L510 2013366-1•BVwG L510 2013366-1
L510 2013366-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2015
Ausbildung, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, Studium,<br/>Übergenuss
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 30.09.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000543-RM, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gmunden (folgend kurz: "AMS") vom 03.07.2014, VNR: XXXX, wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.10.2012 - 30.04.2013 und 01.10.2013 - 31.10.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von Euro 5.540,55 verpflichtet.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den o. a. Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, weil sie gleichzeitig als ordentlicher Hörer (lt. Studienblatt des Ordentlichen Studierenden) bei der Universität Salzburg angemeldet gewesen und somit Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei.
Entsprechend dem Akteninhalt beantragte die bP am 02.11.2011 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Punkt 10 des Antrages lautet:
"Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)." Diese Feststellung wurde mit "JA" getroffen. Handschriftlich wurde seitens des AMS ergänzt "Deutschaufsatz fehlt noch (a. o. Hörer). Die Angaben wurden von der bP auf der Seite 3 und 4 des Antrages unterfertigt. In Folge erhielt sie Notstandshilfe.
Am 04.11.2011 hat sie die Zuerkennung einer Invaliditätspension beantragt und die Notstandshilfe wurde ihr ab Stichtag 01.12.2011 in Form eines Pensionsvorschusses gewährt.
Am 02.11.2012 hat sie die Weitergewährung der Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses beantragt. Punkt 10 des Antrages lautet:
"Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)." Diese Feststellung hat die bP mit "Nein" getroffen. Handschriftlich ergänzte sie den Vermerk "Studienberechtigungsprüfung abgeschlossen". In Folge erhielt sie Notstandshilfe in Form eines.
Am 27.11.2013 hat sie die Weitergewährung der Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses beantragt.
Punkt 10 des Antrages lautet: "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)."
Diese Feststellung hat sie mit "Nein" getroffen. Handschriftlich ergänzte sie den Vermerk "Studienberechtigungsprüfung abgeschlossen".
Anlässlich dieser Antragstellung wurde durch das AMS Folgendes festgestellt und in einem Aktenvermerk dokumentiert:
" ... Kd. gab bei Antragstellung und gleichzeitiger -abgabe des NI-
Verlängerungsantrages mündlich an, er hat im Wintersemester 2012 als ordentlicher Hörer inskribiert.
Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass in diesem Fall die Alo zu prüfen ist. Lediglich Verfügbarkeit muss beim PV nicht vorliegen.
Daraufhin meinte Hr, B., er hätte immer wieder wegen Krankheit unterbrochen, würde ja keine Vorlesungen besuchen und beantwortete die Frage "Ich befinde mich in Ausbildung..." mit "nein " und ergänzte dabei, dass er seine Studienberechtigungsprüfung abgeschlossen hatte.
Daher wurde eine eMail an UNI Salzburg gerichtet, ob und ggf. seit wann der Kd. als ordentlicher Hörer insbibiert ist."
Die Universität Salzburg übermittelte eine Studienzeitbestätigung (Außerordentliches Studium begonnen am: 30.04.2007, beendet am: 30.04.2009, Ordentliches Studium begonnen am: 26.09.2012).
Am 10.12.2013 erklärte die bP niederschriftlich vor dem AMS Folgendes:
".. Ich, XXXX, erkläre dass ich im Wintersemester 2012/2013 erstmals als ordentlicher Hörer bei der Universität Salzburg inskribiert habe. Im Sommersemester 2013 war ich nicht angemeldet wie aus meiner erbrachten Bestätigung hervorgeht. Das Ende 30.4.2013 ist lediglich die Meldenachfrist, bis zu der man spätestens für das Sommersemester inskribieren hätte können. Ab Wintersemester 2013/2014 bin ich wieder als ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg angemeldet. Ich habe in meinen Anträgen angegeben, keine Ausbildung zu absolvieren, da ich meiner Ansicht nach in keiner Ausbildung stehe, sondern erst die STEOP-Prüfung (Studieneingangs- und Orientierungsphase) absolvieren muss, da die positive Ablegung dieser Prüfung Voraussetzung für das Ablegen weiterer Prüfungen ist. Über die Berufungsmöglichkeit und der 14tägigen Frist wurde ich informiert."
Dem Akt enthalten ist ein Studienbuchblatt, wonach die bP an der Uni Salzburg von 26.09.2012 bis 20.04.2013 und von 30.09.2013 bis XXXX als ordentlicher Hörer inskribiert war. Die Studienberechtigungsprüfung wurde demnach im XXXX abgelegt.
Am 19.12.2013 teilte die bP mit, dass ihre Klage gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension vom Sozialgericht zurückgewiesen wurde.
