BVwG L510 2016102-1

L510 2016102-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG L510 2016102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2016102.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 06.11.2014, GZ: LGS SBG/2/0566/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (folgend kurz: "AMS") vom 08.09.2014, VNR: XXXX, wurde gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, ausgesprochen, dass sie gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 06.08.2014 bis 30.09.2014 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP das Arbeitsangebot zur Fa. XXXX (Vorauswahl über AMS-Salzburg) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet im Wesentlichen Anträge auf Notstandshilfe seitens der bP, eine mit der bP am 01.09.2014 aufgenommene Niederschrift, eine Stellungnahme des AMS zum Bezugsverlust gem. § 10 AlVG, mehrere Mails zwischen dem AMS und der Fa. B., eine mit der bP am 29.10.2014 beim AMS aufgenommene Niederschrift und eine seitens des AMS mit Frau XXXX von der Fa. B. verfasste niederschriftliche Zeugeneinvernahme vom 31.10.2014.

Bei der mit der bP seitens des AMS am 01.09.2014 aufgenommen Niederschrift aus dem Grund der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung gab diese zu Protokoll, dass sie vom Dienstgeber am 06.08. angerufen und aufgefordert worden sei, sofort auf eine Baustelle im Raum XXXX zu kommen. Sie habe mitgeteilt, dass sie kein Auto habe und erst am nächsten Morgen kommen könne. Der Dienstgeber habe daraufhin gemeint, sie solle ein Taxi nehmen, dies habe sie sich jedoch nicht leisten können.

Das AMS führte in seiner Stellungnahme (abgestempelt am 08.09.2014) an, dass aufgrund der Angaben der bP mit Frau F. von der Fa. B. nochmals Rücksprache gehalten worden sei, welche mitgeteilt habe, dass die bP am Vormittag wegen einem Zahnarzttermin nicht habe kommen können und den Vorschlag am Nachmittag vorzusprechen abgelehnt habe. Der Vorstelltermin sei auch nicht in XXXX, sondern in der XXXX gewesen, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sei. Es sei nie Thema gewesen, dass die bP ein Taxi nehmen solle. Angemerkt wurde seitens des AMS, dass die bP langzeitbeschäftigungslos sei und Erfahrung am Bau habe, weshalb die Stelle zumutbar gewesen sei.

2. Mit Schreiben vom 06.10.2014 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen legte sie dar, dass sie am 05.08.2014 bzw. am 06.08.2014 um 13:00 Uhr von der Firma XXXX angerufen und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie sofort auf eine Baustelle in Grödig fahren und zu Arbeiten beginnen solle, noch bevor sie einen Vertrag unterschrieben habe beziehungsweise sich im Büro der genannten Firma vorgestellt habe, um mehr Informationen über diese Stelle zu bekommen. Als sie mitgeteilt habe, dass sie kein Auto besitze, sei das Gespräch sofort seitens der Firma XXXX beendet worden. Laut Entscheidung des VwGH vom 23.02.2005, GZ: 2003/08/0039 und VwGH vom 17.11.2004, GZ: 2002/08/0131, ist kein Arbeitssuchender verpflichtet sich auf Abruf bereit zu halten, beziehungsweise darf nicht eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis ohne Vorankündigung von einer Minute auf die andere vorgenommen werden. Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst vor Antritt der Beschäftigung die näheren Bedingungen mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen. Bei dem Arbeitsangebot würde es sich daher um keine zumutbare Stelle handeln. Sie hätte diese Stelle sehr gerne angenommen und wäre auch sehr gerne mit dem Bus zu dieser Baustelle gefahren. Sie habe sich auch schon bei vielen anderen Firmen beworben. Sie begehre ihrer Beschwerde Folge zu geben und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Bei der seitens des AMS mit der bP am 29.10.2014 aufgenommenen Niederschrift in Bezug auf das Beschäftigungsangebot der Fa. B. führte die bP aus, dass sie sich auf die Vorauswahlstelle Fa. B. beim AMS persönlich beworben habe. Sie sei informiert worden, dass ihre Bewerbung an die Fa. B. weitergeleitet werde und sie von der Fa. auch angerufen werde. Sie könne sich erinnern, dass sie am 05.08.2014 um die Mittagszeit von der Fa. B. angerufen worden sei. Es wäre eine junge Frauenstimme gewesen. Die Frau habe keinen Namen genannt und gesagt: "Kannst du sofort auf die Baustelle arbeiten gehen?". Sie habe geantwortet: "Ja schon, aber erst Anmeldung und dann auf die Baustelle." Die Frau habe dann sofort den Hörer aufgelegt. Sie habe nie etwas von einem Zahnarzttermin gesagt bzw. dass sie am Nachmittag keine Zeit habe. Es sei ihr nicht gesagt worden, dass sie nur deshalb auf die Baustelle kommen solle, um mit dem Chef ein Vorstellungsgespräch zu führen. Sie habe sich immer ordnungsgemäß auf Stellenvorschläge des AMS beworben. Letztes Jahr habe sie bei einer Firma gearbeitet und erst im Nachhinein erfahren, dass sie nicht angemeldet gewesen sei. Aus dieser Erfahrung heraus habe sie gesagt, dass sie vor Arbeitsaufnahme angemeldet werden wolle.

