W105 2005295-1•BVwG W105 2005295-1
W105 2005295-1Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2015
allgemeine Verhältnisse, Anhaltung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz
W105 2005295-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 26.02.2014, Zl. 647206907/1726875 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 02.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Antragstellerin am 03.10.2013 zu ihren Ausreisemotiven zu Protokoll, dass es in ihrem Herkunftsort eine Terroristengruppe, Al Shabaab, gäbe, die wollten, dass alle Frauen vermummt herumlaufen würden. Frauen würden dort unterdrückt werden und sie sei jung und wolle sie sich normal anziehen und in die Schule gehen und nicht Hausfrau sein. Die Gruppe würde von Haus zu Haus gehen und junge Mädchen suchen, sie dann mitnehmen und mit Al Shabaab-Männern verheiraten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 28.01.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrer Stadt die Al Shabaab regieren würden. Sie habe ihren Herkunftsort (namentlich genannt) im September 2011 verlassen und sich mit einem Auto nach Mogadischu begeben, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten habe. In weiterer Folge sei sie über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie bis zu Ihrer Ankunft in Österreich, glaublich im November 2013, gelebt habe. Sie habe in ihrem Herkunftsort mehrmals Probleme mit Al Shabaab gehabt und sei sie verhaftet worden und sei dort eine Kleiderordnung eingesetzt worden. Sie habe Probleme gehabt, weil sie immer anders gekleidet gewesen sei. Sie sei auch geschlagen und am rechten Ohr verletzt worden. Im Gefängnis habe sie einen Mann der Al Shabaab Gruppierung kennengelernt und habe sie dieser gefragt, ob sie ihn heiraten würde und habe sie ihm zugesagt, wenn sie nicht mehr ins Gefängnis gesteckt würde. Sie habe daraufhin das Gefängnis verlassen dürfen und sei nach Mogadischu geflüchtet. Ihre Eltern seien gegen diese Heirat gewesen und sei sie jedoch von diesem Mann ständig angerufen worden und habe sie ihm geantwortet, dass sie bald komme.
Weiters gab die Antragstellerin an:
"VP: Ich habe meinen Eltern erzählt, dass er mich immer anruft. Sie sagten mir, dass ich ihn nicht heiraten dürfe, da er ein Mörder sei. Meine Mutter hat mir vorgeschlagen, dass ich mich in Mogadishu aufhalten solle, da sie für mich etwas vorbereiten würde. Da mein Cousin, wie bereits erwähnt, krank war, konnte ich aufgrund dieser Unterstützung seitens der Organisation das Land verlassen. Meine Familie war auch dafür, dass ich das Land verlasse. Ich musste noch etwas warten, bis alle Dokumente für die Ausreise fertig waren. Als ich noch in Mogadishu war, kam dieser "Rebell" zu meiner Mutter und fragte nach meinem Verbleib. Meine Mutter sagte, dass sie nicht wüsste, wo ich bin und meinte zu ihm, dass ich bei ihm wäre. Er hat mit meiner Mutter diskutiert und er meinte noch, dass mein Bruder namens XXXX mitkommen und ihnen dienen müsse. Bis zum heutigen Tag wissen wir nichts, über den Verbleib meines Bruders.
LA: Wie hat sich die Mitnahme des Bruders XXXX zugetragen? Schildern Sie bitte davon!
VP: Der Mann, der mich heiraten wollte, kam jeden Tag zu meiner Mutter. Schließlich hat der Mann heimlich mit meinem Bruder gesprochen. Ich glaube, dass mein Bruder freiwillig mit ihm mitgegangen ist. Ich weiß jedoch nichts, von den näheren Umständen. So machen die Leute der Al Shabaab mit den jungen Leuten eine Art Hirnwäsche.
LA: Waren Sie während des Verbleibs in Mogadischu irgendwelchen Schwierigkeiten bzw. Problemen ausgesetzt?
VP: Nein. Der Mann hatte vor mich zu suchen, aber es ist ihm nicht gelungen.
