W170 2015047-1•BVwG W170 2015047-1
W170 2015047-1Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, gesamte Staatsgebiet,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung
W170 2015047-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.03.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 1028482301/14880027, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und nach Zulassung des Verfahrens offenbar am 20.8.2014 am 5.11.2014 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Im Wesentlichen gab der XXXX geborene Beschwerdeführer im Rahmen des Administrativverfahrens an, dass er Syrien im November 2012 verlassen und in Folge in Jordanien gelebt habe. Syrien habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges und weil er auf dem Weg zur Arbeit an Straßensperren immer wieder schikaniert - er stamme aus einem oppositionellen Dorf - worden sei, verlassen. Auch sei der Bruder des Beschwerdeführers desertiert und sei immer wieder beim Beschwerdeführer gesucht worden; dabei sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Hinsichtlich seines Militärdienstes gab der Beschwerdeführer an, Panzerfahrer gewesen zu sein.
Im Administrativverfahren wurden folgende Beweismittel vorgelegt:
ein syrischer Reisepass, lautend auf den Beschwerdeführer;
ein syrischer Personalausweis, lautend auf den Beschwerdeführer;
ein syrischer Führerschein, lautend auf den Beschwerdeführer;
ein syrisches Militärdienstbuch, lautend auf den Beschwerdeführer laut dem der Beschwerdeführer von 10.9.2000 bis zum 10.3.2003 seinen Wehrdienst abgeleistet habe und
ein syrisches Familienbuch.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.11.2014, erlassen am 21.11.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen Syriens zwar glaubhaft aber nicht asylrelevant wären. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Krieges verlassen und werde in Syrien nicht asylrelevant verfolgt. Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen Lage subsidiärer Schutz zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 19.11.2014, Gz. 14-1028482301/ 14880027/BMI-BFA_NOE_RD, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 28.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es die Behörde als nicht glaubhaft angesehen habe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Herkunft aus einem oppositionellen Ort bzw. der Fahnenflucht seines Bruders verfolgt werde. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer schon auf Grund seines Auslandsaufenthaltes eine asylrelevante Verfolgung in Syrien, da man ihm auch deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werde. Schließlich drohe dem Beschwerdeführer als ausgebildeten Panzerfahrer, in die Armee eingezogen zu werden, was im Hinblick auf die Situation in Syrien eine asylrelevante Verfolgung darstelle.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 4.12.2014 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden Übersetzungen der vorgelegten Dokumente beigeschafft.
Mit Schriftsatz vom 14.1.2015 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines syrischen Einberufungsbefehls als Reservist samt DHL-Sendebestätigung sowie Fotos vor, auf denen dieser während einer offensichtlich in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstration in Wien 1. und vor der UNO-City zu sehen ist. Eine vom Bundesverwaltungsgericht beigeschaffte Übersetzung des Einberufungsbefehls ergab, dass dieser auf den Beschwerdeführer lautete und sich dieser bei einem näher bezeichneten syrischen Kriminalamt zu melden habe, um in den Reservedienst der syrischen Armee einzutreten.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 12.3.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - er gab an, regelmäßig an in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstrationen teilzunehmen und in einem in Bezug auf Syrien oppositionell-politischen Verein tätig zu sein - sowie die dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohende Einberufung zum Reservedienst bei der Armee thematisiert und legte der Beschwerdeführer weitere Fotos, auf denen dieser während einer offensichtlich in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstration in Wien 1. zu sehen ist, eine Bestätigung des genannten Vereines über die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie das Original des Einberufungsbefehles vor. Es wurden folgende Quellen zu Syrien in das Verfahren eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012);
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12;
Zugriff 7.12.2011;
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:
Zugriff 7.12.2011;
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:
http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;
Zugriff am 28.11.2012;
AI - Amnesty International: Amnesty Journal (Juni 2012): Operation
Freiheit:
http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit; Zugriff am 7.11.2012;
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.12.2013): Without a trace: enforced disappearances in Syria:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1388054337_thematicpaperedinsyria.pdf;
Zugriff am 21.2.2014;
UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;
Zugriff am 18.09.2013;
UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border Agency:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;
Zugriff am 13.11.2012;
BBC News (28.5.2012): Syria: The military, the militias and the spies: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-18241830; Zugriff am 18.2.2014;
HRW - Human Rights Watch (17.12.2013): Syria: Criminal Justice for Serious Crimes under International Law:
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf
http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine (negative) Strafregisterauskunft in Bezug auf den Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführt. Schließlich wurde am Ende der Verhandlung das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 13.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 21.11.2014 erlassen und die Beschwerde am 28.11.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
Zur politischen Tätigkeit:
Der Beschwerdeführer war in Syrien und ist in Österreich gegen das syrische Regime politisch tätig, da er in Syrien und Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und darüber hinaus noch in einem politischen Verein Mitglied ist.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.
Zum Wehrdienst:
Der Beschwerdeführer müsste im Falle seiner Rückkehr nach Syrien seinen Reservedienst beim syrischen Militär antreten; er wurde zu diesem Dienst bereits einberufen.
Im Falle der Ableistung dieses Dienstes besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer auch als Reservist gezwungen wäre, an völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen gegen die syrische Zivilbevölkerung mitzuwirken; im Falle der Weigerung würde dem Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe, allenfalls sogar die standrechtliche Erschießung drohen.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien durch staatliche Organe dem Wehrdienst zugeführt wird, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.
Asylausschluss- oder -endigungsgründe:
Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben und auf die vorgelegten Ausweise zu verweisen sowie hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die in der Verhandlung in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben, die vorgelegten Fotos sowie auf die Bestätigung des politischen Vereins zu verweisen. Hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ist auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu verweisen.
Hinsichtlich der Folgen der exilpolitischen Tätigkeit ist auf folgende in der Verhandlung dargestellte und unwidersprochen gebliebene Ausführungen, die sich auf die zitierten Quellen stützen, zu verweisen:
Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien seinen Militärdienst antreten müsste, ist auf den vorgelegten Einberufungsbefehl sowie auf folgende Überlegungen, die in der Verhandlung vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde und aus denen sich auch die Folgen der Weigerung der Ableistung des Reservedienstes ergeben, zu verweisen:
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. (UK 11.09.2013)
Eine Befreiung ist aus gesundheitlichen Gründen möglich. Wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt hat und Männer, die älter als 45 Jahre sind, können sich vom Militärdienst freikaufen. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)
Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013) Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. (HRW 17.12.2013) Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z.B. für ein Massaker verantwortlich ist. (BBC News 28.5.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012)
Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013) Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird.
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr der Verfolgung wegen seiner (exil-)politischen Tätigkeit bzw. die Gefahr der Zuführung zum Reservedienst für den Beschwerdeführer insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien oder Abschiebung nach Syrien intensiv überprüft hat und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über den Beschwerdeführer gesammelt haben, mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Hinweise auf Asylausschluss- oder -endigungsgründe haben finden lassen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
3. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer politischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden.
4. Darüber hinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung; eine solche Situation liegt nach den obigen Feststellungen vor.
5. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Gleiches gilt für die Asylrelevanz hinsichtlich des Dienstes als Reservist (siehe die oben zitierte Judikatur). Daher ist die Revision unzulässig.
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