W226 2015706-1•BVwG W226 2015706-1
W226 2015706-1Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2015
Aufenthaltsrecht, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessensabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung, Versorgungslage
W226 2015706-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. 831104503-2361522 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte am 30.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er sogleich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Bei der Datenaufnahme führte er aus, standesamtlich verheiratet zu sein. Er habe die Grundschule in XXXX absolviert und die Universität besucht.
Sein Vater und seine Schwester würden sich in Dagestan aufhalten, seine Mutter sei bereits verstorben.
Er sei von XXXX mit dem Autobus Richtung Ukraine ausgereist. Die Ausreise sei legal erfolgt. Die Weiterreise - die Einreise in die EU und nach Österreich - sei illegal erfolgt. Sein russischer Auslandsreisepass befinde sich zuhause. Er sei schlepperunterstützt mittels PKW gereist.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte er einen Cousin XXXX an, der im zweiten Tschetschenienkrieg als Widerstandskämpfer gegen die Russen und Tschetschenen gekämpft habe. Im Jahr 2006 oder 2007 habe dieser Cousin beim Beschwerdeführer zuhause gewohnt. Im selben Jahr sei der Beschwerdeführer deswegen von der Polizei verhaftet worden. Er sei ca. ein Monat lang eingesperrt und sehr stark geschlagen worden. Auch sei er regelmäßig verhört worden. Man habe unbedingt den Aufenthalt seines Cousins in Erfahrung bringen wollen. Nachdem er krank geworden sei, hätte man ihn nach ca. einem Monat entlassen. Danach seien sie ca. fünf bis sechs Mal zu ihm gekommen und hätten ihm Ladungen zur Polizei gebracht. Das letzte Mal seien sie im Juni 2013 bei ihm gewesen.
Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen, mit seiner Frau seine Heimat zu verlassen. Er habe seine Frau im Jahr 2013 geheiratet. Sie wisse nichts von seinen Fluchtgründen und habe auch keine eigenen Fluchtgründe. Sie solle lediglich mit ihm zusammenleben.
Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Auf einen Eurodac-Treffer aus dem Jahr 2008 angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, dort für ca. sechs Monate aufhältig gewesen zu sein. In Frankreich habe er nicht bleiben dürfen und wolle er auch nicht dorthin.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von der Polizei umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass vor.
Seine mit ihm am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereiste Ehefrau XXXX geboren und ebenso Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan, stellte wie der Beschwerdeführer am 30.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau erklärte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und auch die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht zu kennen. Sie kehrte laut vorliegender Ausreisebestätigung von IOM vom 25.08.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe ohne eine Entscheidung im Asylverfahren abzuwarten, am 18.08.2014 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
Nach Durchführung von Dublin-Konsultationen mit Frankreich hat sich keine Zuständigkeit dieses Staates zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben.
Im Akt liegen Unterlagen über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im LK XXXX Pulmologie vom 08.08.2013 ein, wonach sich ein Verdacht auf Tuberkulose nicht bestätigt hat.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.05.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, befragt, wo er auf Nachfrage bestätigte, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen.
Er erklärte, seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und halte er diese aufrecht. Er könne keine weiteren Dokumente oder sonstigen Beweismittel vorlegen.
Bis zur Ausreise habe er an seiner Wohnadresse in XXXX gelebt.
Befragt, ob er gerichtlich verurteilt, straffällig oder in Haft gewesen sei, meinte er, dass er von zuhause von Leuten in Militäruniformen wegen seinem Cousin mitgenommen worden sei. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er ca. ein Monat lang festgehalten und nach dem Aufenthaltsort und den Kontakten seines Cousins gefragt worden sei.
Zum Grund für die Antragstellung befragt, meinte der Beschwerdeführer, im Herkunftsstaat nicht in Ruhe gelassen worden zu sein. Er sei im Jahr 2007 von Angehörigen des Militärs mitgenommen worden. Nach Aufforderung dies im Detail zu schildern, erklärte er, dass in den Morgenstunden sein Hund zu bellen begonnen habe. Er habe dann damit aufgehört und habe sich später herausgestellt, dass der Hund getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei hinausgegangen und habe mehrere Personen im Hof gesehen. Zwei Personen seien schon vor der Tür gestanden und hätten ihm die Arme auf den Rücken gedreht. Er sei in einem Auto zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Es habe sich um einen Keller eines alten nicht fertiggestellten Hauses gehandelt. Dort sei er geschlagen, gefoltert und befragt worden. Ihm seien viele Fragen zu seinem Cousin gestellt worden. Er habe diese Fragen beantwortet, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Er sei gefragt worden, wo sich sein Cousin aufhalte und mit welchen Personen dieser Kontakt gehabt habe. Er habe sich Angaben ausgedacht, um nicht gefoltert zu werden. Er könne sich nicht mehr konkret an seine Angaben erinnern. Er habe jedoch nichts Wichtiges erzählt, weshalb er gefoltert worden sei. Sein Cousin habe ihm im Übrigen über dessen Tätigkeit nichts mitgeteilt, damit er für den Fall einer Festnahme nichts erzählen könne. Dem Beschwerdeführer seien auch Fotos und Telefonnummern vorgehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er diese kenne. Er habe diese nicht gekannt, habe jedoch aufgrund der Schmerzen behauptet, die Leute auf den Fotos gesehen zu haben. Nachdem er jedoch keine weiterführenden Informationen liefern habe können, sei er wieder gefoltert worden.
Er habe sichtbare Verletzungsmerkmale am Rücken. Er sei auch mit einer mit Wasser gefüllten Flasche auf den Kopf geschlagen worden.
Sein Cousin heiße XXXX. Welche Position dieser innerhalb der tschetschenischen Kämpfer einnehme, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Cousin sei nicht lange im Wald gewesen, sondern wieder nachhause zurückgekehrt. Sein Cousin sei nicht mitgenommen worden. Dieser habe sich versteckt gehalten. Manchmal habe der Cousin den Beschwerdeführer besucht.
Letztlich sei der Beschwerdeführer über Bekannte seiner Eltern, die seinen Aufenthalt in Erfahrung gebracht hätten, gegen Lösegeld freigekauft worden.
Die Freilassung sei derart abgelaufen, dass vier uniformierte Personen inklusive Lenker ihn mit einem Auto an den Rand von XXXX gebracht hätten. Dort sei er von seinem Vater abgeholt und nachhause gebracht worden. Zuvor hätten Bekannte den Aufenthalt des Beschwerdeführers ermittelt. Nach der Freilassung bis zu seiner Ausreise habe er sich eine Zeit lang zuhause und danach bei verschiedenen Verwandten und Bekannten versteckt.
Befragt, ob sich danach noch etwas ereignet habe, wurde dies vom Beschwerdeführer verneint.
Er sei nach Frankreich geflüchtet, habe dort die Asylentscheidung jedoch nicht abgewartet, da er erfahren habe, dass Einzelpersonen keine Chance hätten.
In Frankreich habe er, um dort eine bessere Behandlung zu erhalten, eine tschetschenische Frau nach Ritus geheiratet, mit der er nur ein Monat lang zusammen gewesen sei. Sie hätten nämlich ein Kind haben müssen, um bessere Bedingungen zu erhalten. Er sei dann noch im Jahr 2008 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Nach seiner Rückkehr aus Frankreich habe er sich bis zur neuerlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei Verwandten und Bekannten versteckt.
Während dieser Zeit seien zivil gekleidete Personen einige Male zu seinem Elternhaus gekommen, was er von Nachbarn erfahren habe. Er habe nicht mehr zuhause gewohnt und sei auch nicht mehr aufgegriffen worden.
Sein Unterhalt sei bis zu deren Tod durch Hilfe seiner Mutter bestritten worden. Im Jahr 2012 sei diese an Krebs verstorben. Auch von seinem Vater sei ihm geholfen worden. Sein Vater lebe unverändert in XXXX. Dessen Haus sei in 20 Minuten vom Elternhaus zu erreichen. Im Elternhaus lebe niemand. Sein Vater habe Asthma und habe aufgrund der schlechten Luft beim Elternhaus (Autobahnnähe) von dort wegziehen müssen.
Die staatlichen Organe seien nicht bei seinen Eltern gewesen.
Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Seine nunmehrige Frau habe er in XXXX kennengelernt und nach einem Monat ca. im April 2013 standesamtlich geheiratet. Bei der Hochzeit seien nur sie beide anwesend gewesen. Eine Heiratsurkunde könne er derzeit nicht vorlegen, diese jedoch nachreichen.
Sein Heimatland habe er zuletzt im Jahr 2013 verlassen.
Auf nochmaligen Vorhalt verneinte der Beschwerdeführer, noch weitere Fluchtgründe zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen bezüglich seines Heimatlandes vorgehalten. Hiezu meinte er, dass sich die Situation verschlechtert habe. Es gebe viele Morde und Überfälle.
Seine Familienangehörigen würden sich unverändert im Herkunftsstaat aufhalten. Im Herkunftsstaat verfüge er lediglich über das Elternhaus. Sonst habe er kein Vermögen.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte er nicht von seinen Verwandten versorgt werden. Seine Mutter sei nicht mehr am Leben, sein Vater habe wieder geheiratet und werde ihn nicht unterstützen. Sein Vater habe ihn unterstützt, solange seine Mutter am Leben gewesen sei.
In der Vergangenheit habe er als LKW-Lenker gearbeitet. Er habe einen eigenen LKW gehabt, der jedoch verkauft worden sei, um seine Freilassung zu erwirken. Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei es gewohnt gewesen, selbständig zu arbeiten und arbeite nicht für andere Personen, weshalb er nicht für eine andere Person als LKW-Lenker arbeiten hätte können.
Er habe keine Verwandten oder sonstigen Personen im Bundesgebiet, zu denen er ein enges Verhältnis habe. Er habe bislang keinen Deutschkurs besucht, arbeite nicht und sei auch in keinem Verein tätig. Er helfe manchmal anderen Leuten.
Die russische Heiratsurkunde wurde am 07.05.2014 im Original vorgelegt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 21.11.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA festgestellt.
Festgestellt wurde weiters, dass er an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leide. Seiner Ehefrau sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Vielmehr habe diese am 18.08.2014 die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat in Anspruch genommen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm unter Zugrundelegung seines Vorbringens Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat drohe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden angehalten und misshandelt worden sei.
Es habe auch keine Bedrohungssituation für den Fall seiner Rückkehr festgestellt werden können. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in "Tschetschenien" und sei im Falle einer Rückkehr nach "Tschetschenien" von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.
Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zu Tschetschenien zugrunde gelegt.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm behaupteten Gründen eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können. Seinem Vorbringen mangle es an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Seine Ausführungen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA würden wesentlich voneinander abweichen.
Auch seine Schilderungen über seinen Aufenthalt in Frankreich seien fragwürdig, insbesondere in Bezug auf die Dauer.
Im Übrigen sei sein über Jahre währender unproblematischer Aufenthalt im Herkunftsstaat nach seiner Rückkehr aus Frankreich nicht plausibel. Er habe dort unterstützt von seiner Familie gelebt und sogar standesamtlich geheiratet, was nicht mit einer Suche durch die staatlichen Behörden nach ihm vereinbar sei.
Zumal er noch kurz vor der Ausreise Ladungen erhalten habe, sei auch nicht plausibel, weshalb er eine derart auffällige Form der Ausreise aus "Tschetschenien" gewählt habe.
