W134 2100489-2•BVwG W134 2100489-2
W134 2100489-2Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2015
Dienstleistungsauftrag, Eignung, Gewerbeberechtigung, Kalkulation,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Nachvollziehbarkeit,<br/>Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Pauschalgebührenersatz,<br/>Plausibilität, Vergabeverfahren, vertiefte Angebotsprüfung
W134 2100489-2/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Mag. Gabriele Lukassen als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Kurt Lang als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Organisation und Durchführung von Euro-Touren und -Tagen" der Auftraggeberin Oesterreichische Nationalbank, Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, vertreten durch die XXXX, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft XXXX, vom 09.02.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag "das Bundesvergabeamt (sic!) möge die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Bieterin XXXX für nichtig erklären" wird gemäß § 312 BVergG 2006 abgewiesen.
II. Der Antrag "das Bundesvergabeamt (sic!) möge aussprechen, dass die Auftraggeberin schuldig ist, die von den einschreitenden Antragstellern für den gegenständlichen Antrag auf Nachprüfung sowie den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von Euro 3078 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen" wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 09.02.2015, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.01.2015, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Ausgeschrieben sei die Erbringung von Leistungen im Bereich Organisation und Durchführung der Euro-Info-Tour sowie der Euro-Kids-Tour, der Euro-Shop Tour und optionaler Einzelstops. Angefochten werde die am 30.01.2015 den Antragstellern per Telefax bekannt gemachte Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Bestbieterin XXXX (kurz "XXXX" genannt).
Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung gab die Antragstellerin zusammengefasst folgendes an:
Mangelnde Eignung der XXXX: Die XXXX sei nicht geeignet, da sie über keine ausreichende Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Arbeitskräfteüberlassung verfüge.
Fehlende Plausibilität der Preiszusammensetzung: Die Preisdifferenz zwischen den beiden bestgereihten Angeboten betrage knapp 28 %, weshalb die Auftraggeberin jedenfalls zur vergaberechtskonformen Durchführung einer Preisangemessenheitsprüfung verpflichtet gewesen wäre. Bei rechnerischem Abzug der von der Auftraggeberin bereits in der Ausschreibungsunterlage vorgegebenen Fixkosten verschärfe sich die Abweichung auf rund 43 % des von der XXXX angebotenen Preises. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass bei objektiver Beurteilung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung der von XXXX angebotene Gesamtpreis weder plausibel zusammengesetzt sei noch sich betriebswirtschaftlich erklären lasse. Das Ausmaß der Unterdeckung sei derartig, dass der zu erwartende Verlust auch unter Berücksichtigung der bekannt sinkenden Margen der Branche, unvertretbare existenzbedrohliche Ausmaße annehme. Bei vergaberechtskonformer Prüfung hätte die Auftraggeberin das Angebot der XXXX gemäß § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 ausscheiden müssen.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 11.02.2015 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Oesterreichische Nationalbank sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich der in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 30.09.2014, in der EU am 02.10.2014 und die Zuschlagsentscheidung am 30.01.2015 per Fax erfolgt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2015, W 134 2100489-1/2E, wurde der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 17.02.2015 brachte diese im Wesentlichen vor, dass im ausschreibungsgegenständlichen Fall keine Arbeitskräfteüberlassung des Auftragnehmers vorliege, da dem Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mit seinem Personal autonom von der Auftraggeberin obliegen würden. Bei der Organisation und Durchführung der gegenständlichen Touren handle es sich vielmehr um typische Kommunikationsdienstleistungen von Werbe-, PR- und Event-Agenturen, für die keine Befugnis gemäß § 94 Z. 72 i.V.m. § 135 GewO erforderlich sei. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin sei daher jedenfalls befugt, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Zur behaupteten fehlenden Plausibilität der Preiszusammensetzung im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wurde von der Auftraggeberin festgehalten, dass die Auftraggeberin eine vergaberechtskonforme vertiefte Angebotsprüfung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt habe. Die Plausibilität der angebotenen Preise sowie die Kalkulation der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin seien durch die Auftraggeberin eingehend geprüft worden. Bei der Preisplausibilität müsse entsprechend der Judikatur des VwGH nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur grob geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen könne. Dies sei jedenfalls erfolgt. Die vertiefte Angebotsprüfung der Auftraggeberin habe zum Ergebnis, dass die angebotenen Preise plausibel, d.h. betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien und die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kostendeckend erfolgt sei.
