BVwG L504 2016347-1

L504 2016347-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung

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BVwG L504 2016347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2016347.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 10.12.2014, GZ. LGSOÖ/Abt. 4/2014-0566-4-0000767-HD, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 7, 17, 46 AlVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 17.10.2014 hat das Arbeitsmarktservice Wels dem Antrag von XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet mit: bP [beschwerdeführende Partei]) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.09.2014 gemäß § 7 und § 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Antragstellerin seit 09.09.2014 im Mutterschutz befinde und daher keine Arbeit mehr aufnehmen dürfe.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 hat die bP Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit ihrem Ehegatten kurz vor Urlaubsantritt beim Arbeitsmarktservice gewesen und sich bei ihrem persönlichen Betreuer abgemeldet habe. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass sie sich nach dem Urlaub telefonisch melden soll, um dann das Arbeitslosengeld weiter beziehen zu können. Nach dem Urlaub habe sie sich am 22.09.2014 [gemeint wohl: 22.08.2014]auch telefonisch bei der ServiceLine des Arbeitsmarktservice gemeldet und gesagt, dass sie, wie mit dem AMS Betreuer vereinbart, am 05.09.2014 wieder Arbeitslosengeld beziehen wolle. Der AMS Mitarbeiter habe beim Telefonat nach Sozialversicherungsnummer gefragt und habe eindeutig bestätigt, dass dies so in Ordnung gehe und dass sie ab diesem Datum wieder Arbeitslosengeld beziehen könne. Von der Gebietskrankenkasse habe sie dann das Wochengeld nicht erhalten, weshalb sie nachgeforscht habe. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe. Nachdem sie das erfahren habe, sei sie zu ihrem Berater beim Arbeitsmarktservice gefahren um das zu klären. Beim Arbeitsmarktservice sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie keinen Antrag gestellt habe. Ein Einzelgesprächsnachweis zeige, dass am 22.09.2014 [gemeint wohl:

22.08. 2014] seitens des Arbeitsmarktservice in ihren Datensatz Einsicht genommen, jedoch nichts notiert worden sei. Es sei ihr dabei nicht mitgeteilt worden, dass sie den Antrag persönlich beim Arbeitsmarktservice stellen müsse. Es liege hier ein Fehler seitens des Arbeitsmarktservice vor.

Das Arbeitsmarktservice führte in weiterer Folge ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wahrte das Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör und übermittelte ihre Feststellungen der bP mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Arbeitsmarktservice ging demnach von folgendem Sachverhalt aus:

"Sie haben sich zur Sicherung des Wochengeldbezuges in Vereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wels am 28.04.2014 vom Arbeitslosengeldbezug wegen Auslandsaufenthalt abgemeldet. Die Resttage sollten dann ab 05.09.2014 bezogen werden (Mutterschutz ab 09.09.2014). Sie haben tatsächlich am 22.08.2014 bei der ServiceLine des Arbeitsmarktservice angerufen. Zu diesem Anruf wurde kein Gesprächsinhalt dokumentiert. Es wurde von Ihnen bereits ein Einzelgesprächsnachweis beigebracht aus dem sich ein Telefonat mit der ServiceLine am 22.08.2014 (Dauer 41 Sekunden) ergibt.

Für die neuerliche Geltendmachung des Arbeitslosengeldbezuges der Resttage und damit zur Sicherung des Wochengeldanspruches wäre aufgrund der langen Unterbrechung die Geltendmachung des Anspruches im Sinne des § 46 AlVG mit persönlicher Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wels und neuerliche Antragstellung erforderlich gewesen.

Die tatsächliche Antragstellung erfolgte erst am 29.09.2014 während aufrechtem Beschäftigungsverbot. Der Antrag wurde abgelehnt.

Nachdem zum Gespräch vom 22.08.2014 ursprünglich kein Inhalt dokumentiert wurde, wurden nunmehr im Zuge des Beschwerdeverfahrens Stellungnahmen von ServiceLine MitarbeiterInnen eingeholt, die Ihnen beiliegend zur Verfügung gestellt werden. Sie können zu diesem Schreiben bis spätestens 04.12.2014 Stellung beziehen."

Mit Schreiben vom 17.11.2014 nahm die bP Stellung zum Schreiben des Arbeitsmarktservice. Bei der ServiceLine sei ihr gesagt worden, dass das in Ordnung gehe und dass sie ab dem Datum 05.09.2014 angemeldet werde. Hätte ihr jemand gesagt, dass sie persönlich vorbei kommen solle, wäre sie dem natürlich nachgekommen.

