch einmal, eineinhalb Monate nach dem ersten Vorfall, auf der Straße geschlagen worden. Seine rechte Schulter sowie sein Nasenbein seien dabei gebrochen worden. Zwei von diesen Leuten seien auch beim ersten Mal dabei gewesen. Dort wo er gewohnt habe, habe es in der Entfernung eine Kreuzung gegeben, dort hätten sie ihn geschlagen. Er sei wegen seiner zweiten erlittenen Verletzungen sogar in Österreich behandelt worden. Er habe keine Anzeige erstattet. Diese Leute seien ja vom Staat und eine Anzeige gegen den Staat sei sinnlos. Über Vorhalt, er habe in der Erstbefragung angegeben, dass die Leute, die ihn geschlagen hätten, von ihm wissen hätten wollen, wo sein Vater die Waffen und Munition versteckt habe, gab er an, das sei beim zweiten Mal gewesen, dass sie das zu ihm gesagt hätten.
In den drei Monaten vor seiner Ausreise sei er zu Hause gewesen und in dieser Zeit sei die Hochzeit mit seiner Cousine abgehalten worden. Es habe aber keine große Hochzeit gegeben. Es seien zwei Zeugen herbeigeholt und dann sei geheiratet worden. Seine Frau lebe bei seinen Eltern. Sein Onkel habe gemeint, er müsse seine Frau mitnehmen, nur das sei nicht möglich gewesen. Bevor er Afghanistan verlassen habe, habe sie gesagt, sie werde versuchen nach Pakistan oder Tadschikistan zu reisen. Er wisse aber nicht, ob sie überhaupt weggefahren sei. Sie wäre auch nicht alleine, sondern in Begleitung der Eltern gefahren. Es gebe in Afghanistan Fotos und auch einen Hochzeitsnachweis. Der Hochzeitstag sei im Dezember gewesen, aber den Tag wisse er nicht. Es sei alles so schnell gegangen, er sei ja mehr oder weniger auf der Flucht gewesen.
Er sei als Sohn seines Vaters auch den Gefahren ausgesetzt gewesen. Selbst wenn sein Vater nicht mehr am Leben sei, so sei er als dessen Sohn der Nächste. Er könne keinesfalls mehr zurückgehen. Sein Leben wäre dort in Gefahr. Eine Rückkehr sei nicht möglich, er könne nur zu den Taliban überlaufen und müsse dort eine Waffe tragen. Er hätte im Falle einer Rückkehr Repressalien durch den afghanischen Staat zu erwarten, diese Leute seien von der Regierung gewesen.
Er habe keine Verwandten in Österreich. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen. Er habe hier schon Freunde gefunden. Sie würden ihm Bücher geben und ihn zwingen diese zu lesen. Außerdem werde er von ihnen eine CD bekommen, um damit noch besser lernen zu können. Er möchte unbedingt die Sprache erlernen.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan kurz zur Kenntnis gebracht.
4. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.10.2014 (Spruchpunkt III.).
