BVwG W107 1426298-1

W107 1426298-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Haft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr

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BVwG W107 1426298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.1426298.1.00

Spruch

W107 1426298-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, p.A. Justizanstalt Graz-Karlau, Hergottwiesgasse 50, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zl. 11 13.987-BAG, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 18.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug des Landespolizeikommandos für Wien am 19.11.2011 gab der BF an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen und am 01.01.1990 in Kabul geboren zu sein. Er gehöre der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und der tadschikischen Volksgruppe an. Die Muttersprache des BF sei Dari, zudem spreche er auch ein wenig Englisch. Der BF habe in Afghanistan neun Jahre Schulausbildung absolviert. Die Eltern des BF, XXXX (Vater) und XXXX(Mutter), würden sich mit seinen drei Brüdern und seinen zwei Schwestern nach wie vor in Afghanistan an der Adresse Kabul, XXXX, aufhalten, wo auch der BF bis zu seiner Ausreise gelebt habe.

Verlassen habe der BF Afghanistan bereits am 11.04.2010 in Richtung Iran. Er habe sich etwa ein Jahr in Teheran aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt in die Türkei weitergereist. Nach einigen Tagen sei er weiter nach Griechenland gereist, wo man ihn aufgegriffen und aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er wieder zurück in die Türkei gefahren, von wo aus ihn erneut ein Schlepper über ihn unbekannte Länder nach Österreich gebracht habe. Ehe er wie geplant nach Deutschland weiterreisen habe können, habe man ihn im Bundesgebiet aufgegriffen.

Befragt zu den Fluchtgründen führte der BF aus, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Waren mit Pferden und Eseln auf einen Berg transportiert zu haben. Der BF habe zunächst nicht gewusst, um welche Ware es sich dabei gehandelt habe, es sei ihm die Ware eines Tages jedoch zu Boden gefallen und er habe bemerkt, dass er Heroin und Kokain transportiere. Er habe versucht, wieder alles einzusammeln, aber er habe Angst bekommen und sei mit einem Pferd geflohen. Seine damaligen Arbeitgeber hätten ihn in weiterer Folge drei Tage inhaftiert und geschlagen, ihm vorgeworfen, Waren versteckt zu haben und ihn aufgefordert, alles zurückzugeben, ansonsten würde er getötet.

I.3. Am 28.11.2011 gab der BF dem Bundesasylamt (in Folge: BAA) seine schriftliche Zustimmung zu Nachforschungen seitens des BAA betreffend die Angaben zu seinem Fluchtgrund durch Vertrauensanwälte der Österreichischen Botschaft in Afghanistan bzw. zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (s. BAA-Verfahrensakt, S.57).

I.4. Am 29.11.2011 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesasylamt erstmals niederschriftlich einvernommen und das Geburtsdatum auf 01.01.1985 korrigiert.

Ergänzend zu seinen Ausführungen in seiner Erstbefragung betreffend seine Fluchtgründe gab der BF in dieser Einvernahme an, dass er von einem Freund namens XXXX das Angebot erhalten habe, die geschilderten Warenlieferungen durchzuführen. Der BF habe in XXXX mit Waren beladene Maultiere und Pferde übernommen und diese an die tadschikische Grenze bringen müssen. Viermal seien diese Lieferungen, jeweils im Beisein von zwei Männern des Auftraggebers, problemlos abgelaufen, ehe es Anfang 2010 im Zuge einer Lieferung zu einem Zwischenfall gekommen sei. Eine Warenladung habe sich damals von einem Maultier gelöst und sei in ein Tal gefallen. Teile der Ladung habe man wieder aufnehmen können und so die Ware dem Empfänger übergeben, der jedoch den Auftraggeber des BF über die fehlende Warenmenge informiert habe. Der Auftraggeber habe ihnen in weiterer Folge vorgeworfen, Teile der Ware gestohlen und verkauft zu haben. Bei der Ware habe es sich um Rauschgift gehandelt, was der BF jedoch erst aufgrund des geschilderten Vorfalls erfahren habe.

