BVwG L504 2008193-1

L504 2008193-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Berechnung

Texto completo

BVwG L504 2008193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2008193.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. Maier und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Nikolaus TOPIC-MATUTIN und Mag. Veronika SENGMÜLLER, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 23.04.2014, Zl. LGS SBG/2/0566-2014, zu Recht erkannt:

A) Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 19, 21 AlVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 05.02.2014 ausgesprochen, dass der Anspruch des XXXX(im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) auf Arbeitslosengeld aufgrund des Antrages vom 02.01.2014 gemäß § 19 iVm § 21 Abs. 1 und 3 AlVG idgF in der täglichen Höhe von € 43,87 festgestellt werde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Anspruch der bP ab 02.07.2009 die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008 heranzuziehen gewesen sei und diese € 4.585,-- betragen habe. Gemäß § 21 Abs 3 AlVG sei bei der Bemessung das monatliche Einkommen nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs 1 AMPFG) zu berücksichtigen. Die Höchstbemessungsgrundlage habe 2009 daher € 3.750,-- betragen und habe sich daraus ein Tagsatz von € 43,87 bzw. für die Notstandshilfe ab 02.07.2010 von 40,36 ergeben.

Für den Neuanspruch der bP ab 01.07.2011 aufgrund neu erworbener Anwartschaftszeiten sei gemäß § 21 Abs 1 AlVG die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2010 heranzuziehen gewesen und habe € 2.660,98 betragen. Jedoch sei gemäß § 21 Abs 8 AlVG nach Vollendung des 45. Lebensjahres (= ab dem 45. Geburtstag) bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung einer neuen Anwartschaft die Bemessungsgrundlage eines vorhergehenden - über die Vollendung des 45. Lebensjahres hinausreichenden Leistungsbezuges - mit der Bemessungsgrundlage des Neuanspruches zu vergleichen.

Sei die Bemessungsgrundlage des Neuanspruches niedriger als die Bemessungsgrundlage des vorhergehenden Leistungsanspruches, sei das Arbeitslosengeld nach der Bemessungsgrundlage des vorhergehenden Anspruches (allerdings begrenzt mit der damaligen Höchstbemessungsgrundlage) zu bemessen. Daher sei der Neuanspruch der bP ab 01.07.2011 neuerlich mit € 3750,-- zu bemessen und habe sich wiederum ein Tagsatz vom € 43,87 ergeben.

Gemäß § 19 AlVG sei Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche Bezugsdauer zu gewähren, wobei der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beim Fortbezug nach dem Entgelt zu bemessen sei, das seinerzeit bei der Zuerkennung des Anspruches maßgeblich gewesen sei. Nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes vom 23.07.2011 bis 24.07.2011 und vom 16.11.2011 bis 10.07.2012 durch die bP habe sich daher ein Arbeitslosengeld-Fortbezug ab 01.01.2014 mit derselben Bemessung von € 3.750,-- und einen Tagsatz von € 43,87 ergeben.

2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt des AMS liegen vier Anträge auf Arbeitslosengeld vom 02.07.2009, 01.07.2011, 10.11.2011 und 23.12.2013, zwei Anträge auf Notstandshilfe vom 22.06.2010 und 03.02.2014, der Versicherungsverlauf, die AlV-Jahresbeitragsgrundlagen und der Bezugsverlauf der bP bei.

3. Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 erhob die bP durch ihren gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides Beschwerde.

Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich die bP in ihrem Recht auf Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfebezug in der ihr zustehenden Höhe verletzt.

Das AMS gehe davon aus, dass für den Neuanspruch ab 01.07.2011 aufgrund § 21 Abs 8 AlVG aufgrund des Faktes, dass die Bemessungsgrundlage des Neuanspruches niedriger als die Bemessungsgrundlage des vorhergehenden Leistungsanspruches gewesen sei, das Arbeitslosengeld nach der Bemessungsgrundlage des vorhergehenden Anspruches begrenzt mit der damaligen Höchstbemessungsgrundlage von € 3.750,-- zu berechnen wäre. Ebenso vermeine das AMS den Fortbezug mit 01.01.2014 auch mit der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2009 zu bemessen.

Hier irre die Behörde. Es sei zwar richtig, dass aufgrund von § 21 Abs 8 AlVG für eine Berechnung des Tagsatzes das Bruttoeinkommen des Jahres 2008 heranzuziehen sei. Wegen § 21 Abs 3 AlVG iVm § 2 Abs 1 AMPFG sei allerdings die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies könne nur unter Heranziehung des Bruttobezuges aus dem Jahr 2008 und der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage der Jahre, in denen tatsächlich Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe bezogen worden sei und werde (2009, 2010, 2011, 2012, 2014), berechnet werden.