Der Beschwerdeführer habe auch kein Interesse daran gezeigt, Beweismittel zu beschaffen, was im Lichte der behaupteten Existenz mehrerer Ladungen nicht nachvollziehbar sei.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden hätte können.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Die mit dem Beschwerdeführer gemeinsam eingereiste Ehefrau sei mittlerweile freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Mangels sonstiger familiärer/verwandtschaftlicher Beziehungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Der Beschwerdeführer weise auch kein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK auf, wovon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich auszugehen sei. Er sei illegal eingereist und lebe von der Grundversorgung. Im Gegensatz dazu verfüge der Beschwerdeführer über stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat. Er habe kein schutzwürdiges Privatleben in Österreich und sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht gekommen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 03.12.2014 Beschwerde erhoben, mit welcher dieser seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt. Der Beschwerdeführer habe ausführlich zu seinem Vorbringen Stellung genommen und sich auch zu Ermittlungen im Herkunftsstaat einverstanden erklärt. Falls für die belangte Behörde asylrelevante Fragen offen geblieben seien, wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Sein Vorbringen sei im Übrigen widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar.
Konkret habe es die belangte Behörde unterlassen, seinen Verletzungen am Rücken und Kopf entsprechende Bedeutung zuzumessen. Seitdem er am Kopf verletzt worden sei, habe er Gedächtnisprobleme und könne sich an viele Einzelheiten nur schwer erinnern.
Der Beschwerdeführer wies auch auf § 19 AsylG hin, der für die Erstbefragung festlege, dass diese sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Es könne ihm in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, dass er in der folgenden Einvernahme beim BFA sein Vorbringen weiter konkretisiert habe. Ein gravierender Widerspruch habe sich im Übrigen gar nicht ergeben.
Entgegen der Annahme des BFA sei es sehr wohl möglich, mehrere Jahre lang unerkannt im Herkunftsstaat zu leben, zumal er sich an unterschiedlichen Orten versteckt gehalten habe.
Er habe schließlich bei der Ausreise aus Dagestan Glück gehabt und sei nicht kontrolliert worden.
Der Beschwerdeführer verwies zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens auf allgemeine Berichte zum Herkunftsstaat, aus denen ersichtlich sei, dass Familienangehörige, die Verbindungen zu Rebellen haben würden, sehr gefährdet seien und mit Verfolgung zu rechnen hätten. Personen, die eine Beziehung zu Widerstandskämpfern hätten, seien besonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Dies gehöre im Nordkaukasus zum Alltag. Die in den zitierten Berichten beschriebene Verschlechterung der allgemeinen Situation lasse auch keine gute Prognose für eine Rückkehr nach "Tschetschenien" zu.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 03.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 5Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.
Der Beschwerdeführer legte keine Beweismittel vor.
Der zuständige Richter verlas und erörterte im Übrigen Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan. Der Beschwerdeführer verneinte, hiezu eine schriftliche Stellungnahme erstatten zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 831104503-2361522, beinhaltend die Erstbefragung am 30.07.2013 und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 06.05.2014, die Beschwerden vom 03.12.2014 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015, durch die im Verlauf des Asylverfahrens vorgelegten Unterlagen und Dokumente sowie schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus GVS und Strafregister, Einsichtnahme in den Asylakt seiner Ehefrau, Zl. 831104601-2361565, und Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
Länderberichte zu Dagestan aus Jänner 2014;
AUSWÄRTIGES AMT Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: August 2014) vom 15. Oktober 2014 sowie
ecoi.net - European Country of Origin Information Network, ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen vom 23.12.2014.
Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.
Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge des vorgelegten unbedenklichen Inlandspasses fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 30.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden, akut behandlungsbedürftigen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise Ende Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die Ehefrau, die mit dem Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist, ist am 18.08.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe ohne eine Entscheidung im Asylverfahren abzuwarten, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Es konnten keine intensiven familiären Beziehungen zu im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse besucht. Er lebt von der Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und hat auch sonst keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit vorgetragen.
Die Angehörigen des Beschwerdeführers halten sich im Herkunftsstaat auf.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderberichte zu Dagestan aus Jänner 2014
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in
Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und
Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, XXXX Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
AUSWÄRTIGES AMT Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: August 2014) vom 15. Oktober 2014
Zusammenfassung
I. Allgemeine politische Lage
Das zentral auf Präsident Putin ausgerichtete politische System hat sich nach Einhegung der Protestbewegung 2011/2012 weiter verfestigt. In der Duma verfügt die Kremlpartei "Einiges Russland" weiterhin über eine absolute Mehrheit. Mit der Bewegung "All-russische Volksfront" wurde zudem eine zweite, parallele Struktur der Machtvertikale geschaffen, mit der der Durchgriff der Staatsspitze bis in die untersten Entscheidungs-ebenen hinein gewährleistet wird.
Der nach Putins erneutem Amtsantritt am 7. Mai 2012 aufgebaute Druck auf die Oppo-sition und die kritische Zivilgesellschaft zunächst mittels einer Reihe von Gesetzen (u.a. Verschärfung des Demonstrationsrechts, NRO-Gesetzgebung über "Ausländische Agenten") und weiteren Maßnahmen (insbes. landesweite staatsanwaltschaftliche Über-prüfung von NRO und selektive Strafverfahren) hat Ende 2013 etwas nachgelassen. Die o.g. Gesetze bleiben aber in Kraft; weitere Einschränkungen von Freiheitsrechten (wie z.B. gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung sämtlicher elektronischer Kommunikations-daten an den russischen Geheimdienst) werden diskutiert.
Sowohl bei den im September 2012 als auch den im September 2013 durchgeführten Regionalwahlen führten Vorbehaltsregelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahl-recht in der Praxis Einschränkungen unterlag. Bei den Gouverneurs-, Regional- und Lokal-wahlen am 08.09.2013 gewannen landesweit überwiegend die vom Kreml favorisierten Kandidaten. Bei den Parlamentswahlen in den Regionen erzielte "Einiges Russland" komfortable Mehrheiten. Zwar galten diese Wahlen in einigen Regionen als die bisher freiesten und fairsten, sie entsprachen aber nicht überall westlichen Standards. Gerade außerhalb von Moskau gab es zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, allen voran den Einsatz von "Spoiler-Parteien", künstlich geschaffenen Doppelgängern, die Namen und Ikonografie etablierter Oppositionsparteien nachahmen und so Wähler verwirrten.
Politisch bleibt in der Praxis auf allen Ebenen ein autoritäres Machtverständnis bestehen, die Zentralisierungstendenzen werden durch die Verlagerung von Kompetenzen in die Präsidialadministration (Korruptionsbekämpfung, Wirtschaftsrat) weiter fortgesetzt. Aufrufe des Staatspräsidenten an die regionalen Verwaltungen, professioneller zu arbeiten, größere Responsivität gegenüber der Bevölkerung zu zeigen sowie auf andere Parteien, Bewegungen und lokale Oppositionelle zuzugehen, deuten darauf hin, dass die erreichte Zentralisierung auch im Kreml als problematische Entwicklung wahrgenommen werden könnte.
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.
2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nicht-kommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Präsident Medwedew zunächst etwas gelockert. Am 21.11.2012 traten jedoch wieder erhebliche Verschärfungen in Kraft, die den Druck auf solche NRO erhöhen, die sich politisch betätigen und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland. Diese müssen sich demnach als "ausländische Agenten" in einem eigens geschaffenen Verzeichnis registrieren lassen, bei jeder Publikation auf diesen Status hinweisen und unterliegen aufwändigen Berichts- und Rechenschaftspflichten. Nachdem praktisch keine Organisation hierzu bereit war, fand seit Februar 2013 eine Welle von Überprüfungen durch die Staatsanwaltschaft und andere Behörden statt, in deren Folge eine Reihe von widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen teilweise Geldstrafen gegen NRO und ihre Leiter verhängten, teilweise aber auch im Sinne der NRO ausfielen. Im April 2014 bestätigte das russ. Verfassungsgericht die wesentlichen Teile des Gesetzes. Am 27.5.2014 verabschiedete das russische Parlament eine Verschärfung des Gesetzes, so dass nun eine "Zwangsregistrierung" durch das russische Justizministerium möglich ist und in einigen Fällen auch bereits angeordnet wurde.
Als Reaktion auf den Magnitsky-Act der USA trat am 1. Januar 2013 zudem ein Gesetz in Kraft, das u.a. politisch tätigen NROs die Annahme von Unterstützung von US-Organisationen oder US-Staatsbürgern untersagt sowie russisch-amerikanischen Doppel-staatlern die politische Tätigkeit in Nichtregierungsorganisationen untersagt.
II. Asylrelevante Tatsachen
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngster Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:
Nach Ausschreitungen wie z.B. im Moskauer Stadtbezirk West-Birjuljowo (wo es nach der Tötung eines jungen Russen zu einer Eskalation fremdenfeindlicher Proteste kam) wurden die Überprüfungen bei Gastarbeitern verschärft. Dabei sollen teilweise Internierungen in Abschiebelagern allein aufgrund des Aussehens der Betroffenen erfolgt sein, ohne Prüfung des Aufenthaltsstatus oder der persönlichen Daten.
In der Staatsduma sind drei als systemnah geltende Oppositionsparteien vertreten: Kommunistische Partei (KPRF), Liberaldemokraten (LDPR) und die Partei Gerechtes Russland (SR).
Zwar wurde die Registrierung politischer Parteien durch Gesetzesänderungen vom Mai 2012 de jure erheblich erleichtert. Faktisch ist jedoch der Registrierungsprozess weiterhin anfällig für willkürliche Entscheidungen. Zudem bleibt die kremlkritische Opposition in anderer Form Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. So ist es der von dem bekannten Oppositionellen Aleksej Nawalny mit gegründeten "Partei des Fortschritts" (davor: Volksallianz) bislang trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, sich zu registrieren. Nawalny selbst ist wegen der gegen ihn verhängten Bewährungsstrafe bis auf weiteres nicht in der Lage, für Ämter zu kandidieren.
Ruft eine Partei nach Auffassung der Behörden (Justizministerium, Staatsanwaltschaft, Wahlkommission) zu extremistischen Tätigkeiten auf, kann der ganzen Parteiliste die Registrierung versagt werden. Zuweilen führt die weite Definition von "Extremismus" im speziellen "Extremismus-Gesetz" (Gesetz Nr. 114) und im russischen Strafgesetzbuch (§ 282) bei der Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten. Danach fallen unter "Extremismus" z.B. Handlungen, einschließlich der Verteilung von in diesem Sinne "extremistischen Materialien", die geeignet sein könnten, "Hass oder Feindseligkeit" gegen "soziale Gruppen" zu schüren. Im Bedarfsfall könnten so sogar staatliche Organe als "soziale Gruppe" betrachtet und damit Kritik als extremistische Handlung interpretiert werden, gegen die dann vorgegangen werden kann.
Am 14.02.2014 nahm die Staatsduma Änderungen in der föderalen Wahlgesetzgebung an. Sie beinhalten Auflagen (sog. Filter) für die Zulassung zur Wahl, welche die Teilnahme von neuen bzw. kleinen Parteien, ihren Direktkandidaten sowie von selbständig auftreten-den Kandidaten an den Staatsduma-Wahlen merklich erschweren.
Ein ähnliches Gesetz für regionale und lokale Wahlen ist in Vorbereitung.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:
Sie sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Opposition und kritische Vertreter der Zivilgesellschaft müssen bei Versammlungen mit erheblichen Restriktionen rechnen, während genehme Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen) jede Unterstützung erhalten. Auch hierbei kann die lose gefasste "Extremismus-Gesetzgebung" Willkür befördern. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Wiedereinführung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt, dessen Verwirklichung mit einer Geldstrafe von bis zu 5 Mio. RUB (ca. 125.000 EUR) oder Arbeitsdienst bis zu 480 Stunden geahndet werden kann.
Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt - obwohl Anwendungsfälle bisher nicht bekannt sind - zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NROs. Bereits solche üblichen Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden.
