W228 2003991-1•BVwG W228 2003991-1
W228 2003991-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2015
Dienstverhältnis, Pflichtversicherung
W228 2003991-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX (WKÖ), Robert Graf-Platz 1, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) vom 09.01.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Beschäftigungsausmaß nach § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die BGKK hat mit Bescheid vom 09.01.2013, Zl. XXXX, festgestellt, dass Frau XXXX in der Zeit vom 01.10.2011 bis 18.06.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche versichert war.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund der präzisen Arbeitsaufzeichnungen und der vorliegenden Aussage von Frau XXXX die BGKK zum spruchgegentsändlichen Ergebnis gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob XXXX, vertreten durch XXXX (WKÖ), fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.01.2013, Einspruch (der nunmehr als Beschwerde zu werten ist) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass in den Aufzeichnungen von Frau XXXX in denen Umsätze angegeben seien, die nicht den tatsächlichen Umsätzen entsprechen. Es wurde diesbezüglich die Einvernahme von Frau XXXX beantragt. Ebenso wurde die Einvernahme der Geschäftsführerin XXXX beantragt.
In einem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters der XXXX, wurde die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis des gesamten Vorbringens beantragt, da dieser zum Zeitpunkt der Beschäftigung von Frau XXXX ebenfalls beschäftigt war.
Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 11.03.2014) legte der Landeshauptmann vom Burgenland die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2015 eine Verhandlung durch. Frau XXXX wurde mangels aufrechten Aufenthaltes in Österreich per Hinterlegung im Akt geladen und erschien nicht. Die Verhandlung endete mit mündlicher Verkündung des oben angegebenen Spruches samt Begründung und Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes durch die anwesenden Parteien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes konnte in der Verhandlung kein, über das seitens der XXXX schon an die BGKK gemeldetes, hinausgehendes Beschäftigungsausmaß der Frau XXXX festgestellt werden.
Die Verhandlung hat ergeben, dass beide von der Beschwerdeführerin betriebene Cafés ab deren Parallelbetrieb immer mit ausreichend angestelltem Personal versehen waren. Die beiden Zeugen konnten ihre Version in der Verhandlung glaubhaft machen. Die Dienstnehmerin Frau XXXX hat sich der Verhandlung entzogen und konnte somit ihren Standpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen. Der BGKK ist es nicht gelungen die plausiblen Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Da kein stundemäßig höheres Beschäftigungsausmaß der Frau XXXX als jenes, das der BGKK bereits von der Dienstgeberin gemeldet wurde, festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Weder im Akt noch im Verhandlungserlauf hat sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den erkennenden Richter gestellt.
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