W159 1427271-1•BVwG W159 1427271-1
W159 1427271-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Neuerungsverbot, non refoulement, Übergangsbestimmungen, vage<br/>Mutmaßungen
W159 1427271-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 11 12.048-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §3 Abs. 1 und §8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß §75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, gelangte am 11.10.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.10.2011 wurde er von der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, einer Ersteinvernahme unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, das General Tamba ihn als Lehrer angestellt habe. In dieser Zeit sei der General von einem Mann namens XXXX bestohlen worden. Der General habe ihn bestrafen lassen und wieder frei gelassen. Einige Zeit später sei der Vater des Generals gestorben. Der General habe ein Rind schlachten lassen, um für seinen Vater eine Trauerfeier auszurichten, zu der viele Personen geladen worden seien. XXXXhabe die Gelegenheit genutzt und er habe der Regierung mitgeteilt, dass der General die Trauerfeier nutze, um einen Sturz der Regierung vorzubereiten. Da er oft gemeinsam mit dem General gesehen worden sei, sei er geschlagen und misshandelt worden und sehe man das auch noch an seinen Narben am Rücken. Sie hätten versucht ihn zu zwingen bei der Justiz gegen den General auszusagen und zu behaupten, dass dieser einen Putschversuch vorbereitet habe. Sie hätten für den Fall der Weigerung gedroht, seine Familie anzugreifen oder ihn zu töten. Deswegen sei er aus seiner Heimat geflüchtet.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 28.02.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausgiebig einvernommen. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er keine Identitätsdokumente vorlegen könne. Der Beschwerdeführer legte die Kopie eines Schreibens der gambischen Polizei, sowie Internet-Ausdrucke über General Lang Tomgbong Tamba vor. Die Kopie des Schreibens habe er zufällig von einem Nigerianer in XXXX erhalten. Näheres wisse er dazu nicht. Sein Name sei in den Berichten über den General nicht erwähnt.
Er gehöre zur Volksgruppe Mandingo und sei am XXXX in XXXX, einem Teil von XXXX, geboren. Er habe dann jahrelang die Koranschule besucht, wie lange wisse er nicht. Zuerst sei er Schüler und dann Koranlehrer gewesen. Er sei verheiratet und er habe einen Sohn, welcher in Gambia leben würde. Außerdem lebe auch seine Mutter und sein Großvater dort. Wie alt seine Gattin sei, wisse er nicht. Sein Sohn heiße XXXXgeboren. Er habe auch noch einen Bruder und eine Schwester. XXXX sei nicht der Sohn seiner jetzigen Frau. Er habe seine jetzige Frau nur vor dem Mullah geheiratet. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er Lehrer der Kinder von General Tamba gewesen sei und von Montag bis Donnerstag am Abend immer in dessen Haus sich aufgehalten habe. Es habe dann einen Putschversuch in Gambia gegeben und Tamba sei verdächtigt worden, daran teilgenommen zu haben. Er sei verhaftet worden und sei noch immer in Haft. Dann sei der Vater von Tamba gestorben. Bei der Trauerfeier sei er auch dabei gewesen. Am Nachhauseweg von der Trauerfeier sei er verhaftet worden und in ein Militärlager gebracht worden. Er sei verhört worden, er habe aber angegeben, dass er nichts über Lang Tomgbong Tamba wisse. Dann sei er geschlagen worden. Gegen das Versprechen vor Gericht auszusagen, habe er gehen dürfen. Er sei dann nur mehr ein paar Tage lang zu Hause geblieben und er sei dann mit dem Taxi nach Senegal gefahren und ausgereist.
Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Regierung einsperre und töte. Er habe von 2006 bis 2009 bei General Tamba gearbeitet und zwar sei er in der Moschee angesprochen worden, dass Tamba einen Koranlehrer brauche. Er habe dafür manchmal Geld und manchmal Naturalien erhalten. Das Problem mit General Tamba habe im Oktober 2009 stattgefunden, er sei im November 2009 verhaftet worden. Wann genau wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wann genau General Tamba festgenommen worden sei. Er habe nach der Verhaftung von General Tamba die Kinder noch weiter unterrichtet, er wisse aber nicht, wie lange, ca. einen Monat und zwar bis zur Trauerfeier. Dann habe auch er ein Problem bekommen. Aufgefordert genau zu schildern, wie es zu seiner Verhaftung kam, gab er an, dass er nach der Trauerfeier nach Hause gehen wollte, als plötzlich ein Auto mit Zivilisten stehen geblieben sei, welche ihn dann mit einer Pistole bedroht hätten, damit er einsteige. Er sei dann zu einem Militärlager gebracht worden und aufgefordert worden, mehr über General Tamba zu sagen. Als er nicht mehr sagen habe können, sei er geschlagen worden. Als er sich bereit erklärt habe, bei Gericht auszusagen, dass der General einen Putsch habe machen wollen, habe man ihn wieder frei gelassen. Er sei dann nach Hause gegangen und noch 3 Tage lang zu Hause aufhältig gewesen und dann ausgereist.
In der Folge ließ das Bundesasylamt über die österreichische Botschaft in Dakar Erhebungen durchführen, wobei es nicht möglich gewesen sei zu verifizieren, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Koranlehrer des Generals Lang Tomgbong Tamba gewesen sei, zumal sich dieser im Todestrakt des Gefängnisses XXXX befinde. Hinsichtlich des vorgelegten Haftbefehles wurden konkrete Zweifel an dessen Echtheit geäußert und Informationen zum Putschversuch des Generals zusammengefasst und ausgeführt, dass es keine Beweise dafür gebe, dass Personen, die dem General privat nahe gestanden wären, einer Strafverfolgung ausgesetzt wären.
Am 29.05.2012 erfolgte eine ergänzende Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er das Original der polizeilichen Ladung nicht vorlegen könne. Auf die Frage, was ein Koranlehrer mache, gab er lediglich an, dass er den Kindern des Generals den Koran gelehrt habe, ein Bekannter des Generals habe ihn diesem empfohlen. Auf die Frage, ob er ein Marabout sei, verneinte er dies. Der General habe einen eigenen Marabout gehabt, er sei das nicht gewesen. Er sei Ende Oktober von der Polizei festgenommen worden, einen genauen Tag könne er nicht sagen. Es sei nach einer Trauerfeier gewesen. Den General habe er Anfang November das letzte Mal gesehen und zwar in seinem Haus. Über Vorhalt, dass dies nicht möglich sei, gab er an, korrigierte er, dass er den General das letzte Mal im Oktober gesehen habe. Nach seiner Festnahme bei der Trauerfeier habe er den General nicht mehr gesehen und sei er auch nicht mehr in seinem Haus gewesen. Er sei nach der Anhaltung noch am gleichen Tag frei gelassen worden, nach 3 Tagen habe er Gambia verlassen. Er habe Gambia nicht deswegen gleich verlassen, weil er kein Geld gehabt habe und er habe sich 3 Tage lang bei seinem Großvater aufgehalten. Über Vorhalt der oben erwähnten Auskunft der Staatendokumentation gab er an, dass er sich ganz sicher sei, dass man nach ihm suchen würde und dass es für ihn sehr gefährlich wäre. Über Vorhalt von Länderfeststellungen zu Gambia gab er an, dass die Menschenrechtslage dort nicht gut sei und dass er in Gambia gut verdient habe und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt habe, sondern Probleme mit der Regierung und deswegen Gambia verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.06.2012, Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und auch Feststellungen zu Gambia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe vage geschildert habe und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Außerdem seien die Angaben zu den Fluchtgründen widersprüchlich gewesen. Mit den vorgelegten Länderinformationen habe er keinen konkreten Bezug zu seiner Person herstellen können, sondern wiederum sehr vage Angaben, wie er diese erhalten habe, gemacht. Hinsichtlich der vorgewiesenen, ca. 10 cm langen Narbe gehe die Behörde davon aus, dass diese von anderen Ereignissen und nicht durch behördliche Misshandlungen stammen würde. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nach der Auskunft der Österreichischen Botschaft in Dakar es keine Hinweise darauf gebe, dass Personen, die General Lang Tomgbong Tamba privat nahegestanden seien, einer Strafverfolgung ausgesetzt seien. Lediglich Personen, welche beschuldigt wurden, den Putschversuch finanziert zu haben, seien verurteilt worden. Als Koranlehrer des Generals wäre er jedoch keiner Gefährdungssituation ausgesetzt.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften und auf Grund seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Die im Heimatstaat allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse würden die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen, ebenso wenig der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere festgehalten, dass aus der allgemeinen Lage bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter §8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden könne und hinsichtlich der individuellen Situation festzustellen sei, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen würde. Die Angaben zum Fluchtgrund hätten sich nicht als glaubhaft erwiesen, Hinweise auf das Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage oder einer sonstigen unter Art. 2 oder 3 EMRK subsumierenden Sachverhaltes hätten sich ebenso wenig ergeben.
Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und der Antragsteller erst im Oktober 2011 in Österreich eingereist sei und daher anzunehmen sei, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchteile und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wobei er eine englischsprachige handschriftliche Begründung anschloss. Darin wies er nochmals daraufhin, dass er den Kindern des Generals Lang Tomgbong Tamba gelegentlich den Koran gelehrt habe und dieser ihn auch manchmal zu den Marabouts geschickt habe. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen über seine Verhaftung bei der Trauerfeier. Über Vorhalt der Polizisten, dass er zu den Putschisten gehört habe, gab er an, dass er lediglich die Kinder im Koran unterrichtet habe und zu den Marabouts wegen der Gebete um Schutz gegangen sei. Er glaube jedoch, dass es für ihn in Gambia gefährlich sei und dass er dort verhaftet und in das Gefängnis gesteckt werde.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.01.2015 an, zu der sich das ebenso geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, entschuldigte. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Vertreters des XXXX, welcher sich mit Vollmacht auswies, sowie einer Vertrauensperson, deren Einvernahme als Zeugin zum Privatleben und zur Integration des Beschwerdeführers beantragt wurde. Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass sie den Beschwerdeführer seit drei Monaten in XXXX kenne. Sie hätte im XXXX eingekauft und ihn dort kennen gelernt. Sie sei selbst arbeitslos und habe um Frühpension angesucht. Sie sei nicht die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sondern eher eine mütterliche Bekannte. Sie habe ihn zu ihrer Kirche, das sei eine evangelische Freikirche namens "XXXX", eingeladen. Er sei über den Kontakt froh gewesen und würden sie auch öfters gemeinsam essen. In dieser Kirche seien auch viele Ausländer. Sie würden sich zweimal pro Woche treffen. Der Beschwerdeführer leide sehr unter der Trennung von seiner Gattin und von seinem 14jährigen Sohn, die er seit 4-5 Jahren nicht gesehen habe. Sie würden sich in einem sehr einfachen Englisch unterhalten. Der Beschwerdeführer sei zunächst in XXXX untergebracht gewesen, er habe dort in einem Fußballverein gespielt und auch zweimal pro Woche einen Deutschkurs besucht. Dann sei er nach XXXX überstellt worden. Dort werde er demnächst täglich einen Deutschkurs besuchen. Er wohne in einem Asylheim, möchte aber gerne mit seiner Familie in Österreich leben. Sie wisse, dass er früher Islamlehrer gewesen sei, was er in Österreich machen möchte, wisse er nicht. Sie wisse aber, dass er große Angst vor einer Rückkehr nach Gambia habe und sehe sie daher die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleibe. Davon, dass er einmal wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden sei, wisse sie nichts.