LA: Was möchten Sie noch zu den Fluchtgründen anführen?
VP: Ich wollte in ein sicheres Land kommen, wo ich endlich mal Frieden verspüre. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe anzuführen.
LA: Weshalb blieben Sie nicht in Mogadischu?
VP: Ich habe Angst gehabt, weiter in Somalia zu leben, da die Al Shabaab Gruppierung die Leute überall findet.
LA: Weshalb Al Shabaab Gruppierung gerade nach Ihnen suchen?
VP: Ich bin wegen des Mannes geflüchtet. Der Mann gehört dieser Gruppierung an.
LA: Wie heißt dieser Mann?
VP: Er heißt XXXX.
LA: Wann wurden Sie das erste Mal von der Al Shabaab Gruppierung bedroht bzw. mitgenommen?
VP: Es war im Jahr 2011. Ich kann den Monat nicht nennen. Ich glaube, es war im August 2011.
LA: Was hat sich damals, an jenem Tag, zugetragen? Was war geschehen?
VP: Sie brachten mich ins Gefängnis und dann haben sich mich geschlagen. Ich bekam manchmal auch nichts zu essen.
LA: Wo befanden Sie sich, als es zu der Inhaftierung gekommen war?
VP: Ich war in XXXX. Es war unterschiedlich. Manchmal war ich im Markt einkaufen und manchmal war ich so unterwegs. Das Problem war immer die Kleidung.
LA: Schildern Sie bitte davon, wie es zu der Inhaftierung gekommen war?
VP: Ich war auf der Straße. Sie haben mich angesprochen. Sie sagten zu mir, dass, was ich trage, keine richtige Kleidung war. Ich war nicht die Einzige, die wegen der Kleidung verhaftet wurde. Sie haben uns alle mitgenommen und brachten uns ins Gefängnis. So wurden wir eine Nacht lang im Gefängnis angehalten und dann wurden wie freigelassen. Sie haben mich gewarnt. Zumal sie zu mir sagten, dass ich, wenn ich nochmals mit jener Kleidung angetroffen werde, wieder inhaftiert werde. Sie drohten noch damit, dass ich jedoch für längere Zeit angehalten und nur aufgrund einer Geldstrafe freigelassen werde. Sie drohten auch mit einer Strafe im Ausmaß von 100 Watschen.
LA: Welche Kleidung haben Sie damals getragen?
VP: Es war ein bodenlanges buntes Trägerkleid, wobei ich darunter ein langärmeliges T-Shirt trug. Über den Kopf bis zur Hüfte hatte ich ein buntes Tuch geschlungen.
LA: Welche Kleidung tragen Frauen üblicherweise in XXXX?
VP: Die dortigen Jugendlichen tragen eher moderne Kleidung, sowie ich zuvor beschrieben hatte.
LA: Wie war Ihre Mutter gekleidet?
VP: Meine Mutter hatte auch ein bodenlanges Kleid getragen.
LA: Weshalb wollte die Al Shabaab Gruppierung diese "moderne" Kleidung nicht?
VP: Sie sagten, dass dies nicht religiös sei und dass es keine moslemische Kleidung ist. Sie wollten, dass die Frauen lange schwerfällige Burkas tragen. So möchte die Al Shabaab Gruppierung nicht, dass, wenn es windig ist, bei den Frauen die "Körperformen" erkennbar sind.
LA: Weshalb hielten Sie sich nicht an die Kleidervorschrift, wenn Sie anführen, bereits festgenommen worden zu sein?
VP: Ich wollte mich immer modern kleiden. Es wäre unerträglich gewesen, in der Hitze eine Burka zu tragen.
LA: Wie häufig wurden Sie von der Al Shabaab mitgenommen?
VP: Es waren ca. 8-mal, dass ich mitgenommen wurde.
LA: Wie lange wurden Sie jeweils von der Al Shabaab angehalten?