4.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass seinem Vorbringen keine (wie auch immer geartete) Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person in seinem Heimatland zu entnehmen gewesen sei, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Es sei ihm nicht gelungen, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und habe daher die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden können. Es werde seinen Angaben Glauben geschenkt, dass sein Vater einst Kommandant gewesen sei und dass sein Vater bei einer Bombenexplosion auf das Haus seiner Eltern verstorben sei, wie auch, dass wenige Tage nach dem Attentat auch seine Mutter ihren dabei erlittenen schweren Verletzungen erlegen sei. Es sei nicht glaubhaft nachzuvollziehen, dass sein Vater nie mit ihm über seine Tätigkeit gesprochen habe. Nicht glaubhaft und zudem widersprüchlich sei es auch, wenn er in der Einvernahme am 02.10.2013 angibt, er sei beim erstmaligen Verlassen des Heimatlandes (= 2005) 15 Jahre alt gewesen und als Geburtsdatum XXXX namhaft mache und somit im Jahr 2005 bereits ca. 18 Jahre alt gewesen sei. In der Erstbefragung habe er zudem angegeben, er sei mit 15 Jahren zu seiner Tante gezogen und habe bis zu seinem 18. oder 19. Lebensjahr bei ihr gelebt, bis er mit einer Familie nach Griechenland gereist sei. Seinen Angaben sei auch entgegenzuhalten, dass sein Vater (angeblich) bis zu seinem Tod im Juni 2012 die Funktion des Kommandanten der Hezb-e-Islami inne gehabt habe, sodass es eigenartig sei, dass die Politgegner seines Vaters in all den Jahren nie Belästigungen gegen sein Familienoberhaupt oder während seines Noch-Aufenthalts in Afghanistan gar gegen ihn unternommen hätten. Auch habe er im Rahmen der Befragungen keine Erwähnungen gemacht, dass sein Vater konkreten Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei oder Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien. Dubios erscheine auch das Verhalten seiner Tante, als sie ihn in Griechenland angerufen und über den "schlechten Gesundheitszustand" seines Vaters informiert habe, insbesondere dubios dadurch, da diese Verwandte ihn anscheinend in den Gefahrenbereich in seinem Heimatland "zurückgelockt" habe. Auch hinsichtlich der Übergriffe auf ihn habe er widersprüchliche Angaben getätigt. Entgegen der Angaben in der Erstbefragung habe er in der Einvernahme am 02.10.2013 angeführt zwei Mal von Personen aus den Regierungskreisen überfallen und misshandelt worden zu sein. Er habe auf Nachfrage angegeben, dass seine "Feinde" ihn geschlagen hätten ohne ein Wort zu sagen, und plötzlich sei es zu seiner Erwähnung eines zweiten Überfalls auf ihn gekommen. Er sei trotz eingehender Befragung seinerseits nicht einmal die kleinste Erwähnung gekommen, dass die Personen, die ihn geschlagen und verletzt hätten, verbale Forderungen an ihn gestellt hätten. Er habe bei der Erstbefragung mit seinen Schilderungen den Anschein erweckt, lediglich einmal Opfer eines Überfalles geworden zu sein.
4.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, er keine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können. Er sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Asylgesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen konnte, zumal auch sonst nicht hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.
Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass in seinem Herkunftsland, insbesondere in seiner Heimatprovinz Kapisa, eine instabile Sicherheitslage herrsche. Zudem verfüge er über keine engen familiären Bindungen mehr in Afghanistan. In seinem Heimatland leben seine Ehefrau, mit der er erst kurz vor seiner Ausreise - wohl nur nach seiner Tradition - die Ehe geschlossen habe, und deren Eltern. Da er Afghanistan kurz nach der "Eheschließung" verlassen habe, könne von keiner besonderen Bindung zu seiner Gattin ausgegangen werden. Immerhin habe er seit seiner Ausreise Anfang Jänner 2013 keinen Kontakt mehr zu ihr.
5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden seien, geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde es gröblich unterlassen habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln. Die diesbezüglichen Ermittlungen würden sich auf pauschale und oberflächliche Fragen beschränken. Die belangte Behörde hätte durch Hinzuziehen eines Vertrauensanwaltes die Angaben des Beschwerdeführers überprüfen und die Vorfälle um seinen Vater bzw. auch die Übergriffe auf den Beschwerdeführer in Form einer Anfrage im behandelnden Krankenhaus verifizieren können. Die Behörde werfe dem Beschwerdeführer vor, er wisse nicht, welche Tätigkeit sein Vater ausgeübt habe und es sei nicht glaubhaft, dass dieser nie mit seinem einzigen Sohn darüber gesprochen habe, doch übersehe die Behörde, dass dieses Vorbringen mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihn sein Vater bereits als Junge zu seiner Tante nach Kabul geschickt habe, im Einklang sei. Sein Vater habe ihn in Sicherheit wissen und ihn daher von den eigenen politischen Aktivitäten fern halten wollen. Zudem sei sein Vater sehr viel unterwegs gewesen und habe sich in Pakistan und anderen Regionen Afghanistans aufgehalten. Es sei unrichtig, dass es bis zum Tod des Vaters zu keinen Belästigungen gekommen sei, denn sein Vater sei von Leuten des XXXX bedroht worden. Auch im Sommer 2012 sei es zu Drohungen gegen seinen Vater gekommen, wovon der Beschwerdeführer aber erst bei seiner Rückkehr vom Ehemann seiner Tante und Vater seiner Frau erfahren habe.