Der Beschwerdeführer legte aktuelle Dokumente über Verhaftungen in Gambia vor und brachte dazu vor, dass er die Verhafteten teilweise persönlich kenne.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und er verwies darauf, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe. Bis zu seinem 10. Geburtstag habe er in seinem Elternhaus gelebt, dann sei sein Vater gestorben und seine Mutter habe ihn dann in eine Internats-Koranschule geschickt, wo er 7 Jahre lang gewesen sei. Danach habe er bei einem Freund seines Vaters gelebt. Als die Probleme begonnen hätten, sei er wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt und er habe dort bis zu seiner Ausreise im Herbst 2009 gelebt. Nach der Ausreise aus Gambia habe er einen Monat lang im Senegal verbracht und dann rund 2 Jahre lang in Mauretanien, wo er weiter den Koran studiert habe. Arabisch könne er nur ein wenig; gefragt, ob er eine Form von Lehrerausbildung absolviert habe, gab er lediglich an, dass er unterrichtet habe. Wenn er nicht unterrichtet habe, habe er auch ab und zu Bauarbeiten verrichtet. Befragt, was er konkret unterrichtet habe, antwortete er "den Koran". Gefragt, wie er zu dieser Tätigkeit gekommen sei, gab er an, dass er das als Beruf ausgeübt habe und dass er verschiedene Kinder aus der Ortschaft unterrichtet habe, darunter auch die Kinder des Generals Lang Tomgbong Tamba. Den General habe er über einen Freund seines Vaters in der Moschee kennengelernt. Der General habe ihm einem Raum bei sich zu Hause zur Verfügung gestellt und dort habe er die Kinder jeden Tag, außer Donnerstag und Freitag, von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr unterrichtet. Er habe auch noch in anderen Häusern kleine Mädchen unterrichtet. Gefragt, ob er mit seinen Schülern und Schülerinnen den Koran von Anfang an bis zum Ende durchgegangen sei und einzelne Stellen besprochen habe und wie man sich den Unterricht vorstellen solle, führte er aus, dass er den Koran unterrichtet habe und das richtige Beten, nicht aber die Auslegung des Korans. Über Vorhalt, dass er in der Beschwerde erstmals vorgebracht habe, dass er wegen der Gebete zu den Marabouts gegangen sei und gefragt, was er damit meine, gab er an, dass General Lang Tomgbong Tamba ihn zu den Marabouts geschickt habe, damit diese Talismane zubereiten bzw. organisieren und auch Heilwasser, damit der General Erfolg habe und befördert werde. Gefragt, warum er das Vorbringen mit den Marabouts erstmals in der Beschwerde und nicht schon vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, behauptete er, dass er das auch schon vor dem Bundesasylamt gesagt habe. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt (AS 53) angegeben habe, dass er nach der Verhaftung von General Tamba seine Kinder noch 1 Monat unterrichtet habe, bei der 2. Einvernahme (AS 135f) jedoch, dass er am Tag der Trauerfeier (wo der General noch nicht verhaftet war), schon selbst verhaftet worden sei und dann nie mehr im Haus des Generals gewesen sei, gab er an, dass es vielleicht ein Missverständnis bei der Übersetzung gegeben habe. Es stimme, dass er nach der Verhaftung des Generals seine Kinder noch 1 Monat unterrichtet habe, dies sei im Dezember gewesen. Gefragt, ob es daher nicht stimme, dass er an dem Tag, an dem vom General eine Trauerfeier für seinen Vater organisiert worden sei, er selbst verhaftet worden sei, gab er an, dass dies doch stimme und dass er auf dem Weg von der Trauerfeier verhaftet worden sei. Er sei dann auch gefoltert worden und er zeigte in diesem Zusammenhang seine Narben am Rücken. Sie hätten ihn mit einem Gartenschlauch geschlagen und ihn aufgefordert, dass er falsch gegen den General aussage. Er habe dann versprochen, das Gewollte auszusagen und so hätten sie ihn entlassen. Sie hätten ihm angekündigt, dass er in einem Gerichtsverfahren bezeugen müsse, dass General Lang Tomgbong Tamba einen Putschversuch unternommen habe. Das habe er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können, weil der General für ihn so viel Gutes getan habe und er habe deswegen das Land verlassen.
Seine Frau, sein Sohn, seine Mutter und seine jüngere Schwester würden noch in Gambia leben. Früher habe er öfters mit seiner Frau telefoniert, jedoch habe er seit 1 Monat keinen Kontakt mehr zu ihr; das wenige Geld, das er bekomme, verwende er für sich selbst. Seine Frau habe ihm geschildert, wie schwierig es für sie sei zu überleben, sie verkaufe manchmal Wasser in kleinen Plastikbeuteln, um zu überleben.
