W117 1414806-2•BVwG W117 1414806-2
W117 1414806-2Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit
W117 1414806-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit im Spruch angefochtenem Bescheid den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) - bereits im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 20.11.2009 initiierten ersten Asylverfahrens erkannte ihm die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 26.07.2010 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung im gesetzlichen Ausmaß.
Gegen den im nunmehrigen Verfahren von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Am 18.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren des Beschwerdeführers (BF1), verbunden mit jenem seiner Gattin (BF2), durchgeführt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF1: Ja.
BF2: Ja.
VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben und dass wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sind.
VR: Sie wissen, warum Sie heute hier sind?
BF1: Ja.
BF2: Ja.
Den BF wird kurz zusammengefasst das bisherige Verfahren zur Kenntnis gebracht.
Die BF werden gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, wird der bisherige Akteninhalt verlesen.
Beginn der Befragung in der Sache:
[...]
VR: Haben Sie irgendwelche Identitätsdokumente bei sich? Frau [...] , wo ist Ihr Reisepass?
BF2: Meinen Reisepass haben mir die Beamten in Traiskirchen abgenommen. Ich habe ihn nicht mehr zurückbekommen.
[...]
VR: Sie haben eine Tazkira bei sich?
BF2: Ja. Ich habe sie mit.
BF2 legt die Tazkira vor. D nimmt diese in Augenschein.
VR an D: Wann ist die Tazkira ausgestellt?
D: 26.10.2013. Das ist eine englische Übersetzung.
BF2 legt eine englische Übersetzung der eingeforderten Tazkira vor.
VR: Haben Sie auch eine Heiratsurkunde?
BF2 legt weitere eine englische Übersetzung der Heiratsurkunde vor, eine Heiratsurkunde im Original und eine Geburtsurkunde vor.
VR: Wann ist die Heiratsurkunde im Original ausgestellt?
D: Die Heiratsurkunde wurde ausgestellt am XXXX. Die Tazkira wurde ebenfalls am XXXX ausgestellt.
VR: Wo haben Sie sich die Tazkira ausstellen lassen?
BF2: Die Tazkira wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt [...] ausgestellt.
VR: Sie sind afghanische Staatsangehörige?
BF2: Ja.
VR: Sie haben bis zum Verlassen Afghanistans immer in Afghanistan gelebt oder auch wo anders?
BF2: Ich war auch im Iran.
VR: Von wann bis wann?
BF2: Ich wurde 2 Mal aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben. Einmal habe ich 3 Jahre dort verbracht und beim 2. Mal 4 Jahre.
VR: Wann ungefähr wurden Sie das letzte Mal abgeschoben?
BF2: Vor 3 oder 4 Jahren, ich weiß aber nicht, von wann aus gerechnet.
BF1: Darf ich die Frage beantworten? Ich bin in den Iran gegangen, ich bin vor 16 Jahren das 1. Mal in den Iran gegangen, ich habe ca. 3 bis 4 Jahre dort verbracht. Wir wurden abgeschoben und wurden in die Provinz Herat in Afghanistan gebracht. Von dort sind wir ein 2. Mal in den Iran gereist und haben rund 4 Jahre dort verbracht.
VR an BF2: Sie haben keine eigenen Fluchtgründe in Verfahren geltend gemacht, ist das richtig? Sie sind nach Österreich gekommen, um mit Ihrem Mann zusammen zu sein?
BF2: Das ist zwar richtig, dass ich mit meinem Mann zusammenleben wollte, aber ich hatte persönlich ebenfalls Schwierigkeiten in Afghanistan.
VR: Nach der Aktenlage wurde Ihnen am 30.10.2013 ein afghan. Reisepass ausgestellt, ist das richtig? Ich habe eine Kopie des Reisepasses hier im Akt.
BF2: Es kann sein, ich weiß es nicht genau.
VR :Sie haben sich ein Visum ausstellen lassen und sich nach Österreich eingereist?
BF2: Ja.
VR: Ich darf Sie dahingehend belehren, dass die Ausstellung eines Reisepasses selbst wenn man nicht von einer Unterschutzstellung, unter den Schutz des Herkunftsstaates ausgehend, ein deutliches Indiz dafür ist, dass keine eigene Verfolgung vorliegt. Welche eigenen Gründe haben Sie also?
BF2: Ich bin eine afghan. Frau. Es ist bekannt, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte haben und nichts wert sind. Sie sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Außerdem habe ich in Afghanistan meine Kinder verloren.
VR: Sie hatten 2 gemeinsame Kinder?
