L504 2010754-1•BVwG L504 2010754-1
L504 2010754-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2015
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz, vom 30.07.2014, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000415-8, zu Recht erkannt:
A)
Dem Vorlageantrag wird gemäß §§ 33, 36a, 38, 24 AlVG idgF, § 2 Notstandshilfeverordnung idgF stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.07.2014 hat das Arbeitsmarktservice Linz festgestellt, dass gemäß § 33 i.V.m. dem §§ 38 und 34 Abs. 1 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung die Notstandshilfe für XXXX mangels Notlage ab dem 03.05.2014 eingestellt werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteige das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten ab 03.05.2014 ihren Anspruch auf Notstandshilfe.
2. Dagegen wurde durch XXXX innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit XXXX (im Folgenden kurz "G.") bestritten. Insbesondere werde die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Person beantragt.
3. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat das Arbeitsmarktservice Linz, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, die Beschwerde in Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 17.05.2014 wurde keine Folge gegeben.
Der Beschwerdevorentscheidung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
"Die regionale Geschäftsstelle Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.6.2014 Ihren Bezug von Notstandshilfe ab 3.5.2014 mangels Notlage abgewiesen, da das anrechenbare Einkommen Ihres Lebensgefährten den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.
In Ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid wenden Sie im Wesentlichen ein:
Ich wohne ca. seit 2 Jahren wegen finanziellen Schwierigkeiten in der Wohnung von einem guten Bekannten. Dieser hat mir aufgrund schwieriger Lebensumstände ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Dieses Zimmer wurde nur von mir bewohnt und benützt. Mein Bekannter G. und ich haben in keinerlei Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft ausgeübt. Ich habe mich bei den Mietkosten anteilsmäßig beteiligt und wurde von ihm in keiner Weise finanziell unterstützt.
Wir hatten nie ein gemeinsames Konto, sondern es wurden lediglich 4x Beträge von seiner Entlohnung auf mein Konto überwiesen. Dies ist deshalb erfolgt, weil er aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten, sein Geld nicht mehr auf sein ursprüngliches Konto überweisen konnte. Diese Beträge sind mir nie zur Verfügung gestanden. Mittlerweile hat Herr G. wieder durch Initiative der Schuldnerberatung ein eigenes Konto, wohin seine Geldbeträge überwiesen werden.
Aus diesem Grund lagen immer getrennte wirtschaftliche Verhältnisse vor und waren diese nie zu berücksichtigen.
Eine Bestätigung vom Stadtamt XXXX, ausgestellt am 12.6.2014, dass Sie seit 24.2.2014 wohnungssuchend vorgemerkt sind, legen Sie der Beschwerde bei. Wie auch eine Kontobestätigung des Herrn G. und Fotos diverser Aufnahmen von Betten.
Am 21.6.2013 haben Sie bereits in einer Niederschrift angegeben:
Ich, XXXX, erkläre , dass ich mir mit Herrn G., geboren am XXXX, wohnhaft am XXXX, eine Wohnung teile, wobei die Wohnung Herrn G. gehört. Herr G. hält sich kaum in dieser Wohnung auf, da er meistens bei seiner Lebensgefährtin in Leonding wohnt. Für die Nutzung der Wohnung bezahle ich monatlich € 300.00 an Herrn G., wobei in den letzten Monaten die Zahlungen ausgeblieben sind, da ich mir die Wohnung nicht mehr leisten kann. |
Infolge haben Sie in der Niederschrift vom 15.4.2014 angegeben, dass Herr G. bei seiner Lebensgefährtin in Leonding wohnt und Sie Herrn G. € 400,- pro Monat bezahlen.