Außer, dass er Schmerzen am Rücken habe, sei er gesund. Er könne aber nachts nicht oft schlafen, weil er an zu Hause denke. Er spiele Fußball im Asylheim und im Sommer gehe er mit Freunden schwimmen. Er lebe in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft, sondern in einem Asylheim. Er habe auch keine Kinder in Österreich. Als er damals bei "XXXX" gewesen sei, hätten sie sie täglich geholt, um die Straßen zu kehren, den Mist wegzuräumen und den Rasen zu mähen. Jetzt habe er keine Möglichkeit mehr zu arbeiten. Im Jänner könne er dann einen täglichen Deutschkurs besuchen. Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem eine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz aufscheine, gab er an, dass er zugebe, straffällig geworden zu sein und dass dies ein großer Fehler gewesen sei. Er habe nur ein einziges Mal Drogen verkauft. Er würde im Sommer bei einer Fußballmannschaft spielen und er sei nach wie vor strenggläubiger Moslem. Wenn die Moschee nicht weit weg sei, gehe er jeden Tag in die Moschee, sonst nur am Freitag. Er bestätigte, dass er auch regelmäßig in eine Evangelikale Freikirche gehe, aber nicht jeden Sonntag. Das widerspreche nicht seiner Religion.
Bei einer Rückkehr nach Gambia fürchte er um sein Leben. Er könnte getötet oder verhaftet werden. In den vergangenen Tagen habe sich wieder ein Putschversuch ereignet und seien auch die Familienangehörigen der Geflüchteten verhaftet oder getötet worden. Das befürchte er im Fall einer Rückkehr auch. Persönlich kenne er Leute, die in Gambia in letzter Zeit verhaftet worden seien nicht, er kenne nur ihre Namen. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass seine Mutter jetzt bei seiner Großmutter leben würde und sie kein Haus mehr hätten.
Der Beschwerdeführervertreter brachte abschließend vor, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland ein gutes Einkommen gehabt habe, daher nicht wirtschaftlich gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Er habe das Land nur deswegen verlassen, weil er gesucht werde und ihm die Todesstrafe bzw. Lebensgefahr drohe. Zu den unterschiedlichen Daten betreffend die Verhaftung des Generals sei festzuhalten, dass diese bereits 2009 erfolgt sei und es der Lebenserfahrung entspreche, dass man sich daran nicht mehr konkret erinnern könne. Es wurde daher beantragt, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren.
Schließlich wurden den Verfahrensparteien gem. §45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.
o) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014
o) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Fall des Beschwerdeführers vom 02.05.2012
o) Human Rights Report des US Department of State 2013 "The Gambia" - auszugsweise
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführerertreter Gebrauch. Er wiederholte das bisherige Vorbringen und verwies diesbezüglich auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.07.2010. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, als Marabout und Gesandter des Generals bei den Marabouts teilgenommen und mitgewirkt zu haben. Der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters zu jung für einen Marabout gewesen sei, wurde entgegnet, dass es in den Berichten keine Feststellungen betreffend das Alter für Marabouts gebe und entspreche es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es auf der ganzen Welt und in allen Kulturen junge Amtsinhaber in hohen Positionen gebe, wie zum Beispiel jetzt auch den österreichischen Außenminister. Es wurde schließlich beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo. Er hat nach dem Tod seines Vaters 7 Jahre lang eine Koranschule besucht. Über die Fluchtgründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er hat Gambia eigenen Angaben zufolge, bereits im Herbst 2009 verlassen, er verbrachte dann 1 Monat in Senegal, ca. 2 Jahre lang in Mauretanien, bis er am 11.10.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich einreiste und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Frau, seine Mutter und seine jüngere Schwester leben noch in Gambia. Der Beschwerdeführer ist außer gelegentlichen Rückenschmerzen und Schlafstörungen gesund.