Der Tagsatz sei somit iSd § 21 Abs 3 AlVG iVm § 2 Abs 1 AMPFG spätestens mit 01.01.2010 an die maßgebliche und damit jeweilige Höchstbemessungsgrundlage iSd § 45 ASVG iVm § 2 Abs 1 AMPFG anzupassen und anzuweisen.

§ 21 Abs 8 AlVG derogiere nicht § 21 Abs 1 AlVG, sondern ergänze bzw. erweitere diesen. Ziel der Einführung des § 21 Abs 8 AlVG sei es gewesen, dass ältere Arbeitslose auch in geringer entlohnte Beschäftigungsverhältnisse eingegliedert werden sollen, ohne dass diese Personen einen Verlust in Bezug auf die Höhe des Arbeitslosengeldes in Kauf nehmen müssen (RV zu AlVG Novelle 1990). Die Auslegung durch das AMS, wonach das Arbeitslosengeld nach der Bemessungsgrundlage des vorhergehenden Anspruches (allerdings begrenzt mit der damaligen Höchstbemessungsgrundlage) zu bemessen sei, wenn die Bemessungsgrundlage des Neuanspruches niedriger als die Bemessungsgrundlage des vorhergehenden Leistungsanspruches sei, komme zu einer Auslegung, die diesem Ziel eindeutig widerspreche, da diese Auslegung unter Umständen zu keinem günstigeren Ergebnis für den Anspruchsberechtigen führe.

So könne es nach der Auslegung des AMS dazu kommen, dass der Tagsatz nicht aufgrund des Einkommens, welches zur Bemessung heranzuziehen wäre, bemessen werde, da dieses Einkommen zwar gleich hoch wie die aktuelle Höchstbeitragsgrundlage sei, allerdings niedriger (§ 21 Abs 8 AlVG) als das Einkommen zu einem früheren Zeitpunkt, welches damals über der damaligen, niedrigeren Höchstbeitragsgrundlage gelegen sei.

§ 21 Abs 8 AlVG meine, dass bei der Bemessung des Tagsatzes auf ein für den Arbeitslosen günstigeres Einkommen zurückgegriffen werden müsse, wenn dieser die Voraussetzungen des § 21 Abs 8 AlVG erfüllt habe. Nicht hingegen meine § 21 Abs 8 AlVG, dass auf die Höchstbemessungsgrundlage des Jahres zurückgegriffen werden solle, in dem das für den Arbeitslosen günstigere Einkommen erzielt worden sei. Diese Auslegung widerspreche auch § 21 Abs 3 letzter Satz. Schließlich werde auch ein Gehalt, das unter der Höchstbeitragsgrundlage liege, mit den Aufwertungsfaktoren des betreffenden Jahres aufgewertet, sofern es zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr sei (§ 21 Abs 1 erster Satz des letzten Absatzes).

Die Rechtsansicht, dass auch bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes/ der Notstandshilfe iSd § 21 Abs 8 AlVG die Höchstbeitragsgrundlage des jeweiligen Jahres in dem Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe bezogen werde, heranzuziehen sei, widerspreche auch nicht der zeitraumbezogenen Beurteilung des Leistungsanspruches (VwGH 2004/08/0163).

Der jeweilige Tagsatz, auf den die bP Anspruch gehabt habe bzw. habe, sei also auch rückwirkend immer von der jeweiligen, maßgeblichen und im Auszahlungszeitpunkt festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen, liege doch der Bruttobezug der bP aus dem Jahr 2008 noch immer über der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2014.

Daher wird beantragt, den Bescheid des AMS vom 05.02.2014 zu beheben, die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das AMS zu verweisen und in eventu den Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.04.2014 wurde die Beschwerde vom 04.03.2014 abgewiesen.

In ihrer Begründung stellte das AMS zunächst den bisherigen Verfahrensgang, darunter insbesondere den Bescheid vom 05.02.2014 und die Beschwerde der bP, dar.