Die Pensionsversicherungsanstalt teilte dem AMS mit, dass diese keine Leistung erbringt (Urteil vom XXXX; der Berufung der klagenden Partei wurde mit OLG-Urteil vom XXXX nicht Folge gegeben; die Revision wurde mit OGH- Entscheidung vom XXXX zurückgewiesen).
2. Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:
"....Ich war im Wintersemester 2012/2013 erstmals als ordentlicher Hörer bei der Universität Salzburg inskribiert. Im Sommersemester 2013 war ich nicht angemeldet. Das Ende 30.4.2013 ist lediglich die Meldenachfrist, bis zu der man spätestens für das Sommersemester inskribieren hätte können. Ab Wintersemester 2013 war ich wieder als ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg angemeldet. Ich habe keine Ausbildung absolviert, da ich noch in keiner Ausbildung stehe, sondern erst die STEOP-Prüfung (Studieneingangs- und Orientierungsphase) absolvieren muss; da die positive Ablegung dieser Prüfung Voraussetzung für das Ablegen weiter Prüfungen ist. Entscheidend ist für mich auch, dass ich die Ausbildung als solche aufgrund meiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht absolvieren konnte. Ich war also gesundheitlich nicht in der Lage die entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme habe ich dann auch wieder exmatrikuliert, Beschwerdegründe:
Aus obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass ich in meinem subjektiven Recht auf Gewährung der entsprechenden Notstandshilfe für die widerrufenen Zeiträume verletzt wurde.
Ich beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens Untersuchung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie.
Ich beantrage außerdem die Durchführung einer mündigen Verhandlung.
Ich beantrage meiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen...."
Gleichzeitig wurden verfassungsrechtliche Bedenken zu § 56 Abs. 3 AlVG vorgebracht.
3. Mit Schreiben des AMS vom 20.08.2014 wurde der bP das ergänzende Ermittlungsverfahren in Form von Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Nach Wiederholung des Beschwerdevorbringens führte das AMS darin im Wesentlichen an, dass die bP laut Studienblatt unstrittig von 26.09.2012 bis 30.04.2013 und von 30.09.2013 bis XXXX als ordentlicher Hörer inskribiert gewesen sei. Der 30.04.2014 sei als Ende des Meldestatus ausgewiesen und nicht als Meldenachfrist, wie von ihr in der Beschwerde behauptet. Gem. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregeltem Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. VwGH Erk. 2012/08/0256 vom 29.01.2014, Stammrechtssatz: Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht merh darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. d. Erk. V. 19.12.2007, Zl. 2005/08/0090, mwN). Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG komme es auf die von ihr eingewendeten gesundheitlichen Einschränkungen nicht an.
Eine Stellungnahme wurde durch die bP nicht abgegeben.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 30.09.2014 hat das AMS die Beschwerde der bP abgewiesen und die Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.10.2012 bis 05.01.2013, von 01.02.2013 bis 30.04.2013 und von 01.10.2013 bis 31.10.2013 widerrufen. Der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von Euro 5.592,09 wurde von der bP zurückgefordert. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt.
Begründend berief sich das AMS unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen auf die Darlegungen im Rahmen des Parteiengehörs.
Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgend aus:
"§ 12 Abs. (3) AlVG
Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
wer in einem Dienstverhältnis steht;
wer selbständig erwerbstätig ist;
wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildct wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Ab's. 2 AS VG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
In der Zeit vom 01.12.2011 bis 31.10.2013 haben Sie Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses bezogen.
Gemäß § 23 Abs. 2 Z. 1 A1VG ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, dass abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gern. § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistung vorliegen.
D.h. dass di e Anspruch s voraus Setzungen gemäß § 12 A1VG (Arbeitslosigkeit) erfüllt sein muss. In Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit besteht nur die Ausnahme gemäß § 23 Abs. 3 - bzw. Abs. 4 in der Fassung ab 01.01.2013.
In Ihrer Beschwerde wenden Sie ein, dass Sie im Wintersemester 2012/2013 erstmals als ordentlicher Hörer bei der Universität inskribiert waren. Im Sommersemester 2013 seien Sie nicht gemeldet gewesen. Das Ende 30.04.2013 sei lediglich die Meldefrist, bis zu der man spätestens für das Sommersemester inskribieren hätte können. Ab dem Wintersemester 2013 seien Sie wieder als ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg angemeldet gewesen. Sie hätten keine Ausbildung absolviert, das Sie noch in keiner Ausbildung standen, sondern erst die Studieneingangs- und Orientierungsphase absolvieren hätten müssen, da die Ablegung dieser Prüfung Voraussetzung für das Ablegen weiterer Prüfungen sei.
