BVwG W189 2012341-2

W189 2012341-2Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2015

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Regest

Abschiebung, Aufenthaltsrecht, Befragung, Ermittlungspflicht,<br/>Integration, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Rückkehrentscheidung, Sprachkenntnisse

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BVwG W189 2012341-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2012341.2.00

Spruch

W189 1438770-3/4E

W189 1438771-3/4E

W189 1438772-3/2E

W189 1438773-3/2E

W189 1438774-3/2E

W189 2012341-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX; 2.) der XXXX, geb. XXXX; 3.) der XXXX, geb. XXXX; 4.) der XXXX, geb. XXXX; 5.) der XXXX, geb. XXXX und 6.) der XXXX, geb. XXXX; alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 02.02.2015, 1.) Zl. 830021602-1604545; 2.) Zl. 830021700-1604532; 3.) Zl.830021907-1604516; 4.) Zl. 830022000-1604508, 5.) Zl. 830022109-1604494; 6.) Zl. 1024786200-14782530 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt am 08.01.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 30.10.2013, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 11.02.2014 wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Ausreisegrund des Erstbeschwerdeführers, wonach er aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe, ohne dort verfolgt worden zu sein, Glauben geschenkt werde. Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend eine mehrtägige Anhaltung durch Behördenorgane vermochte nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine Relevanz iSd. GFK aufzuweisen. Unter Verweis auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie die Länderinformationen habe im Fall der Beschwerdeführer auch nicht festgestellt werden können, dass eine Rückbringung in die Russische Föderation iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unzulässig sei.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer lediglich aufgrund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt seien und sich erst seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhalten. Das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integration habe sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben, die Beschwerdeführer würden von der Grundversorgung betreut. In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels fortgeschrittener Integration - könne im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, weshalb die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen seien.

2. Nachdem die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, am XXXX geboren wurde, stellte der Erstbeschwerdeführer für sie als gesetzlicher Vertreter am 10.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem die Beschwerden der Kernfamilie der nachgeborenen Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014 rechtskräftig abgewiesen wurden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. 14-1024786200/14782530, wurde deren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 12.09.2014, wurden den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 10.10.2014, Zl. W189 1438770-2/2E,W189 1438771-2/2E, W189 1438772-2/2E, W189 1438773-2/2E, W189 1438774-2/2E sowie W189 2012341-1/2E, wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Absatz 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Kassationsentscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

"Dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt ist weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen.

Obzwar der Beschwerdeführer - laut bekämpften Bescheid unaufgefordert (!) - dem BFA mit Schreiben vom 27.03.2014 eigeninitiativ diverse Unterlagen zur Darstellung seiner privaten Situation (Einstellungszusage, Deutschkursbestätigung Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigung und Mutter-Kind-Pass) übermittelt hat, kann dies entsprechende Erhebungen der Behörde im Ermittlungsverfahren nicht ersetzen, zumal sich die belangte Behörde auch über diese vorgelegten Unterlagen teilweise hinweggesetzt hat, der Umstand einer möglich absehbaren Selbsterhaltungsfähigkeit - auf Grund der Vorlage einer Einstellungszusage - in den getroffenen Erwägungen auch nicht mit einbezogen wurde.

Vielmehr ist das BFA von den Ausführungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014, GZ W129 1438770-1/9E, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgegangen (vgl. Seite 4 des bekämpften Bescheides), ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, die - entgegen der Ansicht des BFA - in diesem neuen Verfahren zu treffen gewesen wären, um auf Grundlage aktueller Feststellungen eine Entscheidung treffen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen des Asylverfahrens am 03.12.2013 einvernommen wurde und danach keine Möglichkeit mehr hatte, durch gezielte Fragen oder Aufforderung seine aktuelle persönliche Situation im Bundesgebiet darzulegen, wären auch im vorliegenden Beschwerdefall aktualisierte Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Wenn das BFA bspw. zur Beurteilung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ausführt, dass er bereits im Asylverfahren nicht in der Lage war seinen Antrag unter Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen und die Vermutung anstellt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile Sprachkenntnisse angeeignet haben wird, so zeigt dies augenscheinlich, dass im vorliegenden Verfahren dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes im genannten Erkenntnis, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, nicht nachgekommen ist.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfüge und daher die Selbsterhaltungsfähigkeit absehbar sei. Weiters legte der Beschwerdeführer offen, dass er beim Roten Kreuz freiwillig mitarbeitet und einen weiteren Deutschkurs auf höherer Niveaustufe besucht habe. Schließlich brachte er auch vor, seit Juli 2014 in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen und legte gleichzeitig entsprechenden Unterlagen vor.