Zum Sachverhalt stellte das AMS fest, die bP habe erstmals am 02.07.2009 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Aufgrund dieser Antragstellung sei der bP das Arbeitslosengeld iHv €

43,87 zuerkannt worden. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes sei unter Berücksichtigung des im Jahr 2008 erzielten beitragspflichtigen durchschnittlichen monatlichen Entgeltes erfolgt. Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ende mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 4.585,-- für laufendes Entgelt und Sonderzahlungen. Nachdem aufgrund der Bestimmungen des § 21 Abs 3 letzter Satz das monatliche Einkommen nur bis zur der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sei, sei das Arbeitslosengeld nicht mit der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2009, sondern mit der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2006 zu bemessen. Die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2006 habe €

3. 750,-- betragen. Diese Summe sei daher im Jahr der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Jahr 2009 als Höchstbemessungsgrundlage für den Anspruch auf Arbeitslosengeld heranzuziehen gewesen. Dies habe einen täglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von € 43,87 ergeben. Die bP habe anschließend in der Zeit von 02.07.2009 bis 05.09.2009 und vom 16.09.2009 bis 01.07.2010 Arbeitslosengeld iHv € 43,87 bezogen. Aufgrund der Antragstellung auf Notstandshilfe sei der bP die Notstandshilfe iHv € 40,36 für die Zeit vom 02.07.2010 bis 31.08.2010 zuerkannt worden. Die Bemessungsgrundlage für diese Notstandshilfe sei ebenfalls die Höchstbemessungsgrundlage für das Jahr 2009 iHv € 3.750,-- gewesen. In der Zeit vom 01.09.2010 bis 30.06.2011 sei die bP in einem Angestelltendienstverhältnis gestanden. Am 01.07.2011 habe die bP einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Aufgrund des letzten Angestelltendienstverhältnisses habe die bP einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Die maßgebliche Jahresbeitragsgrundlage für die Bemessung des Neuanspruches auf Arbeitslosengeld sei nach § 21 Abs 1 AlVG das Jahr 2010. Im Jahr 2010 sei aber nur eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage iHv € 2.660,98 gespeichert. Die bP habe ihr 45. Lebensjahr am 15.05.2009 beendet. Daher sei die für die Bemessung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 02.07.2009 maßgebliche Bemessungsgrundlage auch für den neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen worden, da danach kein für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes höheres Entgelt mehr vorgelegen sei. Mit 05.09.2012 habe die bP eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, die sie bis 31.12.2013 ausgeübt habe. Mit Antrag vom 23.12.2013 habe die bP den Fortbezug des Arbeitslosengeldes beantragt. Auch der Fortbezug des Arbeitslosengeldes ab 01.01.2014 basiere auf der Höchstbeitragsgrundlage von € 3.750,-- und betrage daher € 43,87 täglich.

Nach Darstellung von §§§ 19, 21 AlVG und § 2 Abs. 1 AMPFG führte das AMS in rechtlicher Hinsicht näher aus, dass die bP keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach § 14 Abs 1 und 2 AlVG erfüllt habe. Daher sei ab 01.01.2014 der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die noch nicht verbrauchte Dauer zu gewähren gewesen. Aufgrund der Schutzbestimmung des § 21 Abs 8 AlVG habe wieder die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2008, begrenzt mit der Höchstbemessungsgrundlage im Jahr 2009, herangezogen werden müssen. Im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 02.07.2009 habe die bP das 45.Lebensjahr bereits vollendet, so dass die im Jahr 2009 für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 02.07.2009 geltende Bemessungsgrundlage solange weiterwirke, bis ein für die Festsetzung des Grundbetrages höheres monatliches Entgelt vorliege.

Unter Anführung der eindeutigen Ansicht in der Literatur wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld - wenn wie im vorliegenden Fall die Bemessungsgrundlage des Neuanspruches ab 01.07.2011 niedriger sei als die Bemessungsgrundlage des vorhergehenden Leistungsanspruches ab 02.07.2009 - immer nach der Bemessungsgrundlage des vorhergehenden Anspruches zu bemessen sei. Es sei weder dem Gesetzestext, noch den Materialien oder der Literatur zu entnehmen, dass nach Zuerkennung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Bemessung mit der Höchstbemessungsgrundlage, worunter nach § 21 Abs 3 letzter Satz die drei Jahre vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage zu verstehen sei, bei Fortbezugs- und Neuansprüchen auf Arbeitslosengeld, sowie auf nachfolgende Notstandshilfeansprüche jährlich eine Neubemessung aufgrund der jährlichen Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage durchzuführen sei. Unter Bedachtnahme auf den "Bemessungsgrundlagenschutz" nach § 21 Abs 8 AlVG würde eine spätere und damit höhere Höchstbemessungsgrundlage nur dann zum Tragen kommen, wenn bei Erfüllung einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld in dem für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Beitragsjahr ein höheres Entgelt erzielt werde.