Mit Schreiben vom 28.11.2014 teilte das Arbeitsmarkservice der bP Folgendes zum Parteiengehör mit:

"Wenn davon ausgegangen wird, dass anlässlich der Abmeldung vom Leistungsbezug am 28.04.2014 vereinbart wurde und Ihnen bekannt war, dass sie den Arbeitslosengeld Restbezug von acht Tagen zur Sicherung ihres Wochengeldbezuges (Beginn des Beschäftigungsverbotes wurde mit 09.09.2014 angenommen) ‚aufheben'. Der Tag ihres Anrufes war der 22.08.2014 und lagen demnach 17 Tage zwischen ihrem Anruf und dem Tag an dem zur Sicherung des Wochengeldanspruches ein Arbeitslosengeldbezug vorliegen müsste. Nach einer Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezuges von mehr als 62 Tagen ist aufgrund der gesetzlichen Regelung für die Geltendmachung eine neuerliche Antragstellung erforderlich. Der Gesprächsinhalt des Telefonats am 22.08.2014 lässt sich nicht mit Sicherheit rekonstruieren. Weshalb sind Sie davon ausgegangen, dass Ihr Anruf am 22.08.2014 - obwohl dieser mehr als acht Tage vor dem relevanten Tag liegt - dazu führen könnte den Arbeitslosengeldbezug,- und damit Wochengeldbezug ab 09.09.2014 abzusichern bzw. in irgendeiner Form als ‚Geltendmachung' gewertet werden hätte müssen?"

Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte die bP dazu mit, dass sie dies schon am 22.08.2014 erledigen wollte, da ihr Ehegatte an diesem Tag Zeit gehabt habe. Das Problem sei, dass sie über die Geltendmachung seitens des Arbeitsmarktservice falsch informiert worden sei und niemand die Frist von 62 Tage erwähnt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2014 hat das Arbeitsmarktservice die Beschwerde abgewiesen. Dem Antrag vom 29.09.2014 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld werde mangels Verfügbarkeit keine Folge gegeben. Rechtsgrundlagen: § 14 VwGG, § 56 AlVG, §§ 17, 46, 7 AlVG.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der vorliegenden Schwangerschaft sich die bP zur Sicherung des Wochengeldbezuges in Vereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wels am 28.04.2014 vom Arbeitslosengeldbezug wegen Aufenthalts im Ausland abgemeldet habe. Acht Resttage Arbeitslosengeldbezug - es bestehe mangels Notlage kein Anspruch auf Notstandshilfe - sollten dann ab 05.09.2014 bezogen werden

(Mutterschutz/Beschäftigungsverbot ab 09.09.2014). Die bP habe am 22.08.2014 bei der ServiceLine des Arbeitsmarkservice angerufen. Zu diesem Anruf sei ursprünglich kein Gesprächsinhalt dokumentiert worden. Es sei von der bP ein Einzelgesprächsnachweis beigebracht worden aus dem sich ein Telefonat mit der ServiceLine am 22.08.2014 in der Dauer von 41 Sekunden ergebe. Die bP sei davon ausgegangen, dass dieses Telefonat für die Aktivierung des Arbeitslosengeldbezuges ab 05.09.2014 ausreiche. Die tatsächliche Antragstellung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld (acht Resttage) sei erst am 29.09.2014, während aufrechtem Beschäftigungsverbot, erfolgt. Der Antrag sei mit Bescheid vom 17.10.2014 abgelehnt worden.

Rechtlich führte das Arbeitsmarktservice aus, dass nach der Abmeldung vom Arbeitslosengeldbezug (Einstellung erfolgte mit 28.04.2014) die bP am 29.09.2014 - während aufrechtem Beschäftigungsverbot - neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gültig gestellt habe. Arbeitslosengeld könne nur nach entsprechender Beantragung im Sinne der Formvorschriften des AlVG gewährt werden. Die erforderliche Antragstellung erfolgte am 29.09.2014 und war der Anspruch mit diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Verfügbarkeit sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn die bP zur Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung laufend zur Verfügung stünde. Aufgrund des vorliegenden Beschäftigungsverbotes müsse der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt werden. Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen wird auf ein "Beiblatt" verwiesen (welches nicht im vorliegenden Akt ersichtlich ist).

Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 erstattete die bP den Antrag die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Sie wiederholte darin im Wesentlichen ihre bisher gemachten Einwendungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat sich zur Sicherung des Wochengeldbezuges in Vereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wels am 28.04.2014 wegen Auslandaufenthalt vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet. 8 Resttage des Arbeitslosengeldbezuges sollten dann ab 05.09.2014 bezogen werden.

Nach Rückkehr hat die bP am 22.08.2014 die ServiceLine des Arbeitsmarktservice angerufen. Sie ging davon aus, dass dieses Telefonat für den Wiederbezug des Arbeitslosengeldes ab 05.09.2014 ausreichend war.

Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit 09.09.2014 im Mutterschutz und besteht dadurch seither ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.

Am 29.09.2014 brachte die beschwerdeführende Partei persönlich den Antrag auf Arbeitslosengeld ein.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Die oa. Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet hier die Beschwerdevorentscheidung den Gegenstand der Überprüfung (vlg. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz Taschenkommentar, Rz 9 zu § 15).

Zu A)

§ 7 AlVG

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

§ 17 AlVG

(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend¬machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

§ 3 Mutterschutzgesetz

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.

(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.

(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.

(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin (Heimarbeiterin) oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat (Abs. 4), unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen. Hiebei sind Name, Alter, Tätigkeit und der Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie der voraussichtliche Geburtstermin anzugeben. Ist der Betrieb vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen, so hat der Dienstgeber die Mitteilung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin an die gemäß § 35 Abs. 1 berufene Behörde zu richten. Eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion oder die sonst zuständige Behörde ist der Dienstnehmerin (Heimarbeiterin) vom Dienstgeber zu übergeben. Ist in einem Betrieb eine eigene betriebsärztliche Betreuung eingerichtet, so hat der Dienstgeber auch den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin zu informieren.

(7) Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel des Beschäftigers einer schwangeren Dienstnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.

(8) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Paß-Verordnung, BGBl. II Nr. 470/2001, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP meldete beim Arbeitsmarktservice am 28.4.2014, dass sie zwecks Urlaubs in das Ausland reisen würde. Dadurch trat unstreitig mit diesem Datum gem. §§ 16 Abs 1 lit g iVm

17 Abs 2 AlVG das Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges ein.

Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches sind in § 46 Abs. 5-7 AlVG normiert.

Im konkreten Fall ruhte der Anspruch wegen Auslandsaufenthalt (§ 16 Abs 1 lit g AlVG) und war dem Arbeitsmarktservice das Ende des Ruhenszeitraumes mit 05.09.2014 im Vorhinein bekannt. Die Dauer des Ruhenszeitraumes (28.04.2014 - 05.09.2014) überschritt 62 Tage.

§46 Abs 7 AlVG letzter Satz sieht in einem solchen Fall vor, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld neuerlich (persönlich) geltend zu machen ist (vgl. Karpf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 803 zu § 46).

Unter Geltendmachung ist hier die Abgabe des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu verstehen (vgl. Karpf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 408 zu § 17).

Durch die telefonische Meldung bei der ServiceLine des Arbeitsmarktservice am 22.08.2014 konnte damit keine (neuerliche) rechtswirksame Geltendmachung des Arbeitslosengeldes bewirkt werden.

Durch die bP erfolgte nach dem Ruhen erst am 29.09.2014 eine grds. formal rechtskonforme Geltendmachung auf Arbeitslosengeld (§ 46 Abs 7 letzter Satz AlVG).

Bei der bP handelte es sich zu diesem Zeitpunkt um eine werdende Mutter iSd Mutterschutzgesetzes und befand sich seit 09.09.2014 im Mutterschutz. Gemäß § 3 Abs 1 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden.

Seit 09.09.2014 bestand für die bP als werdende Mutter somit auf Grund gesetzlicher Anordnung ein Beschäftigungsverbot und stand daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AlVG entfiel damit eine der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld.

Mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bestand daher ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Soweit die bP in der Beschwerde mangelndes Verschulden bzw. Unkenntnis den Formalitäten betreffend Geltendmachung einbringt, ist dazu Folgendes festzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017).

Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH 09.10.2013, 2013/08/0186).

§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN; 09.10.2013, 2013/08/0186).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die verfahrenswesentliche Sachverhaltsfeststellung war unstreitig und ging es im Wesentlichen lediglich um die Beurteilung der Rechtsfrage. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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