Er lebt in einem Asylwerberheim (von der Grundversorgung) und in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft in Österreich. Außer seinerzeitigen gelegentlichen Hilfsdiensten über Vermittlung der Organisation "XXXX" hat er in Österreich nicht gearbeitet. Er hat eigenen Angaben zufolge bereits einen Deutschkurs besucht und besucht einen weiteren täglichen Deutschkurs. Ein Deutschprüfungszertifikat hat er jedoch nicht vorgelegt. Er ist nach wie vor Moslem, er hat aber intensive Kontakte zu einer Evangelikalen Freikirche. Dort hat er einige österreichische Freunde. Er spielt häufig auch Fußball. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.08.2012, Zahl.XXXX, wurde er wegen §27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
Politische Lage
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB
.
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB
.
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff 26.8.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The -
Government,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Sicherheitslage
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GambiaSicherheit node.html, Zugriff 2.9.2014
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (2.9.2014): Reise Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze
(US DOS
. Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte
Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH
.
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN- Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB
.
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/281635/411922 de.html, Zugriff 1.9.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Korruption
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/281635/411922 de.html, Zugriff 1.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Ombudsmann
Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Wehrdienst
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Ethnische Minderheiten
Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB
.
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 1.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB
Quellen:
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (25.11.2013): Auskunft des Honorarkonsuls in Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom
Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated
Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Wirtschaft node.html, Zugriff
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014
Medizinische Versorgung
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei TuberkuloseInfektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GambiaSicherheit node.html, Zugriff 2.9.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014
ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia
Behandlung nach Rückkehr
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den
Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Zu General Lang Tomgbong Tamba wird folgendes festgestellt:
Lang Tomgbong Tamba war Chef des Generalstabes und höchster Offizier des Landes. Er wurde 2009 beschuldigt, gemeinsam mit 4 anderen Offizieren und 2 Zivilisten einen Putschversuch gegen den gambischen Staatspräsidenten Jammeh unternommen zu haben. Die Angeklagten wurden für schuldig befunden und zum Tod verurteilt, jedoch der Praxis in Gambia entsprechend, bisher nicht exekutiert, sondern verbüßen Haftstrafen im Gefängnis Mille 2. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Personen, die General Lang Tomgbong Tamba privat nahe gestanden sind, einer Strafverfolgung ausgesetzt wären. Zivilisten, die mit ihm verurteilt wurden, wurden beschuldigt, den Putschversuch finanziert zu haben (Bericht der Österreichischen Botschaft Dakar vom 02.05.2012).
Marabouts sind in Westafrika islamische Heilige, meist aus der Tradition des Sufismus (islamische Mystik, WIKIPEDIA, freie Enziklopädie). Im 20. Jahrhundert sind insbesondere im Senegal Marabouts hervorgetreten, die sich neben ihrer religiösen Aktivität auch auf politischer Ebene betätigten (WIKIPEDIA, freie Enziklopädie). Allgemein werden Marabouts als Männer bezeichnet, die über praktische mystische Kenntnisse verfügen (Bericht der Österreichischen Botschaft Dakar vom 02.05.2012).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 13.10.2011 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 28.02.2012 und am 29.05.2012, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015, im Zuge derer auch die Zeugin XXXX befragt wurde, durch Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unter Einschaltung der (auch für Gambia zuständigen) Österreichischen Botschaft in Dakar, durch Vorlage diverser Internet-Ausdruck zu General Lang Tomgbong Tamba, sowie zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Gambia, einer Kopie einer gambischen Fahndungsanzeige und diverser privater Fotos durch den Beschwerdeführer, sowie schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente zu Gambia durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Diese wurden ergänzt um Informationen, die das Bundesasylamt im Wege über die Staatendokumentation von der Österreichischen Botschaft in Dakar einholte und bereits in dem angefochtenen Bescheid enthalten sind, sowie solchen aus der frei zugänglichen Internet-Enzyklopädie WIKIPEDIA. Die Länderdokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch gemacht, diesen Länderdokumenten jedoch nicht fundamental widersprochen, sondern die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorgestrichen und sich auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung, die weitgehend mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die beiden behördlichen Entscheidungen zugrunde liegt, übereinstimmt, bezogen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auch vor dem BVwG ist zumindest teilweise vage und oberflächlich und machte der Beschwerdeführer, obwohl er in seiner Muttersprache befragt wurde, teilweise recht unpassende Angaben. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer seine Angaben über die ihn erteilten Koran-Unterricht nicht näher spezifizieren und ausführen, sondern machte dazu lediglich kursorische Antworten ("Was haben Sie unterrichtet?" "Den Koran"). Auf die konkrete Frage, ob er jemals eine Form von Lehrerausbildung absolviert habe, antwortete der Beschwerdeführer unpassend: "Ja, ich habe unterrichtet". Weiters antwortete er auf die Frage, wie er zu dieser Tätigkeit gekommen sei unpassend: "Ich habe das als Beruf ausgeübt".
