BVwG W192 2103258-1

W192 2103258-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2015

Abrir fonte

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, psychische<br/>Störung, real risk, Suizidgefahr, Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W192 2103258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2103258.1.00

Spruch

W192 2103258-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2015, Zl. 1049812103/150041405 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen eine illegale Einreise nach Griechenland vom 04.12.2014, über eine illegale Einreise nach Ungarn vom 08.01.2015 sowie über die Stellung eines Asylantrags in Ungarn am 08.01.2015 vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.01.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vor etwa zehn Monaten den Iran verlassen, um in die Türkei zu gelangen. Er sei von dort schlepperunterstützt illegal nach Griechenland gereist, wo er zunächst in Polizeigewahrsam angehalten worden sei. In weiter Folge sei er illegal über Serbien nach Ungarn gelangt. Er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen und befürchte, dort sei seine Versorgung nicht gesichert. Er sei dort zwei Tage von der Polizei angehalten worden und danach mit der Bahn nach Österreich gereist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete - zufolge der Darstellung im angefochtenen Bescheid - am 13.01.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden stimmten - zufolge der Darstellung im angefochtenen Bescheid -mit Schreiben vom 20.01.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zu. Das Konsultationsverfahren ist im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

Am 09.02.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller an, psychische Probleme zu haben und wegen Schlafstörungen Medikamente zu nehmen. Er sei nach Einnahme einer Überdosis ins Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer legt eine Überweisung einer Allgemeinmedizinerin vom 19.01.2015 an einen Facharzt für Psychiatrie vor und gab an, dass ein entsprechender Termin am 28.04.2015 bestehe. Einem Arztbrief und einer Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Diagnose einer Fragl. Medikamentenintoxikation dort vom 05.02.2015 bis 06.02.2015 stationär behandelt wurde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser weder behauptet habe, noch aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass er an schweren lebensbedrohenden Erkrankungen leide. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Abschiebung nach Ungarn entgegenstehen würden. Die Behörde stützte diese Beurteilung auf den Umstand, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und der Aktenlage keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung oder das Erfordernis einer Akutbehandlung ergeben hätte. Die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers am 05.02.2015 "wegen Tablettenmissbrauch" wurde im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 02.03.2015 in einer Krankenanstalt und am 03.03.2015 in einer Betreuungsstelle jeweils durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 05.03.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, dass keine Feststellungen über seinen aktuellen Gesundheitszustand getroffen worden seien. Er befinde sich seit 11.02.2015 in einer Nervenklinik, wobei die Behörde durch die Mitteilung einer Sicherheitsdienststelle über den Anlass zur Aufnahme in Kenntnis gewesen sei, den Bescheid jedoch ausgefertigt habe, ohne Feststellungen über die aktuelle psychische Verfasstheit des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerde wurde eine Aufenthaltsbestätigung der Nervenklinik vom 04.03.2015 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Station Psychiatrie vom 12.02.2015 bis "laufend" sowie ein ärztlicher Zwischenbericht vom 06.03.2015 angeschlossen, wonach es beim Patienten immer wieder zu einer suizidalen Einengung komme, welche sich durch Gespräche, aber oft nur mit Hilfe von Medikation soweit stabilisieren lasse, dass nicht eine unmittelbare Verlegung in die UBG-Station erforderlich sei. Es sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Patient bei einer Abschiebung nach Ungarn einen Akt im Sinne einer suizidalen Handlung setzen werde.

1.4. Die Beschwerdevorlage ist am 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Aus dem Betreuungsinformationssystem ist laut einem Speicherauszug vom 18.03.2015 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 11.02.2015 bis 20.02.2015, vom 21.02.2015 bis 27.02.2015, vom 28.02.2015 bis 03.03.2015, vom 04.03.2015 bis 06.03.2015 und vom 07.03.2015 bis 14.03.2015 in der erwähnten Nervenklinik eingewiesen war.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der eingeholten Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor, da die Behörde die seit 11.02.2015 praktisch durchgehend erfolgten stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in einer Nervenklinik offenkundig übersehen hat, obwohl diese im Betreuungsinformationssystem ersichtlich waren.

Angesichts des Erfordernisses einer nicht nur kurzfristigen stationären Behandlung des Beschwerdeführers liegt es auf der Hand, dass nur durch sachverständige Feststellungen dessen Gesundheitszustand als möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.