In der Niederschrift zur Feststellung der Lebensgemeinschaft mit Herrn G. vom 27.5.2014 geben Sie im Wesentlichen an, dass Sie bei Herrn G. ohne Untermietsvertrag zur Untermiete wohnen. Die Miete in Höhe von € 440,- wird aktuell von Ihnen und Ihrem Sohn jeweils zur Hälfte bezahlt, die Betriebskosten wie sonstige Kosten (Internet..) werden von Herrn G. bezahlt. Alle haben einen Wohnungsschlüssel. Sie schlafen getrennt, Lebensmittel werden getrennt eingekauft, Mahlzeiten werden gemeinsam zubereitet. Mit Herrn G. haben Sie keine gemeinsamen Kinder. Eine Deklaration als Lebensgefährtin bei anderen Institutionen, Ämtern, Behörden und dergleichen ist nicht erfolgt. Im Falle von Notlage würde Sie Herrn G. unterstützen. Aufgrund Lohnexekutionen wird der Lohn von Herrn G. auf Ihr Konto überwiesen. Sie leben alle drei zusammen, weil Sie sich ansonsten keine eigene Wohnung leisten könnten.
In Ihrem Beschwerdevorbringen führen Sie aus, dass Sie mit Herrn G. keine Wirtschaftsgemeinschaft führen würden.
Aus der Abfrage im zentralen Melderegister vom 1.7.2014 geht hervor, dass Sie bereits im Zeitraum 5.7.2012 bis 3.10.2012 einen gemeldeten gemeinsamen Wohnsitz mit Herrn G. an der Adresse XXXX bestritten haben.
An dieser Adresse waren Sie die Unterkunftsgeberin des Herrn G.. Bis 5.7.2012 war Herr G. in Leonding gemeldet. Seit 3.10.2012 ist Herr G. an der Adresse XXXX in 4020 Linz gemeldet, zu welcher Sie am 3.12.2012 zugezogen sind. Ihr Sohn XXXX folglich am 1.4.2014.
Herrn G. haben Sie erstmals bei Antragstellung am 1.4.2014 als Angehörigen (WG) angegeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar.
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH-Erkenntnis vom 20.09.2006, ZI. 2005/08/0065).
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner.
Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies noch einen größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/08/0263, ARD 5709/7/2006).
Die meisten Mietverträge enthalten ein Verbot der Untervermietung. Wenn der Herr G. als Hauptmieter die Wohnung zur Gänze vermietet, weil er sich hauptsächlich wie Sie sagen in Leonding aufhält, stellt dies gleichzeitig einen Kündigungsgrund dar. Dieser Umstand wurde seitens AMS an die WAG Wohnungsanlagen GmbH weitergeleitet.
Oben genannten Sachverhalt hat Ihnen das Arbeitsmarktservice nachweislich am 1.7.2014 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 11.7.2014 gegeben.
In Ihrer Stellungnahme vom 10.7.2014 wenden Sie im Wesentlichen ein:
Ich wiederhole hiermit ausdrücklich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lebens- und daher insbesondere auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn Günter G. besteht/bestand und verweise diesbezüglich auf meine Ausführungen in der Beschwerde vom 17.6.2014.
Wie ich auch bereits in meiner Beschwerde mitteilte, bin ich bei der Stadt XXXX als wohnungssuchend gemeldet. ln Folge dessen wurde mir von der Stadt XXXX bereits eine Wohnung in Haid zugesagt. Die Übergabe der Wohnung erfolgt am 31.7.2014 und bin ich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bei Herrn G. wohnhaft.
Am 16.7.2014 ersucht sie das AMS Linz nachweislich um Übermittlung der Kontaktdaten der ehemaligen Freundin des Herrn G., um Ihre Angaben überprüfen zu können. Als Frist zur Nachreichung hat das AMS Linz den 22.7.2014 festgelegt.
Herr G. gibt am 29.7.2014 in der Zeugenniederschrift im Wesentlichen an, dass er Sie seit ca. 36 Jahren kenne.
2012 befand er sich in einer prekären Lebenssituation, weshalb Sie ihm vom 5.7.2012 bis 3.10.2012 Unterkunft in XXXX gewährt haben.
Er war wohnungssuchend gemeldet und ist am 03.10.2012 an die Adresse "XXXX in 4020 Linz" umgesiedelt.
Weil Sie ihre Wohnung in XXXX nicht mehr bezahlen konnten, hat Herr G. Ihnen Unterkunft gewährt. Am 3.12.2012 sind Sie zu ihm gezogen. Ihr Sohn XXXX folglich am 1.4.2014.