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch mehrfach widersprüchlich: Während er bei der 1. Einvernahme beim Bundesasylamt (AS 53) angegeben hat, dass er nach der Verhaftung von General Tamba seine Kinder noch 1 Monat unterrichtet habe, behauptete er bei der 2. Einvernahme (AS 135f), dass er am Tag der Trauerfeier (wo der General noch nicht verhaftet war), schon selbst verhaftet wurde und danach nie mehr in seinem Haus gewesen sei. Sein weiteres Vorbringen, dass er nach der Verhaftung des Generals noch 1 Monat lang die Kinder unterrichtet habe, lässt sich nicht damit vereinbaren, dass der Beschwerdeführer auf der von dem General organisierten Trauerfeier (zu deren Zeitpunkt er offenbar noch nicht verhaftet war), selbst verhaftet wurde und dann behauptetermaßen noch 1 Monat lang die Kinder des Generals unterrichtet habe, wobei es wiederum widersprüchlich zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist, dass er nach seiner Verhaftung (die wohl nur 1 Tag gedauert hat), weitere 3 Tage lang in Gambia gewesen sei und dann das Land verlassen habe (AS 141).
Die Umstände der Verhaftung des Generals stellte der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme sehr ausführlich, aber widersprüchlich zu dem Späteren dar, indem er den Konflikt mit XXXX in den späteren Einvernahmen überhaupt nicht erwähnte.
Widersprüchlich brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, einerseits dass er in jüngster Zeit in Gambia Verhaftete persönlich kenne bzw. andererseits nur nach dem Namen.
Weiters ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge lediglich 7 Jahre lang eine Koranschule besuchte und über keine Lehrerausbildung verfügte, bei so einer prominenten Person wie dem höchsten Armee-Offizier privat Religionsunterricht erteilt hat; dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer behauptet, lediglich ein wenig Arabisch zu können und (mit Ausnahme der Türkei) der Koran normalerweise nur in der Originalsprache, nämlich in Arabisch, gelesen wird. Wie der Beschwerdeführer daher in der Lage gewesen sein soll, den Koran unterrichtet zu haben, bleibt im Dunklen, dazu kommt noch, dass er behauptet hat, dass er lediglich den Koran, nicht jedoch die Auslegung des Korans unterrichtet habe. Alle diese Umstände lassen die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koranlehrer zumindest sehr zweifelhaft und unplausibel erscheinen.
Unplausibel erscheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der den eigenen Angaben zufolge nach wie vor ein strenger Moslem sei, regelmäßig eine evangelikale Freikirche besucht und regelmäßige Kontakte zu dieser Gemeinde pflegt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Außerdem widerspricht die Behauptung über eine persönliche Verhaftung und Gefährdung den Ausführungen der Österreichischen Botschaft in Dakar, wonach es keine Beweise dafür gebe, dass Personen, die General Lang Tomgbong Tamba privat nahe gestanden seien, einer Strafverfolgung ausgesetzt gewesen seien und der Beschwerdeführer offenbar nicht zum Kreis jener Zivilisten gezählt hat, die beschuldigt, den Putschversuch finanziert zu haben. Auch die (keiner Dokumentenüberprüfung zugängliche) Kopie eines Haftbefehles wurde mit konkreten Argumenten in den Bericht der Österreichischen Botschaft Dakar vom 02.05.2012 in Zweifel gezogen (AS 119) und war der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage, das Original des Haftbefehles vorzulegen.