1.2.1. Auf Betreiben des Kreml wurden im Mai 2012 Gesetzesänderungen zur Verschärfung des Demonstrationsrechts auf den Weg gebracht, die am 9. Juni 2012 in Kraft traten. Inzwischen sind öffentliche Protestveranstaltungen in Russland ohne ausdrückliche Genehmigung der Behörden de facto nicht mehr möglich. Veranstaltungen können erst beworben werden, nachdem sie genehmigt wurden. Die Ordnungsstrafen für Verstöße gegen diese und andere Vorschriften des Versammlungsrechts wurden deutlich erhöht: mindestens 10.000 bis 300.000 Rubel ( 250-7.500 Euro) für natürliche Personen als Veranstalter oder als Teilnehmer und 50.000 bis 1 Mio. Rubel (1.250-25.000 Euro) für juristische Personen, ferner wurde als alternative Form der administrativen Bestrafung "gemeinnützige Arbeit" von 20-200 Stunden eingeführt. Als Grund für diese Neuregelungen nannte Präsident Putin seinerzeit die Aufgabe, Bürger und Gesellschaft vor Radikalismus zu schützen. Das Verfassungsgericht urteilte am 14. Februar 2013, dass einzelne Bestimmungen des neuen Gesetzes gegen die russische Verfassung verstießen und zurückgenommen werden müssten.
Zusammenstöße zwischen einigen Demonstranten und Sicherheitskräften bei einer Großdemonstration am 6. Mai 2012 auf dem Bolotnaja-Platz im Zentrum Moskaus nahmen die Behörden zum Anlass für die Verhängung monatelanger Untersuchungshaft und Strafverfolgung. Den Beschuldigten wird unter anderem "Teilnahme an Massenunruhen" sowie "Organisation von Massenunruhen" vorgeworfen. Elf Angeklagten wurden deswegen bereits zu Haftstrafen zwischen 2 und 4,5 Jahren verurteilt; ein weiterer wurde vom Strafgericht vorübergehend in psychiatrische Behandlung eingewiesen. Zwar wurde im Dezember 2013 eine Amnestie erlassen, die u.a. die "Teilnahme an Massenunruhen" betraf; die Strafverfolgung und Gerichtsverfahren gegen diejenigen Beschuldigten, die gleichzeitig "Gewalt gegen Polizisten" begangen haben sollen, werden aber fortgesetzt.
Im Mai 2013 war die von den Behörden als Demonstration eingestufte Veranstaltung "Gay Pride Moscow" - entgegen einem Urteil des EGMR und trotz ordnungsgemäßer Anmeldung - von den Moskauer Behörden erneut nicht genehmigt worden. Kundgebungen, für die nach Gesetzeswortlaut eigentlich kein Genehmigungsverfahren mehr vorgesehen ist, wurden für Vertreter von LGBT-Organisationen trotzdem mit vorgeschobenen Begründungen wie Restaurierungsarbeiten oder auch offen mit Verweis auf den Inhalt der Kundgebung und dem "Schutz von Kindern" untersagt.
Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) erfahren v.a. unabhängige und investigativ arbeitende Journalisten - besonders in den Regionen - immer wieder Restriktionen. Es kommt zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Seit 1992 sollen laut CPJ 56 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher.
Im jährlichen Ranking der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur Medienfreiheit in der Welt lag Russland 2013 desolat auf Position 148 (von insgesamt 180 Ländern).
Die nationalen Fernsehkanäle, die für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle sind, werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme / Formate sind bunt (mitunter gar schrill), politisch aber einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nord-kaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu.
Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russland" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs vertritt und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet).
Die praktisch nur von einem städtischen Publikum in begrenzter Reichweite konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein vergleichsweise breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unter-nehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Administrationen (Kreml, Regierung Gouverneure) stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden, jüngstes Beispiel dafür ist der unabhängige Pay-TV-Sender "Dozhd".
Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die wachsenden russischen Internetmedien. Durch kritische Internetberichterstattung werden auch staatlich gelenkte Medien unter Zug-zwang gesetzt. Seit Juni 2010 ist die Aufsichtsbehörde "Roskomnadsor" bevollmächtigt, Inhalte zu prüfen und Sanktionen zu verhängen. Durch eine Änderung des FSB-Gesetzes im Sommer 2010 wird dem Inlandsgeheimdienst die Möglichkeit gegeben, bei Verdacht auf z. B. "terroristische Handlungen", "prophylaktisch" gegen Internetaktivisten vorzugehen. Im November 2012 traten Regelungen in Kraft, die behördliche Eingriffe in die Internetfreiheit potentiell erleichtern. Mit dem (vorgeblichen) Argument des Kinder- und Jugendschutzes können danach Webinhalte oder sogar ganze Webseiten auf einfache behördliche Anordnung hin nicht nur beanstandet sondern auch gesperrt werden. Am 6.5.2014 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz, dem zufolge Blogger und Twitter-Seiten mit jeweils mehr als 3000 "followers" u. a. Registrierungspflichten unterliegen.
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zuge-hörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentral
asiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Für 2013 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2012: 18) und 173 Verletzte (2012: 171) durch gegen Minderheiten gerichtete Übergriffe.
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher haben sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden.
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Haupt-religionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen inner-halb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.
Nicht als Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Verbindung zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein.
1. 5 Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.
Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich.
Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Die Prozesse gegen die Teilnehmer der Bolotnaja-Proteste am 6. Mai 2013 sind ein deutliches Beispiel für eine einseitige Prozessführung, wobei die Rechte der Verteidigung praktisch durchgehend verletzt werden.
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.
Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewähr-leistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungs-zahlungen.
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt.
Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 27 Jahren. Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen.
Im Jahr 2013 wurden eine Reihe von Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitäts-steigerung des Wehrdienstes beschlossen. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern und Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt.
Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechts-verletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Auch von Seiten der NRO "Komitee der Soldatenmütter" liegen keine Meldungen vor. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiter-hin problematisch ist.
Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vor-gesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, steckt nach wie vor in einer Sackgasse. Anfang Dezember 2013 wurde nach einiger Verzögerung ein Gesetzentwurf in die Staatsduma eingebracht, der die Grund-lage der Arbeit dieser Behörde regeln soll.
Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr) abgeleistet werden.
Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind.
Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden.
Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, sind nicht nachweisbar. Nicht tatenlos, aber in der Verfolgung nicht immer konsequent reagiert der Staat auf homophobe, fremdenfeindliche oder antisemitische Straftaten.
3. Lage in verschiedenene Landesteilen im Einzelnen
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Föderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicheheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der seinerzeitige russische Menschen-rechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Auf-ständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden bei den anhalten-den Konflikten im Nordkaukasus 2013 mindestens 529 Menschen getötet. Unter den Opfern sollen mindestens 298 Aufständische, 127 Sicherheitskräfte und 104 Zivilisten gewesen sein. Damit ging die Zahl im Vergleich zu 2012 (700 Tote) merklich zurück, wenngleich die Zahl der getöteten Zivilisten angestiegen ist.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt.
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2013 in Tschetschenien 101 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 39 Tote.
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangs-unterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien.
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegen-gewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahn-linien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2013 in Dagestan mindestens 641 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 341 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollten. Stärker propagiert wurde ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Der neue Präsident Abdulatipow setzt hingegen im Kampf gegen Extremisten wieder verstärkt auf gewaltsame Aktionen von Sicherheitskräften, die zudem auch die Familienangehörigen von bewaffneten Untergrundkämpfern ins Visier nehmen. So wurden im Mai 2013 mehrere Häuser in Bujnaksk offenbar von Sicherheitskräften gesprengt.
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimat-region zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.
III. Menschenrechtslage
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechts-schutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der langjährige Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichts-wesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Seine Nachfolgerin, Ella Pamfilowa, hat sich nach Kritik des Föderationsrats am letzten Bericht Lukins gegen politische Einmischung in ihre Amtsführung verwahrt. Auch sie kündigte den Einsatz für die Rechte Gefangener als einen Schwerpunkt ihrer Arbeit an. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Auch nach dessen Erweiterung auf insgesamt 63 Mitglieder einschließlich kreml-naher Personen bleibt dieses Gremium eine der wenigen offiziellen Institutionen, die grundlegende Probleme und Einzelfälle ansprechen kann - mit allerdings begrenztem Einfluss. Im Lichte der anhaltenden Entwicklungen seit Mai 2012 sind die Hoffnungen auf eine spürbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland zurzeit gering.
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können.
Im Rahmen der völkerrechtswidrigen und in den Augen der Weltgemeinschaft unwirksamen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Im Bericht von Beobachtern der Vereinten Nationen vom 29.08.2014 werden den russischen Behörden bzw. den "Selbstverteidigungskräften" Einschüchterungen von Oppositionellen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten so-wie Angehöriger von Minderheiten vorgeworfen. Die Krimtataren und ihre Einrichtungen gerieten besonders häufig ins Visier der Polizei oder des FSB und würden Opfer von Razzien. Die Ukrainische Orthodoxe Kirche des Kiewer Patriarchats habe seit März vier von zwölf Kirchen schließen müssen und ihre Priester und Gläubigen berichteten über Belästigungen. Auch russische Menschenrechtsverteidiger bestätigten nach einer Reise auf die Krim zahlreiche Probleme, vor allem für Flüchtlinge und Angehörige religiöser und nationaler Minderheiten wie der Krimtataren. Gegner der Annexion seien in Einzelfällen gefoltert und getötet worden. Human Rights Watch hat über Fälle von Folter und Verschwinden Lassen berichtet. Das Menschenrechtszentrum Memorial hat auf Parallelen zum Nordkau-kasus hingewiesen.
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grund-rechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Ein-bindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völker-rechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechts-systems."
Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Folter ist gesetzlich verboten. Der bisherige Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisierte in seinem im Frühjahr 2013 veröffentlichten Jahresbericht erneut Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizei-gewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2012 Fälle von Folter dokumentiert.
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor.
Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der bisherige Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem Stimmungswandel.
Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktio-nen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern.
Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvoll-zugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.
Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogen-abhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten.
Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Straf-kolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre verlängert.
Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig.
Prominentester Fall in diesem Zusammenhang ist der Tod des Rechtsanwalts Sergei Magnitsky in einer Moskauer Untersuchungshaftanstalt am 16. November 2009. Allem Anschein nach wurden ihm lebensnotwendige Medikamente und medizinische Behandlung vorenthalten, um bestimmte Aussagen zu erpressen. Der Menschenrechtsrat beim russischen Präsidenten übergab dem damaligen Präsidenten Medwedew am 5. Juli 2011 einen unabhängigen Untersuchungsbericht zu dem Fall. Darin werden zuständige Amts-ärzte, insbesondere jedoch ermittelnde Beamte des Innenministeriums schwer belastet. Im einzigen Fall, in dem es daraufhin zu einem Gerichtsverfahren kam, wurde der beschuldigte für die Gesundheitsversorgung zuständige stellvertretende Gefängnisdirektor jedoch am 28.12.2012 freigesprochen. Gegen die leitende Gefängnisärztin aufgenommene Ermittlungen wurden im April 2012 wegen Verjährung eingestellt. Diese Präzedenzfälle scheinen zu verdeutlichen, dass auch bei schwerwiegendsten Folgen kaum Konsequenzen für die Verantwortlichen für die Gesundheit der Gefangenen drohen. Als der im Bolotnaja-Prozess angeklagte Sergej Kriwow im November 2013 nach 63-tägigem Hungerstreik dennoch für prozessfähig erklärt wurde und schließlich im Gerichtssaal bewusstlos zusammenbrach, verweigerte die Richterin dem vom Anwalt herbeigerufenen Notarzt den Zutritt zum Gerichtssaal.
In den Strafkolonien sind die Bedingungen insofern vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschada Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde.
5. Lage ausländischer Flüchtlinge
In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Ihre soziale und wirtschaftliche Lage ist schlecht, jedoch ist ihr Existenzminimum gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist nach Einschätzung des UNHCR unwahrscheinlich. Besorgniserregend sind jedoch Fälle, in denen v.a. Flüchtlinge aus Zentralasiatischen Staaten, die in Russland Zuflucht gesucht hatten, auf ungeklärte Weise zurück in ihre Heimatstaaten zurückgelangt sind, oft kurz nachdem sie aus russischer Abschiebehaft entlassen wurden.
Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken hatten bis zum 31. Dezember 2000 die Möglichkeit, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Während Armenier überwie-gend eingebürgert wurden, leben Afghanen, die diese Möglichkeit nicht hatten, meist trotz des jahrelangen Aufenthalts noch ohne Aufenthaltstitel in Russland. Die Russische Föderation bemüht sich mit Unterstützung des UNHCR um den Aufbau eines geordneten Asylverfahrens im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Möglich ist auch die Erlangung des Flüchtlingsstatus in Russland nach Maßgabe des russischen Flüchtlingsgesetzes Nr. 4528-1 vom 19.2.1993, was dann auch eine Abschie-bung in das Heimatland (jedenfalls in der Theorie) ausschließt. Über Anträge zur Anerkennung als Flüchtling befindet der für Flüchtlings- und Migrationsfragen zuständige Föderale Migrationsdienst. Anträge können lt. Gesetz in russischen Auslandsvertretungen, an der Grenze oder im Inland gestellt werden. Lt. Gesetz wird jemand als Flüchtling anerkannt, wenn die "vollständig begründete Befürchtung" besteht, dass er/sie Opfer von Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugungen werden könnte, und er/sie sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und dort keinen Schutz finden kann. Einzelheiten für politisches Asyl werden in einem Präsidialerlass Nr. 746 vom 21. Juli 1997 geregelt.
Problematisch ist die Lage von zur Abschiebung anstehenden Ausländern, insbesondere aus Zentralasien. Häufig bleiben sie bis zu einer Entscheidung unbefristet in Haft.
IV. Rückkehrfragen
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2012 etwa 10 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.
Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets.
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten.
Die Rückführung von russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation erfolgt auf dem Luftweg. Am 1. Juni 2007 trat zusammen mit dem Abkommen über Visa-Erleichterungen das Rückübernahmeabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union in Kraft. Das dazugehörige Durchführungsprotokoll zwischen Russland und Deutschland ist am 19. Juli 2011 unterzeichnet worden. Bereits vorher sind in beide Richtungen zahlreiche Rückübernahmen durchgeführt worden.
V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasus-republiken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Immer wieder werden auch bei der Botschaft Moskau gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z. B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heirats-urkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinanderset-zungen viele Archive zerstört wurden.
Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
Zustellungen von Gerichtsurteilen an Prozessbevollmächtigte bzw. Dritte sind in der Russischen Föderation möglich; es ist aber mit großer zeitlicher Verzögerung zu rechnen.
3. Feststellung der Staatsangehörigkeit
Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit eines mutmaßlich russischen Staatsangehörigen gibt es ein eingespieltes Verfahren im Rahmen von Rückübernahmeersuchen nach dem am 19.07.2011 unterzeichneten deutsch-russischen Durchführungsprotokoll zum Rücküber-nahmeabkommen zwischen der EU und Russland, innerhalb dessen die Staats-angehörigkeit vom Föderalen Migrationsdienst zügig geklärt werden kann.
4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 nach einer Veröffentlichung über Korruption im Umfeld von Wladimir Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.
ecoi.net - European Country of Origin Information Network, ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen vom 23.12.2014
Allgemeine Übersicht
Dagestan ist die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ungefähr drei Millionen (Jamestown Foundation, 31. Oktober 2012). Dagestan verfügt über eine 150 Kilometer lange Grenze mit Georgien, eine 315 Kilometer lange Grenze mit Aserbaidschan sowie über eine 530 Kilometer lange Küstenlinie am Kaspischen Meer, weshalb es sich um eine strategisch wichtige Republik für die Russische Föderation handelt (Jamestown Foundation, 28. Juni 2012).
Laut der International Crisis Group (ICG), einer unabhängigen, nicht profitorientierten Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, ist Dagestan die vielfältigste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012a, S. 3)
Religiöser Konflikt
Aus einem Bericht der unabhängigen Menschenrechtsgruppe Memorial, die mehr als 80 nationale und regionale Organisationen in sieben Staaten hat und sich unter anderem mit laufenden Menschenrechtsverletzungen in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion befasst, geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die SalafistInnen in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2)
Memorial erläutert, dass die SalafistInnen, die oftmals unkorrekt als WahhabitInnen bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite, ausgetragen. Gleichzeitig nahm der Druck auf die SalafistInnen von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf WahhabitInnen" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9)
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufis und SalafistInnen begonnen wurde. (Memorial, 4. September 2012, S. 5)
ICG führt aus, dass die Aufständischen in Dagestan kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Journal der internationalen Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den traditionellen SunnitInnen und den gemäßigten SalafistInnen begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)
Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der SalafistInnen, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen alltäglich geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren. (ICG, 30. Jänner 2014, S. 7-8)
Die Jamestown Foundation, eine unabhängige, unparteiische und gemeinnützige Organisation, die Informationen zu Terrorismus, den ehemaligen Sowjetrepubliken, Tschetschenien, China und Nordkorea zur Verfügung stellt, berichtet im Oktober 2014 unter Bezug auf Enwer Kisriew, einen in Moskau ansässigen Experten dagestanischen Ursprungs, dass die Regierung in Dagestan einen Islam konzipiert hat, der offiziell befürwortet und vom Staat finanziert wird. Dessen öffentliche Organe, die Geistigen Verwaltungen der Muslime, sind darum bemüht, alle MuslimInnen zu vertreten, obwohl viele wegen der Verbindungen der Organe zur Regierung skeptisch sind. Viele VertreterInnen der befürworteten muslimischen Organisationen haben keine islamische Ausbildung und werden regelmäßig von der jüngeren Generation muslimischer Führer in Verlegenheit gebracht, die im Ausland eine islamische Bildung erhalten haben. Ramasan Abdulatipow, das Oberhaupt Dagestans, hat 2013 erklärt, dass alle die im Ausland islamische Theologie studiert hätten, nach Dagestan zurückkehren müssten, da sie andernfalls auf die Listen von Aufständischen gesetzt würden. Nach Angaben der Jamestown Foundation weisen ExpertInnen jedoch darauf hin, dass Personen, die im Ausland islamische Theologie studieren, schon seit langem automatisch in die Datenbanken der Polizei aufgenommen werden. (Jamestown Foundation, 21. Oktober 2014)
Aufstand in Dagestan
Entwicklung des Aufstandes
Das Central Asia-Caucasus Institute (CACI), das zusammen mit dem Silk Road Studies Program eine Denkfabrik mit Büros in Washington und Stockholm bildet, verweist darauf, dass zwischen 1999 und 2001 tausende, vorwiegend junge Männer, die man des Terrorismus und "Wahhabismus" beschuldigte, verhaftet wurden. Da die Behörden nicht genügend Beweise finden konnten, um angebliche Wahhabiten ins Gefängnis zu bringen, wurden diese nach mehreren Monaten Folter freigelassen. Viele Männer reagierten mit Gewalt, um sich für die erlittenen Demütigungen zu rächen. Verwandte von Personen, die im Gefängnis verstorben waren, schworen Vergeltung, um die Familienehre wieder herzustellen. Da sich ein Vorgehen gegen die Behörden auf eigene Faust als schwierig erwies, schlossen sich viele junge DagestanerInnen den Aufständischen in den Bergen an. Andere schlossen sich aufgrund gesellschaftlicher Missstände oder weil sie auf der Suche nach einer besseren islamischen Zukunft für ihr Land waren den Aufständischen an. (CACI, 29. September 2010)
ICG erläutert, dass der Konflikt in Tschetschenien großen Einfluss auf den gesamten Nordkaukasus hatte, vor allem auf Inguschetien und Dagestan, die direkt mit einem Zustrom von Vertriebenen, mit Kampfhandlungen und Sicherheitsoperationen konfrontiert waren. Der Kampf der TschetschenInnen für Unabhängigkeit ist heute von einem islamistischen Aufstand abgelöst worden, der sich auf die Nachbarrepubliken ausgebreitet hat. (ICG, 19. Oktober 2012a, S. 9)
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen. (Jamestown Foundation, 17. Mai 2012)
Nach Angaben der Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, die von der Kultusministerkonferenz und dem Land Bremen finanziert wird, agieren heute in Dagestan Gruppen, die früher in Tschetschenien aktiv waren. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 20. Mai 2011, S. 3)
Die Jamestown Foundation gibt an, dass die Aufständischen im gesamten Gebiet Dagestans aktiv sind. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 Gruppen von Aufständischen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8. November 2013)
Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, sieht eine enge Verbindung zwischen den Aufständischen, politischen Clans und mafiösen Gruppierungen in Dagestan. (IWPR, 25. Oktober 2010)
Die in Berlin ansässige Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), die sowohl den deutschen Bundestag als auch die Bundesregierung in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik berät, verweist darauf, dass die Instabilität in Dagestan auf terroristische Gewalt, Spannungen zwischen den Volksgruppen, den Zustand der Rechtsschutzorgane und sozioökonomische Probleme, etwa die hohe Jugendarbeitslosigkeit, zurückzuführen ist. (SWP, Juni 2012, S. 3)