Aus dem vorliegenden Studienblatt geht eindeutig hervor, dass Sie vom 26.09.2012 bis 30.04.2013 und vom 30.09.2013 bis XXXX als ordentlich Studierender bei der Universität Salzburg gemeldet waren. Sie waren für das Bachelorstudium Pädagogik gemeldet.
Bis zum 30.04.2009 besuchten Sie einzelne Lehrveranstaltungen und legten im XXXX die Studienberechtigungsprüfung ab.
Ihrem Einwand, dass der 30.04.2013 lediglich eine Meldefrist sei, kann nicht gefolgt werden, da es sich im Studienblatt eindeutig um ein ausgewiesenes Ende des Meldestatus handelt.
Gemäß § 12 Abs. 4 A1VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Sie sind seit 26.09.2012 ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg und die vorangegangene Geltendmachung einer Notstandshilfe erfolgte am 05.11.2011.
Die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 A1VG erfüllen Sie nicht, weil die Ausbildung länger als drei Monate dauert und für die Erfüllung der Voraussetzung des §14 Abs. 1 erster Satz zu wenig Versicherungszeiten vorliegen.
Es ist daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f zu beurteilen.
Sie wenden ein, dass für Sie entscheidend sei, dass Sie die Ausbildung aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht absolvieren hätten können.
Sie seien gesundheitlich nicht in der Lage gewesen die entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Aufgrund Ihrer gesundheitlichen Probleme hätten Sie dann auch exmatrikuliert.
Mit Ihrer Beschwerde beantragen Sie die Untersuchung durch gerichtlich beeidete Sachverständige auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Falle der Ausbildung als ordentlicher Hörer an einer Hochschule hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erwogen und festgestellt (VwGH Erk. 2012/08/0265 vom 29.01.2014):
Stammrechtssatz:
Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f A1VG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, ZI. 2005/08/0090, mwN).
Auf die individuelle Art, wie Sie die Ausbildung aufgrund Ihrer eingewendeten gesundheitlichen Einschränkungen absolvierten, kommt es nicht an.
Diese Sicht kann im Falle des Widerrufs einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht anders sein, als bei der Beurteilung von Arbeitslosigkeit im Falle einer Antragstellung und korrekter Angaben zu relevanten Fragen nach einer Ausbildung.
Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien (§ 66 Abs.1 Universitätsgesetz 2002).
§ 67. (1) (Universitätsgesetz 2002 - UG) lautet:
Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen,
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien § 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet;
die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mein als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Unstrittig ist, dass Sie laut Studienblatt vom 26.09,2012 bis 30.04.2013 und vom 30.09.2013 bis XXXX als ordentlicher Hörer an einer Universität zugelassen waren.
Sie waren auch nicht beurlaubt - wie im § 67 Universitätsgesetz vorgesehen.
Die Abmeldung erfolgte durch Sie am XXXX, nachdem Ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 30.11.2013 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt wurde.
Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Wenn sich die Gewährung der Notstandshilfe nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Gewährung zu widerrufen.
Der Widerruf erfolgt ab Semesterbeginn 01.10.2012.
Folgende Bezugszeiträume sind zu widerrufen.
Zeitraum Tage Tagsatz Anspruch
01.10. 2012 ~ 05,01.2013 97 25,77 0,00
01.02. 2013-30.04.2013 89 25,77 0,00
01.10. 2013-31.10.2013 31 25,77 0,00
217 25,77 5592.09
Aus dem Widerruf entsteht ein Überbezug von € 5.592,09.
Ein Betrag von € 51,54 wurde bereits einbehalten und der Betrag von € 5.540,55 ist aushaftend.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengelds (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Der Rückforderungstatbestand unwahre Angaben liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Sage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird.
Dass Sie die relevante Frage im Antragsformular verneint haben ist eindeutig erwiesen und wurde von Ihnen auch nichts Gegenteiliges eingewendet.
5. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme mit 06.10.2014 rechtswirksam zugestellt.
6. Mit Schreiben der bP vom 08.10.2014 brachte sie einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.
7. Am 24.10.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume von 01.10.2012 bis 05.01.2013, von 01.02.2013 bis 30.04.2013 und von 01.10.2013 bis 31.10.2013 zu Unrecht bezogen, da sie gleichzeitig als ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg angemeldet war und Arbeitslosigkeit somit nicht vorlag.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Aus dem im Akt aufliegenden Studienblatt ergibt sich, dass die bP als ordentlicher Hörer bei der Uni Salzburg von 26.09.2012 bis 30.04.2013 und von 30.09.2013 bis XXXX angemeldet war. Die bP bringt vor, dass es sich beim 30.04.2013 nur um eine Meldefrist handeln würde, bis zu welcher man spätestens für das Sommersemester hätte inskribieren können. Wie bereits das AMS festgestellt hat, kann diesem Einwand jedoch nicht gefolgt werden, da es sich im Studienblatt eindeutig um ein ausgewiesenes Ende des Meldestatus handelt, genau wie beim Datum des XXXX.