Die Tante seiner Mutter habe ihn nach Afghanistan holen wollen, weil die Mutter im Krankenhaus nach ihm verlangt habe und sie ihr ihren letzten Wunsch erfüllen habe wollen. Sie habe es nicht über das Herz gebracht ihm am Telefon zu erklären, dass sein Vater verstorben sei. Hinsichtlich der vorgeworfenen Widersprüche in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei auszuführen, dass er in der Erstbefragung seine gesamte Geschichte nicht erzählen habe können, weil ihn die Beamten gestoppt hätten. Seine Angabe "von Leuten von XXXX und XXXX geschlagen worden zu sein", sei nicht so zu verstehen, dass er nur einmal geschlagen worden sei. Aus der Einvernahme und der Erstbefragung ergebe sich klar, dass er Opfer zweier Übergriffe geworden sei. Das erste Mal als er das Grab seiner Mutter, die in Kabul beerdigt worden sei, besucht habe und das zweite Mal unweit der Wohnung seines Onkels. Beim zweiten Vorfall hätten sie Informationen über den Aufenthalt der Waffen und Munition seines Vaters gewollt.
Er werde in Afghanistan von den politischen Gegnern seines Vater, der der Hezb-e Islami angehört habe, verfolgt. Seine Verfolger gehören der Partei der Jamiyat-e Islami des XXXX an und würden eng mit der Regierung zusammenarbeiten. Der afghanische Staat sei daher nicht willens bzw. nicht in der Lage ihm den notwendigen Schutz zu gewähren, weshalb auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffe. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.
Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 31.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.
8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
9. Mit Schreiben vom 29.08.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan geladen.
9.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.09.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
10. Am 01.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
10.1. Er könne keine weiteren Beweismittel bzw. Unterlagen in Vorlage bringen. Er stamme aus der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX, Ort XXXX. Er habe vor ca. vier bis fünf Monaten mit seiner Tante väterlicherseits, die zugleich seine Schwiegermutter sei, telefoniert. Seine Verwandten und seine Ehefrau würden jetzt in Pakistan leben.
10.2. Zum Fluchtvorbringen näher befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Kommandant der Hezb-e Islami gewesen. Wegen der Probleme habe er ihn im Alter von zwölf Jahren nach Kabul zu seiner Tante väterlicherseits geschickt. Er habe dann fünf bis sechs Jahre bei seiner Tante in Kabul gelebt. Danach habe man beschlossen ihn nach Pakistan zu schicken. Ein Freund von seinem Onkel, dem Mann seiner Tante väterlicherseits, sei gekommen, um seine Familie nach Griechenland zu bringen und er sei mit ihnen nach Griechenland geschickt worden. Bis zum sechsten Monat des Jahres 2012 sei er dann in Griechenland aufhältig gewesen. Er sei bereits zuvor im Jahr 2008 oder 2009 in Ungarn gewesen und habe weiter nach Österreich reisen wollen, doch sei er aufgegriffen und nach etwa 40-45 Tagen in Schubhaft wieder zurück nach Griechenland geschickt worden.
10.3. Er sei mit der Tochter seiner Tante väterlicherseits verlobt gewesen. Aus diesem Grund habe ihn seine Tante öfters angerufen. Einmal habe sie ihn angerufen und gemeint, er solle nach Afghanistan kommen, weil die Situation zu Hause schlecht sei. Das zweite Mal als sie angerufen habe, habe sie sehr ernst geklungen. Er sei dann illegal über die Türkei nach Afghanistan gereist. In Afghanistan habe er erfahren, dass sein Vater durch eine Bombe getötet worden sei. Ihr Haus sei mit einer Bombe angegriffen worden. Seine Mutter sei in Chaharsat Bestar im Spital stationär aufhältig gewesen. Nach seiner Ankunft sei sie etwa drei bis vier Tage noch am Leben gewesen.
