W135 2007828-1•BVwG W135 2007828-1
W135 2007828-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2007828-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Zif. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte er neben einer Meldebestätigung und einem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der von ihm bezogenen Invaliditätspension zum 01.01.2013 folgende medizinische Befunde vor:
Arztbrief des XXXX vom 12.01.2010
Nierensonographie-Befund des XXXX 29.10.2010
Befund nach Mehrschicht Spiral-CT des Thorax und des Abdomens des XXXX vom 29.10.2010
Nach Ersuchen der belangten Behörde um eine Kopie der dortigen Krankengeschichte wurde diese vom Pulmologischen Zentrum des XXXX am 19.07.2013 der belangten Behörde übermittelt.
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien folgte ebenfalls dem Ersuchen der belangten Behörde und übermittelte die dortige Krankengeschichte mit Schreiben vom 06.08.2013.
In der Folge legte der Beschwerdeführer noch weitere medizinische Befunde vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 12.09.2013 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, der Gesamtgrad der Behinderung auf Grund der Funktionseinschränkungen "Zustand nach Lungenkarzinom 1991" und "Zustand nach Nierenzellkarzinom 2000" mit 80 v.H. eingeschätzt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 05.12.2013 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v. H. ausgestellt.
Am 11.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in den Behindertenpass.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Innere Medizin vom 10.02.2014 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Begründend führte der Sachverständige dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführte vermehrte Infektionsgefahr in den öffentlichen Verkehrsmitteln aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Wäre es erforderlich, Fahrten mit Straßenbahn oder U-Bahn absolut zu meiden, dürften auch keine Geschäfte und keine familiären oder kulturellen Veranstaltungen besucht werden. Es seien keine Leidenszustände objektivierbar gewesen, die zur Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel führen würden.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 28.03.2014 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 12.03.2014 dazu Stellung und führte aus, dass er auf Grund seiner Krebserkrankung und der darauffolgenden Operation, bei der ihm die komplette rechte Lunge entfernt worden sei, seit Jahren an Atemnot leide. Durch die Aufnahme des wenigen Luftvolumens der einen Lunge und der Kurzatmigkeit sei es ihm nur mit großer Anstrengung und Kraftanwendung möglich, ein paar Schritte mit dem Stock zu gehen. Da sich seine Muskeln wegen Bewegungsmangels zurückgebildet hätten, sei jede Bewegung nur mit äußerster Anstrengung zu bewältigen. Der Beschwerdeführer habe wegen der Atemnot Kreislaufprobleme und müsse sich auf den Stock stützen, da ihm schwarz vor Augen werde. Es sei ihm nicht möglich, 300 bis 400 Meter zu gehen. Durch den Sauerstoffmangel besitze der Körper nicht mehr die Kraft, das eigene Gewicht zu tragen. Der Beschwerdeführer vermeide große Menschenansammlungen sowie öffentliche Verkehrsmittel seit Jahren, weil die Infektionsgefahr durch Tröpfchenübertragung zu groß sei. Eine Lungenentzündung mit nur einer Lunge könne beim Beschwerdeführer zum Tod führen, da Antibiotika wegen oftmaliger Einnahme und hoher Dosis nicht mehr greifen würden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn deshalb unzumutbar.
Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des eingeholten Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.
In der Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes vom 24.03.2014 führte dieser aus, die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe keine neuen Aspekte hervorgebracht, insbesondere habe auch ein behaupteter hochgradiger Kräftemangel mit maßgeblicher Einschränkung des Geh- und Stehvermögens anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können. Bezüglich der weiters behaupteten hochgradigen Infektionsgefährdung werde auf die bereits im Gutachten gegebene Begründung verwiesen. Es ergebe sich somit keine Änderung der Beurteilung.
Mit Schreiben vom 02.04.2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Befundberichte des Kaiser-Franz-Josef-Spitals vom 14.03.2014 und 21.03.2014 sowie ein Schreiben seiner Hausärztin vom 02.04.2014 nach, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer brennende Schmerzen an beiden Fußsohlen habe und derzeit abgeklärt werde, ob er an einem "Burning Feet-Syndrom" leide.
Auf Grund der nachgereichten Befunde wurde der Ärztliche Dienst erneut um Prüfung ersucht, ob sich diese auf die Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden.
Der Chefarzt des Ärztlichen Dienstes gab dazu am 15.04.2014 an, dass damit keine neuen Aspekte vorgebracht worden seien. Insbesondere seien auch die beschriebenen schmerzhaften Fußsohlen - seit geraumer Zeit in Abklärung - keine ausreichend nachvollziehbare Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die nachgereichten Befunde würden auch kein diesbezüglich objektivierbares Untersuchungsergebnis enthalten. Es ergebe sich somit keine Änderung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 12.03.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei; diesbezüglich wird die - oben wiedergegebene - ärztliche Stellungnahme vom 24.03.2014 wörtlich wiedergegeben. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.05.2014, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer am 02.04.2014 vorgelegten Befunde nicht ausreichend beurteilt habe. Dem Beschwerdeführer sei es wegen starker Schmerzen in den Fußsohlen und Waden nicht möglich ohne zwei Krücken 50 Meter zu gehen. Bei der Nachtruhe müsse er sich nasse Handtücher um die Füße wickeln, da er es sonst vor Schmerzen nicht aushalte. Der Beschwerdeführer übermittelte sämtliche mit Schreiben vom 02.04.2014 vorgelegten Befunde erneut und führte weiters an, welche Medikamente er einnehme.