BF2: Ja.
VR: Was ist mit beiden Kindern passiert?
BF2: Mein älteres Kind wurde entführt und ist seither verschollen. Mein jüngeres Kind wurde krank und starb.
VR: Seit wann ist das ältere Kind verschollen?
BF2: Ich schätze, dass er vor 7 oder 8 Jahren entführt wurde.
VR: Wie alt war er?
BF2: Ich schätze, dass er damals 8 Jahre und ca. 3 Monate alt war.
VR: Und das 2. Kind?
BF2: Mein 2. Sohn ist vor ca. 4 Jahren verstorben. Ich schätze, dass er im Alter von ca. 9 Jahren verstorben ist.
VR: Krankheitsbedingt?
BF2: Er war krank, ich weiß aber nicht, woran er gelitten hat.
VR: Als Sie aber Afghanistan verlassen haben, bestand zumindest vor dem Hintergrund der Ausstellung des Reisepasses und der Visumerteilung für Österreich keine Verfolgungssituation in Afghanistan, ist das richtig, abgesehen von der allgemeinen Lage der Frauen, die Sie angesprochen haben?
BF2: Ich wurde mit dem Tod bedroht. Mein Mann hat in Österreich den christlichen Glauben angenommen. Ich wurde aufgefordert, mich von meinem Mann scheiden zu lassen. Sollte ich mich weigern, würde ich getötet werden. Ich bin von unserem ursprünglichen Wohnort an einen anderen Ort umgezogen.
VR: Wo haben Sie ursprünglich in Afghanistan gelebt, mit wem haben Sie gelebt, waren Sie im elterlichen Verband?
BF2: Ich habe bei meiner Schwiegermutter in [...] gelebt.
VR: Wo haben Sie sich dann hinbegeben, weil Sie sagten, Sie sind dann an einen anderen Ort gegangen?
BF2: Zuerst habe ich in [...] gelebt, als es dort nicht mehr möglich war, weiterhin zu leben, bin ich nach [...] gegangen.
VR: Da haben Sie alleine gelebt?
BF2: Ich habe mit meiner Schwiegermutter gelebt?
VR: Und vor der Schwiegermutter?
BF2: Zuvor habe ich auch mit meiner Schwiegermutter in einem Haus gelebt.
VR: Sie haben mit der Schwiegermutter den Ort gelebt?
BF2: Ja.
VR: Wie haben Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF2: Als der Aufenthaltsort meines Ehemannes noch nicht bekannt war, wurden wir von den Dorfbewohnern versorgt. Als wir vom Aufenthaltsort meines Ehemannes erfahren haben und der Kontakt hergestellt wurde, wurden wir von ihm finanziell unterstützt. Er hat uns immer wieder ein wenig Geld geschickt und wir haben um dieses Geld Weizen, Mehl und div. andere Grundnahrungsmittel gekauft.
VR: Von wem wurden Sie aufgrund des Glaubensübertrittes Ihres Gatten bedroht? Wie haben diese überhaupt Kenntnis vom Glaubensübertritt Ihres Gatten erhalten?
BF2: Ich weiß nicht, wie die Dorfbewohner vom Glaubenswechsel meines Ehemannes erfahren haben. Sie wussten davon und haben mich aufgefordert, mich von ihm scheiden zu lassen. Ich habe nicht gehorcht.
VR: Wie lange nach der letzten Aufforderung, sich von Ihrem Gatten scheiden zu lassen, haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten?
BF2: Als ich nach Islamabad wegen des Visums gegangen bin und dann nach Afghanistan zurückgekehrt bin, wurde ich permanent massiv schikaniert. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie lange das noch gedauert hat, bis ich Afghanistan verlassen habe.
VR: Ungefähr? Ein halbes Jahr, ein Jahr, ein paar Monate?
BF2: Ich schätze, dass ca. 6 bis 7 Monate vergangen sind.
VR: Beschreiben Sie Ihren Alltag innerhalb dieser 6 Monate etwas näher. Wie muss ich mir einen durchschnittlichen Tag in Ihrem Leben in Afghanistan in diesen 6 Monaten vorstellen?
BF2: Ich bin hauptsächlich nur zu Hause gewesen. Ich habe gekocht und geputzt. Ich konnte nicht aus dem Haus gehen, weil ich Angst hatte.
VR: Wie konnten Sie dann schikaniert werden, wenn Sie kaum Kontakt zur Außenwelt hatten?