Das AMS verfasste am 31.10.2014 eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme mit Frau F. von der Fa. B. Diese gab an, mit Bürotätigkeiten bei der Fa. B. beschäftigt zu sein. Nachdem ihr die niederschriftlichen Angaben der bP zur Kenntnis gebracht wurden führte sie im Wesentlichen aus, dass die bP nie persönlich bei der Firma gewesen sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass die bP mit einer anderen Person der Firma telefoniert habe. Es könne auch eine Verwechslung mit einem anderen Bewerber unter der Annahme ausgeschlossen werden, dass die bP den Anruf selbst angenommen habe. Es sei der bP gesagt worden, dass sie sich bei Herrn L. (Firmenchef) auf der Baustelle in der XXXX vorstellen solle. Sie könne ausschließen, dass sie die bP gefragt habe, ob sie sofort auf die Baustelle arbeiten gehen könne. Die bP habe am Vormittag wegen einem Termin beim Zahnarzt keine Zeit gehabt und den Vorschlag sich am Nachmittag vorzustellen abgelehnt. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie der bP die Telefonnummer von Herrn L. gegeben habe. Das Telefonat habe damit geendet, dass sie der bP gesagt habe, dass sie zu Hause bleiben könne, wenn sie keine Zeit zum Vorstellen habe.

4. Mit Bescheid vom 06.11.2014, GZ: LGS SBG/2/0566/2014, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 06.10.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP mit kurzen arbeits- und krankheitsbedingten Unterbrechungen seit 05.09.2011 Arbeitslosengeld und seit 04.02.2012 die Notstandshilfe beziehe. Während ihres vorangegangenen Leistungsbezuges seien vom AMS wiederholt Ausschlussfristen nach § 10 ALVG wegen Arbeitsvereitelung bzw. Kursvereitelung rechtskräftig verhängt worden. Die bP haben in ihrer Heimat eine Malerlehre absolviert. In Österreich sei sie als Maler- und Maurer-helfer beschäftigt gewesen. Acht Jahre sei sie Marktfahrer im Textilbereich gewesen. Sie habe einen Kurs als Erdbaumaschinenführer absolviert. In der Betreuungsvereinbarung vom 04.07.2014 sei eine Stellensuche als Maurerhelfer bzw. Baggerführer, Malerhelfer und im gesamten Hilfsarbeiterbereich vereinbart worden, sie sei bei der Arbeitssuche auf ein öffentliches Verkehrsmittel angewiesen. Unbestritten sei, dass am 01.08.2014 ein Stellenangebot als Bauhilfsarbeiter oder Trockenausbauer in Vollzeitbeschäftigung seitens der Fa. XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung gemacht worden sei. Die Firma habe das AMS beauftragt, eine Vorauswahl für dieses Stellenangebot durchzuführen. Sie habe sich auch beim AMS persönlich um diese Stelle beworben. Im Rahmen dieser Vorauswahl sei mit ihr abgeklärt worden, ob sie Interesse an der Stelle habe und ob sie dem Anforderungsprofil entspreche. Nachdem dies der Fall gewesen sei, wurde ihr Lebenslauf an die Firma XXXX weitergeleitet. Es wurde ihr mitgeteilt, dass sich die Fa. XXXX mit ihr in Verbindung setzen werde. Die Fa. habe sich dann in weiterer Folge mit ihr telefonisch in Verbindung gesetzt. Das AMS stellte diesbezüglich die in den Mails und Niederschriften getätigten Angaben der bP und Frau F. gegenüber.

Zusammenfassend führte das AMS aus, dass aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussage von Frau F. angenommen werde, dass die unter Wahrheitspflicht aussagende Zeugin den Inhalt des mit der bP geführten Telefonates richtig wiedergegeben habe. Der Inhalt der Zeugenaussage decke sich auch mit den Angaben, die Frau F. gegenüber dem AMS schriftlich und mündlich gemacht habe.