Von diesen neu entstandenen Sachverhaltselementen war das BFA, durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme, nicht in Kenntnis und fehlt es der angefochtenen Entscheidung an aktuellen Ermittlungsgrundlagen, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde berechtigt war.

Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre er in der Lage gewesen, seine aktuellen persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet darzulegen.

Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf das Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen. Auch bleibt festzuhalten, dass die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA daher in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auseinanderzusetzen und auf Grundlage aktueller Feststellungen eine entsprechende Würdigung zu treffen haben.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen, da das BFA die persönlichen Verhältnisse offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation und unter Heranziehung des tatsächlichen Sachverhaltes geprüft hat.

In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen und im Zusammenhang mit der heute ergangenen Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde der mj. nachgeborenen Tochter zu GZ. W189 2012341-1/XX würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar."...

5. Mit Schreiben vom 03.11.2014 erging an die Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme, worin, nach einleitender Darlegung der herangezogenen Rechtsvorschriften, folgende Fragestellungen erfolgten:

"Hat sich an den Umständen oder in Ihrem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes verändert, das in diesem Verfahren zu beachten ist? Gehen sie einer Beschäftigung nach? Gegebenenfalls wird um Übermittlung eines Nachweises über Beschäftigung und Einkommen, angemessene Wohnversorgung bzw. Sprachkenntnisse im Sinne des § 14a NAG ersucht."

6. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 11.11.2014 wurden unter Hinweis auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 22.09.2014 und der stetig voranschreitenden Integration der Beschwerdeführer in gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht sowie auf die Selbsterhaltungsfähigkeit folgende Unterlagen vorgelegt:

Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, Niveaustufe A2.1 vom 20.10.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer

Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, Niveaustufe A1.1 vom 07.11.2014 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

Einstellungszusage der Fa. XXXXges.m.b.H. vom 01.10.2014 sowie

Vorläufiger Führerschein betreffend den Erstbeschwerdeführer, BH Oberwart, vom XXXX

Kurzbeschreibung der Volksschule XXXX betreffend die Drittbeschwerdeführerin

7. Hinsichtlich der in Österreich nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin wurde die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin am 22.01.2015 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Zur Frage, ob die Sechstbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe habe, gab diese an, dass die Tochter hier geboren sei, diese bei ihr lebe und wie alle anderen gleich behandelt werden soll. Die Frage, ob die Tochter sei, wurde von dieser bestätigt. Auch die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin den Dolmetscher gut verstanden habe, wurde entsprechend bejaht. Danach erfolgte die Rückübersetzung sowie ein Hinweis über den weiteren Gang des Asylverfahrens.

8. Mit Aktenvermerk vom 12.01.2015 wurde der Inhalt eines Telefongespräches mit einem darin namentlich näher genannten Mitarbeiter des Roten Kreuzes betreffend der ehrenamtlichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes, des Zeitraumes sowie des Tätigkeitsendes der ehrenamtlichen Mitarbeit widergegeben.

9. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden hinsichtlich der Erst-bis Fünftbeschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer am 06.01.2013 nach Österreich eingereist und lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt seien. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde hinsichtlich eines iSd. Art.8 EMRK relevanten Familienlebens ausgeführt, dass sämtliche Familienmitglieder von der getroffenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb keine Verletzung darin erkennbar sei. Dies würde auch hinsichtlich der im Bundesgebiet aufhältigen Mutter und Schwester des Erstbeschwerdeführers, deren Asylverfahren noch anhängig sei bzw. einer weiteren asylberechtigten Schwester zutreffen. Es seien keine Umstände ersichtlich bzw. vorgebracht worden, die auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Obzwar positive Prüfungen der besuchten Deutschkurse nicht aktenkundig seien, sei infolge des zweijährigen Aufenthaltes die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache zu unterstellen. In Ermangelung einer Beschäftigungsbewilligung könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig seien, diese würden laufend von Leistungen aus der Grundversorgung leben, wobei hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers die vorgelegte Einstellungszusage keine Änderung des Integrationsgrades herbeizuführen vermag. Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung und unter Hinweis auf den Aktenvermerk vom 13.12.2014 zur ehrenamtlichen Mitarbeit beim Roten Kreuz sei auszuführen, dass eine weitere Tätigkeit seit 13.12.2014 nicht mehr feststellbar sei. Unter Verweis auf die Länderberichte zur medizinischen Versorgung und den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinsichtlich psychischen Erkrankungen sei eine weitere Auseinandersetzung zur Erkrankung des Erstbeschwerdeführers hintanzuhalten. Schließlich seien auch die minderjährigen Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter und würden die Muttersprache sprechen, wodurch eine Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme daher nicht in Betracht. Weiters sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei. Da Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen seien, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht festgestellt werden habe können, dass im Falle der Beschwerdeführer besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, überwiegen würden.