BF2: Wenn ich manchmal hinausgegangen bin, um Wasser zu holen oder die Wäsche und Geschirr zu waschen, wurde ich von den Dorfbewohnern beschimpft, beleidigt und sogar mit Steinen beworfen.
VR: Wie lange vor Ihrer Ausreise geschah Derartiges zum 1. Mal?
BF2: Es war vor meiner Reise nach Islamabad.
VR: Wie oft ereignete sich Derartiges?
BF2: Sehr oft.
VR: Was heißt "sehr oft" ungefähr?
BF2: Es ist mindestens 2 bis 3 Mal in der Woche zu derartigen Vorfällen gekommen. Anfangs hatten wir keinen eigenen Garten. Daher war ich viel draußen. Mit der Zeit haben die Schikanen zugenommen. Ich habe versucht, nicht mehr allzu oft aus dem Haus zu gehen.
VR: Aber das entspricht eigentlich nicht dem normalen Lebensverhalten. Spätestens wenn Ihnen das ein oder 2 Mal passiert, würde jede durchschnittliche Person davon Abstand nehmen, hinauszugehen und viell. die Schwiegermutter schicken?
BF2: Ich konnte niemanden statt mir schicken. Meine Schwiegermutter ist alt und gebrechlich. Außerdem wurde sie ebenfalls beschimpft.
VR: Haben Sie sonstige Familienangehörige im Herkunftsstaat?
BF2: Außer meiner Schwiegermutter leben meine Mutter, 2 Schwestern und 3 Brüder in Afghanistan. Meine Schwiegermutter lebt in [...], meine Mutter und meine Geschwister leben in [...].
VR: Die alte und gebrechliche Schwiegermutter lebt jetzt ganz alleine?
BF2: Meine Schwiegermutter lebt mit meiner Schwägerin zusammen. Ihr Mann hat sich von ihr scheiden lassen, weil ihr Bruder, mein Ehemann, zum Christentum konvertiert ist.
VR: Sie selbst sind islamischen Glaubens oder nunmehr auch christlichen Glaubens?
BF2: Ich habe mich bisher noch nicht entschieden, ob ich den christlichen Glauben annehmen möchte oder nicht. Für mich spielt der Glaube keine große Rolle.
VR: Sie sind aber traditionell islamisch gekleidet?
BF2: Ich kleide mich nicht immer so. Ich trage manchmal ein Kopftuch, manchmal aber auch nicht.
VR: Hat es Sie nicht überrascht, dass Ihr Gatte zum christlichen Glauben konvertierte?
BF2: Nein.
VR: Warum nicht?
BF2: Ich habe kein Problem mit seiner Konversion, weil er den christlichen Glauben aus Liebe und Überzeugung angenommen hat.
VR: Kommen wir zum BF1. Was bewog Sie, vom islamischen Glauben "abzufallen" und zum Christentum zu konvertieren?
BF1: Ich wusste in meiner Heimat nichts über das Christentum. Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich ebenfalls keine Informationen über den christlichen Glauben. Ich habe Freunde gefunden, mit denen ich in die Kirche gegangen bin, wo ich viel über das Christentum erfahren habe und dadurch festgestellt habe, dass das Christentum mein wahrer Glaube ist.
VR: Aber was unterscheidet das Christentum so sehr vom Islam, dass Sie von der ursprünglichen Religion zum Christentum wechseln? Was stört Sie am Islam, dass Sie zum Christentum wechseln?
BF1: Ich wurde vom Christentum überzeugt, weil das Christentum die einzige Religion ist, in der der Prophet in den Himmel gestiegen ist. Alle anderen Propheten wurden begraben.
VR: Sie geben eine fast theologische Antwort. Ich wollte wissen, was Sie so ergriffen hat am Christentum. [...] es muss doch ein Schlüsselerlebnis für Sie gegeben haben, das Sie dermaßen bewogen hat. Sie geben eine völlig abstrakte Antwort.
BF1: Wenn man die Bibel liest, dann erfährt man so viel über das Christentum, sodass man von diesem Glauben überzeugt wird. Ich habe den Glauben gewechselt, weil im Christentum nicht von Gewalt und Krieg gesprochen wird.
VR: Wann wurden Sie getauft?
BF1: Dezember 2011.
VR: Wenn ich Ihnen vorhalten, dass Sie lt. Aktenlage nicht im Dezember, sondern im November 2011 getauft wurden, was sagen Sie dazu?
BF1: Ich habe mir das genaue Datum meiner Taufe nicht gemerkt, ich weiß nur, dass die Taufe Ende 2011 stattgefunden hat.
