BVwG W197 2017552-1

W197 2017552-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2015

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Regest

Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

Texto completo

BVwG W197 2017552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.2017552.1.00

Spruch

W197 2017552-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, Zahl 1020280702-150023313, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG 1991 i.d.g.F. i.V.m. Art. 28 der Dublin III Verordnung 604/213 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Dagegen erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde und beantragte den genannten Bescheid kostenpflichtig zu beheben.

Der BF befand sich vom 09.01.2015 bis 19.01.2015 in Schubhaft und wurde am 19.01.2015 nach Italien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung (Sachverhalt)

Die Feststellungen aus dem Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2. Rechtliche Beurteilung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Zl. RO2014/21/0075-5 nachstehendes ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden (auch) in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw'. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Von der Anordnung der Schubhaft ist jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Schubhaft darf auch dann, w'enn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden soll, stets nur "ultima ratio" sein. Demnach wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (vgl. zum Ganzen aus der jüngeren Vergangenheit das Erkenntnis vom 28. August 2013, ZI. 2013/21/0008. mwN, und daran anschließend das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, ZI. 2013/21/0170).

Die Tatbestände der Z 1. Z 2 und 7. 4 des § 76 Abs. 2 FPG sind insoweit aufeinander abgestimmt, als sie jeweils verschiedene Phasen des Asylverfahrens erfassen und diesen jeweils zugeordnet sind: Ist das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch gar nicht eingeleitet, so greift der Tatbestand der Z 4; dieser wird nach Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch jenen der Z 2 abgelöst, an dessen Stelle wiederum - wenn es nach Einleitung des Verfahrens auch tatsächlich zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt - schließlich der Tatbestand der Z 1 [bzw. der Tatbestand des ersten Falles des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG] tritt. Insgesamt ergibt sich damit ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime.

Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Vervvaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, ZI. 2007/21/0043. in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrens Vereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, ZI. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbcendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, ZI. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4. sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befurchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, ZI. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an. was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, ZI. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, ZI. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, ZI. 2007/21/0068, vom 30. August 2011,

Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, ZI. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, ZI. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013,

ZI. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, ZI. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14).

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Verhängung der Schubhafi gegen den Revisionswerber, die darauf gegründete Anhaltung und der Fortsetzungsausspruch samt der Kostenentscheidung als rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Da diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Kosten

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Ausspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG war die beschwerdeführende Partei. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von € 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einerrelevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.

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