Die bP bringt weiter vor, dass sie keine Ausbildung absolviert habe, da sie erst die STEOP-Prüfung habe absolvieren müssen. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist jedoch Teil der Diplom- und Bachelorstudien (§ 66 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002), weshalb diesem Einwand nicht zu folgen war.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
§ 12 AlVG
[....]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
[....]
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
[....]
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
[....]
§ 14 AlVG
(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
[....]
§ 15 AlVG
(1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
[....]
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
[....]
4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
[....]
§ 23 AlVG
[....]
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
[....]
§ 24 AlVG
[....]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 AlVG
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
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Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH v. 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265, vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0217, mwN).
Gemäß § 23 Abs. 2 Z. 1 A1VG ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, dass abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gern. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistung vorliegen. D.h. dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 AlVG (Arbeitslosigkeit) erfüllt sein muss. Ausnahmen liegen gegenständlich nicht vor.
Aus dem vorliegenden Studienblatt geht eindeutig hervor, dass die bP von 26.09.2012 bis 30.04.2013 und von 30.09.2013 bis XXXX als ordentlich Studierender bei der Universität Salzburg für das Bachelorstudium Pädagogik gemeldet war. Bis zum 30.04.2009 besuchte sie einzelne Lehrveranstaltungen und legte im XXXX die Studienberechtigungsprüfung ab. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, war den dort genannten Einwendungen der bP nicht zu folgen.
Wenn die bP gegenständlich einwendet, dass sie die Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht absolvieren hätte können, weshalb sie dann auch exmatrikuliert hätte, so übersieht sie, dass im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit ausschließt, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die bP zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. VwGH v. 18.11.2009). Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Ausbildung zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht somit darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, u.a. auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (VwGH v. 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265, vgl. VwGH v. 11.09.2008, Zl. 2007/08/0199). Somit kam es auf die individuelle Art, wie die bP aufgrund ihrer eingewendeten gesundheitlichen Einschränkungen an der Ausbildung teilnahm bzw. in welchem Umfang sie das Studium betrieb, nicht an.
Somit konnte auch von der beantragten Untersuchung durch gerichtlich beeidete Sachverständige auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie Abstand genommen werden, da es darauf nicht ankam. Insbesondere legte die bP auch nicht dar, was durch derartige Untersuchungen zu ihren Gunsten hätte hervorkommen können, weshalb es auch an einer Relevanzdarstellung fehlt.
Für die Annahme des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG fehlen die Ansatzpunkte. Die bP war seit 26.09.2012 ordentlicher Hörer an der Uni Salzburg und erfolgte die vorangegangene Geltendmachung einer Notstandshilfe am 05.11.2011. Die Ausbildung dauerte länger als drei Monate und liegen für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG wie vom AMS festgestellt zu wenige Versicherungszeiten vor. Gegenteiliges wurde auch durch die bP nicht behauptet.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengelds (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde.
Das AMS legte dar, dass der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben jedenfalls dann vorliege, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Dass die bP die relevante Frage im Antragsformular verneint habe, sei eindeutig erwiesen. Nach Ansicht der zuständigen Gerichtsabteilung ist der Beurteilung der belangten Behörde, dass die bP auf Grund ihrer Zulassung als ordentlicher Hörer einer Hochschule gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG als nicht arbeitslos gilt und dass sie den Bezug iSd § 25 Abs. 1 AlVG durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, daher nicht entgegen zu treten. Davon ausgehend ist der Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für die angeführten Zeiträume und die auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützte Rückforderung der empfangenen Geldleistungen, deren Höhe unbestritten blieb, rechtlich nicht zu beanstanden.
Sonstige Einwendungen wurden seitens der bP nicht getätigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G74/2014 ua, § 56 Abs.3 AlVG idF des BGBl. I Nr. 71/2013, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte am 23.01.2015 im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 28/2015, so dass seither § 56 Abs. 3 AlVG nicht mehr anzuwenden ist und einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG daher, so lange ihr die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt.
Da der Beschwerde nunmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter umfassender Gewährung von Parteiengehör und wurden seitens der bP auch entsprechende Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
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