Die Jamestown Foundation, die Informationen von Caucasian Knot anführt, einem von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründeten Internetportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, berichtet, dass 20 Prozent der Jugendlichen bei einer Umfrage in Dagestan angegeben haben, moderate SalafistInnen zu sein. Nur zehn Prozent der Befragten gaben an, AnhängerInnen des Sufismus, der in Dagestan traditionell verbreiteten Strömung des Islam, zu sein. Zwölf Prozent befürworteten die radikalen Methoden der Rebellen im Nordkaukasus. Einem dagestanischen Experten zufolge wäre der Zuspruch für die Rebellen noch größer ausgefallen, wäre die Umfrage nicht nur in Städten, sondern auch in ländlichen Gebieten durchgeführt worden. (Jamestown Foundation, 14. Dezember 2011)
Dem CACI zufolge wurden Mitte März 2012 massiv Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Versuch der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in den Griff zu bekommen. (CACI, 4. April 2012)
In einem späteren Artikel verweist das CACI auf weitere Truppenverlegungen im Oktober 2012 nach Dagestan. Der Erfolg der zuvor nach Dagestan verlegten Einheiten war nach Angaben des CACI sehr beschränkt. Zudem stieg die Anzahl der getöteten Truppenmitglieder stetig. (CACI, 14. November 2012)
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass die salafistische Ideologie auch weiterhin junge Leute anziehen wird, die die Lehren dieser religiösen Strömung als den einzigen Weg ansehen, sich den lokalen Behörden zu widersetzen, die von Moskau kontrolliert werden. Die Autorität des Sufismus ist wegen dessen enger Zusammenarbeit mit den Behörden unterminiert. Es besteht eine direkte Verbindung zwischen dem Autoritätsverlust der Sufis und der Hinwendung der Jugendlichen zu den SalafistInnen. (Jamestown Foundation, 10. Jänner 2013)
Amnesty International (AI) zufolge reagierten einige russische Republiken mit nicht-repressiven Strategien auf die Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen. Unter anderem in Dagestan wurde eine Kommission gegründet mit dem Ziel, ehemalige Mitglieder bewaffneter Gruppierungen dazu zu ermutigen, sich zu stellen und wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die Einstellung der dagestanischen Behörden gegenüber den SalafistInnen wurde im Jahr 2012 toleranter. (AI, 23. Mai 2013)
Im Juni 2013 berichtet das CACI, dass sich die Hoffnungen auf eine Verbesserung der Sicherheitslage in Dagestan mit den häufiger werdenden Angriffen langsam zerstreuen. Das härtere Vorgehen der Regierung führt offenbar zu wütenderen Angriffen der Aufständischen. Zudem wurden neue, gegen die Aufständischen gerichtete Dschamaate gegründet, um Opfer von terroristischen Anschlägen zu rächen. (CACI, 26. Juni 2013)
Nach Angaben der Jamestown Foundation, die sich auf den staatlichen russischen Fernsehsender Pjerwyj kanal (Erster Kanal) bezieht, stellte das neue Oberhaupt von Dagestan, Ramasan Abdulatipow, eine Amnestie für Aufständische, die ins zivile Leben zurückkehren wollen, in Aussicht. (Jamestown Foundation, 8. Juli 2013)
Bernhard Clasen führt im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI, Oktober 2013)
Die Jamestown Foundation erwähnt, dass Abdulatipows Aussagen zufolge 150 bis 200 Aufständische in Dagestan aktiv sind, wobei es sich bei zwei Prozent um ausländische Söldner handelt. (Jamestown Foundation, 30. September 2013)
Nach Angaben der Jamestown Foundation wurden im Oktober 2013 nach einem Selbstmordanschlag in Dagestan die Regierungstruppen in den Berggebieten Dagestans deutlich verstärkt, um die sich verschlechternde Sicherheitslage zu verbessern. (Jamestown Foundation, 28. Oktober 2013)
ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von AmtsträgerInnen und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter. (ICG, 30. Jänner 2014, S. 21)
Caucasian Knot meldet im Jänner 2014, dass im Jahr 2013 die Zahl der Opfer im Nordkaukasus im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 19,5 Prozent gesunken ist. Die höchsten Opferzahlen wurden in Dagestan registriert mit 341 Toten und 300 Verletzten. (Caucasian Knot, 31. Jänner 2014)
Im Oktober 2014 erläutert die Jamestown Foundation unter Bezug auf mehrere Quellen, dass Dagestan nach dem Tod von Doku Umarow, dem Anführer des Kaukasus-Emirats, und der Ernennung des dagestanischen Scheichs Abu Muhammad (Aliaschab Kebekow) zum neuen Anführer das Zentrum des bewaffneten Aufstands geworden ist. Mit dem Wechsel der Führung des Kaukasus-Emirats ist die tschetschenische Dominanz in Bezug auf den Aufstand im Nordkaukaus zu Ende gegangen. Der neue Anführer des Emirats habe die nationalen Dschamaate dazu gezwungen, zweimal ihre Loyalität ihm gegenüber zu bekunden, um seine Position außerhalb Dagestans zu stärken. Das dagestanische Dschamaat selbst ist in verschiedene Sektoren unterteilt, die wiederum in lokale Dschamaate unterteilt sind, so die Jamestown Foundation. Insgesamt gibt es Hunderte Aufständische in der Republik, die aber nicht wie die tschetschenischen Rebellen in den Bergen oder im Wald leben müssen, sondern in gewöhnlichen Siedlungen oder Stadtgebieten wohnen. Die Anzahl der Rebellen in Dagestan ist nicht rückläufig, obwohl die russischen Behörden jede Woche berichten, Rebellen vernichtet zu haben. (Jamestown Foundation, 15. Oktober 2014)
Im November 2014 gibt die Jamestown Foundation an, dass die Erfolge der russischen Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan unter anderem darauf zurückzuführen sind, dass es ihnen gelungen ist, zahlreiche Maulwürfe in die Dschamaate einzuschleusen. (Jamestown Foundation, 26. November 2014)
Angriffe und Menschenrechtsverletzungen
Memorial zufolge sind Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen in Dagestan nach wie vor weit verbreitet. Es hat sich ein System der illegalen Gewaltanwendung herausgebildet, bestehend aus Entführungen, Folterungen und außergerichtlichen Tötungen. Üblicherweise werden in Dagestan SalafistInnen entführt, da sie von den Angehörigen des Militärs und der Geheimdienste verdächtigt werden, den bewaffneten Aufstand zu unterstützen oder daran beteiligt zu sein. Nicht selten werden die Ideologen des Salafismus entführt und in der Folge getötet, es werden aber auch Personen entführt, die keine AnhängerInnen des Salafismus sind. (Memorial, 4. September 2012, S. 48-49)
Laut dem US-amerikanischen Außenministerium (US Department of State, USDOS) waren im Berichtszeitraum sowohl Regierungsbeamte als auch Rebellen und Kriminelle an Entführungen im Nordkaukasus beteiligt. Unter anderem in Dagestan werden Personen häufig von den Sicherheitskräften entführt oder mehrere Tage lang ohne direkte Erklärung oder Anklage inhaftiert. Menschenrechtsgruppen zufolge werden viele Entführungsfälle nicht gemeldet, da die Verwandten der Opfer sich aus Angst vor Repressionen nicht an die Behörden wenden. Sicherheitskräfte, die an Entführungen beteiligt sind, müssen sich dafür nicht verantworten. Auch kriminelle Gruppierungen, die möglicherweise Verbindungen zu den Rebellen haben, entführen häufig Personen, um Lösegeld zu erpressen, so das USDOS. (USDOS, 24. Mai 2012, Section 1g)
In einem Artikel von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), einem vom US-amerikanischen Kongress finanzierten Rundfunkveranstalter, wird Swetlana Issajewa, Vorsitzende der Organisation "Mütter Dagestans", zitiert. Ihren Aussagen zufolge werden viele junge Männer verhaftet, insbesondere diejenigen, die Moscheen besuchen oder andere Anzeichen religiöser Frömmigkeit erkennen lassen. Die verhafteten Personen werden gezwungen, sich als Terroristen zu bekennen, und häufig getötet. In letzter Zeit ist es laut Issajewa zu einer üblichen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte geworden, Menschen lebend in Autos zu verbrennen und später zu behaupten, die Personen hätten sich aus Versehen selbst in die Luft gesprengt. (RFE/RL, 4. November 2011)
Amnesty International (AI) führt an, dass Sicherheitskräfte, Verwaltungsmitglieder und prominente Persönlichkeiten, darunter auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam vertreten, zum Ziel bewaffneter Gruppierungen werden. Den Polizeikräften werden häufig das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter vorgeworfen. (AI, 24. Mai 2012)
Laut dem unabhängigen Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), die ihre Informationen von der Fewer Eurasia Foundation bezieht, sind bei Überfällen auf Sicherheitskräfte zwei Tendenzen zu verzeichnen. Sie finden vermehrt an stark bevölkerten Orten statt, wodurch auch ZivilistInnen getroffen werden, und sie haben immer öfter hohe Sicherheitsbeamte zum Ziel. (SFH, 12. September 2011, S. 5-6)
Bernhard Clasen bezieht sich im Amnesty Journal vom Oktober 2013 auf die Dagestan-Spezialistin Jekaterina Sokirjanskaja, der zufolge es in Dagestan zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen kommt, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, Oktober 2013)
Im April 2014 erwähnt die Jamestown Foundation in einem Artikel, dass die Sicherheitskräfte damit begonnen haben, die Aufständischen in Dagestan mithilfe von Waldbränden zu bekämpfen. (Jamestown Foundation, 1. April 2014)
Die Jamestown Foundation erwähnt im Mai 2014, dass es einen Anstieg bei der Zahl der Entführungen durch Regierungskräfte in Dagestan gibt. Nach Angaben der Organisation sind Entführungen ein Mittel, um Druck auf Verwandte und SympathisantInnen der Rebellen auszuüben, oder generell auf SalafistInnen. (Jamestown Foundation, 15. Mai 2014)
Im Oktober 2014 erläutert die Jamestown Foundation, dass Antiterror-Operationen vor allem den Zweck haben, bestimmte Gebiete unter Kontrolle zu bringen und Personen zu ermitteln, die zur Risikogruppe gehören, also dazu neigen, die bewaffnete Opposition zu unterstützen oder sich ihr anzuschließen. Nach Angaben der Jamestown Foundation nimmt die Polizei bei solchen Gelegenheiten DNA-Proben von den Verdächtigen, die sowohl vom Geheimdienst als auch der Polizei erfasst werden. Dadurch erhält die Regierung eine Datenbank über AnhängerInnen des Salafismus. (Jamestown Foundation, 3. Oktober 2014)
Zeitachse von Angriffen in Dagestan
Hinweis: Ein Großteil der Informationen zur Lage in Dagestan ist ausschließlich auf Russisch verfügbar - dennoch gibt es auf ecoi.net derzeit nur wenige Dokumente in russischer Sprache. Unter den regelmäßig von ecoi.net abgedeckten Quellen befindet sich keine russischsprachige. Die folgende Zeitachse ist nicht als vollständige Liste von Vorfällen in Dagestan zu verstehen, sondern als Überblick und Einstieg in das Thema.