Die bP sei langzeitbeschäftigungslos und habe Erfahrung am Bau. Die Stelle wäre zumutbar gewesen. In der Niederschrift vom 01.09.2014 habe sie keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit des Beschäftigungsangebotes vorgebracht. Sie habe bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung keine andere Beschäftigung aufgenommen.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass das Stellenangebot als Bauhilfsarbeiter bei der Firma B unbestritten die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach § 9 ALVG erfülle. Als Bezieher von Arbeitslosengeld sei die bP verpflichtet, jedes zumutbare Stellenangebot anzunehmen, um ihre bereits lange dauernde Arbeitslosigkeit wieder zu beenden. Sie habe sich zunächst beim AMS, Service für Unternehmen, auf die Vorauswahlstelle als Bauhilfsarbeiter bzw. Trockenausbauer bei der Fa. XXXX beworben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe sich aber durch die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben bzw. Aussagen von Frau F. von der Firma B. herausgestellt, dass die bP im Zuge des geführten Telefonates nicht bereit gewesen sei, zu einem Vorstellungsgespräch auf die Baustelle der Firma B. in der XXXX zu kommen. Nachdem nicht davon auszugehen sei, dass Frau F. den Inhalt des Telefonates frei erfunden habe und sich der Inhalt der Zeugenaussage auch mit ihren früheren Angaben beim AMS decke, werde im Zuge der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Angaben der bP nicht den Tatsachen entsprechen würden und dass sie keine Bereitschaft gezeigt habe, auf die von Frau F. genannte Baustelle zu einem Vorstellungsgespräch beim Firmenchef, Herrn XXXX, zu gehen. Aufgrund der Zeugenaussage von Frau F. gelte es auch als erwiesen, dass sie von dieser nicht zur sofortigen Arbeitsleistung auf einer Baustelle der aufgefordert worden sei. Dies wäre auch eine ungesetzliche Vorgangsweise, die sich keine seriöse Baufirma leisten könne. Nachdem sie das Vorstellungsangebot von Frau F. bei Herrn L. ausgeschlagen habe, liege ein schuldhaftes auf das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses gerichtetes Verhalten vor. Der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe sei daher nach § 10 Abs. I ALVG zu Recht verhängt worden. Nachdem es sich bereits um einen wiederholten Ausschluss vom Leistungsbezug wegen Arbeits- bzw. Kursvereitelung vor Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gehandelt habe, betrage der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe gem. § 10 Abs. 1 ALVG acht Wochen. Umstände, wie z. B. eine nachträgliche Arbeitsaufnahme innerhalb einer angemessenen Frist ab Beginn der Ausschlussfrist, die eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Umstandes rechtfertigen würde, würden nicht vorliegen.

5. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 12.11.2014 rechtswirksam zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 20.11.2014 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin wurde im Wesentlichen der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt.

7. Am 18.12.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP Sie bezieht mit kurzen arbeits- und krankheitsbedingten Unterbrechungen seit 05.09.2011 Arbeitslosengeld und seit 04.02.2012 die Notstandshilfe. Die bP hat sich zunächst beim AMS Salzburg, Service für Unternehmen, auf die Vorauswahlstelle als Bauhilfsarbeiter bzw. Trockenausbauer bei der Firma XXXX in Vollzeitbeschäftigung mit kollektivvertraglicher Entlohnung beworben. Die Firma XXXX hat sich in weiterer Folge mit der bP telefonisch in Verbindung gesetzt. Dabei hat es die bP abgelehnt, beim Firmenchef vorzusprechen. Die Stelle wäre der bP zumutbar gewesen. Die bP hat bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung keine andere Beschäftigung aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe kamen im Verfahren nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und einer ergänzenden Beweisaufnahme durch die zuständige Gerichtsabteilung in Form der Einholung ergänzender Aktenbestandteile beim AMS.

Einsicht genommen wurde insbesondere in die mit der bP am 01.09.2014 aufgenommene Niederschrift, in die Stellungnahme des AMS zum Bezugsverlust gem. § 10 AlVG, in diverse Mails zwischen dem AMS und der Fa. B., in die mit der bP am 29.10.2014 beim AMS aufgenommene Niederschrift und in die seitens des AMS verfasste niederschriftliche Zeugeneinvernahme vom 31.10.2014 mit der für die Fa. B. beschäftigten Frau F. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

Unbestritten ist gegenständlich, dass sich die bP beim AMS als Bauhilfsarbeiter bzw. Trockenausbauer für die Fa. B. beworben hat und sich die Firma B über die für sie tätige Frau F. in weiterer Folge mit der bP telefonisch in Verbindung gesetzt hat.