Mit Schreiben der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vom 18.02.2015 hat diese begründete Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag erhoben.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 09.03.2015 sowie mit Schreiben der Auftraggeberin vom 11.03.2015 haben diese weitere Stellungnahme abgegeben.
Am 12.03.2015 hat darüber im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei wurde von den Parteien unter anderem folgendes angegeben:
"Die Antragstellerin übergibt die Beilage "Durchschnittliche Stundenkosten Org. Aktivtag" welche sie handschriftlich in der Pause angefertigt hat und welche der Auftraggeberin zur Einsicht übergeben wird.
XXXX: Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Antragstellerin 386 Stunden für die Teilnahme an dieser Ausschreibung in ihre Preise einkalkuliert hat und damit die Angebotskosten, da die ausgeschriebenen Leistungen für mehrere Jahre vergeben werden mehrfach vergütet erhalten würde. Eine solche Kalkulation ist unplausibel und erfüllt den Tatbestand des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006. Der Antragstellerin mangelt es daher an der Antragslegitimation zur Nichtigerklärung der zugunsten der mitbeteiligten Partei ergangenen Zuschlagsentscheidung. Es wird beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Im Übrigen zeigt die von der Antragstellerin dargestellte Kalkulation, dass die von ihr unterstellten Prämissen unzutreffend sind.
XXXX: Das Vorbringen ist unrichtig. Sowohl die Beilage 5 als auch die heute erstellte Beilage "Durchschnittliche Stundenkosten" weisen ausdrücklich drauf hin, dass die Kosten für die Aufwände an der Beteiligung der Ausschreibung mit einem Halbsatz in die Kalkulation eingeflossen sind und damit für den in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Leistungszeitraum korrekt aufgeteilt worden sind. Im Gegensatz zur unrichtigen Ansicht der Auftraggeberin werden diese Kosten somit nicht mehrfach ins Verdienen gebracht. Die behauptete mangelnde Plausibilität ist tatsächlich nicht gegeben, es liegt kein Anwendungsbereich des § 129 Abs. 1 Z 3 vor.
XXXX: Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Pkt. 1.5. der Ausschreibungsunterlage, wonach eine Gesamtlaufzeit von bis zu 4 Jahren möglich ist. Daher ist die Preisgestaltung der Antragstellerin spekulativ, weil die von ihr angeführten Aufwände mehrfach vergütet werden. Im Übrigen waren diese Aufwände nicht in dieser und in keiner anderen Position zu kalkulieren, weshalb die Preisgestaltung nicht den Ausschreibungsunterlagen entspricht, weshalb auch der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z 7 verwirklicht ist.
Der VR weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie möglicherweise aus den oben von der Auftraggeberin Gründen auszuscheiden gewesen wäre und eröffnet die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen.
XXXX: Als ordentlicher Kaufmann habe ich die Verpflichtung Ausschreibungsaufwände in der Kalkulation zu berücksichtigen und zwar für den Vertragszeitraum der bei Zuschlag auch zum Tragen kommt.
Der VR weist die Antragstellerin auf Pkt. 2.10 der Ausschreibungsunterlage hin.
XXXX: Pkt. 2.10 der Ausschreibungsunterlage ist mir bekannt, ändert aber nichts daran, dass ich diese Aufwände mit den Projekten die zugeschlagen werden, auch verdienen muss. Wenn nicht zugeschlagen wird, ist das mein Risiko und mit keinem Aufwandersatz verbunden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Oesterreichische Nationalbank hat einen Dienstleistungsauftrag betreffend die Organisation und Durchführung von Euro-Touren und -Tagen im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 30.09.2014, in der EU am 02.10.2014 erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung ist am 30.01.2015 per Fax zugunsten der XXXX ergangen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 11.02.2015).
Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlage lautet:
"2.10 Aufwendungen des Bieters
Sämtliche dem Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens erwachsende Kosten, insbesondere Kosten für die Erstellung des Angebots einschließlich der dafür notwendigen Vorarbeiten, für Teststellungen oder Aufklärungsgespräche, sind vom Bieter selbst zu tragen. Eine Vergütung durch den AG erfolgt nicht." (Ausschreibungsunterlage)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
Die Ausschreibungsunterlagen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024).
3. a) Zum Nachprüfungsantrag (Spruchpunkt A) I.):
3. a) 1) Zur Befugnis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin:
Die Antragstellerin hat zusammengefasst vorgebracht, der in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin mangle es an der Befugnis, da sie über keine ausreichende Gewerbeberechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Arbeitskräfteüberlassung verfüge.
Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfügt über aufrechte Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Werbeagentur", "PR-Berater" und "Organisation von öffentlichen Veranstaltungen" (siehe Beilage ./B zum Schreiben der Auftraggeberin vom 17.02.2015).
Die §§ 3 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, lauten:
§ 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4) Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.
§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
Die Erläuterungen zum AÜG lauten auszugsweise (ErläutRV 450 BlgNR XVII. GP 17):
"Der Abschluß von Werkverträgen soll, soweit er nicht mißbräuchlich zur Umgehung der Ziele der vorgesehenen Regelung erfolgt, keinesfalls erschwert oder verhindert werden. Die im Rahmen von Werkverträgen übliche Verwendung von Erfüllungsgehilfen stellt grundsätzlich keine Überlassung von Arbeitskräften dar. So wird etwa die Gestaltung von Werbe-und Infoständen oder von Auslagen in der Regel nicht als Überlassung zu werten sein, sondern als "echter" Werkvertrag. Allen Versuchen, durch den Abschluß eines Werkvertrages die für die Überlassung von Arbeitskräften geltenden gesetzlichen Schranken zu umgehen, soll jedoch vorgebeugt werden."
Gemäß Punkt 4.2 der Ausschreibungsunterlagen sind vom Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
1. Die Organisation der Touren und dabei insbesondere die Gesamtkoordination, das Branding des Busses, Locationchecks inklusive Kommunikation mit den Behörden, Dokumentation und Lieferung täglicher Auswertungen.
2. Die Medienarbeit und dabei insbesondere die Vorbereitung der Schaltungen (Kontakt zu Medien, inhaltliche und grafische Gestaltung; Planung des Schaltmanagements gemeinsam mit der zuständigen Medienagentur des AG).
3. Die Zurverfügungstellung des Teams und dabei insbesondere die Auswahl und Zurverfügungstellung von Busfahrern, die Organisation von, Mithilfe bei und Teilnahme an Schulungstagen, die Organisation vom An- und Abreisen des Teams.
4. Die Unterbringung des Teams.
Die Ausschreibungsunterlagen zeigen, dass der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen mit seinem Personal autonom von der Auftraggeberin zu erbringen hat. Dabei wird das Personal des Auftragnehmers nicht in den Betrieb und die Organisationsstruktur der Auftraggeberin eingegliedert. Auch ist den Ausschreibungsunterlagen keine Unterordnung des Personals des Auftragnehmers unter die Weisungsbefugnis der Auftraggeberin zu entnehmen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, § 135 Rz 1). Für den gegenständlichen Auftrag ist daher eine Befugnis gemäß § 94 Z 72 iVm. § 135 GewO nicht erforderlich, da hier eine im Rahmen von Werkverträgen übliche Verwendung von Erfüllungsgehilfen, die grundsätzlich keine Überlassung von Arbeitskräften darstellt, vorliegt (vgl. ErläutRV 450 BlgNR XVII. GP 17, welche sich auf ähnliche Tätigkeiten nämlich auf die Gestaltung von Werbe- und Infoständen beziehen). Vielmehr sind die oben genannten Gewerbeberechtigungen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin für die Ausführung des gegenständlichen Auftrages ausreichend.
3. a) 2) Zur vertieften Angebotsprüfung:
Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass der angebotene Gesamtpreis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin weder plausibel zusammengesetzt noch betriebswirtschaftlich erklärbar sei.