Siehe die Archivversionen dieses Themendossiers für eine Zeitachse zu früheren Jahren:
Für 2011, siehe http://www.ecoi.net/de/document/220655
Für 2012, siehe http://www.ecoi.net/de/document/242518
Für 2013, siehe http://www.ecoi.net/de/document/270091
2014
Dezember
Am 13. Dezember wurden zwei Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen im Rajon Kajakent nahe der Stadt Isberbasch von der Polizei getötet, als sie sich ihrer Festnahme widersetzten. (Jamestown Foundation, 17. Dezember 2014)
Am 12. Dezember wurden fünf mutmaßliche Aufständische im Rajon Karabudachkent von Sicherheitskräften getötet. Zuvor hatten die Rebellen mehrere Frauen und Kinder als Geiseln genommen. Nach Angaben des Nationalen Antiterror-Komitees wurden zwei Frauen und Kinder von den Rebellen freigelassen, eine weitere Frau weigerte sich, das von den Sicherheitskräften abgeriegelte Haus zu verlassen. (Jamestown Foundation, 17. Dezember 2014)
Am 10. Dezember wurden zwei Rebellen in Machatschkala erschossen, nachdem sie in einer Polizeikontrolle das Feuer eröffnet hatten. Bei dem Vorfall wurde auch ein Polizist verletzt. (Jamestown Foundation, 17. Dezember 2014)
Am 9. Dezember wurde Emir Usman, der Anführer der Rebellen in Machatschkala, in der Hauptstadt von Dagestan erschossen, nachdem er laut Angaben der Sicherheitskräfte in einer Ausweiskontrolle das Feuer auf die Polizei eröffnet hatte. (Jamestown Foundation, 17. Dezember 2014)
Am 6. Dezember wurden zwei Personen im Rajon Kisiljurt, nachdem sie das Feuer auf die Polizei eröffnet hatten, während einer Verfolgungsjagd erschossen. (Caucasian Knot, 8. Dezember 2014)
November
Am 21. November wurden zwei mutmaßliche Rebellen in der Stadt Derbent von Sicherheitskräften im Zuge eines Sondereinsatzes getötet. (RFE/RL, 21. November 2014)
Am 9. November wurde ein mutmaßlicher Aufständischer von Sicherheitskräften im Dorf Dschuli im Rajon Tabasaran getötet, 2 weitere Personen wurden festgenommen. (Caucasian Knot, 10. November 2014)
Am 1. November wurde ein Mann von der Polizei auf der Autobahn zwischen Machatschkala und Werchnij Gunib getötet. Laut Angaben der Polizei weigerte er sich, sein Fahrzeug anzuhalten und eröffnete das Feuer auf sie. (Caucasian Knot, 2. November 2014)
Oktober
Am 31. Oktober wurde in Machatschkala ein Mann von der Polizei getötet, der laut ihren Angaben ein Aufständischer war und das Feuer eröffnete, als sein Ausweis überprüft werden sollte. (Caucasian Knot, 1. November 2014)
Am 24. Oktober wurden nach Angaben des Nationalen Antiterror-Komitees im Dorf Tscharoda zwei Personen getötet, die sich weigerten eine Wohnung zu verlassen und das Feuer auf Polizei und Sicherheitskräfte eröffneten. Ein Polizist wurde bei der Aktion verletzt. (RFE/RL, 24. Oktober 2014)
Am 16. Oktober wurden bei einer Spezialoperation in Derbent drei Rebellen von Sicherheitskräften getötet. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 24. Oktober 2014, S. 38)
Am 15. Oktober wurde ein Abgeordneter der Versammlung des Rajons Tabasaran während eines Sondereinsatzes getötet. Nach Angaben der Ermittler griff er ein Mitglied der Strafverfolgungsbehörden mit einem Messer an. Die Brüder des Getöteten berichteten hingegen, er sei ohne Vorwarnung erschossen worden. (Caucasian Knot, 16. Oktober 2014)
Am 12. Oktober schoss ein Unbekannter in der Nähe des Dorfes Gubden im Rajon Karabudachkent auf einen Polizisten, der später seinen Verletzungen erlag. (Caucasian Knot, 13. Oktober 2014)
Am 8. Oktober wurden drei mutmaßliche Rebellen im Rajon Schamil bei einem Angriff auf einen Polizeiposten getötet. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 10. Oktober 2014, S. 26)
Caucasian Knot berichtet am 6. Oktober, dass im Dorf Kirowaul im Rajon Kisiljurt zwei Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden und ein mutmaßlicher Aufständischer bei einer Schießerei getötet wurden. (Caucasian Knot, 6. Oktober 2014)
Am 2. Oktober wurden sieben Rebellen im Rajon Unzukul bei einem Sondereinsatz der Sicherheitskräfte getötet, ein Soldat wurde verletzt. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 10. Oktober 2014, S. 25)
September
Am 25. September wurde ein Mann in Machatschkala von Polizisten getötet, der sich geweigert hatte, sich auszuweisen und eine Granate auf eine Polizeistreife geworfen hatte. Ein Polizist wurde bei dem Vorfall verletzt. (RFE/RL, 26. September 2014)
Am 11. September wurden bei bewaffneten Zusammenstößen im Rajon Tabasaran zwei Personen getötet. Am gleichen Tag war ein Regime zur Terrorismusbekämpfung verhängt worden. (Caucasian Knot, 11. September 2014)
Am 6. September wurden in Chassawjurt zwei Personen, die nach Angaben der Behörden Aufständische waren, bei einer Schießerei mit der Polizei getötet. (Caucasian Knot, 6. September 2014)
Am 5. September berichtet Caucasian Knot, dass ein mutmaßlicher Aufständischer im Rajon Sergokala bei einem Sondereinsatz der Sicherheitskräfte getötet wurde. (Caucasian Knot, 5. September 2014)
RFE/RL berichtet am 3. September, dass in Machatschkala ein Auto mit fünf Leichen entdeckt wurde. Nach Angaben der Polizei handelte es sich bei den Opfern um lokale EinwohnerInnen, die von Aufständischen getötet worden sein könnten. In der Folge wurde ein Sondereinsatz in dem Bezirk der Stadt gestartet, wo die Polizei am Vortag einen gesuchten Rebellen getötet hatte. (RFE/RL, 3. September 2014)
August
Im August 2014 wurden in Dagestan im Zuge des bewaffneten Konflikts 16 Personen getötet und acht verletzt, was die meisten Opfer in diesem Zeitraum im Nordkaukasus waren. (Caucasian Knot, 17. September 2014)
Caucasian Knot berichtet am 27. August, dass ein mutmaßliches Mitglied der aufständischen Gruppierung des Rajons Zuntin bei einer Schießerei mit Sicherheitskräften getötet wurde. (Caucasian Knot, 27. August 2014)
Am 26. August wurden zwei mutmaßliche Rebellen in einem Feuergefecht mit Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden im Rajon Chassawjurt getötet. (RFE/RL, 26. August 2014)
Am 22. August wurden bei einem Sondereinsatz in Chassawjurt zwei mutmaßliche Aufständische von Sicherheitskräften getötet. Auch ein Polizist wurde verletzt. (Caucasian Knot, 22. August 2014)
Am 19. August wurden zwei Männer im Zuge eines Sondereinsatzes in Machatschkala getötet. (Caucasian Knot, 19. August 2014)
Ebenfalls am 19. August wurde in Chassawjurt ein Angestellter des russischen Geheimdienstes FSB bei einem Feuergefecht verletzt. Ein Passant, der auch verwundet wurde, verstarb später im Krankenhaus. (Caucasian Knot, 20. August 2014)
Am 18. August wurde ein Einwohner des Dorfes Aschilta von unbekannten Bewaffneten getötet, eine weitere Person wurde verletzt. (Caucasian Knot, 18. August 2014)
Am 8. August wurde der stellvertretende Chef der Verkehrspolizei in Machatschkala erschossen. Die Ermittler vermuten, dass Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen in die Tat verwickelt sein könnten. (Caucasian Knot, 8. August 2014)
Am 5. August wurde ein Polizist im Rajon Schamil beim Beschuss seines Autos durch Unbekannte getötet. (RFE/RL, 5. August 2014)
Ebenfalls am 5. August kam es nach Angaben der Polizei in Machatschkala zu einer Schießerei mit zwei Personen, die sich weigerten, ihre Ausweise vorzuweisen und das Feuer eröffneten. Beide Männer wurden getötet. Informationen der Ermittler zufolge handelte es sich um Komplizen von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen. (Jamestown Foundation, 14. August 2014)
Am 3. August wurde im Dorf Nowyj Tschirkej im Rajon Kisiljurt auf ein Polizeiauto geschossen. Dabei wurde ein Polizist getötet, vier weitere wurden verletzt. (Jamestown Foundation, 14. August 2014)
Juli
Am 23. Juli gaben örtliche Behörden bekannt, dass eine Person durch die Explosion eines selbstgebauten Sprengkörpers getötet wurde. Nach Angaben der Verwandten wurde die Person von den Strafverfolgungsbehörden entführt und war danach verschwunden. (RFE/RL, 25. Juli 2014)
Am 17. Juli wurde ein Einwohner des Dorfes Gozatl im Rajon Chunsach am Eingang zu einer Moschee erschossen. Laut EinwohnerInnen des Dorfes könnte er getötet worden sein, weil er ein Gegner des radikalen Islams war. (Caucasian Knot, 17. Juli 2014)
Am 11. Juli wurden nach Angaben einer Quelle in den Strafverfolgungsbehörden zwei mutmaßliche Mitglieder einer illegalen bewaffneten Formierung, die das Feuer auf Polizisten eröffnet hatten, im Dorf Etscheda erschossen. (Caucasian Knot, 11. Juli 2014)
Am 9. Juli wurde ein Polizeibeamter in der Stadt Chassawjurt von mutmaßlichen Rebellen erschossen. Eine weitere Person wurde verletzt. (RFE/RL, 9. Juli 2014)
Ebenfalls am 9. Juli wurde ein ehemaliger hochrangiger Polizeibeamter von vier unbekannten Angreifern in Kisiljurt getötet. (RFE/RL, 10. Juli 2014)
Am 8. Juli wurden zwei weitere mutmaßliche Rebellen während der anhaltenden Antiterror-Operation im Rajon Unzukul getötet. (RFE/RL, 8 July 2014)
Am 6. Juli wurden bei einer Antiterror-Operation im Rajon Unzukul ein Mitglied der Sicherheitskräfte und fünf mutmaßliche Rebellen getötet. Zudem wurden drei Mitglieder der Sicherheitskräfte verletzt. (Caucasian Knot, 7. Juli 2014b)
Am 3. Juli wurde ein Mann, der versuchte, sich seiner Festnahme zu widersetzen, in Machatschkala von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden getötet. (Caucasian Knot, 7. Juli 2014a)
Juni
Am 30. Juni wurde der Besitzer mehrerer Restaurants und Cafés in Machatschkala von Unbekannten getötet. Das Opfer hatte zuvor wiederholt Drohungen von Aufständischen erhalten. (Caucasian Knot, 7. Juli 2014a)
Am 27. Juni wurde ein mutmaßlicher Aufständischer von der Polizei im Dorf Sachit im Rajon Chiw bei einem Schusswechsel getötet. (RFE/RL, 27. Juni 2014)
Ebenfalls am 27. Juni wurde im Rajon Unzukul ein salafistischer Geschäftsmann getötet. (Caucasian Knot, 27. Juni 2014)
Am 26. Juni wurde eine Person in Machatschkala getötet, nachdem sie das Feuer auf Polizisten eröffnet hatte. Am selben Tag wurde ein mutmaßlicher Rebell in Derbent während einer Antiterror-Operation getötet. (RFE/RL, 26. Juni 2014)
Am 11. Juni wurde in Machatschkala ein Mann, der das Feuer auf Polizisten eröffnet hatte, von diesen erschossen. (Caucasian Knot, 12. Juni 2014)
Caucasian Knot berichtet am 9. Juni, dass während eines dreitägigen Sondereinsatzes im Rajon Kisljar zwei mutmaßliche Rebellen von Sicherheitskräften getötet wurden. (Caucasian Knot, 9. Juni 2014b)
Am 9. Juni kamen bei der Explosion einer Autobombe im Rajon Gunib zwei Personen ums Leben. (RFE/RL, 9. Juni 2014c)
Ebenfalls am 9. Juni wurde der Polizei zufolge ein Mann auf der Schnellstraße Bujnaksk-Unzukul erschossen, nachdem er bei einer Ausweiskontrolle das Feuer eröffnet hatte. (RFE/RL, 10. Juni 2014)
Am 2. Juni berichtet Caucasian Knot, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens "Dagestantransgas" von Unbekannten im Rajon Chassawjurt getötet wurde. (Caucasian Knot, 2. Juni 2014b)
Ebenfalls am 2. Juni wurde im Dorf Komsomolskoje ein Lehrer von unbekannten Maskierten erschossen. (Caucasian Knot, 2. Juni 2014a)
Am 1. Juni wurde im Dorf Temiraul im Rajon Chassawjurt der Fahrer eines Autos aus einem anderen Auto heraus von Unbekannten beschossen und verstarb später. (Caucasian Knot, 9 June 2014a)
Mai
Am 31. Mai wurden zwei Personen in der Nähe des Dorfes Utschkent im Rajon Kumtorkala aus einem Auto heraus erschossen. (Caucasian Knot, 31. Mai 2014)
Am 30. Mai wurde ein Aufständischer bei einer Schießerei mit der Polizei getötet und ein Polizist verletzt. (RFE/RL, 30. Mai 2014)