10. Zur im Spruch unter Punkt 6.) genannten Beschwerdeführerin wurde deren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

11. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen und an den relevanten Stellen in Pkt. 2.2.1. und 2.2.2. näher eingegangen.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.4. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass das BFA in keinster Weise seiner Ermittlungspflicht nachgekommen ist und sich mit den relevanten persönlichen Umständen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, nämlich dass sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auseinanderzusetzen und auf Grundlage aktueller Feststellungen eine entsprechende Würdigung zu treffen hat.

Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im nunmehrigen Verfahren den Beschwerdeführern schriftliches Parteiengehör gewährt, doch war diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um in geeigneter Weise aktualisierte Feststellungen zu den privaten Interessen der Beschwerdeführer zu treffen. Bereits im Kassationserkenntnis wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen des Asylverfahrens am 03.12.2013 vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof niederschriftlich befragt wurden und diese danach keine Möglichkeit mehr hatten durch gezielte Fragen oder Aufforderung ihre aktuelle persönliche Situation darzulegen. Die nunmehr gewählte Form eines Ermittlungsverfahrens in schriftlicher Form kann diesem Erfordernis aber nicht genüge tun. Anhand der fortlaufend initiativ vorgelegten Dokumente zu integrativen Aspekten wäre eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl notwendig gewesen, um entsprechende aktuelle Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer treffen zu können. Das zeigt sich bereits schon hinsichtlich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich davon ausgeht, dass den Beschwerdeführern die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache infolge ihres zweijährigen Aufenthaltes in Österreich zu unterstellen ist, woraus aber nicht erkennbar ist auf welchem Niveau sich diese Sprachkenntnisse aktuell bewegen, zumal wiederum der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme zum Asylantrag ihrer Tochter am 22.01.2015 die wenigen - einfachen - Fragestellungen durch einen Dolmetscher rückübersetzt werden mussten. Sofern die Beschwerdeführer aber über ein wesentlich höheres Sprachniveau verfügen, kann dies lediglich im Rahmen einer Einvernahme festgestellt werden, was im Beschwerdeschriftsatz auch völlig zu Recht moniert wurde.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, worin betont wird, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2013, 2012/18/0230, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. Zl. Ra 2014/20/0121 vom 28.01.2015 und nach hg. Ansicht auch auf Verwaltungsbehörden übertragbar ist).

Was die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers beim Roten Kreuz betrifft, so bieten diese keine taugliche Verfahrensgrundlage. Diese Vorgehensweise erweist sich insofern als rechtswidrig, als dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Ermittlungen, wonach er seit dem XXXX seine ehrenamtliche Mitarbeit beim Roten Kreuz eingestellt habe, nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

Weiters hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs auch keine gezielten Fragestellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG weder an die Beschwerdeführer gerichtet noch selbst aktualisierte Länderberichte eingeholt. Diesbezüglich ergab sich für die Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der Beschwerdeschrift die Möglichkeit ihre Bedenken zur Situation in der Russischen Föderation bei Rückkehr zu äußern, um eine erstmalige Beurteilung dieses maßgeblichen Sachverhaltes - durch das Bundesverwaltungsgericht - zu erwirken, was aber - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegt.

2.2.2. Obzwar das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt hat, wurden abermals die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungsschritte negiert. Im Kassationserkenntnis wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2014 zu prüfen und auf Grundlage aktueller Feststellungen eine entsprechende Würdigung zu treffen. Weder wurde die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Rahmen der schriftlichen Einvernahme am 22.01.2015 zu aktuellen Rückkehrhindernissen gefragt noch wurden aktualisierte Feststellungen herangezogen und der gesetzlichen Vertreterin zur Einsicht angeboten. Dem diesbezüglichen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift zur Sechstbeschwerdeführerin, wonach Entscheidungen in Verfahren auf Zuerkennung von internationalem Schutz unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation zu treffen sind, kam daher ebenfalls Berechtigung zu.

2.2.3. Im Ergebnis hat die belangte Behörde mittels ungeeigneter Ermittlungsschritte nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt. Im vorliegenden Fall wäre anhand der initiativ vorgelegten Dokumente über laufende integrative Schritte eine persönliche Befragung der Beschwerdeführer notwendig und zweckmäßig gewesen. Durch dieses mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit dem vorzitierten Erkenntnis des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zl. Ro 2014/03/0063, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Wege einer Einvernahme sowie insbesondere der aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen auseinanderzusetzen haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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