I403 1240181-2•BVwG I403 1240181-2
I403 1240181-2Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2015
Ermittlungspflicht, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung
I403 1240181-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015, Zl. 730893804-14576239, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger; hatte am 17.03.2003 in Österreich um Asyl angesucht. Er gab an, Nigeria im Februar 2003 verlassen zu haben, da er gezwungen hätte werden sollen, Mitglied in einem Geheimbund zu werden. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003, Zl. 03 08.938-BAG, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2007, Zl. 240.181/0/5E abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde wiederum für zulässig erklärt.
2. Der Beschwerdeführer erhob am 25.01.2008 gegen den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2008, Zl. AW 2008/20/0073 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgesprochen: "Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag mit der Wirkung stattgegeben, dass der antragstellenden Partei wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist." Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. 2008/20/0073 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, da sie keine für die Entscheidung dieses Falles maßgebliche Rechtsfragen aufwerfe, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Damit erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2007, Zl. 240.181/0/5E mit 18.12.2007 in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt für den 01.03.2011 unter der im ZMR gespeicherten Adresse XXXX zu einer Einvernahme geladen; aufgrund der Rücksendung mit dem Vermerk "retour" und an der angegebenen Adresse durchgeführter Ermittlungen wurde der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers als unbekannt vermerkt.
4. Am 25.03.2014 stellte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Karner und Dr. Mayer, Graz, den Antrag, ihm die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Art. 8 EMRK zu erteilen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte und dass sein Asylverfahren bis 2010 gedauert habe. Er sei unbescholten, wohnversorgt und sozialversichert und erfülle die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Asylgesetz. Er habe ein Recht auf Achtung seines Privatlebens, Versagungsgründe würden nicht vorliegen. Nach Rechtsprechung des VwGH überwiege nach einem 10jährigen Aufenthalt in Österreich das persönliche Interesse an einem Weiterverbleib und sei somit die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unzulässig. Beigelegt waren ein Meldezettel (Meldeadresse: eine XXXX), zwei Empfehlungsschreiben, und eine nigerianische Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX. Im Antrag ist die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers vermerkt und wird auf monatliche Einkünfte von rund 300 Euro verwiesen, welche er durch den Verkauf eines Straßenmagazins erziele.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
6. Bescheid, Information über die Verpflichtung zur Ausreise und Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.03.2015, mit der dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amstwegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, wurden an der Abgabestelle am 04.03.2015 hinterlegt.
7. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK erteilen; eine mündliche Verhandlung anberaumen. Es wurde kritisiert, dass im angefochtenen Bescheid keine hinreichende Interessensabwägung vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nie durch die belangte Behörde einvernommen worden. Integration in Österreich und die mögliche Reintegration in Nigeria seien nicht ausreichend ermittelt worden. Eine Rückkehrentscheidung verletze sein Recht auf Achtung des Privatlebens. Im Falle einer Abschiebung sei er in Nigeria in einer aussichtslosen Lage.
8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (inklusive der asylrechtlichen Aktenteile des vor dem 1.1.2014 zuständigen Bundesasylamtes) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im gegenständlichen Fall besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird:
Keine Prüfung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz:
Gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetzes (FPG) hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz in keiner Weise geprüft. Zugleich wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages am 18.12.2007 unrechtmäßig in Österreich aufhalte (ohne im Übrigen zu berücksichtigen, dass gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2008, Zl. AW 2008/20/0073 dem Beschwerdeführer die Stellung eines Asylwerbers zukam). Darüber hinaus fällt der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde zum Schluss kommen konnte, dass die amtswegige Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz gemäß § 58 Abs. 1 AsylG im gegenständlichen Fall entfallen konnte.
Gerade in einem Fall, in dem die erste Instanz die amtswegig vorgesehene Prüfung eines möglichen Aufenthaltstitels unterließ, liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn es die zweite Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. In diesem Sinne kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des § 57 Asylgesetz neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob im gegenständlichen Fall die für eine Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Keine zureichende Prüfung der persönlichen Daten bzw. des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz:
Der Sachverhalt wurde so unzureichend ermittelt, dass eine ordnungsgemäße Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG von vornherein verunmöglicht war. Insbesondere unterließ es das Bundesamt sich durch eine Einvernahme mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Im Bericht der LPD Steiermark zur Aufenthaltserhebung ist der Beschwerdeführer etwa als verheiratet bezeichnet; ob dies den Tatsachen entspricht oder nicht, ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde keine Gelegenheit gewährt, zu seinen persönlichen Umständen und zu den Schlussfolgerungen der belangten Behörde, nämlich etwa einer fehlenden Integrationsverfestigung in Österreich und einem guten Gesundheitszustand, Stellung zu nehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen.
Heranziehung veralteter Länderberichte und kein Parteiengehör zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung (§ 50 FPG):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden Länderfeststellungen zu der Situation in Nigeria getroffen, allerdings entsprechen die Länderfeststellungen nicht dem Anspruch des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfGH, 20.09.2010, U1863/09), aktuelle Berichte heranzuziehen. So stammt (abgesehen von den Quellen zur Ebola-Krise im Herbst 2014) die aktuellste Quelle aus März 2014; die meisten Quellen stammen aus den Jahren 2011 bis 2013 und können daher der Aktualitätsforderung des Verfassungsgerichtshofes nicht entsprechen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass in einigen Teilbereichen auf ältere Quellen zurückgegriffen werden kann, da sich die Situation nicht geändert hat bzw. zurückgegriffen werden muss, da keine aktuelleren Berichte vorhanden sind. Dies erklärt aber nicht, warum (abgesehen von dem Ebola-Exkurs) keinerlei neuere Quellen herangezogen wurden, obwohl sich gerade auch im Bereich der Sicherheitslage (Bedrohung durch Boko Haram) zahlreiche aktuellere Berichte finden lassen und zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Nigeria notwendig wären.
Darüber hinaus wurde auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt und wurden dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid zur Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Nigeria einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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