Die Wohnung am XXXX misst ca. 70 m2 /Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer.
BK+ Strom + Heizung habe Herr G. bezahlt, die Miete wurde geteilt. Es hat auch Zeiten gegeben, wo er die ganze Miete übernommen habe.
Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei in den Niederschriften und die Zeugenaussage von Herrn Guld vom 29.7.2014 eine Unterstützung in Notlage und damit eine Wirtschaftsgemeinschaft bestätigen würde.
Notlage sei eine der Voraussetzungen um Notstandshilfe zu beziehen.
Bei der Beurteilung Ihrer Notlage werde das von Herrn G. im Zeitraum vom 1.2.2014 bis 30.4.2014 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von € 2.270,61 herangezogen: [....] Herr G. wäre für 2 Kinder sorgepflichtig. Für beide Kinder würden aktuell Unterhaltexekutionen laufen. Herr G. habe auch Kredite, derzeit würden aber keine Einzahlungen erfolgen.
Die beiden Zusatzbeträge (je € 271,-) würden nur dann gebühren, wenn durch die Unterhaltsexekution tatsächlich Abzüge vom laufenden Entgelt erfolgen, d.h. die Unterhaltsexekution zu tragen komme.
Es bestünden keine erhöhten Aufwendungen wegen Krankheit.
Die Notstandshilfe würde ohne Berücksichtigung des Einkommens von Herrn G. täglich € 25,16 betragen.
Gemäß § 6 Abs. 2 Notstandshilfe-Verordnung werde vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von € 1.259,-- (€ 624,- für den Partner und jeweils € 271,- pro Kind) und das Werbekostenpauschale von monatlich € 11,00 abgezogen.
Nach Abzug der Gesamtfreigrenze von € 1.259,- vom Nettoeinkommen des Partners verbleibe ein anrechenbares Einkommen von € 1.094,-
monatlich bzw. €35,96 täglich. Da dieser Betrag höher als Ihr sonstiger Leistungsanspruch ist, liege Notlage nicht vor."
4. Innerhalb offener Frist beantragte die beschwerdeführende Partei die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
5. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist ersichtlich, dass das AMS am 29.07.2014, also einen Tag vor Genehmigung der Beschwerdevorentscheidung, eine Lebensgemeinschaft des G. mit jener Person, die die beschwerdeführende Partei ins Treffen führte, überprüfte. Aus der in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigten zeugenschaftlichen Niederschrift mit Frau
XXXX (im Folgenden kurz "R.") ergibt sich Folgendes:
"Herr G. und ich haben einen Sohn miteinander/XXXX, geboren XXXX. Wir haben aber keine Beziehung bis November 2012 geführt. Ab Dezember 2012 bis März 2014 hatten wir eine Beziehung miteinander. Das hat sich so ergeben, weil wir ja laufend wegen unserem gemeinsamen Sohn Kontakt hatten. Herr G. hat nie bei mir gewohnt, ansonsten ich weniger Alimente bzw. die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verloren bzw. gekürzt bekommen hätte. Er hat bei mir 2-4 Mal, je nach seiner Schichttätigkeit, genächtigt. Im März 2014 war die Beziehung zu Ende. Seither finden auch keine Nächtigungen mehr statt. Meine Wohnung umfasst 71 m². Miete/Betriebskosten oder dergleichen gingen alleine auf meine Rechnung. Es wurden keine gemeinsamen Kredite aufgenommen. Wir haben kein Eigentum (Wohnung, Liegenschaft, PKW) miteinander. Herr G. hat sich bei mir nie eingerichtet. Nur etwas Wäsche für den täglichen Gebrauch und Waschzeug hatte er bei mir. Meine Ansicht ist, dass Herr G. und Frau XXXX keine Lebensgemeinschaft miteinander führen. Frau XXXX fand bei Herrn G. eine Unterkunft, weil Sie sich keine eigene Wohnung leisten konnte. Die Bekanntschaft G./XXXX besteht bereits seit ca. 35 Jahren."