Mit Schreiben vom 23.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 15.09.2014.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben. Dabei wurde ersucht, die Beurteilung im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorzunehmen und zu prüfen, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen würden. Weiters wurde ersucht, ausführlich zu den Einwendungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Befunden Stellung zu nehmen.
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.11.2014 wird nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag und der ins Verfahren eingebrachten Befunde Folgendes ausgeführt:
"Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten
VORGUTACHTEN:
Abl. 223 bestanden 12.9.2013 ein Zustand nach Lungencarcinom 1991 und ein Zustand nach Nierenzellcarcinom, mit 80% Grad der Behinderung, keine Gehbehinderung.
Abl. 251 bestand im Vergleichsgutachten 10.2.2014 keine Änderung zum Vorgutachten. Damals wurde als Gehbehelf ein Gehstock rechts verwendet, das Gangbild war im Untersuchungszimmer ungestört.
Keine Angaben von Gehbeschwerden. Dazu meint der Beschwerdeführer heute, der Arzt habe seine Angaben ignoriert. Damals wurde das Begehren nach der Zusatzeintragung mit Atemnot, Kreislaufstörungen, Infektionsgefahr begründet. Es lagen keine neurologischen oder psychiatrischen Befunde vor. Ein solcher wird erstmals vorgelegt:
BEFUNDE:
Abl. 264-266 bei Verdacht auf ein Burning feet Syndrom wurde eine Gefäßerkrankung ausgeschlossen.
Neurologisch 15.9.2014 ABl. 269/2 NLG war unauffällig. ASR fehlend. Beidseits stummer Sohle. Untersuchung auf Small Fiber Disease war positiv. (Messergebnisse fehlen, NLG?, Hautstanzbiopsie?)
SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN:
Pensionist, ehemaliger Verkehrsjurist.
Es brennt, brennt, brennt. Wie auf glühenden Kohlen. Hat nie eine Chemotherapie gehabt. Hat nie eine Strahlentherapie gehabt. Ist nicht Diabetiker. Keine Alkoholkrankheit, keine Magenoperation, Lues nicht bekannt.
THERAPIE:
Neurontin probiert aber nicht vertragen, Deflamat, Agopton, Kreon, Augmentin weil alle drei Monate spuckt er Blut.
PSYCHISCHER STATUS:
Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. Ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
NEUROLOGISCHER STATUS:
Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl.
Innerviert, OW: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. Regelrechte Kraft, MER sgl. Mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.
UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Füße sind rot und kühl, Tonus normal, Kraft: allseits KG 5, PSR sgl. Lebhaft auslösbar, ASR bds. fehlend, PyT neg. KVH kann nicht kooperieren wegen Beschwerden in der Leiste, Z+F nicht möglich, im Sitzen sind Plantarflexion und Dorsalextension frei beweglich und schmerzfrei. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: zwei Krücken, die verwende er seit zwei Jahren (bei den letzten Begutachtungen nicht nageführt). Trägt offene Sandalen, vertrage kein festes Schuhwerk.
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
Diagnosen: Neuropathie in Abklärung
1. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.
2. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 268: Es sei ihm wegen starker Schmerzen in den Fußsohlen und Waden nicht möglich, ohne Krücken 50 Meter zu gehen: aus neurologischer Sicht ist eine solche Einschränkung der Gehstrecke weder aus den Befunden noch aus dem Status nachvollziehbar.
3. Zu den vorgelegten Befunden Abl. 263-267, 269/2,3: In den Befunden konnte eine Gefäßerkrankung (PAVK) ausgeschlossen werden. Eine Claudiactio intermittens lag nicht vor. Neurologisch war eine Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit unauffällig und die Spinale MRT zeigte keine Vertebrostenose bzw. Myelomalazie. Die Befunde lassen nicht auf eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten schließen.
4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015, dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 30.01.2015 bzw. 29.01.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Er stellte am 11.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 10.02.2014, in welchem schlüssig dargelegt wurde, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erhöhten Infektionsgefahr nicht gegeben sei; diese Feststellung gründet sich weiters auf die - im angefochtenen Bescheid wiedergegebene - ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, wonach der vom Beschwerdeführer vorgebrachte hochgradige Kräftemangel mit maßgeblicher Einschränkung des Geh- und Stehvermögens nicht objektiviert werden konnte sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.11.2014, wonach die im Beschwerdeverfahren relevierte Einschränkung der Gehstrecke auf 50 m auf Grund von Schmerzen in den Fußsohlen und Waden aus neurologischer Sicht weder aus den vorgelegten Befunden noch aus dem durch die Sachverständige erhobenen Status nachvollziehbar sei.
Auf die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde sowie den mit Schreiben vom 23.09.2014 vorgelegten Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2014 wurde im nunmehr vorliegenden Gutachten vom 21.11.2014 eingegangen. Die Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen würden. Im Ergebnis deckt sich das Gutachten vom 21.11.2014 somit auch mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.02.2014 und den ergänzenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes vom 24.03.2014 sowie vom 15.04.2014, in welchen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde das im Beschwerdeverfahren eingeholte fachärztliche Gutachten zur Kenntnis gebracht und ist von ihm unbestritten geblieben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 10.02.2014 und 21.11.2014. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist auf Grund der Sachverständigengutachten vom 10.02.2014 und vom 21.11.2014, in welchen in nachvollziehbarer Weise dargestellt wird, dass sich die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einer Weise auswirken, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, in welchen dargelegt wurde, dass sich die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einer Weise auswirken, dass diese dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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