Auch hinsichtlich der Marabouts hat der Beschwerdeführer ein widersprüchliches bzw. gesteigertes Vorbringen erstattet: Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausdrücklich behauptete, kein Marabout zu sein (AS 135), behauptete er in der Beschwerde erstmals, dass der General ihn manchmal zu den Marabouts geschickt habe. In der abschließenden Stellungnahme behauptete der Beschwerdeführer erstmals, dass er selbst ein Marabout ("als Marabout und Gesandter des Generals,...") gewesen sei.
Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.). Außerdem fällt dieses Vorbringen unter das Neuerungsverbot im Sinne des § 20 BFA-VG, zumal der Beschwerdeführer auch keinen der dort unter den Ziffern 1 - 4 angeführten Ausnahmegründe behauptet hat. Nicht behauptet hat der Beschwerdeführer jedoch, dass er ein politisch tätiger Marabout gewesen sei.
Wie sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Umstände ergibt, vermittelte der Beschwerdeführer auch auf den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter keinen glaubwürdigen Eindruck. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sicher sei, dass er in Gambia verhaftet werde, widerspricht auch den konkreten Erhebungen der Österreichischen Botschaft in Dakar (AS 119).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Koranlehrer die Kinder des ehemaligen Generals Lang Tomgbong Tamba, der eines Staatsstreiches beschuldigt wurde, unterrichtet habe, so ergibt sich daraus (wie auch von der Österreichischen Botschaft in Dakar ausgeführt wurde) keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, der weder behauptet hat, den Putschversuch in irgendeiner Weise finanziert zu haben (noch dazu in der Lage gewesen sei), noch als politischer Berater des Generals tätig gewesen.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Zu seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 08.01.2015, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia um sein Leben fürchte und dass er getötet und verhaftet werden könnte. Dies basiert jedoch auf seinen in der obigen Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig befundenen Angaben bzw. Rückkehr- bzw. Verfolgungsbefürchtungen.
Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Der Beschwerdeführer macht keine schwerwiegenden Erkrankungen geltend.
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch über Familienangehörige (Ehefrau, Mutter, Sohn, Schwester) verfügt, mögen diese auch in einer schlechten wirtschaftlichen Situation leben.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Asylwerber in Österreich ein Familienleben führen würde, vielmehr leben seine Frau und sein Sohn nach wie vor in Gambia (mag er mit diesen auch nur einen sehr lockeren telefonischen Kontakt haben).
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Der Beschwerdeführer ist seit etwas mehr als 3 Jahren ununterbrochen aufhältig, er hat seinen Aufenthalt jedoch - nach illegaler Einreise - lediglich auf den nunmehr endgültig als unberechtigt abgewiesenen Asylantrag gestützt. Der Beschwerdeführer behauptet wohl, bereits Deutschkurse besucht zu haben bzw. zu besuchen, konnte jedoch kein Deutschzertifikat vorlegen und auch keine weiteren Bestätigungen über Ausbildungen und Weiterbildungen in Österreich. Auch schriftliche Bestätigungen über die Mitgliedschaft bei Vereinen oder Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger legte er nicht vor. Lediglich eine Bekannte bestätigte regelmäßige Kontakte zu einer evangelikalen Freikirche (was jedoch mit den anderen Angaben des Beschwerdeführers ein streng gläubiger Moslem zu sein, schwer vereinbar scheint).
Wie bereits ausgeführt, leben die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Gambia und hat der Beschwerdeführer dort den Großteil seines Lebens verbracht und befindet sich erst seit etwa mehr als 3 Jahren in Österreich, sodass nicht von einer Entwurzelung im Herkunftsstaat ausgegangen werden könne. Schließlich wurde der Beschwerdeführer auch einmal wegen eines Drogendeliktes von einem Landesgericht, allerdings zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt, er ist somit nicht als unbescholten zu betrachten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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