I.5. Am 09.03.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF als Beschuldigter durch das Landeskriminalamt Steiermark zum Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs eines Unmündigen. Der BF wurde in diesem Zusammenhang in U-Haft genommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

I.6. Am 28.03.2012 wurde der BF ein weiteres Mal im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der BF betreffend den Zwischenfall im Zuge seiner Warenlieferungen ergänzend an, dass man damals zu dritt mit bepackten Eseln unterwegs nach Tadschikistan gewesen sei. Im Zuge des Transportes sei eine Ladung umgekippt und die mit Drogen befüllten Säcke seien aufgeplatzt. Man habe nicht die komplette Ladung wieder aufnehmen können, da der Vorfall an einer engen und steilen Stelle erfolgt sei, habe die Ware jedoch in weiterer Folge wie vereinbart übergeben. Bei ihrer Rückkehr habe ihnen ihr Auftraggeber vorgeworfen, die fehlenden Drogen für sich behalten und weiterverkauft zu haben. Der BF und ein Freund namens XXXX seien sodann für zwei Tage in einen Keller gesperrt und dann aber von einem Freund namens XXXX befreit worden. Sie seien dann nach Kabul, wo ihnen XXXX, der für den BF den "Job" im Herbst des Jahres 2009 ursprünglich organisiert habe und bereits verstorben sei, mitgeteilt habe, entweder weiterhin diesen Job zu machen oder zu verschwinden. Der BF habe sich dann abwechselnd in XXXX und Kabul, wo Leute nach ihm gefragt hätten, versteckt gehalten und sei dann am 11.04.2010 in den Iran geflohen. Der BF gab an, ursprünglich aus XXXX zu stammen, jedoch in Kabul aufgewachsen zu sein und dort gelebt zu haben.

I.5. Mit Bescheid vom 05.04.2012, Zl. 11 13.987-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Staatsangehörigkeit des BF, nicht jedoch dessen Identität fest. Laut Bundesasylamt habe nicht festgestellt werden können, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch Kriminelle zu befürchten habe. Sein vorgebrachter Sachverhalt habe nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden können und das Vorbringen, in Afghanistan einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen zu sein, sei nicht glaubhaft gewesen.

In weiterer Folge gab die belangte Behörde Feststellungen betreffend die Lage im Herkunftsland des BF wieder.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe aus, dass der BF lediglich vage über die Erlebnisse in seinem Heimatland berichtete und sich sein Sachverhalt auf Gemeinplätze bezogen habe. Aufgrund allgemeiner und widersprüchlicher Angaben habe der BF nicht glaubhaft machen können, das Geschilderte auch tatsächlich erlebt zu haben. So habe der BF unterschiedlich Angaben zur Anzahl und Art der Tiere, mit denen die Warenlieferung durchgeführt worden sein, gemacht. Zudem würden sich auch Widersprüche in den Ausführungen des BF, der beschriebene Vorfall sei Anfang 2010 passiert, in Gegenüberstellung zu seinen Angaben, die Tätigkeit im Herbst 2009 aufgenommen zu haben und sich der Vorfall einen Monat später - was bedeuten würde, im Herbst 2009 oder Ende 2009 - ereignet habe, finden. Weiters habe der BF auch unterschiedliche Daten zu seinen Aufenthalten angegebenen: einmal habe er nach seiner Flucht in Kabul gelebt, dann aber in XXXX und dann sei er wieder nach Kabul zurückgekehrt. Zudem habe der BF auch unterschiedliche Angaben zu seiner Inhaftierung in Afghanistan gemacht: zunächst habe er angegeben, drei Tage dann wiederum zwei Tage in Afghanistan inhaftiert gewesen zu sein. Außerdem erscheine es nicht plausibel, dass der BF, trotz der Drohungen, er und seine Familie würden im Falle einer Ergreifung getötet werden, Schutz bei seiner Familie gesucht habe. Der Umstand, dass der Familie des BF, mit der ein aufrechter Kontakt bestehe, nichts über die Probleme oder die Vorfälle berichtet worden sei, indiziere, dass der BF in seiner Heimat keine Verfolgung zu befürchten habe.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Auch hätten sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergeben, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Da nach einer erfolgten Interessensabwägung eine Ausweisung des BF zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei, sei der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan auszuweisen.

I.6. Gegen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht vorliegende Beschwerde erhoben, worin der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten wurde.