VR: Aber eigentlich ist so ein Glaubenswechsel, sofern er nicht zum Schein erfolgt, ein einschneidendes Erlebnis und müssten Sie das wissen?
BF1: Ich habe mir das Datum leider nicht gemerkt, ich vermute, dass ich im November oder Dezember 2011 getauft wurde.
VR: Haben Sie Taufunterricht erhalten?
BF1: Ja.
VR: Wann haben Sie damit begonnen und wie lange hat dieser gedauert?
BF1: Ca. 5 Monate vor der Taufe habe ich begonnen.
VR: Dann halte ich Ihnen auch vor, dass nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters bemerkenswert erscheint, dass Ihr 1. Asylverfahren mit Oktober 2010 neg. entschieden wurde und bemerkenswert ist, dass Sie 5 Monate später mit dem Taufunterricht beginnen. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich bin bereits zuvor in die Kirche gegangen und habe versucht, Informationen über das Christentum zu bekommen. Als ich nach Wien gekommen bin, wusste ich anfangs nicht, dass es in Wien eine iranisch-christliche Gemeinde gab. Bis ich diese Gemeinde gefunden habe und regelmäßig hingehen konnte, ist einige Zeit vergangen. Ich hatte immer das Gefühl, dass ich nicht ernst genommen werde, wenn ich angebe, dass ich den Glauben wechseln möchte. Man hat gesagt, dass dieses Gefühl normal sei, aber dass es keine Schwierigkeiten darstellen würde.
VR: Wenn Sie jetzt den neuen Glauben so verinnerlicht haben, müssten Sie ein bestimmtes Grundwissen aufweisen, ist das richtig?
BF1: Ja.
VR: Noch dazu, wo Sie sich vor 4 Jahren haben taufen lassen?
BF1: Ja.
VR: Das Neue Testament ist Ihnen bekannt?
BF1: Ja.
VR: Wenn ich Sie frage, nennen Sie 2 der 4 Evangelisten, können Sie diese angeben?
BF1: Matthäus, Lukas, Markus und Johannes.
VR: Wie viele Apostel hatte Jesus, nennen Sie einige mit Namen.
BF1: 12. Petrus, Andreas ist der Bruder von Petrus, Jakob und sein Bruder Johannes.
VR: Sagt Ihnen der Name Judas etwas?
VR: Wer hat Jesus verraten?
BF1: Judas hat Jesus verraten und anschließend Selbstmord begangen.
VR: Den römischen Statthalter, dem Jesus vorgeführt wurde, kennen Sie diesen?
BF1: Pilatus.
VR: Können Sie den jüdischen Hohepriester nennen, der Jesus an Pilatus ausgeliefert hat?
BF1: Ich habe darüber gelesen, aber ich kann mich leider nicht mehr genau erinnern.
VR: Weihnachten und Ostern, was sagt Ihnen das in christlicher Hinsicht?
BF1: Zu Weihnachten wird die Geburt Jesu am 25.12. gefeiert. An Ostern geht es hauptsächlich um das Leiden, den Tod und die Auferstehung Jesu. Es gibt die 3. Hl. Tage, nämlich den Gründonnerstag, Karfreitag und die Osternacht. 40 Tage danach findet Pfingsten statt. Hier geht es um die Herabkunft des Hl. Geistes. Ostern wird gegen Ende März/Anfang April gefeiert. Ich kann nicht sagen, was wichtiger ist, ich habe nicht viel mit Christen zu tun. Aber wenn die Feste gefeiert wurden, dann erschienen mir alle gleich wichtig, ich kann nicht sagen, dass mir persönlich Ostern wichtiger ist als Weihnachten oder Pfingsten wichtiger ist als Ostern.
VR: Können Sie ein oder 2 Wunder von Jesus nennen?
BF1: Jesus hat jemanden, dessen Namen mir jetzt nicht einfällt, nach 4 Tagen wieder zum Leben erweckt. Außerdem hat er bei einem Hochzeitsfest Wasser in Wein umgewandelt. Einer der größten Wunder, die Jesus vollbracht hat, ist, dass er mit 5 Fischen und 5 Brotlaiben 5.000 Leute ernährt hat.
VR: Über welche Schulbildung verfügen Sie?
BF1: Ich habe überhaupt keine Schulbildung.
VR: Wie konnten Sie sich das Wissen überhaupt aneignen?
BF1: Ich konnte das aufgrund meines Interesses am Christentum und aufgrund meiner Liebe zu Jesus lernen.