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Vorlageantrag - noch vor Bekanntwerden der Behebung des § 56 Abs 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof - mit Beschluss vom 13.01.2015 diesem gem. § 56 Abs 3 AlVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Anzumerken ist, dass durch die Behebung dieses Absatzes durch den Verfassungsgerichtshof dem Vorlageantrag damit ex lege gem. § 15 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zwischen der beschwerdeführenden Partei und G. besteht bzw. bestand im Beurteilungszeitraum keine Lebensgemeinschaft.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die belangte Behörde hat im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens niederschriftliche Einvernahmen durchgeführt. Diese Niederschriften stellen vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG dar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG besteht hier Senatszuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
§ 33 AlVG
(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 36a AlVG
(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
§ 2 Notstandshilfeverordnung
(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 6 Notstandshilfeverordnung
(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
2. Die beschwerdeführende Partei bestreitet im Verfahren das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen ihr und G. und damit die Zulässigkeit der Einbeziehung von dessen Einkommen zur Beurteilung ihrer Notlage.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, mwN, und vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038, uva).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. VwGH vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0081).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn ) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 18. November 2009, Zl. 2007/08/0213).
2.2. Der OGH führt etwa in seiner Entscheidung v. 18.04.2012, 3Ob237/11s zur Lebensgemeinschaft präzisierend Folgendes aus:
1. Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Nach den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Kriterien wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RIS-Justiz RS0021733 [T5]), und ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 204/99t mwN; 3 Ob 186/09p = EF-Z 2010/78 [Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0047043 [T1]). Allgemein ist eine Lebensgemeinschaft durch das aus einer seelischen Gemeinschaft resultierende Zusammengehörigkeitsgefühl qualifiziert (RIS-Justiz RS0047064). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit aber auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist (RIS Justiz RS0047000 [T8]) und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000, zuletzt 3 Ob 186/09p), sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann (RIS-Justiz RS0047000 [T1, T7]; Linder in Gitschthaler/Höllwerth EuPR LebG-Allgem Rz 13).
2. Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen "Nebenerscheinungen" der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen (vgl Linder Rz 13; Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek4 § 66 EheG Rz 61). Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet; allerdings indiziert die fehlende Wohngemeinschaft allein noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, weil auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird. Gerade einer Lebensgemeinschaft als einer rechtlich nicht gesicherten Beziehung entspricht es, dass sich ein Partner nicht leicht entschließen wird, eine ihm zur Verfügung stehende Wohngelegenheit aufzugeben (3 Ob 186/09p mwN).
3. Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben (RIS-Justiz RS0047035; RS0021733; 3 Ob 186/09p). Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht (RIS-Justiz RS0021733; RS0047130; Linder Rz 15; Zankl/Mondel Rz 62). Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar (so auch Gitschthaler in seiner Glosse zu EF-Z 2010/78 [115], der meint, fehle es an einer solchen komplett, führten also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und ließen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, könne auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen).
2.3. Die notwendige Gesamtschau über alle bedeutsamen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls ergibt folgendes Bild:
G. hat mit R. ein gemeinsames Kind. Neben ohnedies auf Grund dieses Umstandes schon bestehenden Kontakten, intensivierten sie diese im Zeitraum Dezember 2012 bis März 2014 und hatten miteinander eine "Beziehung". G. hatte dabei ca. 2-4 Mal in der Woche bei ihr genächtigt. Dies ergibt sich im Wesentlichen übereinstimmend sowohl aus Aussagen der Frau R., G. und der beschwerdeführenden Partei. Zumindest in diesem Zeitraum kontraindiziert dies zwischen der beschwerdeführenden Partei und G. einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht.