Begründend führte der BF darin insbesondere aus, dass die belangte Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht nachgekommen sei. Der VfGH habe am 02.10.2001, B2136/00; VfLsg 16.297, erkannt, es genüge nicht, dass sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland (im dortigen Fall: Nigeria) begnüge. Der Umstand, dass die vom BF vorgebrachten Schilderungen von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheinen würden, entbinde laut VfGH die Asylbehörden nicht davon, notwenige Ermittlungen vorzunehmen. Auch der AsylGH habe dieses Erkenntnis des VfGH immer dahingehend beurteilt, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation begnügen dürfen, sondern fallbezogenen konkrete Ermittlungen durchzuführen seien. Gegenständlich habe die belangte Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausgeschöpft, womit das Verfahren willkürlich und rechtswidrig sei. Insbesondere habe der BF angegeben, dass in seinem Heimatort bekannt sei, dass er gesucht werde bzw. auch seine Mutter und seine gesamte Familie die Vorkommnisse miterlebt hätten und er mit diesbezüglichen Erhebungen vor Ort einverstanden wäre. Der BF beantrage in diesem Zusammenhang die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort und gab Kontaktdaten seiner Familie an.

In weiterer Folge ging der BF auf die von der Behörde vorgehaltenen Widersprüche und Mängel seiner Ausführungen ein. Er habe entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes ausführlich über seine Erlebnisse berichtet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachzuvollziehen und finde sich insbesondere keine konkrete Begründung, aus welchen Gründen sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet werde. Etwaige Widersprüche seien möglicherweise auch auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen und würden sich durch erneute Nachfrage aufklären lassen.

Zudem verschlechtere sich die Lage in Afghanistan zunehmend und es sei nicht davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen Schutz geboten werden könne. Dem BF sei somit zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Zuletzt werde mit einer Ausweisung auch in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet keine Gefahr für das öffentliche Interesse oder ein geordnetes Fremdenwesen darstelle.

I.7. Mit Verfahrensanordnung 27.02.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig eine Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.8. Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2014 gestellten Haftanfrage (BVwG Akt, OZ 6) im Wege der Amtshilfe übermittelte die Justizanstalt XXXX am 11.09.2014 eine Haftauskunft, wonach der BF am 09.04.2013 rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB und § 206 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden ist. Unter Berücksichtigung anrechenbarer Vorhaftzeiten habe dies eine voraussichtliche Inhaftierung des BF bis 08.01.2016 zur Folge.

I.9. Mit Schreiben vom 06.10.2014 teilte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst dem BVwG die Zurücklegung der erteilten Vollmacht betreffend die Vertretung des BF in asyl-und fremdenrechtlichen Verfahren und die Annahme von Zustellungen mit.

I.10. Am 21.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, an welcher der BF als Partei, und Dr. Sarajuddin RASULY als länderkundiger Sachverständiger (im Folgenden: SV) teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, verzichtete mit Schreiben vom 18.09.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls.

Nach den Angaben zu den familiären Verhältnisse des BF erklärte der SV, für das weitere Verfahren nicht zur Verfügung zu stehen. In Hinblick auf die vom BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA beantragten, jedoch unterbliebenen Nachforschungen, wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG geschlossen.

I.10.1. Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden zwei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen (Beilagen ./1 und ./2), eine Therapiebestätigung vom 31.07.2014 (Beilage ./3), ein Bescheid der Vollzugsdirektion Wien vom 17.12.2013 (Beilage ./4) und ein Ansuchen um Vollzugsortänderung (Beilage ./5) genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

II.2. Zu Spruchpunkt A.)

II.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde es ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ausführungen entsprechen auch der ständigen Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. u.a. A1 413.995-1/2010, D18 434167-1/2013/3E).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur ergänzend klargestellt, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit lediglich eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellen kann. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

II.2.3. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere Entscheidung vom 27.09.2013, U 701/2013; mit Verweis auf VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise ein Inhalt unterstellt wurde, der dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt wurde (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Schließlich ist von einem willkürlichen Verhalten auch auszugehen, wenn die Behörde die Rechtslage gröblich bzw. in besonderem Maße verkennt (zB VfSlg 18.091/2007, 19.283/2010, 19.475/2011).