10.4. Donnerstags sei er dann zum Friedhof zum Grab seiner Mutter gegangen. Einmal sei er etwa gegen Abend auf den Friedhof gegangen und sei dort von einigen Leuten brutal zusammengeschlagen worden. Die Passanten bzw. Leute, die dort am Friedhof gewesen seien, hätten ihn dann ins Krankenhaus gebracht, wo er eine Woche stationär aufhältig gewesen sei. Seine Tante und ihr Mann hätten ihn zurück zu sich gebracht, weil sie der Meinung gewesen seien, dass es nicht gut für ihn sei, weiterhin im Spital zu bleiben. Sie hätten in der Nähe des Krankenhauses im Stadtteil XXXX gelebt. Danach sei er etwa eineinhalb bis zwei Monate zu Hause aufhältig gewesen. Er sei selten aus dem Haus gegangen. In der Nähe des Krankenhauses befinde sich ein Wasserhahn, wo sich Leute Wasser holen. Eines Abends sei er zu dem Wasserhahn gegangen, um Wasser zu holen. An diesem Abend sei er wieder von vier bis fünf Männern geschlagen worden. Dabei seien seine Schulter und seine Nase gebrochen worden. Die Männer hätten ihm auch Fragen gestellt - Fragen, ob sein Vater Kommandant gewesen sei und, ob er mit den Taliban oder mit den Gulboddin Hekmatyar zusammengearbeitet habe. Sie hätten ihn auch gefragt, wo die Waffen seines Vaters gelagert werden würden und weitere ähnliche Fragen. Die Passanten hätten sich versammelt. Sie hätten ihn noch mehr geschlagen, bevor sie gegangen seien. Sie seien gegangen, weil sich eine Menschenmenge versammelt habe. Zwei der Männer habe er gekannt, da sie bei dem letzten Vorfall dabei gewesen seien. Er habe wegen dieser Vorfälle Anzeige erstatten wollen, doch sein Onkel habe ihm davon abgeraten. Er habe gemeint, dass diese Männer in der Regierung vertreten seien bzw. Kontakte haben und eine Anzeige sinnlos sei. Sein Onkel habe gesagt, dass diese Männer zu XXXX, der Parlamentarier sei, und zum General XXXX gehören würden. Er habe noch gesagt, dass diese beiden Männer mit seinem Vater verfeindet seien. Er habe auch gesagt, dass diese beiden Männer für den Bombenangriff auf ihr Haus verantwortlich seien. Die Männer hätten beim ersten Vorfall erst nichts gesagt, sie hätten ihn geschlagen, so wie man jemanden Fremden an einem Ort sehe und plötzlich auf ihn losprügle. Er habe die Männer nicht gekannt, aber er glaube, sie würden ihn gut kennen.
10.5. Sein Vater habe vor seiner Geburt mit dieser Gruppierung zusammengearbeitet und zwar im Krieg gegen die Russen. Er könne keine genauen Daten angeben, wie lange sein Vater für diese Gruppe gearbeitet habe, doch seit er sich erinnern könne, sei er Mitglied dieser Gruppierung gewesen. Er sei auch selten zu Hause gewesen, weil er oft nach Pakistan gereist sei. Sein Vater sei auch Mitglied dieser Gruppierung gewesen als er ein Kind oder ein Jugendlicher gewesen sei.
10.6. Sein Elternhaus habe sich im Distrikt XXXX befunden. Seine Eltern hätten dort schon immer gelebt. Das Haus, dass durch die Bombe zerstört worden sei, sei dasselbe Haus, in dem er aufgewachsen sei. An diesem Abend sei ein Mann namens XXXX, der eine wichtige Person sei, bei seinem Vater wegen eines Gesprächs gewesen. Er sei ein Gefährte seines Vaters gewesen. Laut Erzählungen sei der Bombenangriff auf ihn gezielt gewesen.