§ 125 BVergG 2006 lautet auszugsweise:
§ 125. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die
ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(3) Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs. 4 aufweisen, oder
3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(4) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind;
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;
3. die gemäß § 97 Abs. 3 Z 3 geforderte oder vom Bieter gemäß § 109 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
Das Erkenntnis des VwGH vom 29. März 2006, 2003/04/0181, lautet auszugsweise:
"Im Rahmen des Vergabekontrollverfahrens ist in einem Fall wie dem vorliegenden von der Behörde nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist, vielmehr ist von der Behörde - ebenso wie vom Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in den Z 1 bis 3 des § 93 Abs. 4 BVergG [Anm.: nunmehr § 125 Abs. 4 BVergG 2006] genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt (vgl. § 98 Z 3 BVergG [Anm.: nunmehr § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006]), muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/04/0032)."
Die von der Auftraggeberin in nachvollziehbarer Weise durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung, welche auch dem Vergabeakt beiliegt, hatte zum Ergebnis, dass die angebotenen Preise plausibel, d.h. betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sind und die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kostendeckend erfolgte. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Parteien geprüft, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen aufgrund ausreichend detaillierter Unterlagen von der Auftraggeberin geprüft worden ist. Dies konnte bejaht werden und wurde auch von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen.
Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der auch der Auftraggeberin zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit unter Zugrundelegung der Kriterien des § 125 Abs. 4 BVergG 2006 geprüft. Insbesondere wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass bei der Position "Organisation eines Aktivtages" der Stundengesamtaufwand der Antragstellerin erheblich größer berechnet ist als der Stundengesamtaufwand den die Auftraggeberin bei der vertieften Angebotsprüfung des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin für nötig erachtet. Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung, um die erheblich unterschiedlichen Preise in dieser Position zwischen dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin zu untersuchen, die Antragstellerin ersucht, dem Senat ihre Kalkulationsgrundlagen für diese Position darzulegen. Dabei zeigte sich, dass die Antragstellerin entgegen Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlage 386 Stunden für die Teilnahme an dieser Ausschreibung in ihre Preise einkalkuliert hat und damit die Angebotskosten, da die ausgeschriebenen Leistungen für mehrere Jahre vergeben werden, mehrfach vergütet erhalten würde. Wenn die Antragstellerin somit Kosten in diesen Positionspreis einrechnet, die sie entsprechend den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht einrechnen hätte dürfen verwundert es nicht, wenn der Positionspreis der Antragstellerin über dem Positionspreis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin liegt. Die weitere Prüfung der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zeigte, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Gegensatz zur Antragstellerin offenbar einen geringeren Arbeitsaufwand bei der Medienarbeit die in Punkt 4.2.1.2 der Ausschreibungsunterlage genannt ist, kalkuliert hat, wobei in der Ausschreibungsunterlage der Aufwand dafür nicht genau vorgegeben, sondern aufgrund der Erfahrungen der Bieter einzuschätzen ist. Insgesamt zeigte sich bei der mündlichen Verhandlung, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und die darüber durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung der Auftraggeberin betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist, wobei im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht die gesamte Kalkulation der Bieter minutiös nachvollzogen wurde, sondern nur grob geprüft wurde, ob ein seriöses Unternehmen die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin entgegen Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlage 386 Stunden für die Teilnahme an diese Ausschreibung in ihre Preise einkalkuliert hat und daher das Angebot der Antragstellerin als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechend gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre.
Gemäß den Ausschreibungsunterlagen Punkt 1.5 ist die Leistung voraussichtlich von April 2015 bis März 2017 zu erbringen, wobei die Auftraggeberin berechtigt ist, den Vertrag jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren zu verlängern. Daher ist die (unzulässige) Einrechnung der oben genannten Kosten für die Teilnahme an dieser Ausschreibung durch die Antragstellerin auch spekulativ, weil die von ihr angeführten Aufwände mehrfach (nämlich für jedes Jahr) vergütet würden. Deshalb wäre das Angebot der Antragstellerin auch wegen spekulativer Preisgestaltung gemäß § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
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