Am 16. Mai wurde im Rajon Bujnaksk ein abgebranntes Auto mit der Leiche eines Mannes gefunden. Nach örtlichen EinwohnerInnen handelte es sich dabei um den Imam der Moschee des Dorfes Stalskoje im Rajon Kisiljurt, der am Tag zuvor verschwunden war. (Caucasian Knot, 16. Mai 2014)
Am 15. Mai wurden im Rajon Gunib drei Polizisten bei einem Schusswechsel mit unbekannten Bewaffneten getötet, sieben weitere wurden verletzt. (RFE/RL, 15. Mai 2014)
Am 8. Mai kam in Machatschkala ein Angehöriger des russischen Geheimdienstes bei einem Angriff von Unbekannten auf sein Auto ums Leben. (Caucasian Knot, 12. Mai 2014)
Am 7. Mai wurden vier mutmaßliche Aufständische von Sicherheitskräften in der Stadt Semender getötet. (RFE/RL, 7. Mai 2014)
Ebenfalls am 7. Mai wurden in Machatschkala drei Personen, die bei einer Fahrzeugkontrolle das Feuer eröffneten, getötet, als die Polizei das Feuer erwiderte. (Caucasian Knot, 12. Mai 2014)
Am 5. Mai wurden in Chassawjurt drei mutmaßliche Rebellen, darunter eine Frau, während eines Sondereinsatzes der Sicherheitskräfte getötet. Zuvor war ein Polizist in Chassawjurt von einem Unbekannten durch Schüsse verwundet worden. (RFE/RL, 5 Mai 2014)
Am 2. Mai berichtet Caucasian Knot, dass im Rajon Karabudachkent ein mutmaßlicher Aufständischer bei der Detonation seiner eigenen Granate getötet wurde, als er versuchte, diese auf Sicherheitskräfte zu werfen. (Caucasian Knot, 2. Mai 2014)
April
Am 26. April kamen fünf mutmaßliche Rebellen während einer Spezialoperation der Sicherheitskräfte in Derbent ums Leben, zwei Polizisten wurden verletzt. (Caucasian Knot, 26. April 2014)
Ebenfalls am 26. April wurde Gadschi Gasanguseinow, der Vorsitzende einer Landwirtschaftskooperative aus dem Rajon Kisiljurt, erschossen. Nach Angaben der Ermittler könnte er von Aufständischen getötet worden sein, da er zuvor mehrfach Drohungen erhalten hatte mit der Aufforderung, eine größere Summe Geld für den Dschihad zu spenden. (Caucasian Knot, 5. Mai 2014)
Am 24. April wurden der Besitzer eines umzingelten Hauses, seine Frau und zwei Rebellen bei einem Sondereinsatz der Sicherheitskräfte in Chassawjurt getötet. (Caucasian Knot, 24. April 2014)
Am 17. April wurden ein Parlamentarier und sein Fahrer von Unbekannten in Dagestan erschossen. Nach Angaben von RFE/RL werden PolizistInnen, lokale BeamtInnen und moderate MuslimInnen häufig zur Zielscheibe militanter Aufständischer. (RFE/RL, 17. April 2014)
Am 15. April wurden vier mutmaßliche Rebellen bei einem Sondereinsatz russischer Sicherheitskräfte am Stadtrand von Machatschkala getötet. (RFE/RL, 15. April 2014)
Am 11. April wurde im Rajon Kisiljurt ein Imam von maskierten Bewaffneten erschossen. Die Ermittler schließen nicht aus, dass der Geistliche von AnhängerInnen einer extremistischen Strömung des Islam getötet wurde. (RFE/RL, 11. April 2014)
Am 8. April wurden drei Polizisten im Rajon Derbent bei einer Auseinandersetzung mit mutmaßlichen Rebellen verwundet, einer davon erlag später seinen Verletzungen. (RFE/RL, 9. April 2014)
Ebenfalls am 8. April wurde die Abteilungsleiterin der Landwirtschaftsbank "Rosselchosbank" in Dagestan in Machatschkala erschossen aufgefunden. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 11. April 2014, S. 27)
Am 2. April wurden bei einem Sondereinsatz der Sicherheitskräfte in Bujnaksk drei mutmaßliche Aufständische getötet. (Caucasian Knot, 2. April 2014)
März
Am 25. März wurden bei einem Sondereinsatz im Dorf Perwomajskoje im Rajon Chassawjurt sechs Personen getötet, darunter der Anführer der Aufständischen in Chassawjurt und ein Mitglied der Sicherheitskräfte. Zwei weitere Mitglieder der Sicherheitskräfte wurden verwundet. (Caucasian Knot, 25. März 2014)
Am 24. März wurden nach Angaben des Russischen Nationalen Antiterror-Komitees in der Stadt Chassawjurt vier Rebellen erschossen, von denen einer als Idris Akawow, der Anführer einer militanten Gruppe, identifiziert wurde. (Caucasian Knot, 24. März 2014)
Am 23. März wurde eine Polizeistreife in Machatschkala von Rebellen angegriffen. Dabei kam einer der Angreifer ums Leben, den anderen gelang die Flucht. (Jamestown Foundation, 28. März 2014)
Am 17. März wurden zwei Personen bei einem Schusswechsel mit Sicherheitskräften im Rajon Gumbet getötet. (Caucasian Knot, 19. März 2014)
Am 3. März wurden mindestens vier mutmaßliche Rebellen in der Stadt Isberbasch im Zuge einer Sonderoperation getötet. (Caucasian Knot, 4. März 2014)
Februar
Am 24. Februar wurde die Leiche eines Soldaten des russischen Verteidigungsministeriums, der Ende Jänner 2014 von unbekannten Maskierten entführt worden war, am Rand des Dorfes Tschontaul gefunden. Der Leichnam wies nach Angaben einer Quelle aus den Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Schuss-, Stich- und Schürfwunden auf. (Caucasian Knot, 25. Februar 2014)
Am 14. Februar wurden vier mutmaßliche Rebellen, die das Feuer eröffneten, nachdem sie in einem Haus im Dorf Nowogagatli im Rajon Chassawjurt festgesetzt worden waren, von Sicherheitskräften getötet. (Caucasian Knot, 17. Februar 2014)
Am 12. Februar wurden drei mutmaßliche Rebellen bei einem Sondereinsatz der Sicherheitskräfte im Dorf Bammatjurt im Rajon Chassawjurt getötet. (Caucasian Knot, 12. Februar 2014b)
Am 11. Februar wurde ein 14-jähriger Junge von unbekannten Bewaffneten in Machatschkala getötet. Die Ermittler gehen von einer Verbindung zu vorher eingegangenen Drohungen illegaler bewaffneter Gruppierungen aus. (Caucasian Knot, 12. Februar 2014a)
Ebenfalls am 11. Februar wurde Achmed Baisujew, der Anführer einer militanten Gruppierung, der auch unter dem Namen Amir von Gudermes bekannt war, während eines Feuergefechts mit Sicherheitskräften im Dorf Chutor im Rajon Chassawjurt getötet. (Caucasian Knot, 17. Februar 2014)
Am 8. Februar wurden fünf Mitglieder einer Gruppe von Aufständischen im Zuge eines Sondereinsatzes in Machatschkala getötet, eine Person ergab sich den Sicherheitskräften. (Caucasian Knot, 8. Februar 2014)
Am 5. Februar wurde nach Angaben der Polizei bei einem Schusswechsel mit Sicherheitskräften in der Stadt Isberbasch ein Mann getötet, der möglicherweise der Organisator der Bombenanschläge Ende Dezember 2013 in Wolgograd war, bei denen 34 Personen getötet wurden. (RFE/RL, 5. Februar 2014)
Jänner
Am 26. Jänner wurden im Rajon Babajurt in der Nähe des Dorfes Gemetjube Mitglieder der Verkehrspolizei von unbekannten Bewaffneten angegriffen. Dabei kam ein Polizist ums Leben. (Caucasian Knot, 3. Februar 2014)
Am 21. Jänner wurde Eldar Magatow, ein hochrangiger Anführer einer Gruppe von Aufständischen, in Dagestan während eines Feuergefechts mit Sicherheitskräften getötet. (RFE/RL, 22 Jänner 2014)
Am 20. Jänner wurden bei einer Antiterror-Operation der Sicherheitskräfte in einem Vorort von Machatschkala drei mutmaßliche Rebellen getötet. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 31. Jänner 2014, S. 22)
Am 18. Jänner wurden sieben Personen, die der Beteiligung an einem Bombenanschlag verdächtigt wurden, von Sicherheitskräften in der Nähe von Machatschkala getötet. (BBC News, 18. Jänner 2014)
Ebenfalls am 18. Jänner wurde bei Kämpfen im Rajon Sergokala ein Aufständischer getötet. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 31. Jänner 2014, S. 21)
Am 17. Jänner explodierten vor einem Restaurant in Machatschkala, das Berichten zufolge kein Schutzgeld an kriminelle Strukturen zahlen wollte, zwei Sprengsätze. 14 Personen, darunter zwei Polizisten, wurden verletzt. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 31. Jänner 2014, S. 21)
Am 15. Jänner wurden bei einem Sondereinsatz der Sicherheitskräfte im Rajon Chassawjurt drei Mitglieder der Sondereinheit OMON und vier Rebellen getötet. Acht Personen wurden verletzt. (Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen, 31. Jänner 2014, S. 21)
Am 11. Jänner wurde ein bekannter Geschäftsmann in Machatschkala von Unbekannten erschossen. (RFE/RL, 13. Jänner 2014)
Am 2. Jänner wurden in Chassawjurt zwei in einer Wohnung festgesetzte Personen im Zuge eines Sondereinsatzes getötet. (Caucasian Knot, 2. Jänner 2014)
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Im Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer verhaftet und über längere Zeit an einem unbekannten Ort angehalten und misshandelt worden, um von ihm Informationen über einen Cousin zu gewinnen, der im Widerstand tätig sein soll. Nach der Freilassung sei er im Jahr 2008 nach Frankreich gereist, von dort sei er im selben Jahr wieder in die Heimat zurückgekehrt. Er habe in Dagestan bis zur neuerlichen Ausreise versteckt gelebt, in dieser Zeit seien Ladungen gekommen und sei nach ihm weiterhin gesucht worden.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.
Für das erkennende Gericht ist bereits völlig unnachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts seines dargestellten Vorbringens nicht in der Lage ist, irgendein einziges Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen vorzulegen. Bereits vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass nach seiner Rückkehr aus Frankreich ihm mehrfach Ladungen zugestellt worden sein sollen, offensichtlich bei seinen Eltern. Warum der Beschwerdeführer diese Ladungen in seinem Asylverfahren nicht vorlegen konnte, hat dieser bereits gegenüber der belangten Behörde nicht dargetan und konnte auch gegenüber dem erkennenden Gericht nicht dargelegt werden, warum der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht vorlegen kann. Der Beschwerdeführer, der auf diesbezügliche Frage, wer eigentlich nach ihm in Dagestan konkret bei den Eltern gesucht haben soll, einzig ausführen konnte, dass die Eltern das auch nicht gewusst hätten, führte einzig aus, dass er schon gewollt habe, dass man ihm die Ladungen nach Österreich schicke, aber "das sei nicht gegangen, es sei auch zu wenig Zeit gewesen". Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer immerhin seit Juli 2013 im Bundesgebiet aufhält, ist nunmehr erstaunlich, dass in Zeiten moderner Telekommunikation diese Zeitspanne von weit mehr als eineinhalb Jahren nicht ausreichen sollte, um existierende Beweismittel aus der Russischen Föderation nach Österreich zu übermitteln.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aufgestellte Behauptung, dass erst vor kurzer Zeit, somit erst im Jahr 2015, Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern und bei seiner Schwester stattgefunden hätten (offensichtlich, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen).In weiterer Folge musste der Beschwerdeführer nämlich gegenüber dem erkennenden Gericht eingestehen, dass das ursprüngliche Haus der Familie in Dagestan unbewohnt ist, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum in einem unbewohnten Haus Hausdurchsuchungen stattfinden sollten und warum der Beschwerdeführer davon überhaupt Kenntnis erlangen sollte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 2007 auf der Flucht sein soll, für die Zeit nach der Rückkehr aus Frankreich, somit seit dem Jahr 2008, hat der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde jedoch mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass es konkrete Hausdurchsuchungen wegen dem Beschwerdeführer gegeben hätte, somit Hausdurchsuchungen bei den jeweiligen Wohnsitzen der Eltern. Warum gerade 2015, also nach mehr als 7 Jahren, die nicht näher beschreibbaren Verfolger auf die Idee kommen sollten, nunmehr mit Hausdurchsuchungen zu beginnen, erscheint völlig unnachvollziehbar und im höchsten Maß konstruiert.