§ 21 Abs 3 letzter Satz AlVG sei daher auch im Kontext mit § 21 Abs 8 AlVG dahingehend zu interpretieren, dass sich auch bei Erfüllung einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bei Weiterwirkung des "Bemessungsgrundlagenschutzes" der mit der Bemessungsgrundlage des Jahres 2009 "geschützte" Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht durch die jährliche Erhöhung der Höchstbemessungsgrundlage weiter erhöhe. Es könne keine Absicht des Gesetzgebers festgestellt werden, dass eine aufgrund der Bestimmungen des § 21 Abs 1 iVm Abs 3 AlVG festgestellte Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Anpassung an die jeweilige Höchstbemessungsgrundlage in den Folgejahren zu erhöhen wäre. Daher vertrete das AMS weiter die Rechtsmeinung, dass die im Jahr 2009 zur Begrenzung des Leistungsanspruchs gesetzlich festgelegte Höchstbemessungsgrundlage auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe solange heranzuziehen sei bis sich ein für die Bemessung des Arbeitslosengeldes aufgrund eines Neuanspruches höheres Entgelt ergebe.

Aus den dargelegten Gründen werde daher die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes ab 2014 mit € 43,87 als rechtskonform bestätigt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem gewillkürten Vertreter der bP am 29.04.2014 zugestellt.

5. Dagegen erstattete die bP durch ihren gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 12.05.2014 einen Vorlageantrag. Dieser wurde nicht näher ausgeführt.

6. Mit Schreiben vom 23.05.2014 wurde seitens des AMS der Verwaltungsakt samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes ab 02.01.2014 aufgrund eines bereits am 23.12.2013 vor Eintritt der Arbeitslosigkeit elektronisch eingebrachten Antrages erfolgt sei. Es sei zulässig, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einen Antrag auf Arbeitslosigkeit zu stellen. Als Tag der Geltendmachung des Anspruches sei der 02.01.2014 als erster Werktag nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bezeichnet worden.

Nachdem die bP noch bis 31.12.2013 aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit pflichtversichert gewesen sei, sei der Anfallstag des Arbeitslosengeldes in der von der bP bekämpften Höhe bereits der 01.01.2014. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.01.2014 sei gemäß § 17 Abs 1 AlVG erfolgt, da der 01.01.2014 ein Feiertag gewesen sei.

7. Am 26.05.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Während der folgenden Zeiten hat die bP Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen:

02.07. 2009 bis 05.09.2009, 16.09.2009 bis 31.12.2009, 01.01.2010 bis 28.03.2010, 29.03.2010 bis 18.06.2010, 19.06.2010 bis 01.07.2010, 02.07.2010 bis 31.08.2010, 23.07.2011 bis 24.07.2011, 16.11.2011 bis 31.12.2011, 01.10.2012 bis 10.07.2012, 11.07.2012 bis 31.07.2012 und 01.08.2012 bis 31.08.2012.

Ferner bezog die beschwerdeführende Partei zuletzt zwischen 01.01.2014 und 02.02.2014 Arbeitslosengeld nach den zu dieser Zeit geltenden Bestimmungen. Die belangte Behörde hat am 05.02.2014 einen Feststellungsbescheid, GZ.: XXXX, über die Festsetzung des täglich gebührenden Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 43,87 gemäß §§ 19, 21 AlVG erlassen.

Gegen diesen Bescheid hat die bP rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2014 seitens des AMS abgewiesen wurde. Aufgrund eines fristgemäß eingebrachten Vorlageantrages wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Es wurde Einsicht genommen in die vier Anträge auf Arbeitslosengeld vom 02.07.2009, 01.07.2011, 10.11.2011 und 23.12.2013, die zwei Anträge auf Notstandshilfe vom 22.06.2010 und 03.02.2014, den Versicherungsverlauf, die AlV-Jahresbeitragsgrundlagen, den Bezugsverlauf der bP, den Bescheid des AMS, die Beschwerde der bP, die Beschwerdevorentscheidung des AMS , den Vorlageantrag der bP und die Stellungnahme des AMS vom 23.05.2014.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Der bisherige Bezugsverlauf einschließlich der restlichen zulässigen Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sind unstrittig. Strittig ist jedoch, welche Bemessungsgrundlage für die bP für die Berechnung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2011 bzw. dessen Fortbezug ab 01.01.2014 heranzuziehen war.

Festgehalten wird schließlich, dass das AMS ein logisches und in sich schlüssiges Verfahren in der gegenständlichen Sache durchgeführt hat.