VR: Können Sie lesen und schreiben?
BF1: Nur ein wenig in Deutsch.
VR: Und Dari/Farsi nicht?
BF1: Ich kann mittlerweile ein wenig Dari lesen.
VR: Wie muss ich mir aktuell Ihr christliches Leben vorstellen, wie gestalten Sie hier in christliches Leben?
BF1: Ich gehe samstags zu den Gottesdiensten, ich bete und lebe das Christentum, wie es mir passt.
VR: Wie leben Sie das Christentum, das war jetzt wieder sehr abstrakt.
BF1: Ich lese regelmäßig die Bibel, um mein Wissen zu erweitern. Außerdem predige für das Christentum. Ich versuche, andere Leute vom Christentum zu überzeugen.
VR: Aber Sie haben soeben gesagt, dass Sie praktisch Dari/Farsi kaum lesen können und Ihre Deutschkenntnisse auch nicht so gut sind, nun sagen Sie, Sie lesen regelmäßig die Bibel, wie passt das zusammen?
BF1: Meistens höre ich mir CDs an, auf denen die Bibel vorgetragen wird und schaue nebenbei die Bibel an. Ich sehe auch Filme zum Christentum an.
VR: Ist es eine Bibel auf Deutsch oder Dari?
BF1: Dari. Diese CDs gibt es sowohl in Dari als auch in Farsi.
VR: Bei Ihrer Gattin waren Sie nicht sehr erfolgreich. Sie sagten, Sie wollen die Menschen vom Christentum überzeugen, aber Ihrer Gattin ist der Glaube völlig egal. Wie passt das zusammen?
BF1: In den ersten 2 Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich war für sie alles neu. Ich habe ihr Zeit gegeben, um sich einzuleben. Ich habe dann auch mit ihr über das Christentum gesprochen und habe ihr die CDs zum Hören gegeben. Als sie schwanger wurde, ging es ihr gesundheitlich sehr schlecht. Ich wollte sie nicht unter Druck setzen. Sie hört weiterhin die CDs, ich erzähle ihr, was ich in der Bibel gelesen und über das Christentum gehört habe. Sie verfügt noch nicht über ausreichend Wissen über das Christentum und Jesus, um aus Überzeugung zum Christentum konvertieren zu können.
VR an BF2: Sind Sie aktuell schwanger?
BF2: Ja.
VR: Im wievielten Monat sind Sie?
BF2: Im 5.
VR: Haben Sie einen Mutter-Kind-Pass oder Unterlagen, die das bescheinigen?
BF2: Ja.
Festgestellt wird, dass die BF2 einen Mutter-Kind-Pass zur Bescheinigung ihrer Schwangerschaft vorlegt, in diesen wird Einsicht genommen und der BF2 der Mutter-Kind-Pass nach Einsichtnahme wieder ausgefolgt.
VR: Wann ist der erwartete Geburtstermin?
BF2: Zwischen dem 30.07. und dem 07.08.
Diese Angabe findet Bestätigung im Mutter-Kind-Pass, Seite 13.
VR: Wann und wie wurde Ihre Ehe geschlossen?
BF2: Unsere Ehe wurde vor 16 Jahren in meinem Elternhaus traditionell von einem Mullah geschlossen. Die Eheschließungen in Afghanistan werden nicht registriert, es wird lediglich eine Heiratsurkunde ausgestellt.
VR an BF1: Warum stellen Sie noch einen Asylantrag, wenn Sie doch schon ausreichend Schutz in Österreich durch die Gewährung subs. Schutzes in Österreich haben? Warum haben Sie nochmals ein Asylverfahren initiiert?
BF1: Wie soll ich das erklären? Als ich mitbekommen habe, in welchem Ausmaß meine Gattin und meine Mutter in Afghanistan aufgrund meines Glaubenswechsels schikaniert und unter Druck gesetzt wurden, habe ich große Angst bekommen und daher erneut einen Antrag auf Asyl gestellt.
VR: Aber Ihre Gattin hätten Sie aufgrund Ihres subs. Schutzes auch herholen können. Es macht keinen Unterschied.
BF1: Ich bin zur Behörde gegangen und habe einen Antrag auf Asyl gestellt. Ich habe den Antrag damit begründet, dass ich Christ geworden bin und als Christ niemals in Afghanistan leben kann und einer Verfolgung und Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF1: Hazara.
VR: Und Ihre Gattin?