Strittig ist der Inhalt des Telefonates. Die Fa. B. bringt dazu vor, dass die bP die Vorsprache beim Firmenchef verweigert und somit die Stelle nicht angenommen hat. Die bP gibt an, sie wurde durch Frau F. von der Firma B. aufgefordert, ohne Anmeldung, ohne Vertrag und ohne vorstellig geworden zu sein, sofort auf einer Baustelle mit der Arbeit zu beginnen, was von ihr zu Recht abgelehnt wurde.

Zur Entscheidung dieser Frage sind zunächst die seitens der bP im Verfahren getätigten Angaben zu beurteilen. Am 01.09.2014 gab die bP in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift an, dass sie vom Dienstgeber am 06.08. angerufen und aufgefordert worden sei, sofort auf eine Baustelle im Raum XXXX zu kommen. Demgegenüber führte sie in ihrer Beschwerde vom 06.10.2014 aus, dass sie am 05.08.2014 bzw. am 06.08.2014 um 13:00 Uhr seitens der Firma B. angerufen und ihr gesagt worden sei, dass sie sofort auf eine Baustelle in Grödig fahren solle.

Im Zuge der Niederschrift am 01.09.2014 legte sie zudem dar, dass sie nach der Aufforderung sich zur Baustelle zu begeben mitgeteilt habe, dass sie kein Auto habe und erst am nächsten Morgen kommen könne, worauf der Dienstgeber gemeint habe, sie solle doch ein Taxi nehmen, welches sie sich jedoch nicht habe leisten können. In ihrer Beschwerde machte sie demgegenüber jedoch deutlich, dass das Gespräch seitens der Firma sofort beendet worden sei, nachdem sie mitgeteilt habe, dass sie kein Auto besitze. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2014 gab die bP zu Protokoll, dass sie auf die Frage, ob sie sofort auf die Baustelle zum Arbeiten gehen könne, geantwortet habe: "Ja schon, aber erst Anmeldung und dann auf die Baustelle", woraufhin die Frau sofort den Hörer aufgelegt habe.

Nach Ansicht der zuständigen Gerichtsabteilung liegen gegenständlich die wesentlichen Aspekte zur Beurteilung der Frage, ob die bP die Wahrheit sagt, darin, ob die bP nun konkret zu einer Baustelle beordert wurde um dort sofort mit der Arbeit zu beginnen oder nicht und im Grund dafür, warum sie durch die Fa. B. abgelehnt wurde.

Jedoch genau in diesen Punkten tätigte die bP erhebliche Widersprüche in ihren Angaben. So führte sie einerseits an, dass sie im Raum XXXX hätte arbeiten sollen, während sie andererseits kundtat, dass es in Grödig gewesen wäre. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es der bP erinnerlich wäre, zu welcher Baustelle sie hätte fahren sollen, wäre sie dazu aufgefordert worden, würde dies doch einen zentralen Punkt im Geschehensablauf darstellen.

Auch hinsichtlich des Grundes für die Ablehnung ihrer Person äußerte sich die bP im Verfahren gravierend widersprüchlich.

So betonte sie anfangs, dass sie dargelegt habe kein Auto zu haben und es ihr deshalb erst am nächsten Morgen möglich wäre zur Baustelle zu kommen, worauf ihr gesagt worden wäre, sie solle doch ein Taxi nehmen, welches sie sich jedoch nicht habe leisten können. Somit wäre die bP abgelehnt worden, da sie sich geweigert habe, mit einem Taxi zur Baustelle zu fahren.

In der Beschwerde bezeichnete sie den Sachverhalt dergestalt, dass das Gespräch sofort beendet worden sei, nachdem sie mitgeteilt habe, dass sie kein Auto besitze. Demnach hätte es somit kein Gespräch bezüglich eines Taxis gegeben und wäre die bP abgelehnt worden, da sie nicht im Besitz eines Autos sei.

Im Zuge der Niederschrift am 29.10.2014 brachte die bP die dritte Variante ins Spiel und bekundete, dass sie auf die Frage, ob sie sofort auf die Baustelle zum Arbeiten gehen könne, geantwortet habe:

"Ja schon, aber erst Anmeldung und dann auf die Baustelle", woraufhin die Frau sofort den Hörer aufgelegt habe und wäre hier der Grund für die Ablehnung der bP darin gelegen, dass sie vor der Arbeitsaufnahme eine Anmeldung ihrer Person begehrt hätte.