Was die Ausführungen der gewillkürten Vertretung in der Beschwerde vom 04.03.2014 betrifft, so handelt es sich lediglich um die Darlegung einer von der Rechtsansicht des AMS abweichenden rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

1. § 19 AlVG

(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und

b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.

(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.

(3) Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes gestorben ist.

§ 21 AlVG

(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.

2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Entgegen den Ausführungen der bP bestehen keine Bedenken, wenn das AMS die Bemessung des Arbeitslosengeldes, das die beschwerdeführende Partei mangels Erfüllung einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach § 14 Abs 1 und 2 AlVG ab 01.01.2014 für die noch nicht verbrauchte Dauer fortbezogen hat, weiterhin auf Basis der im gegenständlichen Fall herangezogenen Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2009 (= maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Jahres 2006) iHv monatlich € 3.750,-- durchgeführt hat.

Laut Sachverhalt bezog die bP ab 02.07.2009 nach § 21 Abs 3 AlVG mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Baisis der Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2009 (= maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Jahres 2006) iHv € 3.750,--, da zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in der zweiten Jahreshälfte 2009 für das Jahr 2008 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 4.585,-- gespeichert war und das monatliche Einkommen aber nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen ist.

Aufgrund eines Dienstverhältnisses zwischen 01.09.2010 und 30.06.2011 erwarb die bP eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Zum Zeitpunkt der daraufhin erfolgten Geltendmachung am 01.07.2011 war im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger für das zur Berechnung maßgebliche Jahr 2010 lediglich eine monatliche Beitragsgrundlage von € 2.660,98 gespeichert. Insoweit die bP am 15.05.2009 ihr

45. Lebensjahr vollendet hat, war daher nach § 21 Abs 8 AlVG für die Bemessung des neuen Anspruches auf Arbeitslosengeld weiterhin die für den Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 02.07.2009 maßgebliche Bemessungsgrundlage (= Höchstbeitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus dem Jahr 2006) iHv € 3.750,-- heranzuziehen, da in der Folge kein für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes höheres Entgelt vorlag.

In Bezug auf die begehrte höhere Bemessung des nunmehrigen Fortbezuges ab 01.01.2014 ist der bP zu entgegnen, dass der (durch die AlVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 412/1990, erstmalig) eingeführte "Bemessungsgrundlagenschutz" für ältere Arbeitnehmer im AlVG eindeutig auf jenes Entgelt abgestellt hat, "das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmalig gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld maßgeblich war und sodann für weitere zu einem späteren Zeitpunkt - und damit insbesondere nach einer aufgenommenen Beschäftigung - gestellte Anträge galt." Mit der Neufassung von § 21 Abs 8 AlVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 179/1999 wurde das System der Wahrung der Bemessungsgrundlage an sich nicht verändert, sondern ausschließlich die Vereinheitlichung der Altersgrenze erzielt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0321). Die Begrenzung mit der jeweils geltenden früheren Höchstbemessungsgrundlage ist jedenfalls zu beachten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 477).

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 01.07.2011 auf Grund des den nach § 21 Abs 8 AlVG herzustellenden "Günstigkeitsvergleiches" weiterhin die Höchstbemessungsgrundlage des Jahres 2009 (= maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Jahres 2006) iHv € 3.750,-- als maßgeblich erachtet und den weiteren Berechnungen zur Höhe der anschließend zugestandenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, speziell jener ab Anfang 2014, zugrunde gelegt wird.

Vor allem bietet entgegen den Ausführungen in der Beschwerde schon der eindeutige Wortlaut von § 21 Abs 8 AlVG ("Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ...") für eine (in Abs. 1 vorgesehene) Aufwertung - dort nach § 108 Abs. 4 ASVG - keinen Raum (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Juli 2012, Zl. 2011/08/0363 und das hg. Erkenntnis vom 09.04.2014, GZ.W209 2005978-1/2E), wobei es diesbezüglich auch keinen Unterschied machen darf, ob das Bruttoentgelt ursprünglich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit der maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag nach § 21 Abs 3 AlVG begrenzt wurde oder nicht. Bei der von der bP angedachten Interpretation des Gesetzes würde es andernfalls bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 21 AlVG zu einer Art "indirekten Valorisierung" des Arbeitslosengeldes von Besserverdienern und damit zu einer sachlich nicht rechtfertigbaren und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Bevorzugung dieses Personenkreises gegenüber Personen, deren monatliches Einkommen stets unter der Höchstbeitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag lag, kommen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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