BF2: Auch Hazara.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Sicherheitslage in den Provinzen Ghazni etc. Seite 10, Seite 11, Sicherheitslage in Kabul, Seite 12-14, Religionsfreiheit Seite 21-23, Konvertierung Seite 25, ethnische Minderheit Hazara Seite 28
BF1: Wir nehmen die Länderberichte zur Kenntnis.
BF2: Die Informationen betreffend die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan entsprechen der Wahrheit. Ich habe vieles miterlebt. Wir geben keine weiteren Stellungnahmen ab.
VR: Zur Ihrer Situation in Österreich. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind. Der Strafregisterauszug weist keine Eintragungen auf. Sollte Asyl zu gewähren sein, liegen keine Asylausschließungsgründe vor.
Wollen Sie abschließend noch selbst etwas sagen?
BF1: Nein.
BF2: Nein. Wir bedanken uns lediglich für die Einladung.
Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hat sich vom Islam abgewandt und ist zum christlichen Glauben übergetreten.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. (Auch sonstige) Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.
(ORF Online, HYPERLINK "http://orf.at/stories/2239755/"_Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz Ghazni:
(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz ope_rieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:
Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:
"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:
After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:
"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
[...]
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan.
[...]
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen. (RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen. (Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: "Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder wer_den Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem_ber 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Span_nungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali_ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu_chender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Prac_tices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Identität und Familiensituation
Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität
In diesem Sinne war also aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen auch von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.
Zum Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich aus dem Taufschein und seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung insgesamt gesehen nicht entgegengetreten werden kann.
Es besteht kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung zu zweifeln.
Hinsichtlich seiner Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermag der Beschwerdeführer seine Motivation zum Glaubensübertritt nach der anfänglich lediglich abstrakt anmutenden Erklärung
"Ich wurde vom Christentum überzeugt, weil das Christentum die einzige Religion ist, in der der Prophet in den Himmel gestiegen ist. Alle anderen Propheten wurden begraben."
nach nochmaligem Nachfragen mit den abschließenden Worten
"Ich habe den Glauben gewechselt, weil im Christentum nicht von Gewalt und Krieg gesprochen wird."
gerade noch glaubhaft darzulegen.
Auch wirkte zunächst etwas befremdlich, dass der Beschwerdeführer das genaue Datum seiner Taufe nicht benennen konnte
"BF1: Dezember 2011.
VR: Wenn ich Ihnen vorhalten, dass Sie lt. Aktenlage nicht im Dezember, sondern im November 2011 getauft wurden, was sagen Sie dazu?
BF1: Ich habe mir das genaue Datum meiner Taufe nicht gemerkt, ich weiß nur, dass die Taufe Ende 2011 stattgefunden hat."
Zieht man aber die nicht geringen sprachlichen Schwierigkeiten und die Problematik der Umrechnung von afghanischer in die hierortig gebräuchliche Zeitrechnung ins Kalkül, dann kann dieser Umstand dem Beschwerdeführer - insbesondere vor der gezeigten Vertrautheit mit christlichen Glaubensinhalten (siehe sogleich) - nicht richtig entgegengehalten werden.
Es sind gerade diese nicht geringen sprachlichen Schwierigkeiten, welche umso überzeugender die Aneignung entsprechenden Grundkenntnisse erscheinen lassen, was letztlich seinen Glaubensübertritt in persönlicher Hinsicht überzeugend erscheinen lässt.
Außerdem haben sich keine Unschlüssigkeiten hinsichtlich jenes Vorbringensteiles, der die Ausrichtung seines Lebens in Österreich in christlicher Hinsicht betrifft, ergeben, sodass vor dem Hintergrund der Ländersituation in Afghanistan der Beschwerdeführer aus eben diesem Grund an Leib und/oder Leben im Fall der Rückkehr gefährdet ist. Es wäre ihm in Afghanistan gänzlich unmöglich, sich offiziell zum Christentum (nach Abfall vom Islam) zu bekennen.
Abgesehen von der gesamtgesellschaftlichen Ächtung hätte er zufolge der Situation im Herkunftsstaat jedenfalls mit der Ächtung durch sein soziales Umfeld zu rechnen und wäre neben der Gefahr von körperlichen Übergriffen bis hin zur Tötung jedenfalls die Unmöglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage gegeben.
Zusätzlich ist für den Beschwerdeführer von Nachteil, dass er aus Ghazni kommt und gerade Ghazni eine Hochburg der Taliban ist.
Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den angeführten Materialien von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Den Feststellungen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit derselben zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 10.12.2013 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der sich zum christlichen Glauben bekennt, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht in der Lage und gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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