10.7. Die Männer hätten beim ersten Vorfall nicht mit ihm gesprochen, ihn nur verprügelt. Beim zweiten Vorfall seien ihm Fragen zu seinem Vater gestellt worden. Sie hätten wissen wollen, wo er seine Waffen gelagert habe. Sie hätten von ihm Informationen über seine Gefährten und Ähnliches gewollt. Er habe ihnen auch gesagt, dass er aus dem Ausland gekommen sei. Dann hätte sich eine Menschenmenge versammelt und die Männer seien gegangen. Die Männer hätten Bescheid gewusst, dass das Haus seines Vaters zerbombt worden sei. Deshalb hätten sie ihm auch Fragen gestellt, wo seine Leute und seine Waffen seien. Die Waffen seien aber nicht zu Hause gelagert worden, zu Hause habe er nur eine Kalaschnikow gehabt. Die Männer hätten gerade ihn angesprochen und nicht seinen Onkel, da er unparteiisch gewesen sei und in Kabul gelebt habe. Sein Vater habe im Heimatdorf gelebt und einer Gruppierung angehört. Die beiden hätten keinen guten Kontakt zueinander gepflegt.
10.8. Er sei dann im Jahr 2012 sechs Monate in Afghanistan gewesen. An die genauen Daten erinnere er sich nicht. Drei Tage nach seiner Ankunft sei seine Mutter verstorben. In einem Zeitraum von zwei bis drei Monate sei er zweimal verprügelt worden. Ende November 2012 habe er geheiratet, wobei keine große Hochzeitsfeier stattgefunden habe, sondern nur eine kleine Trauungszeremonie im kleinen Rahmen. Als er von Mitte/Ende September bis zu seiner Ausreise Ende Dezember in Afghanistan gewesen sei, habe er nichts gemacht. Eine Zeitlang sei er zu Hause gewesen. Die letzten drei Monate habe er das Haus gar nicht mehr verlassen. Seine Tante väterlicherseits habe ihn nicht aus dem Haus gehen lassen. Sie hätten ihm gesagt, er solle mit seiner Frau gemeinsam von dort weggehen, doch er habe gesagt, dass er alleine flüchten werde, weil der Fluchtweg sehr schwierig sei und seiner Frau nicht zumutbar sei. Er sei dann ausgereist. Er sei erst drei Monate nach dem zweiten Vorfall ausgereist, weil er eine gebrochene Nase, eine verletzte Schulter und ein gebrochenes Sprunggelenk gehabt habe. Auch seine Schulter habe einen Bruch erlitten. Als er nach Österreich gekommen sei, seien die Brüche behandelt worden. Seine Nase hätte operiert werden sollen. Nach dem zweiten Vorfall habe er nicht im Spital bleiben können, weil es zu gefährlich gewesen sei. Er habe lediglich zu Hause schmerzstillende Medikamente genommen.
10.9. Beim zweiten Vorfall seien es fünf bis sechs Männer gewesen, die ihn geschlagen hätten. Er habe zwei Männer vom ersten Vorfall wiedererkannt. Der Mann seiner Tante habe ihm gesagt, dass die Männer zu dieser Gruppierung gehören würden. Er habe gesagt, dass seien Angehörige von Personen, die in der Regierung vertreten seien, also General, Parlamentsabgeordneter usw. In Afghanistan könne man einer Person so etwas nur antun, wenn man Kontakt zur Regierung habe. Sein Onkel habe gewusst, dass es Leute aus dieser Gruppierung seien, da er schon lange in diesem Viertel lebe. Er habe sich bei den Leuten erkundigt, wer diese Leute seien und sie hätten ihm das erzählt.
10.10. Nach seiner Flucht sei sein Onkel mit seiner Ehefrau nach Pakistan geflüchtet. Als er noch dort gewesen sei, hätten sie ihm gesagt, dass sie entweder nach Tadschikistan oder Pakistan reisen würden. Er kenne die Gründe seines Onkels, die ihn dazu bewogen hätten, aus Afghanistan auszureisen, nicht. Sein Onkel habe seine Tante väterlicherseits, seine Ehefrau und zwei Söhne.
11. Mit 06.11.2014 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Personen XXXX und General XXXX gestellt. Aus der entsprechenden Anfragebeantwortung vom 05.12.2014 geht insbesondere hervor, dass man bei beiden Personen von einer Bekanntheit ausgehe. XXXX stamme aus der Provinz Kapisa und General XXXX aus der Provinz Parwan. Jamestown Foundation habe von einem General XXXX als Komandant der Pamir Zone 303, welche die Provinz Takhar sowie weitere acht Provinzen Nordafghanistans umfasse, berichtet. Zudem sei der ehemalige Sicherheitschef von Kabul, General XXXX, Security Commander von Herat geworden. Es könne davon ausgegangen werden, dass XXXX im Jahr 2012 ein Parlamentsabgeordneter und ein Repräsentant des Unterhauses des Parlaments gewesen sei. Auch aus der diesbezüglichen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.12.2014 ergibt sich insbesondere, dass zwar keine Informationen zu Konflikten der beiden vom Beschwerdeführer genannten Personen mit Anhängern der Partei von XXXX gefunden würden, dies jedoch notwendigerweise nicht bedeute, dass solche Ereignisse nicht stattgefunden hätten.
12. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2015 zur stattgefundenen Beweisaufnahme aus, dass in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.12.2014 sowie von ACCORD vom 04.12.2014 bestätigt werde, dass es sich bei den Gegnern des Vaters, XXXX und General XXXX, um mächtige und einflussreiche Personen in Afghanistan handle. Es erscheine in der derzeitigen Situation völlig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einen effektiven staatlichen Schutz gegen Übergriffe von Männern des General XXXX bzw. XXXX erhalten könnte, gerade wenn sein Vater der Hezb-e-Islami des XXXX zugehörig gewesen sei, welche gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet sei. Der Beschwerdeführer befürchte in Afghanistan Verfolgung wegen der Aktivitäten seines Vaters für die Hezb-e-Islami.
13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes und der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der eingeholten Anfrage an die Staatendokumentation sowie diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX, aus dem Ort XXXX. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Namen und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung, ist Analphabet und hat für ca. sechs Jahre die Koranschule besucht. Der Beschwerdeführer wurde etwa mit einem Alter von zwölf Jahren von seinem Vater zu seiner Tante väterlicherseits nach Kabul geschickt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Beschwerdeführer war selbst nie politisch tätig.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters zur Partei Hezb-e-Islami, welche gegen die Regierung gerichtet ist, von Verfolgung bedroht wird und bereits zwei Mal von Männern bedroht und angegriffen wurde, die den Gegnern seines Vaters zuzurechnen sind, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zugrunde gelegt
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als
Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Zudem garantiert die afghanische Verfassung Medienfreiheit (Art. 32). Die bevorstehenden Wahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen.
Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die islamische Werte und afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulemma, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128, doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Reporter ohne Grenzen spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe.
Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische Journalist Nils Horner in Kabul auf offener Straße erschossen. Laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.
Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen (und dem Vorwurf von Misshandlungen) friedlicher Demonstranten in Kabul, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen demonstrierten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht, die in diesem Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Die Identität konnte mangels entsprechender Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX. Auch die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde sowie aus den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung im Hinblick auf eigene politische Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Äußerungen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bedroht sei, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu beurteilende Beurteilung wesentlich, widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer erstattete seine Angaben spontan und auch ausführlich bzw. mit Details versehen, weshalb sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung trotz Vorliegens einiger ungenauer zeitlicher Angaben insgesamt als glaubhaft erachtet wird (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, die von der belangten Behörde vorgebrachten Widersprüche im Wesentlichen aufzulösen und näher zu erklären.