Nach Ansicht der zuständigen Gerichtsabteilung ist die bP aufgrund der eklatanten Widersprüche in Kernpunkten des Vorbringens im Verfahren nicht glaubwürdig.

Bestätigung findet diese Ansicht auch dadurch, dass während des gesamten Verfahrens die Angaben von Frau F., welche für die Firma B. telefonisch vermittelt hat, weitgehend gleichlautend sind und hat diese ihre Angaben auch als Zeugin bestätigt. Es wurde stets ausgeführt, dass es eine Diskussion über ein Taxi nie gegeben habe und die bP auch nicht aufgefordert worden sei, sofort mit der Arbeit auf einer Baustelle zu beginnen, sondern sie angewiesen worden sei, beim Chef der Firma B. vorstellig zu werden, wobei dies in Salzburg, XXXX, gewesen wäre und diese Adresse mit den öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sei. Die bP habe dies jedoch verweigert.

Auch erfolgte von Frau F. zunächst mit Mail vom 06.08.2014 um 08:41 Uhr an das AMS Salzburg folgende Rückmeldung: "Guten Morgen! Habe den Bewerber angerufen, hat aber den ganzen Tag keine Zeit zur Vorstellung. Daher dürfte es auch nicht so wichtig sein mit der Arbeit und kommt für uns somit nicht in Frage. Bitte um Verständnis."

Weiter geht aus der Stellungnahme der zuständigen Beraterin des AMS, Frau XXXX, hervor, dass Frau XXXX (Mitarbeiterin im Service für Unternehmen des AMS Salzburg) nochmals Rücksprache mit Frau F. von der Firma B. gehalten hat. Frau F. teilte mit, dass die bP vormittags nicht habe kommen können, weil sie einen Zahnarzttermin gehabt habe. Den Vorschlag, am Nachmittag vorzusprechen, habe sie abgelehnt.

Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP sich geweigert hat, sich beim Chef der Firma B. vorzustellen.

Nicht bestritten wurde im Verfahren, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

§ 9 AlVG

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[....]

§ 10 AlVG

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[....]

§ 38 AlVG

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung (vgl. VwGH v. 26.05.2000, Zl. 200/02/0013).

Wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde, ist das Vorbringen der bP nicht glaubhaft und somit davon auszugehen, dass die bP die Vorstellung beim Chef der Firma B. verweigert hat. Schon dieses Verhalten indiziert eine geplante Vereitelung der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beim potentiellen Arbeitgeber, da es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH v. 24.07.2013, Zl. 2011/08/0209) und hat die bP somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet.

Die bP machte geltend, dass es sich bei diesem Arbeitsangebot nicht um eine zumutbare Stelle handeln würde und begründete dies damit, dass kein Arbeitssuchender verpflichtet sei sich auf Abruf bereit zu halten, beziehungsweise dürfe nicht eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis ohne Vorankündigung von einer Minute auf die andere vorgenommen werden. Das Gesetz überlasse es der arbeitslosen Person selbst vor Antritt der Beschäftigung die näheren Bedingungen mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen. Vor dem Hintergrund, dass wie in der Beweiswürdigung dargelegt, die Angaben der bP hinsichtlich der Aufforderung an sie sofort mit der Arbeit beginnen zu müssen, als nicht glaubhaft erachtet wurden, können diese Angaben bP jedoch nicht zum Erfolg führen. Das die Beschäftigung bei der Fa. B. grundsätzlich unzumutbar wäre, wurde selbst durch die bP nicht behauptet und ist festzustellen, dass die bP Erfahrungen am Bau hat, weshalb sie für diese Beschäftigung geeignet gewesen wäre und war sie somit auch verpflichtet, die ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen. Das Verhalten der bP stellt somit eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Was die (in der Beschwerde ohnedies nicht beanstandete) Dauer des Verlusts anbelangt, so normiert § 10 Abs. 1 AlVG, dass der Verlust für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen eintritt; die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z. 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Fall der bP ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen des AMS ersichtlich, dass bereits mehrfach ein Verlust des Leistungsbezugs wegen Arbeits- bzw. Kursvereitelung vor Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ausgesprochen wurde, zuletzt konkret von 06.08.2014 bis 30.09.2014. In Anbetracht dessen erfolgte der nunmehr ausgesprochene Verlust von 06.08.2014 bis zum 30.09.2014 jedenfalls zu Recht.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Für diesen Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme von zwei Niederschriften mit der bP, sowie einer niederschriftlichen Einvernahme von Frau F. von der Firma B. als Zeugin. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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