Auffallend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben und nach dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes bereits 2008 nach Frankreich ausgereist sein muss, zumal sich im Verwaltungsakt - AS 63 - der Hinweis befindet, dass die Beschwerdeführer am XXXXin Frankreich Asyl begehrt hat, jedoch bereits seit Oktober 2008 die französischen Behörden keinerlei Kontakt mehr zum Beschwerdeführer aufnehmen konnten. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers, warum er einerseits in angeblicher Lebensgefahr nach Frankreich flieht, dort jedoch nach kurzer Zeit untertaucht und nach eigenen Angaben bereits wenige Monate später wieder freiwillig in die Russische Föderation, noch dazu in die Heimatprovinz, zurückkehrt, vermögen nicht zu überzeugen:
Die Argumentation des Beschwerdeführers diesbezüglich lautet nämlich ausschließlich, dass er in Frankreich keine Wohnmöglichkeit eingeräumt bekommen hätte, was vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer eingestandenen Eheschließung mit einer Tschetschenin auch in Frankreich insofern zu relativieren ist, als nicht dargestellt wurde, dass die genannte Ehefrau aus dieser Ehe in Frankreich ebenfalls auf das Asylverfahren in Frankreich verzichtet und mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in die Russische Föderation zurückgefahren wäre. Unabhängig davon ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine allenfalls schlechte Unterbringung in Frankreich zwingend dazu führen muss, dass jemand wie der Beschwerdeführer, der für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation Lebensgefahr befürchtet, von sich aus freiwillig, und zwar unter Zuhilfenahme eines Schleppers, wieder in die Russische Föderation zurückkehrt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestanden hat, nicht einmal den Versuch unternommen zu haben, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, er will vielmehr direkt mit Schlepperhilfe wieder zurück nach Dagestan und da wiederum direkt in den Heimatort zurückgekehrt sein. Warum der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative nicht einmal ansatzweise ausprobiert haben will, sondern er sofort wieder genau an jenen Ort zurückgekehrt sein will, wo er verfolgt worden sein soll, nur um dort dann viele Jahre bis zur neuerlichen Ausreise nach Österreich in einem Versteck zu leben, dies konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen.
So fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde für die Zeit nach der Rückkehr aus Frankreich bis zur neuerlichen Ausreise aus Österreich dahingehend befragt wurde, warum er in dieser Zeit nicht gearbeitet hätte. Die diesbezügliche Antwort - AS 83 - lautete einzig dahingehend, dass er "gewohnt war, selbständig zu arbeiten, er würde nicht für andere Personen arbeiten". Er habe früher als LKW-Lenker gearbeitet, diese Tätigkeit könnte er auch wieder ausüben, er habe einen eigenen LKW gehabt und dieser sei verkauft worden, um die Freilassung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer schildert somit ausschließlich persönliche Gründe, dass er nicht gewillt sei, unselbständig und unter Anordnungen dritter Personen zu arbeiten, er wolle selbständig, eigenverantwortlich als LKW-Lenker arbeiten. Andere Argumente, wie etwa, dass ihm eine Arbeitsaufnahme gar nicht möglich gewesen wäre, weil ständig nach ihm gesucht werde und er deshalb als LKW-Fahrer beispielsweise nicht tätig sein könne, da regelmäßig Verkehrskontrollen stattfinden, etc., dies alles hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde jedoch nicht dargestellt.
Auffallend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und auch angesichts seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung erkennbar nicht jahrelang in einem Versteck in Dagestan gelebt haben kann, der Beschwerdeführer muss vielmehr eingestehen, dass er sich im Jahr 2012 und erneut 2013 bei den zuständigen Behörden in Dagestan einen Auslandspass hat ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im XXXX am Standesamt seiner Heimatstadt eine - weitere - Ehe registrieren lassen, diese Ehe wurde darüber hinaus - AS 97 - auch ordnungsgemäß im Inlandspass vermerkt. Der Beschwerdeführer hat somit mehrere Behördenwege, noch dazu im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausreise aus der Russischen Föderation (Auslandspass) auf sich genommen, somit von sich aus aktiv den Kontakt zu Polizeibehörden gesucht. Angesichts dieser Umstände kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem Versteck gelebt hätte, mag er auch diesbezüglich gefragt ausführen, dass man in Russland für Geld alles bekommen könne. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass somit irgendwelche dritte Personen, die er nicht namentlich nennen konnte oder wollte, ihm den Pass besorgt hätten und darüber hinaus auch die sonstigen Behördenkontakte erkennbar durch Bezahlung von Geld ermöglicht worden wären, scheinen dem erkennenden Gericht angesichts des gesamten Auftretens des Beschwerdeführers und seiner sonstigen Angaben im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr aus Frankreich vollkommen unglaubwürdig, sodass vielmehr anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer erneut aus asylfremden Gründen Dagestan verlassen hat.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführt, dass er in der Zeit zwischen Rückkehr aus Frankreich und neuerlicher Ausreise nach Österreich relativ viel Zeit bei seiner Tante in der Stadt XXXX, somit fernab der Krisenregion Dagestan, verbracht haben will. Auch auf die logische Frage, warum der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nach Frankreich bzw. Österreich fährt, um hier Asyl zu begehren, wo ihm doch auch möglich wäre, fernab seiner behaupteten Probleme in der Stadt XXXX bei der Landwirtschaft seiner Tante Unterkunft zu nehmen, konnte der Beschwerdeführer keine erhellenden Antworten tätigen, außer, dass die Tante auch nicht ständig dort gewohnt hätte. Auf die diesbezügliche Nachfrage, warum der Beschwerdeführer angesichts seiner behaupteten Probleme als erwachsener Mann immer auf die Anwesenheit seiner Tante hätte warten müssen und warum er nicht einfach ohne gleichzeitige Anwesenheit seiner Tante dort dauerhaft Aufenthalt genommen hat, führt der Beschwerdeführer in geradezu erhellender Weise aus, dass er auch in seiner Heimatstadt zuverlässige Aufenthaltsorte bei Verwandten und Freunden gehabt hätte.
Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben, die angeblichen Aufenthaltsorte im Versteck in der Heimatstadt XXXX dem sicheren Aufenthalt in der Stadt XXXX, somit fernab von den Verfolgern, erkennbar vorgezogen, was ein eindeutiger Hinweis darauf sein muss, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ernsthaften Nachstellungen ausgesetzt gewesen sein kann.
In Summe ist somit der eindeutige Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven die Russische Föderation verlassen hat, die Ausstellung von Auslandspässen (sogar mehrfach) ist darüber hinaus nach ständiger Judikatur ein eindeutiges Indiz dafür, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr bestanden haben kann. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die eigene Ehegattin des Beschwerdeführers, mit welcher er seit April 2013 verheiratet sein will, in ihrem eigenen Asylverfahren überhaupt nichts Erhellendes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ausführen konnte, diese hat erkennbar nicht einmal gewusst, dass der Beschwerdeführer in einem Versteck gelebt hat, diesbezüglich finden sich überhaupt keine Angaben in deren Asylakt. Auch dies ist letztlich ein klarer Hinweis darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stimmen kann, andernfalls es doch Angaben der inzwischen heimgekehrten Ehegattin geben müsste, dass der Beschwerdeführer nach Eheschließung immer in irgendwelchen Verstecken hätte leben müssen.
Was die allgemeinen Länderberichte zu Dagestan betrifft, ist unzweifelhaft zu konstatieren, dass - wie dargestellt - in Dagestan eine angespannte Sicherheitslage zu verzeichnen ist. Diese betrifft jedoch die gesamte Bevölkerung und hier insbesondere Personen mit erhöhtem Gefährdungsrisiko, nämlich Angehörige der Sicherheitskräfte bzw. der Verwaltung einerseits und Rebellen bzw. deren nächsten Angehörige andererseits.
Da der Beschwerdeführer nach der festen Überzeugung des erkennenden Gerichtes der zweitgenannten Gruppe keinesfalls zuzuordnen ist und er zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, jemals im Rahmen der Dagestanischen Sicherheitskräfte oder der Dagestanischen Verwaltung tätig gewesen zu sein, kann eine besondere Gefährdungslage des konkreten Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als sich weiterhin beispielsweise sein Vater, seine Schwester und auch seine Ehegattin nach deren Rückkehr nach Österreich weiterhin in Dagestan aufhalten.
Eine individuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefährdung des konkreten Beschwerdeführers liegt somit nicht vor.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Dagestan einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dort halten sich neben seiner Ehefrau sein Vater und seine Schwester auf. Im Übrigen hat er quer durch das gesamte Verfahren verschiedene Verwandte im Herkunftsstaat erwähnt, die ihn vor der Ausreise unterstützt hätten, weshalb von verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat auszugehen ist. Er erklärte in der Beschwerdeverhandlung auch, mit seiner Schwester unvermindert in Kontakt zu stehen.
Der Beschwerdeführer konnte bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen im Herkunftsstaat finden. Ihm war es offensichtlich möglich im Kreise seiner Verwandten das finanzielle Auslangen zu finden. Im Übrigen war er im Herkunftsstaat bereits als selbständiger LKW-Fahrer tätig. Im Übrigen verfügt er im Herkunftsstaat unverändert über sein Elternhaus, dem Beschwerdeführer steht zudem weiterhin die Möglichkeit offen, etwa wie in der Vergangenheit bei seiner Tante in Rostow Aufenthalt zu nehmen.
Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Dem Beschwerdeführer wird es zumutbar sein, in Dagestan durch eigene Arbeit seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird dort seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird, zumal im Nordkaukasus traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen.
In diesem Zusammenhang muss auch besonders seine Ehefrau erwähnt werden, mit der er standesamtlich verheiratet ist. Diese ist freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und bestehen zwischen Eheleuten besondere Sorgepflichten. Wenn es der Ehefrau möglich gewesen ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, ist dies auch dem Beschwerdeführer als deren Ehemann zumutbar.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in keine Notlage geraten würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in den Herkunftsstaat sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor ca. 20 Monaten noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die vorgehaltenen Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Dagestan zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.
Es waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gesund zu sein. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung Ende Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Angehörigen, zu denen ein Naheverhältnis besteht. Seine Ehefrau ist freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung erstmals weitere familiäre Bindungen in Österreich erwähnt, konnte der Beschwerdeführer bereits den Verwandtschaftsgrad zu diesen Verwandten nicht nachvollziehbar darlegen. Er meinte vorerst, dass es sich um entfernte Bekannte, man könnte sagen entfernte Verwandte handle. Es handle sich um Verwandte mütterlicherseits. Erst auf Nachfrage gab er an, dass es sich um den Cousin seiner Mutter handle, dessen einziger Grund für die Einreise nach Österreich ein schwer erkranktes Kind sei. (S. 10, Verhandlungsprotokoll) Im Lichte der zitierten Judikatur erscheint bereits dieser Verwandtschaftsgrad zu entfernt, um überhaupt ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen zu können. Selbst wenn der Verwandtschaftsgrad ausreicht, liegt im vorliegenden Fall evidentermaßen keine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem weit entfernten Verwandten vor.
Der Beschwerdeführer kennt die Adresse dieses weit entfernten Verwandten nicht und meinte er, als er nach Österreich gekommen sei, überhaupt nicht gewusst zu haben, dass dieser weit entfernte Verwandte im Bundesgebiet lebe (S. 10, Verhandlungsprotokoll).
Er lebt im Übrigen mit besagtem Verwandten nicht zusammen und besteht keine finanzielle und auch keine besondere Abhängigkeit, was sich bereits daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. 20 Monaten im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK
und Franz MATSCHER (2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer
solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Übrigen keine Ansätze einer Integration gezeigt. Er legte während des gesamten Verfahrens keine einzige Unterlage zu einer erfolgten Integration vor.
In der Beschwerdeverhandlung verneinte er, irgendwelche Kurse oder Ausbildungen absolviert zu haben (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Er verneinte auch, Mitglied in einem Verein zu sein oder österreichische oder sonstige Freunde in Österreich zu haben (S. 11 Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern lebt von der Grundversorgung.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, wo sich insbesondere seine Ehefrau, sein Vater und seine Schwester aufhalten. Dort verfügt er aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse sowie über entsprechende Möglichkeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dort hat er auch den Großteil seines Lebens verbracht, weshalb nicht gesagt werden kann, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall evidentermaßen jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt und dem Fehlen jeglicher Integration besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russischen Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die
zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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