VP: Ich wurde längstens in der Dauer von 10 Tagen angehalten. Es kam auch vor, dass es ein Tag, oder drei Tage waren.
LA: Was wollte die Al Shabaab mit der Anhaltung bezwecken?
VP: Sie haben sich immer wieder auf den Koran berufen. Sie wollten, dass die Frauen schwere Kleidung tragen. Wenn man dagegen ist, werden die Frauen gezwungen, Burkas zu tragen.
LA: In welchem Gebäude waren Sie untergebracht bzw. angehalten?
VP: Es ist eine Art "Container". Dort werden die Lichte angehalten. Um diesen Container gibt es einen Hof, der mit einem Zaun eingegrenzt war.
LA: In welcher Stadt bzw. in welchem Teil des Landes befindet sich diese Anhaltestelle?
VP: Es war in XXXX. Danach befragt gebe ich an, dass es verschiedene derartige Anhaltestelle in XXXX gab. Es war davon abhängig, wo ich mich gerade aufhielt und welche Anhaltestelle am Nächsten war.
LA: Wann habe der Mann namens XXXX, der auch der Al Shabaab Gruppierung angehörte, Sie wegen eines Zusammenlebens bzw. einer Heirat angesprochen?
VP: Wir kannten uns bereits vom Sehen her. Er hat mich dann im Gefängnis angesprochen. Danach befragt gebe ich an, dass dieses Gespräch mit XXXX bzgl. der Heirat im Zuge der letzten Anhaltung stattfand. So habe er mich bereits bei einer früheren Anhaltung angesprochen, da er meinte, mich früher freilassen zu wollen. Ich lehnte dies jedoch ab, da ich bereits eine Ahnung hatte, was er mit mir vorhaben würde. Deshalb meinte ich zu ihm, dass ich, solange in der Anhaltestelle bleibe, wie es ursprünglich vorgeschlagen war.
LA: Wohin habe der XXXX Sie gebracht, als er Sie freigelassen hat?
VP: Er brachte mich zu sich nach Hause. Er wohnt auch in XXXX.
LA: Wie war es Ihnen letztendlich möglich, von XXXX wegzukommen?
VP: Ich war zwei Tage bei ihm. Wir haben beschlossen, dass er den Imam zu uns bringt, welcher die Trauung vornehmen sollte. Er hat mir vertraut und als XXXX morgens zur Arbeit ging, bin ich von dort weggelaufen.
LA: Was war der ausschlaggebende Grund für die Ausreise im Dezember 2011?
VP: Es war wegen des Mannes namens XXXX. Es ist eine Erniedrigung für XXXX, da ich ihn nicht geheiratet habe, weswegen er mich töten würde. Auch ist die somalische Regierung nicht mächtig, weshalb sie mich nicht schützen könne.
LA: Aus welchem Grund haben Sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, von der Al Shabaab Gruppierung festgenommen und angehalten worden zu sein?
VP: Ich habe es damals angegeben.
LA: So haben Sie damals davon gesprochen, dass alle Frauen vermummt herumlaufen müssen und dass die Al Shabaab Gruppierung von Haus zu Haus geht und junge Frauen suchen, die sie dann mitnehmen und verehelichen. Von einer Anhaltung Ihrer Person ist damals nichts ausgeführt worden. Was sagen Sie zu dem Widerspruch?
VP: Ich habe es so angegeben, wie heute. Ich kann nicht sagen, warum es nicht angeführt wurde. Vielleicht lag es an der damaligen Dolmetscherin. Sie kann nicht so gut Somalisch.
LA: Was hätten Sie bei einer etwaigen Rückkehr nach Somalia zu befürchten?
VP: Der XXXX wird mich suchen und mich umbringen. Ich konnte nur wegen der Krankheit meines Cousins außer Landes gebracht werden. Als der Cousin verstarb, meinte meine Mutter, dass ich nicht mehr zurückkehren solle.
LA: Weshalb ist Ihre 16-jährige Schwester XXXX noch in Somalia aufhältig, wenn Sie doch behaupten, dass die Al Shabaab Gruppierung jungen Frauen mitnimmt und diese zwangsverehelicht?