II.2.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht beachtet:

Obwohl der BF in seiner Erstbefragung und in seinen beiden Einvernahmen vorbrachte, in seinem Heimatland im Zuge eines Drogenhandels von seinem damaligen Auftraggeber der Unterschlagung von Waren beschuldigt, inhaftiert und in weiterer Folge bedroht und verfolgt worden zu sein, verabsäumte es das Bundesasylamt sachgerecht auf das Vorbringen des BF einzugehen. Das Bundesasylamt hätte gegenständlich nicht nur durch eine gezieltere Befragung dem BF die Möglichkeit geben müssen, sein Fluchtvorbringen ausführlich und gesamtheitlich darzulegen, sondern hätte es durch Recherchen im Heimatland des BF auch den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, wie vom BF beantragt, ermitteln können. Eine diesbezügliche Zustimmung zur Einholung von Informationen durch die Österreichische Botschaft erteilte der BF mit Schreiben vom 28.11.2011 (S. BAA-Verfahrensakt, S.57) vor der belangten Behörde. Dem Bundesasylamt ist somit vorzuwerfen, gegenständlich nur ansatzweise ermittelt zu haben, da aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF nicht feststellbar ist. Gleiches gilt, wenn, wie im gegenständlichen Fall konkrete Anhaltspunkte - hier: Lieferung von Drogen - annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde offensichtlich schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aufgrund dieser Umstände müsste das Bundesverwaltungsgericht, um im vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen zu können, jedoch einen wesentlichen Teil des relevanten Sachverhaltes selbst erheben und würde der vorgesehene zweigliedrige Instanzenzug damit jedenfalls unterlaufen werden.

Da zudem ein anderer Sachverständiger in der Kürze der Zeit für die gegenständliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung stand und die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF ohne Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen nicht abschließend festgestellt werden kann, war in Abwägung der Zügigkeit des Verfahrens in Hinblick auf die vom BF im Rahmen seiner früheren Einvernahmen vor dem BAA beantragten und offensichtlich seitens des BAA diesbezüglich auch angedachten notwendigen Ermittlungen bzw. Konsultationen bei der ÖB in Afghanistan bzw. die Einholung eines allfälligen Sachverständigengutachtens (s. BAA-Verfahrensakt, S. 57), auch aufgrund der größeren Infrastruktur des BAA, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes somit mangelhaft und einer Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich war, war in Übereinstimmung mit der oben stehenden Judikatur die gegenständliche Zurückverweisung auszusprechen.

II.2.5. Aufgrund der oben dargestellten Mängel des Ermittlungsverfahrens wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere fallbezogenen konkrete Ermittlungsschritte setzen müssen, damit der relevanten Sachverhalt entsprechend erschlossen werden kann. Das Bundesasylamt hat dazu Recherchen in Auftrag zu geben, die zum Ziel haben, den Wahrheitsgehalt der Angaben des BF zu ermitteln. Insbesondere besteht gegenständlich die Möglichkeit, Kontakt mit der Familie und der näheren Verwandtschaft des BF aufzunehmen (Telefonnummer in Beschwerde angeführt) und in dessen Heimat zu recherchieren, ob der BF in irgendeiner Art und Weise einer Verfolgung ausgesetzt war bzw. gesucht wurde. Es wird zu ermitteln sein, ob sich der vom BF geschilderte Vorfall tatsächlich, und bejahendenfalls, ob er sich auf diese Weise zugetragen hat, wer an diesem Vorfall beteiligt war, um welche Waren es ich gehandelt hat, allenfalls wer Auftraggeber und wer Empfänger der Waren gewesen ist und wo und wann der BF in seinem Heimatstaat inhaftiert war. Auch besteht die Möglichkeit, durch weiteres Befragen des BF nähere Informationen über dessen Tätigkeit als Warenlieferant (zB Name des Auftraggebers; Daten über Personen, die mit dem BF zusammengearbeitet haben; Routen der Transporte) in Erfahrung zu bringen, um diese Angaben betreffend ebenfalls Recherchetätigkeiten zu veranlassen.

Der Umfang des notwendiger Weise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

II.3. Zu Spruchpunkt B.)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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