Die beschwerdeführende Partei gab am 27.05.2014 an, dass sie bei G. zur Untermiete wohnt. Die Miete bezahlt sie und ihr nun auch bei ihr wohnender Sohn jeweils zur Hälfte, die Betriebskosten werden vom Hauptmieter G. getragen. Alle hätten einen Wohnungsschlüssel. Sie würden getrennt schlafen, Lebensmittel würden getrennt eingekauft, Mahlzeiten gemeinsam zubereitet. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass die beschwerdeführende Partei seit 24.02.2014 beim Stadtamt XXXX als wohnungssuchend gemeldet war. Sie gab am 10.07.2014 auch an, dass ihr auch bereits eine Wohnung zugesagt wurde und die Übergabe am 31.07.2014 erfolge. Sie sei ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr bei G. wohnhaft. Angemerkt wird, dass dem zentralen Melderegister zu entnehmen ist, dass die beschwerdeführende Partei - ihrem Vorbringen entsprechend - seit 31.07.2014 in XXXX gemeldet und von der Adresse des G. abgemeldet ist. G. ist nach wie vor in Linz gemeldet.
G. gab am 29.07.2014 zur Situation in Bezug auf die beschwerdeführende Partei zeugenschaftlich an, dass ihm diese bis zu dem Zeitpunkt, als er selbst eine Wohnung zugewiesen bekam, als Überbrückung in XXXX Unterkunft gewährte. Nachdem diese ihre Wohnung dann nicht mehr bezahlen konnte, hat er sie in seiner Wohnung aufgenommen. Betriebskosten, Strom und Heizung würde er bezahlen, die Miete hatten sie sich geteilt. Sie haben miteinander keine Kinder oder Kredite. Es war nicht geplant, dass die beschwerdeführende Partei so lange in seiner Wohnung bleiben sollte, jedoch hat sich dies aus der finanziellen Situation und der langen Wartezeit auf die Wohnung ergeben. Die beschwerdeführende Partei benutzte das Schlafzimmer, er das Kinderzimmer. Nach dem Einzug von deren Sohn übersiedelte er in das Wohnzimmer. Er war über die Situation nicht glücklich und ist nun froh, dass sie nun Ende Juli 2014 eine eigene Wohnung beziehen kann. Die Hausführung war klar getrennt. Sie verbrachten keine Urlaube miteinander und hatten nie eine Geschlechtsgemeinschaft.
Dass die beschwerdeführende Partei und G. - nach dessen Beendigung der "Beziehung" mit R. - in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entsprach, lebten, ist unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände zu verneinen.
Es gibt keine Hinweise auf eine Geschlechtsgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft war gegeben. Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist bei der Beurteilung einer Lebensgemeinschaft ein zentraler Aspekt. Sie beschränkt sich aber nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Zwar war gegenständlich auf Grund der sehr langen Bekanntschaft zwischen der bescherdeführenden Partei und G. eine zwischenmenschliche Komponente mit dem Willen sich in beschränktem Maße in Notlagen zu unterstützen gegeben, jedoch ist sie gegenständlich nicht so intensiv, dass hier im konkreten Einzelfall vom Vorliegen einer Wirtschaftgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte gesprochen werden kann. Vielmehr weisen die Umstände darauf hin, dass es sich hauptsächlich um eine Mitbenützung der Wohnung des G. handelte, die mehr einem Untermietverhältnis bzw. einer Wohngemeinschaft entsprach. Auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei nachweislich seit Februar 2014 bei der Stadtgemeinde als Wohnungssuchende gemeldet war - welche sie am 31.07.2014 auch tatsächlich ohne G. bezog - stützt die Einschätzung, dass keine Lebensgemeinschaft mit G. vorlag.
Gemäß § 33 Abs 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass sich die beschwerdeführende Partei in Notlage befindet. Gemäß §§ 38, 24 Abs 1 AlVG ist die Notstandshilfe einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung wegfallen.
Gemäß § 2 Abs 2 Notstandshilfeverordnung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde stellte die Notstandshilfe ein, weil sie unter der Annahme, G. wäre der Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei, dessen Einkommen bei deren Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Situation berücksichtigte und dabei zum Ergebnis gelangte, dass keine Notlage vorliege. Da es sich bei G. jedoch nicht um den Lebensgefährten handelte, erfolgte die Einbeziehung von dessen Einkommen und die daraus resultierende Einstellung der Notstandshilfe zu Unrecht.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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