VP: Meine Schwester ist derzeit in Mogadishu, wo auch meine zwei Brüder aufhältig sind.
LA: Somit hätten Sie ebenfalls die Möglichkeit gehabt, in Mogadishu zu bleiben?
VP: Ich wurde von den Al Shabaab achtmal verhaftet worden. Somit bin ich bekannt. Wenn sie mich suchen würden, hätten sie mich gefunden.
LA: Wie lange hat die Fahrt von XXXX nach Mogadishu gedauert?
VP: Es waren sieben bis acht Stunden.
LA: Hat es während dieser Fahrtzeit Kontrollen von Seiten der Al Shabaab gegeben?
VP: Ja.
LA: Weshalb wurden Sie dann von der Al Shabaab nicht mitgenommen?
VP: Ich trug eine Burka und es waren nur meine Augen erkennbar. Sie dürfen Frauen mit Burka nicht mitnehmen. Man wird nichts gefragt."
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2015 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)
Festgehalten wurde, dass die Antragstellerin ihr Heimatland wegen einer Bedrohungssituation seitens der Al Shabaab-Gruppierung verlassen habe und dass nach wie vor ein Konflikt bzw. Bürgerkrieg im Heimatstaat herrsche. Dem weiteren Vorbringen, wonach sie von Leuten der Al Shabaab-Gruppierung acht Mal festgehalten und angehalten worden sei, sei nicht glaubhaft.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt wie folgt:
"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
So gaben Sie nunmehr an, Ihr Herkunftsland deshalb verlassen zu haben, da Sie Angst vor den Leuten der Al Shabaab Gruppierung gehabt haben.
Sie befürchten nun, durch eine bewaffnete islamistische Gruppe in Somalia gefährdet zu sein. Eine Verfolgung aufgrund von Konventionsgründen konnten Sie aber nicht glaubhaft angeben.
Zudem war es Ihnen jedoch nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Weiters fehlte es Ihren Schilderungen generell an Emotionen und gewann die ho. Behörde nicht den Eindruck, dass Sie die Anhaltungen, welche Sie von Seiten der Al Shabaab Gruppierung hinnehmen haben müssen, selbst erlebt haben.
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass die Verfahrenspartei Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maße widerspruchsfrei, substantiiert und nachvollziehbar sein, müssen die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und muss auch die Verfahrenspartei überdies glaubwürdig auftreten. Ihr Vorbringen entspricht jedoch diesen Anforderungen nicht.
Die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person beginnt schon damit, dass Sie unterschiedliche Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens in der Heimat machten.
So gaben Sie im Zuge der Erstbefragung am 03.10.2013 zu Ihren Fluchtgründen einerseits an, dass es in XXXX eine Gruppierung mit der Bezeichnung "Al Shabaab" gibt, die möchte, dass alle Frauen vermummt herumlaufen. Weiters gaben Sie an, dass diese Gruppierung von Haus zu Haus gehen und junge Mädchen suchen würde, die sie dann mitnehmen und mit Männern der "Al Shabaab" verheiraten. Aus diesem Grund haben Sie die Heimat verlassen. Von einer konkreten, gegen Sie persönlich gerichteten, Verfolgungshandlung haben Sie damals nichts erwähnt, zumal Sie sich lediglich auf "allgemeine" Probleme beriefen.
Jedoch sprachen Sie dann plötzlich bei der Befragung vor dem BFA, am 28.01.2014, andererseits wiederum davon, dass Sie seit ca. August 2011 von den Leuten der Al Shabaab Gruppierung achtmal - wegen des Tragens "moderner" Kleidung - mitgenommen und für einige Tage angehalten und sogar geschlagen worden wären. Von einer derartigen Maßnahme, die Sie persönlich seitens der Al Shabaab ausgesetzt gewesen sein wollen, haben Sie jedoch im Zuge der Erstbefragung nichts erwähnt. Es kann jedoch seitens der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden, dass Sie nicht gleich von Beginn an erwähnten, einige Male von der Al Shabaab Gruppierung mitgenommen und für einige Tage angehalten worden zu sein.