Dass es sich bei der Hezb-e Islami um eine gegen die Regierung gerichtete Bewegung handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen und der im Rahmen des Verfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführten Anfrage an die Staatendokumentation. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, dass es nicht glaubhaft nachvollziehbar sei, dass sein Vater nicht mit ihm über seine Tätigkeit gesprochen habe, ist dem, wie der Beschwerdeführer richtigerweise in seiner Beschwerde vorbringt, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits als minderjähriger Junge von seinem Vater zu seiner Tante nach Kabul geschickt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass sein Vater ihn von den eigenen politischen Aktivitäten fernhalten und in Sicherheit wissen habe wollen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer daher keine konkreteren Angaben zur Tätigkeit seines Vaters machen konnte, lässt nicht den von der belangten Behörde getroffenen Schluss zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abrief und es sich dabei, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht um eine asylzweckbezogene angelegte Geschichte des Beschwerdeführers handle, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer hier einen persönlich integren Eindruck erweckte und jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er etwa eine bloß eingelernte Geschichte dargelegt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers deckten sich im Wesentlichen durchgehend mit denen vor der belangten Behörde und es wurde klar ersichtlich, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer war zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, ergänzende Detailfragen zu den Ereignissen, die ihn zu einer Flucht bewogen haben, zu beantworten. Der Beschwerdeführer konnte das von ihm Erlebte klar und lebensnahe schildern und auf Nachfrage auch spontan auf Details eingehen. Sein Vorbringen gibt die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder, und seine Angaben konnten hinsichtlich seiner vorgebrachten Verfolger durch die ins Verfahren eingebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.12.2014 und ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.12.2014 im Wesentlichen bestätigt werden. Aus diesen Dokumenten geht eindeutig hervor, dass es die vom Beschwerdeführer beiden genannten Personen tatsächlich gibt und es sich dabei um einflussreiche und der Regierung zuzurechnenden Personen handelt. Zwar gehen aus den Anfragen keine konkreten Informationen zu Konflikten des Parlamentsabgeordneten XXXX und dem General XXXX mit den Anhängern der Partei von XXXX hervor, dennoch bedeute dies nicht notwendigerweise, dass solche Ereignisse nicht stattgefunden haben. Im Hinblick auf die Angaben in den Länderfeststellungen und in den Anfragebeantwortungen lassen diese somit letztlich den Schluss zu, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und unterstützen bzw. bekräftigen diese das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war auch in der Lage hinsichtlich der beiden von ihm geschilderten Vorfälle konkrete und detaillierte Angaben, insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu tätigen, die die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bekräftigen. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe widersprüchliche Angaben hinsichtlich der vorgebrachten Angriffe auf ihn in der Erstbefragung und in der Einvernahme getätigt, in dem er in der Erstbefragung den Anschein erweckt habe, lediglich einmal Opfer eines Übergriffes geworden zu sein, dazu widersprüchlich in der Einvernahme von zwei Überfällen gesprochen habe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass in diesem Zusammenhang § 19 AsylG 2005 nicht außer Acht gelassen werden darf, wonach sich die Erstbefragung auf die Identität und die Reiseroute, jedoch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde auch nicht darin gefolgt werden, dass allein aus der Formulierung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung "nach dem Tod meines Vaters wurde ich von den Leuten von XXXX und XXXX geschlagen", darauf geschlossen werden kann, dass er nur einmal geschlagen wurde, zumal er von keiner konkreten Anzahl spricht. Zudem war er in diesem Zusammenhang auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben zu tätigen. Überdies kann allein basierend auf der Einschätzung der belangten Behörde, es erscheine dubios, dass seine Tante ihn in Griechenland kontaktiert habe, um ihn in sein Heimatland "zurückzulocken", indem sie ihn über den "schlechten Gesundheitszustand" seines Vaters informiert habe, obwohl dieser bereits dem von ihm geschilderten Bombenattentat zum Opfer gefallen sei, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich dabei um nicht der Wahrheit entsprechenden Angaben handle, ohne konkret auszuführen, weshalb der geschilderte Ablauf undenkbar sein sollte. So erscheint es den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde entsprechend nachvollziehbar, dass seine Tante mütterlicherseits ihn nach Afghanistan holen habe wollen, um den Wunsch seiner Mutter nachzukommen.
Als entscheidend ist insgesamt zu werten, dass der Beschwerdeführer die Abfolge jener Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichlautend schilderte und Unklarheiten mit nachvollziehbaren Ausführungen ausräumen konnte. Insgesamt betrachtet liegen jedenfalls keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln wäre.
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 29.08.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BFBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 , die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters für die Partei Hezb-e-Islami zu rechnen hat. Die Mitglieder dieser Partei müssen mit staatlicher Verfolgung rechnen, da sie eine gegen die Regierung gerichtete Ideologie vertreten. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität somit durch die Tatsache, dass die Feinde bzw. Gegner seines Vaters, die der Regierung zuzurechnen sind und auch Funktionen in der Regierung haben, ihm aus Rache für die Handlungen seines Vaters nach dem Leben trachten. Es liegt somit ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die vergangenen Verfolgungshandlungen eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen (vgl. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508), nämlich zur Familie seines Vaters begründet. Zusammenfassend ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters außerhalb seines Heimatlandes befindet.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
3.2.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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