Letztendlich behaupteten Sie bei der Befragung vor dem BFA dann noch, dass Sie aufgrund der Zustimmung der Heirat mit einer Person namens XXXX, welcher ebenfalls der Al Shabaab angehöre, freigelassen worden wären. Auch von einem derartigen Vorkommnis haben Sie bei der Erstbefragung nichts erwähnt.
Es kann jedoch seitens der erkennenden Behörde keinesfalls nachvollzogen werden, dass Sie diese "Anhaltungen sowie Schläge" und zwangsweisen "Heiratsabsichten", welchen Sie persönlich ausgeliefert gewesen wären, mit keinem Wort bei der Erstbefragung erwähnten. So ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Person, die tatsächlich abgeführt und festgehalten wird, dies mit Sicherheit sofort gesagt hätte. Wenn Sie nunmehr im Rahmen Ihres Vorbringens die Intensität der behaupteten Verfolgung steigerten, bzw. die Angaben insofern abänderten, als Sie dies zu Beginn taten, so musste dies darauf schließen lassen, dass Sie mit dieser Vorgangsweise Vorteile in Ihrem Asylverfahren anstrebten. Von einer Glaubhaftmachung Ihrer Angaben war jedenfalls in keiner Weise die Rede.
Sie wurden bei Ihrer Erstbefragung aufgefordert, wahre und "vollständige" Angaben zu machen. Dass Sie dann ausgerechnet diesen wesentlichen Teil Ihrer Fluchtgeschichte ausgelassen haben, deutet nur darauf hin, dass Ihre diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Als Begründung für das Nichterwähnen führten Sie bei der Befragung am 28.01.2014 lediglich aus, von der damaligen Dolmetscherin "falsch" verstanden worden zu sein. Die erkennende Behörde stellt dazu fest, dass Sie lediglich eine Ausrede für den fehlenden und äußerst wesentlichen Teil Ihrer Geschichte suchten. Von einer Glaubhaftmachung Ihrer Angaben war jedenfalls in keiner Weise die Rede.
Letztendlich muss auch der Verbleib Ihrer Familie, insbesondere Ihrer Mutter sowie Ihrer beiden Schwestern, in der Heimat herangezogen werden. Würde tatsächlich eine Verfolgung aus den von Ihnen genannten Gründen zu erwarten sein, wäre auszuschließen, dass Ihre Familie in der Heimat verbleibt.
Aufgrund obiger Ausführungen, war davon auszugehen, dass Ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und Sie versuchten, mit Ihren Aussagen ein Vorbringen zu erstatten, welches einen positiven Ausgang im Asylverfahren bewirken sollte."
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe daher nicht zu erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei allerdings wegen des innerstaatlichen Konfliktes in ihrer Heimat der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die in ihrem Heimatland Unfreiheit in Bezug auf die Wahl des Ehemannes, der Kleidung und des ganzen Lebens bedeute, ersuche Schutz zu gewähren. In ihrem Heimatland sei sie als Frau nicht mehr vor Al Shabaab sicher, zumal sie von einem einzelnen Kämpfer der Al Shabaab gesucht würde. Im Weiteren rügte die Antragstellerin, dass die Transskription ihrer Ausführungen im Rahmen der Ersteinvernahme nicht gelungen sei, so sei zum Beispiel beider Erstbefragung von "Touristen" und nicht von Terroristen die Rede gewesen. Außerdem diene die Erstbefragung nicht inhaltlicher Ausführung betreffend das Fluchtgeschehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Somalia. Die Antragstellerin hat ihren Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen Situation verlassen.
Der Beschwerdeeinrede, wonach die erstniederschriftliche Einvernahme nicht zentral der Erhebung der Details der Fluchtgründe dient, wird nicht entgegengetreten; im Detail wird jedoch ausgeführt, dass im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme jeder Asylantragsteller angehalten ist, die zentralen und wichtigsten Eckpunkte der Geschehnisse im Herkunftsstaat, die ihn zur Ausreise bewogen haben, anzugeben. Hiezu ist festzuhalten, dass die Antragstellerin im Rahmen der Einvernahme vor einem Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes (Ersteinvernahme) sich ganz allgemein auf herrschende Bekleidungsvorschriften in ihrem Herkunftsort und damit einhergehende allfällige (theoretische) Risiken verwies.
In gänzlicher Abkehr dieser allgemein gehaltenen und nicht auf ihre Person selbst bezogenen Geschehnisse bzw. Umstände im Herkunftsstaat bezog sich die Antragstellerin im Rahmen der umfassenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014 auf konkret sie persönlich betreffende Ereignisse, wonach sie mehrmals (acht Mal) von Angehörigen der Al Shabaab festgenommen und jeweils mehrere Tage in einem Gefängnis angehalten worden sei; dies wegen der Verletzung von Bekleidungsvorschriften. Der Bezug habenden Würdigung des Vorbringens bei Gegenüberstellung der Vorbringensteile bei der Einvernahmen durch die Behörde erster Instanz kann insofern nicht entgegengetreten werden, als die Behörde richtig erkennt, dass die umfassenden Ausführungen der Antragstellerin vor dem Bundesamt nicht die Konkretisierung bereits zumindest angedeuteter sie selbst betreffender Ereignisse im Herkunftsstaat darstellen. Tatsächlich führte die Antragstellerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt sohin höchstpersönliche Ereignisse bis hin zu Misshandlungen an, die sie bei der Ersteinvernahme nicht einmal ansatzweise angedeutet hat.
Aus diesem Blickwinkel ergibt sich tatsächlich ein grober unterschiedlicher Aussagestand hinsichtlich zentraler Vorbringensteile und Ereignisse im Herkunftsstaat die zentrale Wichtigkeit für die Ausreisemotivation bilden.
Gleich verhält es sich mit dem Themenkreis der an die Antragstellerin herangetragenen Eheschließung: Vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezog sich die Antragstellerin offensichtlich ganz allgemein darauf, dass Mitglieder der Al Shabaab von Haus zu Haus gingen und junge Mädchen suchen würden, um sie dann mit Al Shabaab-Männern zu verheiraten. Gänzlich nicht in Konkretisierung der diesbezüglichen Angaben führte die Antragstellerin vor dem Bundesamt sohin aus, konkret von einem bestimmten Al Shabaab-Mitglied im Rahmen einer Anhaltung aufgefordert worden zu sein, seine Frau zu werden und knüpfte sie daran weitere Ereignisse.
Zusammenfassend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Antragstellerin bei tatsächlichem Erleben einer mehrfachen mehrtätigen bzw. längeren Inhaftierung oder Anhaltung durch die Al Shabaab diese zentral wichtigen und dramatischen Ereignisse bereits im Rahmen der Ersteinvernahme andeutungsweise erwähnt hätte, um ihr Vorbringen zu stützen bzw. einen auch nur geringfügigen Anhaltspunkt für eine höchstpersönliche Betroffenheit zu liefern. Dem Vorbringen vor dem Bundesamt zu den genannten Themenkreisen war sohin aus diesem Blickwinkel die Glaubhaftigkeit zu versagen. Hinzu tritt zentral, dass die Antragstellerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gänzlich nicht in der Lage war zu ihrem nunmehr in die Tiefe gehenden Vorbringen typische Realkennzeichen einer Aussage beizufügen, wie etwa die Darlegung einer subjektiven Erlebnissicht, innerer Vorgänge wie Gefühle, Angst etc. oder auch die Darlegung von Interaktionen zwischen den handelnden Personen der einzelnen Handlungskreise sowie allenfalls eine genaue Beschreibung von Einzelheiten. Insgesamt betrachtet führte die Antragstellerin eine persönliche Betroffenheit bzw. eine jeweilige Anhaltung auf Grund von Verletzung von Bekleidungsvorschriften ins Treffen, ohne jedoch auch nur irgend einen Hinweis auf eine wirkliche höchstpersönliche Betroffenheit bzw. auf ein Eigenerleben zu liefern. Zu keinem Zeitpunkt der niederschriftlichen Aussagen vermochte die Antragstellerin die von ihr dargetanen Ereignisse in ein zeitliches bzw. örtliches Kontinuum zu stellen und sohin den Eindruck von Eigenerleben zu vermitteln. Insbesondere wäre von der Antragstellerin zu erwarten gewesen, zu dem dramatischen Themenkreis der an sie herangetragenen Verheiratung mit einem Al Shabaab-Mitglied und der diesbezüglichen Vorgänge um das Aushandeln der Freilassung weitere persönliche Details oder eine persönliche Sichtweise oder ein subjektives Lagebild zu offenbaren, was die Antragstellerin gänzlich schuldig blieb. So kollidiert der Aufnahme der Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ist festzuhalten, dass die Ersteinvernahme im Beisein einer sprachkundigen Person für die Sprache Somali stattgefunden hat, sowie sind im aufgenommenen Protokoll keinerlei Brüche bzw. störende Sinnzusammenhänge entnehmbar. Die angesprochene Unrichtigkeit im Protokoll ergibt sich offensichtlich aus einem Schreibfehler, ohne dass hierdurch der niedergelegten Aussage der Sinn genommen wäre.
Am Ende der Einvernahme wurde das Vorbringen der Antragstellerin rückübersetzt und bestätigte sie auch zentral die Richtigkeit der Angaben zu ihren Fluchtgründen jeweils Seite für Seite mit ihrer Unterschrift.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vermochte die Antragstellerin keinerlei individuell-konkreten Indizien für eine Andersbewertung ihres Vorbringens ins Treffen zu führen bzw. ließ sie es auch hier vermissen konkrete persönliche Bezüge zu ihrem abstrakt gehaltenen Vorbringen herzustellen.
Zusammengefasst verhält die Gegenüberstellung der Angaben beider Einvernahmen sowie insbesondere auch die Analyse der umfassenden Angaben vor dem Bundesasylamt zu dem Schluss, dass sich die Antragstellerin im Rahmen der Ersteinvernahme lediglich auf allgemeine Verhältnisse im Herkunftsort bzw. Herkunftsstaat bezogen hat, wo hingegen sie sich in Abkehr dessen vor dem Bundesasylamt auf subjektive Erlebnisse bezogen hat, in welchen sie sich jedoch gänzlich unfähig zeigte konkrete subjektive Anknüpfungspunkte sowie Hinweise für ein tatsächliches Eigenerleben der angesprochenen Sachverhaltskreise zu bieten.
Dem Vorbringen zu individuellen Verfolgungsgründen war sohin die Glaubhaftigkeit zu versagen.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.4. Die Beschwerdeführerin hat gemäß den Feststellungen keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat zu erwarten. Sie hat sich glaubhafterweise in ihrem Vorbringen nur auf Umstände bezogen, die allenfalls zum Zeitpunkt vor ihrer Ausreise generell weite Teile der Bevölkerung betroffen haben und war nicht in der Lage darüber hinausgehende individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen geltend zu machen.
Dass die Antragstellerin zum vormaligen Zeitpunkt bereits vielfach und massiv ins Blickfeld der Al Shabaab-Milizen geraten wäre, konnte sie durch ihr Vorbringen bei gegebener Beweiswürdigung nicht glaubhaft darlegen, weshalb nicht erkannt werden kann, dass sie bei Rückkehr einem erhöhten Verfolgungsrisiko gegenüber anderen somalischen Bürgern ausgesetzt wäre.
Die allgemeine Menschenrechtslage bzw. die allgemeine Situation im Herkunftsstaat wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt.
In dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.